Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00776 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 19. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene und als Aussendienstmitarbeiter/Verkaufsleiter tätig gewesene X.___ meldete sich am 13. September 2002 (Urk. 8/3) unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 9. Februar 1993 und seither bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren gegen die rentenabweisende Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/36), in welchem zuletzt das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2007 (Urk. 8/90) einen Anspruch auf eine Viertelsrente spätestens ab Februar 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % und die Rückweisung der Sache zur Festlegung des exakten Rentenbeginns an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestätigt hatte, sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 8/107 und Urk. 8/96) die Rente wie festgestellt zu unter Vorbehalt des Ergebnisses der weiteren Abklärungen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/108 und Urk. 8/115) wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichtes vom 17. Juni 2010 (Urk. 8/180) nicht eingetreten (Prozess IV.2008.00809).
1.2 Am 11. Februar 2009 (Urk. 8/134) hatte der Versicherte die IV-Stelle über einen am 17. Oktober 2008 erlittenen Unfall orientiert, bei dem er auf seinem Motorrad von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 8/133/1-2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte namentlich das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___, vom 3. November 2009 (Urk. 8/161/2-29) sowie die neurologische Expertise des Spitals Z.___, Klinik für Neurologie, vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/200) ein. Nach Eingang weiterer medizinischer und erwerblicher Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. Juli 2012 (Urk. 2/1-2) einen Rentenanspruch vor Februar 2005 und sprach dem Versicherten – aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen des erneuten Unfalls und nach Ablauf der entsprechenden Dreimonatsfrist – ab 1. Januar 2009 eine halbe Rente (samt Kinderrente) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu.
2. Gegen die Verfügungen vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. August 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2009 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 14. September 2012 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juni 2013 (Urk. 9) ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 10/1-4). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13 und Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ab Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Oktober 2008 verschlechtert, seither sei von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit bei einer Präsenzzeit von 100 % auszugehen. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2).
2.2 Der Beschwerdeführer schloss dagegen auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, kritisierte vorweg – aus einzeln dargelegten Gründen - das dem Entscheid zugrunde liegende Y.___-Gutachten und verwies auf DTI-MRI-Bilder, welche eine Hirnverletzung dokumentierten. Sodann erwähnte er eine bereits aus neuropsychologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowie eine solche von 90-100 % aus psychiatrischer Sicht (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13).
3.
3.1 Die Ärzte des Instituts Y.___ stellten in ihrem (ersten) Gutachten vom 13. April 2004 (Urk. 8/28/2-31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
1. Status nach Frontalkollision vom 09.02.1993
- Halswirbelsäulen-(HWS)-Distorsion oder HWS-Abknicktrauma (ICD-10 S13.4), persistierendes, heute leicht bis mässig ausgeprägtes, linksbetontes, unteres Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung mit zervikaler und zervikozephaler Symptomatik von teilweise migräniformem Charakter
- Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Distorsion, persistierende lumbovertebrale Beschwerden (ICD-10 M54.5)
- Leichte traumatische Hirnverletzung, persistierende leichte kognitive Defizite (ICD-10 F06.7)
2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten die Gutachter einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), einen Status nach akuter Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (zirka 20 Packyears; ICD-10 F17.1).
Die Gutachter führten aus, dass die neurologischen Beschwerden im Vordergrund stünden und sich beim Exploranden aktuell ein linksbetontes unteres, leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit leichter Funktionseinschränkung, eine leichte Koordinationsstörung im Bereich der rechten Hand, die nicht sicher zuordenbar sei, und eine wahrscheinlich zentrale oder zervikogene Gleichgewichtsstörung zeigten. Aufgrund der objektivierbaren neuropsychologischen Befunde - persistierende Verlangsamung und Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwierigkeiten - sowie aufgrund des schmerzbedingten Pausenbedarfs bestehe im angestammten Bereich bei ganztägiger Zumutbarkeit eine Leistungseinschränkung von zirka 30 %, wobei in einer Verweisungstätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (S. 27 f.). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit ondulierendem Verlauf ab dem Unfalldatum anzunehmen. Mit zunehmendem Alter und dabei altersmässig abnehmenden Kompensationsmöglichkeiten - mitunter in Folge der Hirnalterung – manifestierten sich die Einschränkungen immer deutlicher (S. 28).
