IV.2012.00781

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, zuletzt vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 bei der Y.___ in Z.___ als Sekretariats-Assistentin zu einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 7/15 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9), meldete sich am 17. September 2008 für berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/21), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/15, Urk. 7/19) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/12, Urk. 7/29) ein. Sodann nahm sie Abklärungen der beruflichen Situation (Urk. 7/27) vor. Am 20. Mai 2009 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 7/31) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 7/47) eine ganze Rente ab 1. März 2009 zugesprochen.
1.2     Im Rahmen der im Februar 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/49) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/48, Urk. 7/51) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/54) ein und veranlasste bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 9. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/60). Sodann nahm die IV-Stelle erneut Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 7/68) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. September 2011 (Urk. 7/72) die Reduktion der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Oktober und am 14. November 2011 Einwände (Urk. 7/76, Urk. 7/79) und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/80) ein. Hierzu nahm Dr. A.___ am 3. Februar 2012 Stellung (Urk. 7/82), woraufhin die Versicherte ihre Einwände am 19. März 2012 ergänzte (Urk. 7/84).
         Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/88 = Urk. 2/1) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine halbe Rente herab.

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 10. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung durch die IV-Stelle in die Wege zu leiten, damit sie danach neu über den Rentenanspruch verfüge (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2/1) die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und ihr eine Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich zu 50 % zumutbar sei, wodurch ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Damit Dr. A.___ die richtige Diagnose hätte stellen können, hätte er sie ein zweites Mal begutachten und fremdanamnestische Auskünfte beim Ehemann einholen müssen (S. 7 f. Ziff. 18-19). So seien die bisherige Krankengeschichte und auch die objektiven Befunde nicht vereinbar mit dem Vorliegen einer leichten Depression, sondern gründeten in der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung. Ihre gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert (S. 9 f. Ziff. 23).
2.3     Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2009 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2012 in revisionsrelevanter Weise verändert hat und wenn ja in welchem Umfang.

3.
3.1     Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente im August 2009 (Urk. 7/47) stützte sich im Wesentlichen auf folgende medizinische Beurteilungen (vgl. Urk. 7/36).
3.2     Am 12. September 2008 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das im Auftrag des Taggeldversicherers erstellte psychiatrische Gutachten (Urk. 7/13/1-15).
         Er stellte zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 2):
- rezidivierende Depression, gegenwärtig schwer, ohne psychotische Symptome, ICD 10 F33.2
- akzentuierte Persönlichkeitszüge, kombiniert (histrionisch-narzisstisch-abhängig), ICD 10 Z73.1
- Differenzialdiagnose: histrionische Persönlichkeitsstörung
         Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin zeige klar depressive Symptome. Es seien acht Symptome vorhanden, welche für die schwere Depression gefordert seien und auch der klinische Eindruck passe hierzu, auch wenn manche Symptome übersteigert wirkten. In der Anamnese hätten sich keine unabhängigen Episoden mit gehobener Stimmung und vermehrtem Antrieb (Manie) gefunden. Kurze Episoden von leicht gehobener Stimmung und Überaktivität könnten allerdings unmittelbar nach einer depressiven Episode, manchmal durch eine antidepressive Behandlung mitbedingt, aufgetreten sein. Die schweren Formen der rezidivierenden depressiven Störung (F33.2 und F33.3) hätten viel mit den früheren Konzepten der manisch-depressiven Krankheit, der Melancholie, der vitalen Depression und der endogenen Depression gemeinsam. Das Risiko, dass ein Patient mit rezidivierender depressiver Störung eine manische Episode entwickle, werde niemals vollständig aufgehoben.
         Bei Auftreten einer manischen Episode sei die Diagnose in bipolare affektive Störung zu ändern (S. 9 f.).
         Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 3.4 und S. 13 Ziff. 3.10). Die Prognose werde von der Entwicklung der nächsten Monate abhängen. Noch in diesem Jahr sollte eine Reduktion der Depression erreicht werden. Dies sei unabdingbar, da jede weitere Woche der Depression zu einer weiteren Schädigung des Nervensystems und damit zur Chronifizierung führe. Weiterhin sollte die Verhaltens- und Persönlichkeitsthematik intensiv bearbeitet werden. Sollte dies nicht möglich sein oder keinen Erfolg bringen, sei von einer sehr schlechten Prognose und einer langen bis dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 13 Ziff. 3.9). Insbesondere müssten die Therapiemassnahmen entsprechend angepasst werden. Nur so sei im Verlaufe des Jahres 2009 mit einer langsamen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von deutlich unter 50%igem Niveau aus realistisch (S. 14 Ziff. 3.12).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.1), bestehend seit November 2007
- Angst und Depression gemischt (F41.2), bestehend seit Sommer 2007
         Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Februar 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 14. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Seit dem 15. Januar 2008 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Seit dem 1. November 2008 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2). Vom 10. November bis 10. Dezember 2007 habe sie sich in einer Klinik aufgehalten (vgl. Urk. 7/18). Seit November 2007 sei die Beschwerdeführerin arbeitslos (Ziff. 3.3).
         In seinem Verlaufsbericht vom 28. Januar 2009 (Urk. 7/21) hielt Dr. C.___ fest, die Schlafstörungen, die Entmutigungen sowie die Konzentrationsstörungen seien gleich geblieben (Ziff. 3). Da die Beschwerdeführerin nicht auf die Antidepressivatherapie reagiert habe, habe er sie zur phamakotherapeutischen Beratung geschickt, wobei bislang keine besondere Besserung habe festgestellt werden können (Ziff. 4). Es bestünden schlechte Bedingungen, um ihre phobischen Ängste vor der Arbeit zu überwinden. Ein Einsatz innerhalb eines geschützten Rahmens wäre wahrscheinlich günstig (Ziff. 5).

4.
4.1     Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden ärztlichen Berichte ein:
4.2     Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 12. Januar 2010 (Urk. 7/48/2-3) folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (F33.1)
- submanische Dekompensation mit paranoider Haltung am 8. Dezember 2009 im Zusammenhang mit einer kritischen finanziellen Situation
- Persönlichkeitsstörung; impulsiver Typ (F60.3)
         Dr. C.___ führte aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin eher in einer submanischen Phase mit „grosser Wut im Bauch“. Die finanzielle Situation mache ihr stark zu schaffen. Sie habe eine riesige Wut gegenüber der Gemeinde und ihr Mietvertrag sei per Ende Januar gekündigt worden. Sie habe Schlafstörungen, sei aber nicht müde. Ihre sture Haltung hindere sie manchmal daran, die Realität richtig einzuschätzen, was zur Hospitalisation am 8. Dezember 2009 (vgl. Urk. 7/48/4-6 = Urk. 7/51/5-7) geführt habe. Die Wutausbrüche und ihre unpassende Haltung hätten sie die zwei letzten Arbeitsstellen gekostet (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihn ein- bis zweimal im Monat konsultiert. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Die Persönlichkeitsstörung trete stärker in den Vordergrund und die schlechte Selbsteinschätzung mache eine Therapie schwierig (Ziff. 5). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine berufliche Tätigkeit betrachte er durch die sture, aggressive, querulatorische, überhebliche und paranoide Haltung der Beschwerdeführerin im Moment als unmöglich (Ziff. 8-9). Er halte die Beschwerdeführerin aktuell für nicht therapierbar (Ziff. 14).
4.3     In seinem Verlaufsbericht vom 26. April 2010 (Urk. 7/51/3-4) stellte Dr. C.___ folgende neuen Diagnosen (Ziff. 2):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung F 60.3
- Differenzialdiagnose: dissoziale Persönlichkeitsstörung F 60.2
- Nebenbefund: möglicherweise Bestehen einer depressiven Komponente, die sich in einer Tendenz, schnell zu ermüden, manifestiere
         Dr. C.___ führte aus, seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im März 2009 habe sich ihr Zustand relativ stark verändert. Bis dahin habe sie sich sehr depressiv und apathisch verhalten. Sie habe im Mai 2009 die Antidepressiva, welche ohnehin kaum gewirkt hätten, abgesetzt und danach angefangen, mehr zu unternehmen.
         Anfang Juli 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Stelle als Sekretärin angetreten, jedoch sei sie schon bald zusammengebrochen, worauf ihr gekündigt worden sei. Er vermute, dass ihr unflexibles Verhalten ein zu grosses Hindernis gewesen sei.
         Zusätzlich seien viele Schwierigkeiten in ihrem sozialen Umfeld aufgetreten. Die Wohnung sei ihr gekündigt worden und sie wolle sich von ihrem Mann scheiden lassen. Sie sei aggressiver geworden und vom 8. bis 9. Dezember 2009 sei sie in die Klinik eingewiesen worden. Es hätten keine Veränderungen stattgefunden und die Schlafstörungen, die Entmutigung und die Konzentrationsstörungen seien gleich geblieben (Ziff. 3). Da die Beschwerdeführerin nicht mehr unter einer Depression leide, sondern vor allem unter einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, sei eine Therapie schwer durchführbar. Er sehe die Beschwerdeführerin alle paar Wochen zur Kontrolle. Sie sei meistens sehr aufgeregt und gar nicht einsichtig. Von einer manischen Entwicklung könne jedoch auch nicht ausgegangen werden. Die Prognose sei wegen der dissozialen Komponente eher schlecht (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin habe am 15. März 2010 einen erneuten Arbeitsversuch in einem Pensum von 30 % getätigt und sei noch in der Testphase. Er denke nicht, dass sie grössere Arbeit leisten könne. Sie bestehe darauf, Spitexhilfe zu bekommen, weil sie so erschöpft sei, dass sie ihren Haushalt nicht bewältigen könne (Ziff. 5).
4.4     Am 9. Februar 2011 erstattete Dr. A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/60). Er stellte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
         Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2):
- schädlicher Gebrauch von Schlafmittel und Alkohol (ICD-10: F19.1)
- akzentuierte emotional instabile, narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)
         Dr. A.___ führte aus, der Beginn der psychiatrischen Problematik lasse sich bis in das Jahr 2007 zurückverfolgen. Nach einem Konflikt mit dem Arbeitgeber sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden. Vor dem Hintergrund weiterer psychosozialer Belastungsfaktoren (Demenzerkrankung des Vaters, Ehekonflikt, finanzielle Schulden) habe die Beschwerdeführerin zunehmend psychische Beschwerden entwickelt und sei schliesslich arbeitsunfähig geworden.
         Im Kontakt mit anderen Menschen verhalte sie sich schnell gereizt, aufbrausend und verbal aggressiv. Sie leide zudem unter Konzentrations-, nächtlichen Schlafproblemen, Müdigkeit und einer reduzierten Belastbarkeit. In der Zeit, als sie Sozialhilfe bezogen habe, sei sie nach ihren Angaben von den Behörden „systematisch fertig gemacht worden“ und habe schliesslich resigniert (S. 9 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Untersuchung genervt und anfangs wenig auskunftsbereit, insgesamt aber ausreichend kooperativ gezeigt. Sie habe wiederholt Vorwürfe gegen den ehemaligen Chef, die ehemaligen Arbeitskollegen, gegen die Behörden im Allgemeinen und gegen ihren Ehemann geäussert. Ihre Ausführungen seien meistens knapp und wenig ergiebig gewesen und Fragen zu den vorausgegangen Konflikten mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber seien eher vage beantwortet worden. Die Grundstimmung sei angespannt-dysphorisch und vorwurfsvoll, die affektive Schwingungsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeschilderungen seien insgesamt glaubhaft, aber hätten auch einen appellativen Charakter. Eine Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden und zur Selbstlimitierung könne nicht ausgeschlossen werden.
         Akzentuierte narzisstische, histrionische und emotional instabile Persönlich-keitszüge seien erkennbar. Die kognitiven Funktionen seien klinisch intakt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich unter der psychiatrischen Behandlung etwas stabilisiert habe und sich in einer geeigneten Tätigkeit, das heisse nicht im Büro, ein Arbeitspensum von zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellen könne (S. 10 Ziff. 6.1 Mitte).
         Das bisherige Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin erschwere die zurückliegenden beruflichen Reintegrationsversuche (S. 10 Ziff. 6.1 unten). Eine mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik könne aktuell jedoch nicht mehr attestiert werden. Hierfür fehlten typischerweise damit einhergehende Auffälligkeiten wie gravierende kognitive Beeinträchtigungen, Vernachlässigungen der Körperpflege oder massive Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung (S. 11 Ziff. 6.1 oben).
         Dr. A.___ führte weiter aus, bei der Beschwerdeführerin lägen IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren und die Arbeitsfähigkeit limitierende akzentuierte Persönlichkeitszüge gleichermassen vor. Eine verlässliche retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der zum Teil widersprüchlichen Verlaufsberichte nicht möglich. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei daher ab Datum der aktuellen Untersuchung von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 6.2).
         Auch in angepasster Tätigkeit bestehe die gleiche Einschränkung der Arbeits-fähigkeit, da sich die bestehende psychiatrische Erkrankung naturgemäss auf jegliche berufliche Tätigkeit gleichermassen auswirke (S. 11 Ziff. 6.3).
         Berufliche Massnahmen im Sinne einer Unterstützung bei der beruflichen Reintegration wären in Anbetracht der Gesamtsituation sicher sinnvoll. Prognostisch sei unter Weiterführung der psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich, jedoch eher ungewiss (S. 11 f. Ziff. 6.4).
4.5     Prof. Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/80) als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4). Auf Wunsch des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ habe sie am 8. September 2011 die Behandlung der Beschwerdeführerin übernommen. Diese habe über ausgeprägte Stimmungsschwankungen berichtet und sie darauf hingewiesen, dass ihre Mutter an einer manisch-depressiven Erkrankung/bipolaren Störung leide. Seit der Zusprechung der ganzen Invalidenrente habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern zunehmend verschlechtert. Dazu habe wesentlich beigetragen, dass der behandelnde Psychiater die Diagnose einer manisch-depressiven Erkrankung/bipolaren Störung nicht erkannt und deshalb die Beschwerdeführerin auch nicht mit einer entsprechenden Medikation behandelt habe. Zurzeit sei sie nicht arbeitsfähig (S. 1).
         Die Befragung des Ehemannes habe ergeben, dass sich der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit Jahren zunehmend verschlechtert habe. Die depressiven und subdepressiven Phasen hätten an Häufigkeit und Ausprägung zugenommen. So wache die Beschwerdeführerin während der ausgeprägten Depression erst nach 13.00 Uhr auf und bleibe dann auch überwiegend im Bett. Sie könne weder den Haushalt machen noch einer anderen nützlichen Beschäftigung nachgehen. Dieser Zustand nehme etwa 40 % der Zeit (über ein Jahr geschätzt) ein. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin etwa 10 % der Zeit leichter depressiv. In manischen Phasen (etwa 30 % der Zeit) kaufe sie viel ein, vor allem Kleider, Schuhe und auch Lebensmittel. So habe sie unter anderem 40 zum Teil unbekannte Personen zum Abendessen eingeladen. Ausserdem sei sie in den Manien aggressiver als sonst, forciere Krach mit dem Ehemann, ziehe dann aus dem Schlafzimmer aus oder sperre den Ehemann aus der Wohnung aus, so dass er im Hotel übernachten müsse. Zusätzlich komme es in 10 % der Zeit zu submanischer Symptomatik. Insgesamt bleibe eigentlich sehr wenig symptomfreie Zeit übrig (S. 2 Mitte).
         Auch im Bericht über eine Notfallkonsultation am 3. August 2010 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am E.___ sei die Diagnose eine bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.3), gestellt worden. Ausserdem werde geschildert, dass zwischen den depressiven Phasen seit ein bis zwei Jahren vor Erstellung des Berichtes hypomane Phasen beobachtet worden seien.
         Dr. D.___ führte aus, es sei ihr unverständlich, weshalb Dr. A.___ weder eine bipolare Störung diagnostiziert, noch eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufs erwähnt habe (S. 2 unten).
4.6     Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/82) zum Bericht von Dr. D.___ vom Dezember 2011 (vorstehend E. 4.5) an seiner Einschätzung fest. Es sei grundsätzlich anzumerken, dass eine bipolare affektive Störung im Vergleich zu einer rezidivierenden depressiven Störung nicht per se die schwerere Diagnose sei, sondern Häufigkeit und Ausprägung der depressiven/manischen Episoden die Schwere der Erkrankung widerspiegelten und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit begründe. Eine mittelgradig bis schwergradige depressive Symptomatik habe er nicht feststellen können. Hierfür hätten die einhergehenden Auffälligkeiten, wie gravierende kognitive Beeinträchtigungen, Vernachlässigung der Körperpflege und massive Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung gefehlt. Im Übrigen sei auch von keinem der Voruntersucher eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert worden und die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich in psychischer Hinsicht etwas stabilisiert habe  und sich in einer geeigneten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 2 bis 3 Stunden pro Tag vorstellen könne. Insgesamt lasse sich keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 1 f.).

5.
5.1     Die Zusprache der ganzen Rente im August 2009 (Urk. 7/47) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrische Einschätzung Dr. B.___s, welcher die Beschwerdeführerin im September 2008 aufgrund einer rezidivierenden, gegenwärtig schweren Depression bei bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen als zu 100 % arbeitsunfähig befand (vorstehend E. 3.2). Auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) ging im Oktober 2008 bei von ihm diagnostizierter mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom und Angst und Depression gemischt, seit Mitte Januar 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Obwohl er im Oktober 2008 noch in Betracht zog, dass ab November 2008 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben sein könnte, korrigierte er dies in seinem Verlaufsbericht vom Januar 2009 insoweit als er nun einen Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen befürwortete.
5.2     Die Beschwerdegegnerin stützte die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente in der angefochtenen Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2/1) auf die Einschätzung von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.4), welcher in seinem Gutachten vom Februar 2011 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode, diagnostizierte und daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ableitete.
         Dem steht insbesondere die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ entgegen. Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom Dezember 2011 (vorstehend E. 4.5) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, und befand die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig. Insbesondere habe die Befragung des Ehemannes ergeben, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit Jahren zunehmend verschlechtert habe. Auch Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin im Verlauf an Dr. D.___ überwiesen hatte, ging im Januar 2010 von keiner Arbeitsfähigkeit mehr aus (vorstehend E. 4.2) und im April 2010 berichtete er vom Vorliegen einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 4.3).
         Dr. A.___ dagegen begründete das Nichtvorliegen einer schwergradigen depressiven Symptomatik damit, dass unter anderem keine massiven Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung vorlägen (vorstehend E. 4.6).
         Im Anmeldungsformular für Leistungen der lebenspraktischen Begleitung vom 11. März 2010 (vgl. Urk. 7/50) hielt die Beschwerdeführerin jedoch fest, dass sie täglich Hilfe durch ihren Ehemann bei der Alltagsbewältigung sowie die Hilfe der Spitex bei der Erledigung des Haushalts benötige. Sodann fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sie Angst davor habe, durch weitere Repressalien und Attacken durch die Gemeinde F.___ noch kränker zu werden und wieder stationär behandelt werden zu müssen, was sie im Übrigen nie mehr mit sich machen lasse (S. 1 ff.). Auch die im Bericht von Dr. D.___ im Dezember 2011 geschilderte Situation lässt nicht auf eine problemlose Alltagsbewältigung schliessen.
         Dr. B.___ führte bereits im September 2008 aus, dass die schweren Formen einer rezidivierenden depressiven Störung viel mit den früheren Konzepten der manisch-depressiven Krankheit gemeinsam hätten und wies auch auf das Risiko hin, dass eine Patientin mit einer rezidivierenden depressiven Störung eine manische Episode entwickeln könne, worauf die Diagnose in bipolare affektive Störung zu ändern sei (vorstehend E. 3.2).
         Obwohl das Einholen einer Fremdanamnese bei psychischen Störungen ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen), wäre es gerade im vorliegenden Fall, in Anbetracht des Verlaufes der Krankengeschichte nötig gewesen, eingehendere Abklärungen zu tätigen und sich gestützt darauf mit der im Raum stehenden Diagnose einer bipolaren Störung auseinanderzusetzen. Insgesamt sind daher die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ als zu wenig substantiiert zu betrachten und auch seine Stellungnahme von Februar 2012 (vorstehend E. 4.6) vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere aber legte Dr. A.___ nicht hinreichend dar, inwiefern im massgebenden Zeitraum eine effektive und relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich einer unterschiedlichen Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustands entspricht, was revisionsrechtlich irrelevant wäre (vgl. E. 1.2 hiervor).
         Zudem würde die von Dr. A.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bewirken. Sein Gutachten erfüllt insgesamt nicht die Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.3), weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist auf die Einschätzung der behandelnden Psychiater abzustellen, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
5.3     Zusammenfassend ist der Meinung des ehemals behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und jener der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ zu folgen, dass seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/47) keine Verbesserung der Gesundheitszustandes eingetreten ist und dass zurzeit keine Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit, gegeben ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

6.       In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 2/1) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente hat.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).