Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1987 bei der Y.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber in Urk. 7/10). Am 15. Juli 2004 war X.___ von einer Auffahrkollision betroffen (Unfallmeldung UVG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 30. Juli 2004, Urk. 7/7 S. 140). Es wurde eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule diagnostiziert, und in der Folge entwickelte sich eine Schmerzproblematik (vgl. das Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 16. August 2004, Urk. 7/7 S. 139, und die Unterlagen über die weiteren ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in Urk. 7/7). Die SUVA erbrachte vorerst Leistungen, stellte diese aber per Ende Januar 2005 ein, da ab diesem Zeitpunkt keine rechtserheblichen Unfallfolgen mehr vorhanden seien (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005, Urk. 7/7 S. 19-25).
1.2 Am 22. Juni 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte ein, unter anderem diejenigen des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 7/11-16), und verneinte anschliessend mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/18). Im damals erforderlich gewesenen Einspracheverfahren zog sie unter anderem einen Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom 12. Dezember 2005 über eine Hospitalisation vom 16. November bis zum 2. Dezember 2005 bei (Urk. 7/42), liess das psychiatrische Gutachten der D.___ vom 21. März 2006 erstellen (Urk. 7/38), holte von der psychiatrischen Privatklinik E.___ den Bericht vom 18. September 2006 über eine stationäre Behandlung seit dem 30. August 2006 ein (Urk. 7/49) und sprach dem Versicherten daraufhin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 und den damit erlassenen Berechnungsverfügungen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2006 eine halbe und für die Zeit ab dem 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/59 und Urk. 7/56-58). Der Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Unterdessen hatte das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Mai 2005 die Sache mit Urteil vom 21. Juli 2006 an die SUVA zurückgewiesen, damit diese für die Kausalitätsbeurteilung abkläre, welchen Stellenwert die vermutete psychische Problematik im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes einnehme (Urk. 7/78 S. 144-158; Prozess Nr. UV.2005.00263). In Nachachtung dieses Urteils liess die SUVA X.___ durch die MEDAS F.___ polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten vom 29. Oktober 2007 mit Konsiliarberichten der Fachgebiete der Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie, Urk. 7/78 S. 11-92).
Die IV-Stelle, die im September 2007 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte (Fragebogen in Urk. 7/74), zog von der SUVA das Gutachten der MEDAS bei und eröffnete dem Versicherten anschliessend mit Mitteilung vom 3. März 2008, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 7/84).
Die SUVA verneinte gestützt auf das Gutachten der MEDAS die Unfalladäquanz der fortbestehenden Beschwerden und blieb dementsprechend mit Verfügung vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/81) und mit Einspracheentscheid vom 20. August 2008 (Urk. 7/86) bei der Leistungseinstellung per Ende Januar 2005; der Entscheid wurde vom Versicherten akzeptiert.
1.4 Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren in die Wege, und der Versicherte gab im Fragebogen an, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund eines neu aufgetretenen Diabetes verschlechtert (Urk. 7/97). Die IV-Stelle unterbreitete die Akten daraufhin ihrer RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Spezialärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, und teilte dem Versicherten gestützt auf deren Stellungnahme vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/101 S. 3) mit Brief vom 14. Februar 2012 mit, dass seine Rente im Rahmen der Neuerungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 7/100). Nach einem persönlichen Gespräch mit ihm vom 8. März 2012 (vgl. Urk. 7/101 S. 3) eröffnete sie ihm mit Vorbescheid vom 15. März 2012, dass sie seine Rente aufzuheben gedenke. Zur Begründung führte sie an, die Diagnosen in seinem Fall gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage, den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 7/103). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, liess mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Einwendungen erheben (Urk. 7/110) und liess diese mit einem Bericht der psychiatrischen Privatklinik E.___ vom 5. Juli 2012 über eine stationäre Behandlung vom 16. März bis zum 16. Mai 2012 belegen (Urk. 7/112). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. G.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/113 S. 2) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und hob die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf. Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 7/114).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 liess X.___ durch Rechsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 10. August 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Als neuen Beleg liess er einen Bericht von Dr. B.___ vom 26. Juli 2012 einreichen (Urk. 3/4). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte beantragen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 15. August 2012, Urk. 5) beantragte die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 19. September 2012, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei hingegen abzuweisen (Urk. 6). Der Versicherte erklärte sich in der Stellungnahme hierzu vom 26. September 2012 mit einer solchen Rückweisung einverstanden, hielt jedoch am Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fest (Urk. 9). Die IV-Stelle blieb in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 bei ihrem Standpunkt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung insbesondere bei Vorliegen einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" - die vorherrschende Beschwerde ist hier ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann. In Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 und 130 V 396 E. 6.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, S. 76 ff., in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003) nennt das höchste Gericht als Hauptkriterium eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit, von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Das Bundesgericht hat die zitierte Rechtsprechung, die es anhand der psychogenen Schmerzzustände entwickelt hat, in der Folge auf alle sogenannten pathogenetisch-ätiologischen syndromalen Beschwerdebilder ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ausgedehnt und subsumiert darunter auch die Fälle, wo eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle diagnostiziert ist und eine chronifizierte Schmerzproblematik persistiert (BGE 136 V 279 E. 3.2.1-3).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Änderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108, insbesondere E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
1.3.2 Im Rahmen der 6. IV-Revision, deren erstes Massnahmepaket (Revision 6a vom 18. März 2011) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde in der Schlussbestimmung a die Überprüfung der Renten geregelt, die im Sinne der zitierten, vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Nach Abs. 1 dieser Schlussbestimmung sind solche Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen, und wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, ist die Rente auch dann herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind (Abs. 1).
Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat. Es sind also auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.
1.4 Gestützt auf Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Einer der Aspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, diesen sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 38 zu Art. 49 und N 33 zu Art. 33 ATSG).
Ferner gilt im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist er auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
2.
2.1 Mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2012 auf Rückweisung an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 6) und dem Einverständnis des Beschwerdeführers mit diesem Antrag in der Stellungnahme vom 26. September 2012 (Urk. 9 S. 2) liegen übereinstimmende Parteianträge vor.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dartut (Urk. 6 S. 2), fehlt in der angefochtenen Verfügung schon eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der bisherigen Rente des Beschwerdeführers um eine solche handelt, die nach den Regeln in der Schlussbestimmung a IVG zu revidieren ist. Dies wird zwar bejaht, es wird dabei jedoch keinerlei Bezug auf die medizinischen Unterlagen genommen, aus denen dies abgeleitet wird, und die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 13. Februar und vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/101 S. 3 und Urk. 7/113 S. 2) enthalten hierzu ebenfalls keine Ausführungen. Ebenso wenig hat sich die Beschwerdegegnerin erkennbar mit den Kriterien auseinandergesetzt, nach denen unter der Annahme einer Diagnose, die unter die Schlussbestimmung a IVG fällt, die Frage nach den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist. Auch hier fehlt jegliche Bezugnahme auf die Vorakten, insbesondere auf das Gutachten der MEDAS zuhanden der SUVA vom 29. Oktober 2007 (Urk. 7/78 S. 11-92). Damit ist die Beschwerdegegnerin, wie sie selber ausführen lässt, der Begründungspflicht nach Art. 42 ATSG nicht ausreichend nachgekommen.
Ebenfalls zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 26. September 2012 darauf hin, dass kaum Unterlagen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2007 und der Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente vom März 2008 (Urk. 7/84) vorliegen. Neben den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im einschlägigen Fragebogen (Urk. 7/97) sind lediglich der Bericht der psychiatrischen Privatklinik E.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 7/112) und der Bericht von Dr. B.___ vom 26. Juli 2012 (Urk. 3/4) vorhanden. Beide Berichte hat der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren beziehungsweise im Beschwerdeverfahren selber eingereicht, wogegen die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen keinerlei ärztlichen Berichte zum Verlauf in den letzten Jahren und zum gegenwärtigen Gesundheitszustand eingeholt hat. Der Sachverhalt erweist sich daher im Sinne der übereinstimmenden Parteivorbringen als offensichtlich ungenügend abgeklärt.
2.2 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
3.2 Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Das Bundesgericht hat diese Praxis im gerade zitierten Urteil vom 11. November 2010 bestätigt und eine Änderung abgelehnt (E. 4.1-3).
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten - wie sie dies in der Beschwerdeantwort ausdrücklich einräumt - die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne jegliche Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt getroffen zu haben. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt (vgl. Urk. 9 S. 2 f.). Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG steht.
3.4 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 400.00 festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).