3.2
3.2.1 Am 3. November 2009 (Urk. 8/161/2-29) erstatteten die Ärzte des Instituts Y.___ ihr zweites Gutachten. Dieses basierte auf den Vorakten sowie einer internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung (S. 2 ff., S. 17 ff. und S. 20 ff.).
Die Gutachter, PD Dr. med. A.___, internistische-/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, FMH Neurologie, stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):
1. Chronisches zervikozephales und lumbales Schmerzsyndrom sowie chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.0, M54.5, R52.2)
- Status nach zwei Unfällen mit HWS-Belastung am 9. Februar 1993 sowie am 17. Oktober 2008 (ICD-10 S13.4)
- Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung mit wahrscheinlich persistierenden leichten kognitiven Defiziten am 9. Februar 1993 (ICD-10 S06.0)
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1990
2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einer beginnenden Radiokarpalarthrose links (ICD-10 M19.9) bei Status nach Ulnarverkürzungsosteotomie links sowie Status nach Radiusfraktur links mit konsekutiver Ulnaüberlänge und ulnocarpalem Impingement am 4. August 2004 zu.
3.2.2 Die Gutachter verwiesen auf geklagte konstante, drückende Kopfschmerzen, rezidivierende Nackenschmerzen mit zum Teil elektrisierender Schmerzausstrahlung in den linken Oberarm, zudem etwa alle zwei Tage auftretende lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke, selten ins rechte Bein. Daneben berichte der Beschwerdeführer über kurzzeitig auftretende Visusstörungen, eine Tagesmüdigkeit und eingeschränkte Konzentration sowie traurige Grundstimmung. Aufgrund dieser Beschwerden vermöge sich der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit vorzustellen (S. 26).
3.2.3 Die Gutachter schilderten eine praktisch frei bewegliche HWS in der klinischen Untersuchung. Weder zervikal noch lumbal liessen sich eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik nachweisen, die vom Beschwerdeführer angegebene Sensibilitätsverminderung im Bereich des linken Armes habe kein dermatombezogenes Verteilungsmuster. Als einziger pathologischer Befund zeige der Beschwerdeführer beim freien Gehen ein diskret eingeschränktes Mitschwingen des rechten Armes. Insgesamt bestehe in der aktuellen neurologischen Untersuchung ein ähnliches Zustandsbild wie anlässlich der Begutachtung durch den Neurologen des Instituts Y.___ im Jahr 2003. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Konzentrationsstörung und kognitive Störungen angebe, seien diese anlässlich der Untersuchungssituation nicht offensichtlich. Für die im MRI des Schädels vom 22. Januar 2009 bei Prof. D.___ in E.___ festgestellten verschiedensten zerebralen Läsionen (Urk. 8/161/31-41) liessen sich keine klinischen Korrelate nachweisen. Zusammengefasst könnten die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden mit konsekutiv subjektiv empfundener hoher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatisch fassbaren Befunde nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der objektiv fassbaren degenerativen Veränderungen im mittleren HWS-Bereich bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwer belastende Tätigkeiten, wie sie die angestammte Tätigkeit als Verkäufer von Schreibgeräten auch darstelle.
Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer aktuell leichtgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Auch aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine schwere kognitive Störung, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % wirke nicht additiv zur somatischerseits attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden.
Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
3.2.4 Aus polydisziplinärer Sicht befanden die Gutachter lediglich körperlich schwere Tätigkeiten für nicht zumutbar. Für sämtliche körperlich leichten bis kurzzeitig mittelschwer belastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, welches Pensum vollschichtig angesetzt werden könne mit reduziertem Rendement (S. 26 f.). Seit der Begutachtung durch das Institut Y.___ im Dezember 2003 habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 28).
3.3
3.3.1 Prof. Dr. phil. F.___, wissenschaftlicher Abteilungsleiter, und Dr. phil. G.___, Neuropsychologe, Klinik für Neurologie, Spital Z.___, beschrieben nach verschiedenen Testungen und Studium der Vorakten in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/200, vgl. S. 6) eine mittelschwere Aufmerksamkeitsstörung als im Vordergrund stehend, welche sowohl klinisch beobachtbar als auch formal objektivierbar sei. In der klinischen Beobachtung sei ein sprunghafter Aufmerksamkeitsfokus sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit eruierbar. Diese wiederspiegelten sich auch im formalen Denken, welches häufig sprunghaft sei. Der Beschwerdeführer sei immer wieder durch innere Reize abgelenkt und habe Schwierigkeiten, seine Konzentration zu fokussieren. Testpsychologisch seien in einigen Aufmerksamkeitsteilbereichen (tonische und phasische Alertness, geteilte Aufmerksamkeit) mittelschwer bis schwer verlangsamte Reaktionszeiten sowie eine erhöhte Schwankungsbreite der Reaktionszeiten festzuhalten. Zusätzlich seien in den meisten Aufmerksamkeitsaufgaben leicht bis mittelschwer erhöhte Auslassungs- und Fehlerquoten eruierbar, insbesondere wenn der Beschwerdeführer die Aufgabe unter belastendem Zeitdruck zu lösen habe. Die erhöhte Fehleranfälligkeit zeige sich auch im exekutiven Bereich (kognitive Umstellfähigkeit); hier seien zudem die Leistungen in der verbalen Flüssigkeit (phonematisch- und semantisch-lexikalisch), in der Merkspanne (verbal und visuo-räumlich) sowie die Arbeitsgedächtniskapazität (modalitätsunabhängig) grenzwertig. Die Spontansprache sei bis auf den sprunghaften und abgehackten Erzählstil flüssig, gelegentlich seien Wortfindungsstörungen eruierbar. Ansonsten bestünden keinerlei sprachliche Störungen, insbesondere das Sprachverständnis und sprachassoziierte Funktionen (Lesen, Schreiben, Rechnen) seien unauffällig. Anhaltspunkte für eine Störung der Sprachverarbeitung fänden sich keine, auch seien die Leistungen in der sprachlichen Flexibilität, wenn auch nicht hervorragend, so doch innerhalb des Bereichs der ausbildungskorrigierten Normwerte. Auch der Umgang mit Zahlen liege innerhalb des Bereichs möglicher Normvarianten und sei nicht als defizitär zu bezeichnen. Ebenfalls unauffällig seien die Leistungen in den Bereichen verbales und figurales episodisches Gedächtnis, praktische Handlungen, visuelle Wahrnehmung und Visuo-Konstruktion.
Die Experten führten weiter aus, sowohl aus den anamnestischen Angaben, dem klinischen Bild (Verzweiflung, Ratlosigkeit, Weinen) und nicht zuletzt aus einer standardisierten Selbstbeurteilung ergäben sich Hinweise auf eine manifeste Depression sowie der Verdacht einer reaktiven Angststörung. Zudem ergebe sich aus einer standardisierten Selbstbeurteilung zu Erschöpfungssymptomen zusammen mit der bekannten Schlafstörung (Schlaf-Apnoe und PLM Syndrom) Hinweise auf ein Fatigue-Syndrom, welches insbesondere den kognitiven Bereich betreffe. Umso mehr müsse als positiv hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer während der über 3½-stündigen Untersuchung eine gute allgemeine Belastbarkeit aufgewiesen habe und kooperativ und anstrengungsbereit teilgenommen habe.
Zusammengefasst verwiesen die Gutachter auf eine mittelschwere kognitive Störung, welche nahezu ausschliesslich die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfunktionen betreffe. Die beklagten Symptome seien somit objektivier- und nachvollziehbar. Diese seien aus neuropsychologischer Sicht multifaktoriell erklärbar. Zum einen seien die kognitiven Defizite als Residualsymptomatik der stattgehabten Unfälle 1993 und vor allem 2008 zu bewerten, zum anderen seien die Befunde allenfalls zu einem gewissen Grad durch die reaktive Depression, die in den Akten diskutierte reaktive Angststörung und die Schlafstörung sowie die chronische Schmerzsymptomatik mitbedingt (S. 6).
3.3.2 Die Gutachter stellten folgende Diagnose (S. 6 f.).
- Mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten (verlangsamte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhte Ablenkbarkeit, reduzierte Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsfokussierung, erhöhtes Fehlverhalten, Aufmerksamkeitsschwankungen), grenzwertige exekutive Defizite (verbale Flüssigkeit und Arbeitsgedächtniskapazität)
- Depression, Verdacht auf reaktive Angststörung und Fatigue-Syndrom
- Bekannte Schlafstörung (Schlaf-Apnoe, PLM).
3.3.3 Die Arbeitsfähigkeit erachteten sie aus rein neuropsychologischer Sicht als zu 50 % bei einer 100%igen Präsenzzeit gegeben. Da sich die Aufmerksamkeitsstörung auf jedwede Tätigkeit (auch einfache, repetitive und manuelle Arbeiten) negativ auswirken dürfte, gelte für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit die gleiche Einschätzung. In zeitlicher Hinsicht gingen sie von einer seit 1995 bestehenden Einschränkung von 20 % und einer Verschlechterung nach dem zweiten Unfall im Oktober 2008 aus (S. 7).
3.4 Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Januar 2012 (Urk. 8/217/1-12) einen Status nach Schädel-Hirn-Traumata in den Jahren 1993 und 2008, einen Verdacht auf Frontalhirnstörung/zentrale Antriebsstörung, depressive Verstimmungen sowie einen Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeit (Ziff. 2.1).
Er beurteilte das psychische Zustandsbild als Ausdruck einer traumatisch bedingten hirnorganischen Störung kombiniert mit den Persönlichkeitseigenschaften und reaktiven Verstimmungen. Die Arbeitsfähigkeit sei ausserordentlich schwierig und für ihn nicht abschliessend zu beurteilen. Einerseits müsste der Beschwerdeführer über längere Zeit kontinuierlich bei verschiedenen Aktivitäten beobachtet werden können, anderseits müsste man einen besseren Einblick in seine praktische Lebensgestaltung gewähren. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen inklusive aller beschriebenen Befunde und erhaltenen Informationen kam Dr. H.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 90 bis 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 7).
3.5 PD Dr. med. I.___, Chefarzt Neurochirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, von der Klinik J.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 10/3) ein zervikoradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 links bei Foramenstenose und foraminaler Diskushernie C6/7 links sowie bei Status nach Auffahrkollision 2008 mit Hirnkontusion. Unter Hinweis auf aktuelle Röntgenbilder verwies er auf eine deutliche Osteochondrose C6/7 mit ventraler als auch posteriorer Osteophytose, eine leichte Rechtsdeviation der HWS im ap Strahlengang bei altersentsprechenden übrigen Segmenten. Im MRI vom Februar 2013 sei eine neuroforaminale Stenose C6/7 beidseits linksbetont bei foraminaler Diskushernie und Uncovertebralarthrose dargestellt worden.
PD Dr. I.___ empfahl - bei anhaltender Zervikobrachialgie links mit beginnendem sensomotorischem Defizit - eine Dekompression und ventrale Stabilisationsoperation.
3.6 Am 18. Juli 2013 (Urk. 14/1) berichteten der Spitalarzt Wirbelsäulenzentrum K.___ sowie Oberarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, Dr. L.___, Klinik J.___, über die vorgenommene ventrale Diskektomie, bilaterale foraminale Dekompression, Fusion mit Cornerstone-Cage und Zephirplatte. Sie schilderten einen komplikationsfreien postoperativen Verlauf mit deutlicher Verbesserung der Dysästhesien im Bereich der linken Hand und auch der linksseitigen vorbestehenden Kraftminderung.
4. Der Beschwerdeführer selber beantragte die Ausrichtung einer höheren Rente ab 1. Januar 2009 (Unfall vom Oktober 2008 plus drei Monate). Damit ist grundsätzlich unbestritten, dass die mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2007 (Urk. 8/90) festgelegte Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % ab Februar 2005 zur Ausrichtung gelangt. Dagegen ist nichts einzuwenden:
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen weiteren Abklärungen nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergaben, dass in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsleiter - neben der andauernden 30%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem ersten Unfall - erst ab 16. Dezember 2004 eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Bericht von Dr. med. M.___, Chirurgie FMH, vom 18. September 2008, Urk. 8/126). Die im Rahmen der Handoperation vom August 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit war lediglich vorübergehender Natur (Bericht von Dr. med. N.___, Chirurgie FMH, vom 8. September 2008, Urk. 8/125). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien das Wartejahr mit einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als im Januar 2005 erfüllt erachteten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach seinem Verkehrsunfall vom 17. Oktober 2008 und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (50 %) vorweg auf das neuropsychologische Gutachten des Spitals Z.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/200/1-9). Dieses entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So beantworteten die Experten unter Verweis auf das Studium der Vorakten mit Anamneseerhebung, ihre medizinischen Testungen und entsprechenden Beobachtungen die Frage nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und bezifferten diese mit 50 % im Anschluss an den Unfall vom Oktober 2008. Dieses Ergebnis begründeten sie differenziert und in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abzustellen ist.
Der Beschwerdeführer bestritt diese Einschätzung denn auch nicht und liess es diesbezüglich mit der Kritik am Gutachten des Instituts Y.___ und der dort unterlassenen neuropsychologischen Abklärung bewenden (Urk. 13 S. 3 Ziff. 8). Dieser Vorhalt ist indes deshalb nicht zutreffend, weil sich Hinweise auf eine neuropsychologische Auffälligkeit erst im Rahmen einer Untersuchung bei Dr. med. O.___, FMH Neurologie, ergaben, welche erstmals am 30. April 2010 (Urk. 8/174/1) kognitive Einschränkungen geschildert hatte. Es bestand demnach aus Sicht der Ärzte des Instituts Y.___ zum damaligen Zeitpunkt keine zwingende Veranlassung für eine neuropsychologische Abklärung.
5.2 Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien dagegen in Bezug auf die neurologische Seite. Hierzu ist festzuhalten, dass das Y.___-Gutachten vom 3. November 2009 für die streitigen Belange umfassend ist, beantwortete es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem erneuten Unfall. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen in internistischer, psychiatrischer und neurologischer Hinsicht, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich damit auseinander. Es wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen in der Expertise erscheinen sodann begründet, weshalb grundsätzlich von der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, was innerhalb des von den Neuropsychologen definierten Rahmens ist.
5.3 Der Beschwerdeführer schliesst aus der neueren Entwicklung - namentlich den neuen bildgebenden Befunderhebungen, der im Juli 2013 erfolgten Dekompressions- und Stabilisationsoperation an der HWS und des entsprechenden Erfolges , dass das Y.___-Gutachten inhaltlich falsch ist (Urk. 13 S. 3 unten). Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Gutachter des Instituts Y.___ in bildgebender Hinsicht auf die ihnen damals bekannten Unterlagen beziehungsweise Arztberichte stützten, welche Folgendes auswiesen (Urk. 8/161/2-29 S. 6 unten und S. 22 Mitte):
- breitbasige traumatische Diskusprotrusion mit Verdacht auf Anulus-Riss L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 beidseits links mehr als rechts
- breitbasige traumatische Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits links mehr als rechts
- Status nach Lendenwirbelkörper (LWK)-2-4-Fraktur in den 80er Jahren (konsolidiert)
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1990
Die Y.___-Gutachter stützten sich für ihre Festlegungen sodann auf die erhobenen - unter anderem klinischen - Befunde und erwähnten Kopf-, Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen und lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen bei praktisch frei beweglicher HWS ohne radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Die geklagte Sensibilitätsverminderung im linken Arm habe kein dermatombezogenes Verteilungsmuster. Die Ärzte der Klinik J.___ erkannten demgegenüber auf den neu angefertigten Bildern eine Osteochondrose C6/7 sowie eine neuroforaminale Stenose C6/7 bei foraminaler Diskushernie und Uncovertebralarthrose. Die nachfolgende Operation vom Juli 2013 brachte dann eine wesentliche Besserung.
Fest steht, dass den Y.___-Gutachtern die Abnormität bei C6/7 ebenso wenig bekannt war wie die Bandscheibendegenerationen C4-7 (MRI vom Mai 2009, vgl. Urk. 10/1). Die entsprechenden Beschwerden waren anlässlich der Begutachtung aber nicht von Relevanz: Dr. P.___, Leitender Arzt Neurologie der Klinik J.___, bestätigte in seinem Bericht vom 23. Januar 2013 (Urk. 10/1) das Vorliegen einer linksseitigen Brachialgie mit Schmerzausstrahlung in den Unterarm sowie die Hand samt sensomotorischen Defiziten seit Anfang 2013 und hielt fest, zuletzt habe eine ähnliche Episode im Sommer 2009 stattgefunden. Nach Infiltration sei der Beschwerdeführer während über drei Jahren beschwerdefrei gewesen.
Der geschilderte Ablauf erhellt, dass die linksseitige Brachialgie sowie die sensomotorischen Defizite, welche die (erfolgreiche) Operation vom Juli 2013 indiziert hatten, nach einer kurzen Phase im Jahr 2009 erst ab Januar 2013 wieder auftraten. Dass Veränderungen der Wirbelsäule vorhanden waren, ist wohl erstellt, doch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese bis zum Verfügungserlass vom 12. Juli 2012 auch zu einer weitergehenden - Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
5.4 In Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers legten die Ärzte des Instituts Y.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass eine leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung vorliegt und zu einer (nicht additiv zu berücksichtigenden) Arbeitsunfähigkeit von 20 % führt (E. 3.2.3). Die abweichende Meinung von Dr. H.___ (E. 3.4), welcher eine 90-100%ige Arbeitsunfähigkeit in den Raum stellte, vermag dagegen nicht zu überzeugen. So hielt er selber fest, die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen zu können und hielt eine kontinuierliche Beobachtung des Beschwerdeführers bei verschiedenen Aktivitäten sowie einen Einblick in die praktische Lebensgestaltung für nötig. Sodann stellte Dr. H.___ - ausser dem Hinweis auf eine depressive Verstimmung - lediglich Verdachtsdiagnosen (Urk. 8/217/2) und untermauerte die von ihm thematisierte massive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nur teilweise mit entsprechenden Befunden. Damit vermag der Bericht von Dr. H.___ die fundierte Einschätzung der Y.___-Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen.
5.5 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer thematisierten DTI-MRI-Bilder (Urk. 1 S. 3 ff.) betrifft, ist festzuhalten, dass der entsprechende Bericht von Professor D.___, E.___, sowohl den Y.___- als auch den Z.___-Gutachtern vorgelegen hat. Inwiefern sich aus diesen Erhebungen weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben sollten, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Immerhin schlossen die Ärzte des Spitals Z.___ aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass diese aus hirnorganischen Gründen noch höher liegen soll, behauptete auch Prof. D.___ nicht (Urk. 8/161/31-41).
5.6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer seit dem zweiten Unfall vom Oktober 2008 eine Arbeitstätigkeit (mit Ausnahme schwerer körperlicher Tätigkeiten) nurmehr im Umfang von 50 % zumutbar ist.
6.
6.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Prozentvergleich) blieb beschwerdeweise unbestritten, gibt aber zu folgenden Bemerkungen Anlass:
6.2 Das hiesige Gericht legte das Valideneinkommen im Urteil vom 28. September 2006 auf Fr. 117‘493.-- (Wert 2001) fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer - nach dem Konkurs seiner ehemaligen Arbeitgeberin - im Gesundheitsfall einen Verdienst im Rahmen des anfänglichen Lohnniveaus (an dieser Stelle) hätte erzielen können. Das Invalideneinkommen bemass es mit Fr. 75‘290.-- (für die damalige verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 %) entsprechend einer Basis 100 % von Fr. 107‘557.--. Dabei ging es von den Tabellenlöhnen für Männer des Anforderungsniveaus 2 im Wirtschaftssektor Handelsvermittlung, Grosshandel, aus (Urk. 8/74 S. 7).
Diese Grössen bestätigte das Bundesgericht als in allen Teilen überzeugend (Urk. 8/90 S. 7 E. 7).
6.3 Durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich keine abweichende Optik. Der Beschwerdeführer ist wohl nur noch im Ausmass von 50 % arbeitsfähig, doch kann er nach wie vor die angestammte Tätigkeit ausüben. Damit rechtfertigt es sich, die erwähnten Vergleichswerte auf das massgebliche Jahr 2009 aufzurechnen und der Restarbeitsfähigkeit anzupassen.
Ausgehend von einer Nominallohnentwicklung für Männer von 12,3 % (von Index 1902 im Jahr 2001 auf Index 2136 im Jahr 2009, Die Volkswirtschaft 1/2-2014 S. 95 und 6-2002 S. 81 je Tabelle B10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 131‘945.-- (Fr. 117‘493.-- x 1,123) und ein Invalideneinkommen für das noch mögliche 50%-Pensum von Fr. 60‘393.-- (Fr. 107‘557.-- x 0,5 x 1,123).
Damit resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 71‘552.--, was einem Invaliditätsgrad von 54,2 % entspricht. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 sowie Urk. 10/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger