Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00782 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, zuletzt als Pflegehelfer tätig, meldete am 10. September 2004 seiner Unfallversicherung, der AXA Winterthur, er sei am 13. Juli 2004 nachts an seinem ehemaligen Wohnort von drei Personen überfallen und zusammengeschlagen worden, wobei er sich an Nase, Rippen, Armen und am Kopf Verletzungen zugezogen habe (Urk. 8/9/4). Nachdem der Unfallversicherer zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte er diese mit Verfügung vom 19. Juni 2007 per 31. Dezember 2004 ein, woran er mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2009 insofern gut, als es die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes an den Unfallversicherer zurückwies (Prozess Nr. UV.2007.00511). Die AXA Winterthur zog in der Folge die Strafakten betreffend das Ereignis vom 13./14. Juli 2004 bei, holte weitere medizinische Berichte ein und liess den Versicherten am 3. September 2009 durch Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 13. September 2009, Urk. 8/122). Dr. Y.___ kam darin zum Schluss, beim Versicherten bestehe zurzeit keine psychische Störung von Krankheitswert und es würden keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 13. Juli 2004 mehr vorliegen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. September 2010, verneinte der Unfallversicherer einen über den 31. Dezember 2004 hinausgehenden Leistungsanspruch des Versicherten. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 11. Oktober 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. November 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV.2010.00308).
2.
2.1 Bereits im Oktober 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) (Urk. 8/7), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8; Urk. 8/10), die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/9; Urk. 8/21; Urk. 8/29; Urk. 8/48; Urk. 8/51; Urk. 8/61), ein von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich verfasstes medizinisches Gutachten (Urk. 8/25), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/11) bei. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IVStelle am 9. Mai 2006 (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab Februar 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/97; Urk. 8/74). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2008 eine Kinderrente ausgerichtet (Urk. 8/100).
2.2 Am 29. Februar 2008 stellte der Versicherte einen neuerlichen Antrag auf Berufsberatung (Urk. 8/79), welchen die IV-Stelle am 9. September 2008 abwies (Urk. 8/108).
2.3 Im November 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 13. November 2008 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/109). Die IV-Stelle holte alsdann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/112114). Am 3. März 2009 verfügte sie, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 8/116).
2.4 Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/129/1). Mit ausgefülltem Fragebogen vom 16. Februar 2010 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/129/2-4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und zog unter anderem einen Bericht der A.___ bei (Urk. 8/135). Mit Schreiben vom 12. August 2010 teilte sie dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, und gab bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/140). Trotz wiederholten Bemühungen der IV-Stelle konnte diese Begutachtung nicht durchgeführt werden, da der Versicherte – gemäss eigenen Angaben vorübergehend – zwischenzeitlich nach C.___ gezogen war und sich nicht im Stande sah, für die psychiatrische Abklärung in die Schweiz zu reisen (Urk. 8/144-152). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten bereits am 19. November 2010 auf seine Mitwirkungspflicht bzw. auf die Folgen einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht hatte (Urk. 8/146), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 26. Januar 2011 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht, mit der Begründung, er habe sich einer zumutbaren medizinischen Abklärung widersetzt (Urk. 8/154). Hierauf erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Grimmer, Einwand und liess der IV-Stelle eine auf den 23. Februar 2011 datierte Bereitschaftserklärung zukommen, in welcher er bestätigte, sich der angeordneten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 8/155-157). Die IV-Stelle gab folglich am 3. März 2011 bei Dr. B.___ von Neuem eine medizinische Abklärung in Auftrag (Urk. 8/159). Am 28. März 2011 erneuerte der Versicherte seine Bereitschaftserklärung, indem er gegenüber der IV-Stelle bestätigte, am 5. Mai 2011 an der Begutachtung bei Dr. B.___ teilzunehmen (Urk. 8/164). Diese Begutachtung konnte wiederum nicht durchgeführt werden, nachdem der Versicherte am 1. Mai 2011 aufgrund eines Interpol-Gesuchs von D.___, wo er im Dezember 2008 einen Raub verübt haben soll, an der C.___ Grenze daran gehindert wurde, das Land zu verlassen; der Versicherte liess der IV-Stelle durch seinen Rechtsvertreter am 6. Mai 2011 mitteilen, die Einreise in die Schweiz würde ihn der Gefahr der Auslieferung an D.___ aussetzen, und ersuchte um Begutachtung in seinem Heimatland (Urk. 8/165178). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Unterlagen von der Unfallversicherung ein, so unter anderem auch das bereits erwähnte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 13. September 2009 (Urk. 8/182). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Februar 2012 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 8/185-186). Dieser, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, erhob am 9. März/23. April 2012 Einwand (Urk. 8/188; Urk. 8/193). Am 9. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per 31. August 2012 ein (Urk. 2).
3. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2012 durch Rechtsanwalt Zollinger Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die bisherige Rente weiterhin auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung bzw. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 8. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt weiteren Belegen zu (Urk. 10-12). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 wurde den Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Am 23. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht der E.___ betreffend eine medizinische Untersuchung vom 1. April 2013 zukommen (Urk. 18-19).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserheblichen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. Massgebende zeitliche Vergleichsbasis bildet der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Mai 2008.
3. Einleitend ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen.
3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2008 stützte sich einerseits auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH//FMS, vom 26. September 2006 (Urk. 8/61/27-39), und andererseits auf das psychiatrische Gutachten des G.___, Dr. med. Dipl.-Psych. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/61/5-24), beide zuhanden des Unfallversicherers erstattet.
3.1.1 Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten die Diagnosen Status nach Schussverletzung im Sacrumbereich rechts (vorbestehend); Status nach Überfall, mit [Commotio cerebri, multiple Prellungen, multiple Schürfungen, somatisch abgeheilt, posttraumatische Belastungsstörung]. Ebenfalls vorbestehend seien eine Spondylolisthesis L5 sowie eine Osteochondrose und mediane Diskushernie (L4/L5 ohne Neurokompression). In seiner Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit bzw. könne eine solche auch für die Vergangenheit nicht nachvollzogen werden. Aus konstitutionellen Gründen (Spondylolisthesis und degenerative Veränderungen) sei aber eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit als sinnvoll zu erachten, wobei das zumutbare Belastungsprofil wie folgt aussehe: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich mit Wechselbelastung ausgeübt unter Vermeiden des Tragens und Hebens schwerer Lasten. (Urk. 8/61/32-34).
3.1.2 Dr. H.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit deutlich phobisch-ängstlichen Anteilen. Durch die früher erlittene Schussverletzung habe der Beschwerdeführer eine erhöhte Vulnerabiliät aufgewiesen und während des Überfalls im Jahr 2004 sei er in hohem Masse körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Schliesslich habe er sich nach dem Vorfall nicht adäquat unterstützt gefühlt, und endlich spielten auch ungünstige Kontextfaktoren (Verlust Arbeitsplatz, notwendige berufliche Neuorientierung, körperliche Beschwerden) eine ungünstige Rolle. Weil im Zeitpunkt des Überfalles im Jahre 2004 keine Hinweise auf eine gravierende oder behandlungsbedürftige psychische Störung bestanden hätten, sei davon auszugehen, dass die derzeitige Symptomatik, die zudem durchgängig seit dem Unfallereignis bestehe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache der Ausbildung der posttraumatischen Belastungsstörung gelten könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen posttraumatischen Störung mit depressiven und ängstlich-phobischen Anteilen in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer angepassten (leicht, ruhig, stressarm) Beschäftigung sollte unter Fortführung der psychiatrischen/psycho-therapeutischen Behandlung ein Arbeitspensum von 50 % möglich sein. Betreffend die Prognose hielt der Gutachter abschliessend fest, diese sei sicherlich nicht günstig, wobei allerdings auch unfallfremde Faktoren (Ausbildungsstand, Vortraumatisierung, passive Heilungserwartung, aber auch eine unbewusste Entschädigungshaltung) mitspielten (Urk. 8/61/16-18).
3.2 Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 13. September 2009 zuhanden der Unfallversicherung fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 lasse sich nicht verlässlich beschreiben. So habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber berichtet, die Täter hätten ihm nicht nur die Pistole an die Schläfe gehalten, sondern sogar abgedrückt, ohne dass etwas passiert sei. Seiner Partnerin sei die Waffe in den Mund gesteckt worden. Diese Schilderung des Tatherganges lasse sich in keiner der zur Verfügung stehenden Unterlagen finden. Zudem weiche sie von der Beschreibung, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Spitals I.___ gemacht habe, ab. Im Weiteren habe es sich praktisch als unmöglich gezeigt, vom Beschwerdeführer verlässliche Angaben zu seiner derzeitigen Tagesstruktur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nur ausweichende Antworten gemacht und angegeben, er lese gerne Krimis und sei viel im Internet. Zudem habe er seinen Hund erwähnt, den er sich vor drei Jahren angeschafft habe. Offenbar halte sich der Beschwerdeführer oft in C.___ auf; im Jahre 2009 bislang insgesamt während dreier Monate. Darüber, was er in C.___ tue und wie sein dortiger Tagesablauf aussehe, habe er ebenfalls keine Auskunft geben wollen. Auf aktuelle Behandlungen angesprochen, habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, derzeit nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung zu stehen. Mit Dr. J.___ habe er gelegentlich telefonischen Kontakt, habe diesen aber, da er bei ihm noch Schulden habe, nicht mehr aufgesucht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, sich gerne zum Röntgenassistenten ausbilden zu lassen, für welche Kosten der Unfallversicherer aufzukommen habe. Die Frage, weshalb er bei einer angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit glaube, eine anspruchsvolle Ausbildung absolvieren zu können, habe er indes nicht beantworten können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, den Vorfall vom 13. Juli 2004 überhaupt nicht verarbeitet zu haben. Der Unfall habe sein Leben zerstört. Er sehe ständig Szenen des Unfalles, habe schreckliche Träume und könne nicht schlafen. Dr. Y.___ notierte, der Beschwerdeführer sei bei seinen Angaben zu den aktuellen Beschwerden äusserst vage und inkonsistent geblieben. So habe er beispielsweise nach körperlichen Beschwerden befragt spontan angegeben, keine solchen zu verspüren. Auf Nachfrage habe er dann Rückenschmerzen sowie pauschal Kopf- und Bauchschmerzen beklagt. Seine Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer mit „Null“ angegeben.
Dr. Y.___ erhob einen weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer habe im fast zweistündigen Untersuchungsgespräch keinerlei Symptome körperlichen Unbehagens oder von Schmerzen gezeigt. Anzeichen für einen Leidensdruck seien nicht aufgekommen. Aufgefallen sei einzig eine dysphorisch-trotzige, teilweise leicht arrogant wirkende Haltung und die immer wieder im Gespräch zum Ausdruck kommende Überzeugung, dass ihm eine Entschädigungsleistung zustehe, sei er doch durch Rückenschmerzen und Flashbacks schwer geschädigt. Die verschiedenen Tatvarianten ausführlich beschreibend, hielt der Gutachter sodann fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 zeichne sich dadurch aus, dass es nicht objektiv beschrieben werden könne und hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens dubios bleibe. Dennoch müsse, soweit als möglich, von den realen Umständen ausgegangen werden, ansonsten eine verlässliche psychiatrische Beurteilung nicht möglich sei. Die psychiatrischen Stellungnahmen der Dres. J.___, H.___ und der Klinik K.___ stellten einzig auf die subjektiven Angaben ab, würden den Kontext nicht miteinbeziehen und erwähnten Widersprüchlichkeiten nicht. Solchen Beurteilungen komme mithin rein spekulativer Charakter zu. Zusammenfassend notierte Dr. Y.___, das aktuelle Untersuchungsgespräch und der psychopathologische Befund hätten keine Hinweise auf eine derzeit bestehende posttraumatische Störung ergeben. Ebenso hätten Anhaltspunkte einer depressiven oder ängstlichen Symptomatik gefehlt. Im Weiteren sei eine Latenzzeit von 14 Monaten zwischen dem Trauma und der Manifestation der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung zwar nicht prinzipiell unmöglich, so aber völlig aussergewöhnlich und mache diese hochgradig unwahrscheinlich. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit mindestens April 2009 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, und schliesslich sei es widersprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zwar als invalid und arbeitsunfähig darstelle, gleichzeitig aber die Kosten zur Ausbildung zum Röntgenassistenten ersetzt haben wolle. Endlich bleibe völlig im Dunkeln, welchen Lebenswandel der Beschwerdeführer realiter führe. Dass er oft und lange in C.___ weile, lasse zumindest auf ein aktives Leben schliessen. Mithin bestehe zurzeit keine psychische Störung von Krankheitswert. Die vom Beschwerdeführer beklagte Symptomatik sei als tendenziöse Unfallreaktion zu bezeichnen, und es bestehe der starke Verdacht auf eine Simulation mit Begehrenstendenz und finanziellen Entschädigungswünschen (Urk. 8/182/29-42).
3.3 Die A.___, wo der Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 1. April 2010 in Behandlung stand, stellte in ihrem undatierten Arztbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), bestehend seit Januar 2004. Der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2004 einem Raubüberfall mit aussergewöhnlicher Bedrohung (Todesangst) ausgesetzt gewesen. Es bestünden anhaltende Erinnerungen und belastende, sich aufdrängende Nachhallerinnerungen (Flashbacks) sowie innere Bedrängnis in Situationen, die dem Raubüberfall ähneln oder mit ihm in Zusammenhang stehen würden. Der Beschwerdeführer meide Umstände, die dem Raubüberfall ähnelten, er meide öffentliche Plätze, gehe nicht allein aus dem Haus, versuche, nicht mehr mit Situationen konfrontiert zu werden, die ihn an das belastende Ereignis erinnerten. Des Weiteren bestünden Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) in Form von Reizbarkeit, Wutausbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz und erhöhter Erschreckbarkeit. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustands sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/135).
3.4 Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die beiden Urteile des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 27. Februar 2009 bzw. vom 8. November 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung verwiesen (Prozess Nr. UV.2007.00511 und Nr. UV.2010.00308).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher die halbe Rente des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, stützt sich wie erwähnt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 13. September 2009. In Würdigung dieses Gutachtens ist festzustellen, dass es den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich genügt. So tätigte der Sachverständige eigene Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und stellte seine Beurteilung in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar und einleuchtend dar. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dem Gutachten komme im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiswert zu, da es nicht feststelle, dass er gesund sei, sondern nur, dass keine unfallbedingten Schäden vorliegen würden. Diese Auffassung trifft indes nicht zu. Die IV-rechtlich relevante Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wird von dem Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit beantwortet. Dr. Y.___ führte in seiner Zusammenfassung wie erwähnt aus, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung von Krankheitswert vorliege und dass keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 13. Juli 2004 mehr ausgemacht werden könnten. Mit dieser Beurteilung werden vom Gutachter somit sowohl unfallbezogene wie auch unfallfremde psychiatrische Diagnosen ausgeschlossen.
4.2 Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt bis zur Begutachtung durch Dr. Y.___ als genügend abgeklärt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass im Untersuchungszeitpunkt im September 2009 aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Es stellte sich nun die Frage, ob dieser Sachverhalt auch in Bezug auf die angefochtene Verfügung als massgebend erachtet werden kann. Letztere erging am 9. Juli 2012. Zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt lagen demnach fast drei Jahre. Zunächst fällt auf, dass der zeitlich nach dem Gutachten von Dr. Y.___ erstattete Bericht der A.___ (vgl. oben E. 3.3) nach wie vor von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festhielt. Dem Bericht wurde indes bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2011 (Prozess Nr. UV.2010.00308) kein relevanter Beweiswert zuerkannt. Es ist festzustellen, dass die Beurteilung der A.___ offensichtlich weitgehend nur auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Diesbezüglich hat Dr. Y.___ überzeugend dargelegt, eine psychiatrische Stellungnahme, die lediglich auf subjektive Angaben abstelle, den Kontext nicht einbeziehe und Widersprüchlichkeiten gar nicht erwähne resp. wahrnehme, habe rein spekulativen Charakter, dem keine eigentliche Relevanz zukommen könne. Sodann ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von angeblichen sog. „Flashbacks“ auch gegenüber Dr. Y.___ berichtet hatte, wobei der Gutachter wiederum plausibel erklärte, dass diese „Flashbacks“ nicht konkret geschildert oder in irgendeiner Weise glaubwürdig dargelegt worden seien, wie auch die angeblichen Albträume („ins Feuer gehen“) in keiner Weise authentisch gewirkt hätten. Im Übrigen erscheint der Beweiswert des Berichts der A.___ auch deshalb eingeschränkt, weil er sich nicht dazu äussert, inwieweit der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Hinsichtlich der Frage, inwieweit noch auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden kann, fällt sodann ins Gewicht, dass eine regelmässige psychiatrische Behandlung spätestens ab April 2010, also seit dem Ende der Behandlung durch die A.___, nicht mehr dokumentiert ist. Ab April 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung finden sich einzig ein Arztbericht der L.___ vom 16. November 2011 (Urk. 8/180) bzw. der M.___ vom 8. August 2012 (Urk. 3) in den Akten. Diesen ohnehin sehr knapp gehaltenen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den vom Beschwerdeführer zuletzt mit Eingabe vom 23. Mai 2013 eingereichten Arztbericht der L.___ (Urk. 19/1-2). In Bezug auf diesen Bericht ist aber auch zu beachten, dass die betreffende Untersuchung deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt wurde. Eine allfällige tatsächliche Verschlechterung des Gesundheitszustands könnte deshalb nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern es wäre diesbezüglich eine Neuanmeldung erforderlich (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
5. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das von der Unfallversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ für die Beurteilung dieser Rentenrevision eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Dem Gutachten kommt hier voller Beweiswert zu. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin in berechtigter Weise von einer weiteren psychiatrischen Begutachtung, welche sie zunächst ins Auge gefasst hatte, absehen. Im Ergebnis ist mit dem Gutachten von Dr. Y.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Aus somatischer Sicht ist im Übrigen zu bemerken, dass bereits der damals von der Unfallversicherung beigezogene orthopädische Gutachter Dr. F.___ den Beschwerdeführer im September 2006 in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingestuft hatte. Abweichende Beurteilungen wurden seither nicht dokumentiert. Gesamthaft ist somit festzustellen, dass beim Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt je aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Jedenfalls ergibt sich aus der überzeugenden und schlüssigen Beurteilung von Dr. Y.___, dass spätestens im Zeitpunkt seiner Untersuchung eine Verbesserung in psychischer Hinsicht bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was für eine revisionsrechtliche Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab Verfügungserlass und für die Zukunft genügt. Basierend auf dieser Annahme sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen insbesondere auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt etwa in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. November 2005 (Urk. 8/11) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53‘804.--, und rechnete dieses auf das Jahr 2011 hoch, was einen Betrag von Fr. 58‘478.35 ergab. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik fest (Ausgabe 2010, Tabelle TA1, Zentralwert, Männer, Anforderungsniveau 4). Den betreffenden Betrag von Fr. 61‘164.50 rechnete sie wiederum auf das Jahr 2011 hoch und gelangte so zu einem Einkommen von Fr. 61‘592.65. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich dieser Annahmen geltend, es könne nicht korrekt sein, dass er in der Lage sein soll, ohne Behinderung ein höheres Einkommen zu erzielen als in behinderungsangepasster Tätigkeit. Es wurde von ihm allerdings nicht dargelegt, von welchen Vergleichseinkommen tatsächlich auszugehen sei. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden bzw. besteht kein Anlass für eine Korrektur von Amtes wegen. Was im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es hätte zumindest eine Parallelisierung erfolgen und des Weiteren auch ein höherer Leidensabzug als 10 %, nämlich ein solcher von 25 %, vorgenommen werden müssen, so brauchen diese Fragen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich das höhere Invalideneinkommen vollständig an das tiefere Valideneinkommen angepasst und daneben auch ein Leidensabzug von 25 % gewährt würde, änderte sich nichts am von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ergebnis, dass spätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad bestand. Die Aufhebung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
7.2 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht eine Bescheinigung der Sozialbehörden der Stadt Zürich ein, aus welcher hervorgeht, dass seine Ehefrau für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. August 2013 Sozialhilfe zugesprochen erhielt. Über seine eigenen Einnahmen- und Ausgabenverhältnisse hatte er keine Angaben gemacht. Es ist nicht dokumentiert, wie der Beschwerdeführer in C.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessarmut reicht es jedoch nicht, sich auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau zu berufen. Der Beschwerdeführer hat demnach seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. August 2012 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Urk. 18 und 19/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger