IV.2012.00783

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin K?ch Amsler

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 1. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Y.___fach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1971, Mutter einer 1997 geborenen Tochter, war von Mai 1999 bis am 10. Juli 2002 als Mitarbeiterin in der Sortierung bei der Y.___ t?tig. Am 30. Juli 2003 meldete sie sich wegen eines R?ckenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das von den ?rzten des Zentrums Z.___ (Z.___) am 13. April 2006 erstattet wurde (Urk. 7/36), und verneinte mit Verf?gung vom 20. Oktober 2007 einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 20. Mai 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.01451 best?tigt wurde (Urk. 7/72 S. 2 E. 1.1, S. 13 Dispositiv Ziff. 1).
1.2???? Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 20. Oktober 2008 auf und wies die Sache zur Vornahme erg?nzender Abkl?rungen an die IV-Stelle zur?ck (Urk. 7/76).
???????? Am 8. Oktober 2009 brachte die Versicherte eine zweite Tochter zur Welt (vgl. Urk. 7/130/6 unten).
???????? Die IV-Stelle zog Arztberichte (Urk. 7/96-97, Urk. 7/102) bei und veranlasste ein Gutachten, das am 11. August 2010 erstattet wurde (Urk. 7/104), und eine Haushaltabkl?rung, ?ber die am 30. November 2010 berichtet wurde (Urk. 7/112).
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133, Urk. 7/136) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 10. Juli 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/140 = Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 10. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. August 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Juli 2003 eine - eventuell befristete - Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
???????? Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdef?hrerin reichte am 19. Oktober 2012 eine Replik (Urk. 9) und weitere Arztberichte (Urk. 13/1-3) ein und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. November 2012 auf Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdef?hrerin am 8. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Die genannten Arztberichte wurden der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invaliden-versicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens-vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommens-vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, beurteilt sich mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1???? In seinem R?ckweisungsurteil vom 20. Oktober 2008 f?hrte das Bundesgericht unter anderem aus, es fehle an der erforderlichen Klarheit ?ber die somatischen Aspekte des Krankheitsbildes. Wenn das kantonale Gericht das Z.___-Gutachten im Punkte der (in verschiedenen Arztberichten einwandfrei dokumentierten) radikul?ren Problematik als nicht beweiskr?ftig bezeichne, lasse sich der Wegfall der radikul?ren Pathologie im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses (Oktober 2007) nur vertreten, wenn die ?brige Aktenlage f?r eine solche Annahme beweisend sei. Diesbez?gliche ?rztliche Ausf?hrungen vom 8. September 2003 attestierten lediglich eine Normalisierung der neurologischen Verh?ltnisse, k?nnten hingegen von vorneherein keine Gew?hr daf?r bieten, dass es in den nachfolgenden drei bis vier Jahren bis zur Begutachtung und dem Verf?gungserlass nicht wieder zu einer Verschlechterung gekommen sei, wof?r die hier anhaltende und behandlungsbed?rftige Symptomatik spreche. Es sei deshalb eine erg?nzende Begutachtung der involvierten Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie und auch Orthop?die) in die Wege zu leiten (Urk. 7/76 S. 4 f. E. 3).
2.2???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 10. Juli 2002 (Beginn der Wartezeit) in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt und gem?ss dem neu eingeholten Gutachten sei ihr eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 70 % zumutbar (S. 2 oben). Sie beurteilte die Beschwerdef?hrerin als bis zur Niederkunft Anfang Oktober 2009 voll erwerbst?tig (S. 2 oben) und ermittelte f?r diese Zeit einen Invalidit?tsgrad von 34 % (S. 2 Mitte). Ab diesem Zeitpunkt ging sie von einer Teilerwerbst?tigkeit im Umfang von 50 % aus und ermittelte einen Invalidit?tsgrad von 21 % (S. 2 unten).
2.3???? Die Beschwerdef?hrerin erkl?rte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) mit der Annahme einer vor?bergehenden Pensumsreduktion auf 50 % einverstanden (S. 3 Ziff. 2). Ferner vertrat sie den Standpunkt, jedenfalls bis Ende September 2004 w?rden echtzeitliche Akten eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit belegen, womit auch ein Rentenanspruch ausgewiesen sei (S. 3 f. Ziff. 3 ff.), und hielt dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten die Beurteilung durch ihren langj?hrigen Chiropraktor entgegen (S. 5 f. Ziff. 8). Aus - einzeln dargelegten - Gr?nden sei schliesslich ein Abzug von mindestens 20 % vom Tabellenlohn angezeigt (S. 6 Ziff. 10). Gem?ss ihrer Abkl?rungspflicht habe die Beschwerdegegnerin die Verbesserung einer einmal vorhandenen Arbeitsunf?higkeit zu beweisen und das von ihr eingeholte Gutachten ber?cksichtige die echtzeitlichen Akten nicht (S. 6 f.).
2.4???? Strittig und zu pr?fen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin seit Juli 2003 und einem allf?lligen Rentenanspruch verh?lt.

3.
3.1???? Die Beschwerdef?hrerin war vom 28. Juli bis 7. August 2002 im Spital Lim-mattal hospitalisiert. Die ?rzte diagnostizierten ein lumboradikul?res Schmerz-syndrom L4/L5 rechts mit Diskushernie L4/L5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel. Computertomographisch wurde am 2. August 2002 eine mediolaterale Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel festgestellt, wobei nebenbefundlich eine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression der Gegenseite zur Darstellung komme (vgl. Urk. 7/36 S. 1 f.).
???????? Vom 4. bis 26. September 2002 war die Beschwerdef?hrerin im Stadtspital B.___, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. Gem?ss Bericht vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/10/8-9) wurde ein lumboradikul?res Schmerz- und leichtes sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts (CT vom 2. August 2002) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Das Konsilium mit dem Klinikpsychologen am 12. September 2002 ergab zudem eine Schmerzverarbeitungsst?rung bedingt durch eine mittelgradige depressive Episode. Vom 4. bis 30. September 2002 attestierten ihr die ?rzte eine volle Arbeitsunf?higkeit (S. 2).
???????? Am 11. M?rz 2003 berichtete der Arzt des Stadtspitals B.___ ?ber die weitere ambulante Behandlung der Beschwerdef?hrerin vom 17. Dezember 2002 bis 10. M?rz 2003. Er pr?zisierte die Diagnose dahingehend, dass die Diskushernie L4/5 rezessal die Nervenwurzel L5 rechts komprimiere und dass eine mediane Diskusprotrusion L5/S1 vorliege und attestierte eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % vom 3. Februar bis 30. M?rz 2003, danach von 0 % (Urk. 7/17/7-8).
3.2???? Am 16. Mai 2003 diagnostizierte Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, eine Diskushernie L4/5, Wurzel L5 komprimiert, mediane Diskushernie L5/S1 und attestierte eine volle Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/10/14).
???????? Mit Bericht vom 18. August 2003 (Urk. 7/7) nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein lumboradikul?res Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 (und S1) rechts bei Diskushernie mit Wurzelkompression (lit. A). Er attestierte eine - mit Fragezeichen versehene - Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit 10. April 2003 (lit. B) und ging davon aus, dass eine Erwerbst?tigkeit in behinderungsangepasster T?tigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/7/4).
3.3???? Prof. Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, stellte mit Bericht vom 8. Sep-tember 2003 (Urk. 7/10/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- Diskusprotrusion L4/5/S1 rechts
- radiologisch Luxat verschwunden (Myelogramm Mai 2002)
- klinisch keine radikul?ren Zeichen
- subjektiv verminderte Belastbarkeit Wirbels?ule
- ?berlange Arbeitsunf?higkeit in k?rperlicher wechselbelastender leichter T?tigkeit
???????? Zu den Befunden f?hrte er aus, dass urspr?nglich eine chronische Lumbois-chialgie im Ausbreitungsgebiet von Teilen des Dermatoms L5 rechts mit claudicatio?hnlicher Schmerzverst?rkung bestanden habe, dass man in den radiologischen Verlaufsuntersuchungen mit CT und Myelogramm eine radiologisch spontan verschwindende Diskusluxation L4/5 und am Schluss noch Protrusionen L4/5/S1 gesehen habe. Mit Verz?gerung sei nun auch der Beinschmerz rechts verschwunden, und der neurologische Befund sei bez?glich der radikul?ren Zeichen heute normal. Dagegen best?nden weiterhin lumbovertebrale Beschwerden mit verminderter Belastbarkeit, was vielleicht Ausdruck der deutlichen Degeneration der mittleren und unteren Lendenwirbels?ule sei. Von einer Operation riet er ab (S. 1). Zur Arbeitsf?higkeit wollte er sich nicht ?ussern, merkte aber an, dass die Beschwerdef?hrerin an einer Stempelmaschine mit wechselbelastender leichter T?tigkeit eigentlich arbeitsf?hig sein sollte, anfangs beispielsweise f?r zwei, sp?ter vielleicht f?r vier Stunden t?glich (S. 2).
3.4???? Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte mit Bericht vom 9. September 2004 (Urk. 7/17/5-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein lumboradikul?res Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 (und S1) rechts, bei Diskushernie L4/5 die Nervenwurzel L5 rechts komprimierend und medianer Diskusprotrusion L5/S1, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine verminderte Glucosetoleranz (lit. A). Sie ging von einer Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf von 100 % aus, welche durch den Chiropraktiker Dr. F.___ bestimmt werde (lit. B).
3.5???? Dr. F.___, Chiropraktor, nannte in seinem Bericht vom 11. No-vember 2004 beziehungsweise 26. Januar 2004 (richtig wohl: 2005; Urk. 7/20) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein chronisches ausgepr?gtes Lumbalsyndrom bei Diskushernie L4/L5 und L5/S1, bestehend seit 2002 sowie ein chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom bestehend seit 2003 (lit. A). F?r den angestammten Beruf attestierte er eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % vom 16. Juni bis 31. Oktober 2003, von 75 % vom 1. bis 6. November 2003, von 100 % am 7. November 2003, von 75 % vom 8. bis 18. November 2003 und von 100 % seit 19. November 2003 bis heute (lit. B) und ging auch in behinderungsangepasster T?tigkeit von einer vollen Arbeitsunf?higkeit aus (Zusatzfragen Ziff. 2).
3.6???? Am 13. April 2006 erstatteten die ?rzte des Zentrums Z.___ (Z.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/36).
3.7 ??? Am 30. Januar 2007 nahm Dr. F.___ zum rheumatologischen Teilgutachten des Z.___ Stellung (Urk. 7/56/6-9). Entgegen der gutachterlichen Ausf?hrungen seien klinische neuroradikul?re Ausf?lle dokumentiert (Urk. 7/56/6), und eine Arbeitsunf?higkeit k?nne nicht nur mit radikul?rer Problematik, sondern auch mit entsprechenden biomechanischen Problemen kombiniert mit Schmerzen begr?ndet werden, was ebenfalls ein objektivierbarer Status sei (S. 2). Weiter seien die durchgef?hrten Waddell-Tests nicht genau dargestellt und nicht nachvollziehbar. Sodann sei auch erkl?rbar, dass sich die objektivierbare Antalgie und die Beweglichkeit der Lendenwirbels?ule bei Positionsver?nderungen ?nderten. Falsch sei schliesslich, dass keine bildgebenden Befunde vorl?gen, welche die Beschwerden erkl?rten, denn diese seien deutlich und die St?rungen der Wirbels?ule entsprechend plausibel (S. 3).
3.8???? Dr. med. G.___, FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, f?hrte im Bericht vom 22. Mai 2007 (Urk. 7/58) aus, dass er die Beschwerdef?hrerin seit dem 20. Januar 2007 behandle (Ziff. 4.1) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD 10: F45.4), eine Schmerzverarbeitungsst?rung (F54) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (F43.8). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit erw?hnte er einen Diabetes mellitus II (Ziff. 2.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit (Ziff. 6.2) in der angestammten T?tigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ (Ziff. 3).
3.9????
3.9.1?? Am 11. August 2010 erstatteten die ?rzte des Zentrums H.___ (H.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/104/1-53). Sie st?tzten sich auf die ihnen ?berlassenen Akten (S. 6 ff.), die Angaben der Beschwerdef?hrerin (S. 15 ff.), eine allgemein-internistische (S. 18 f.), psychiatrische (S. 19 ff.), neurologische (S. 24 ff.), rheumatologische (S. 33 ff.) und orthop?dische (S. 43 ff.) Untersuchung.
3.9.2?? Zusammenfassend stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-beitsf?higkeit (S. 47):
- chronisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom mit/bei
- pseudoradikul?rer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein
- ausgepr?gter Fehlhaltung (Rechtsshift des Oberk?rpers)
- m?ssigen degenerativen Ver?nderungen (Osteochondrose L4/5, diskrete ventrale Spondylose L4/5 und L5/S1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1)
- Status nach radikul?rem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 (S1) rechts bei Diskushernie L4/5 rechtsbetont mit kaudaler Luxation (CT LWS 2. August 2002) und spontaner R?ckbildung des Luxates (Myelo-CT 25. Mai 2003)
- elektromagnetisch diskreten chronische-neurogenen Residuen L5/S1 rechts, kein aktueller Denervationsprozess
- Entwicklung k?rperlicher Symptome aus psychischen Gr?nden (ICD-10 F 68.0)
Differentialdiagnose (DD): anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F 45.4)
???????? Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ II, eine Adipositas und klinisch einen Verdacht auf beginnende Polyneuropathie, ohne elektrographische Objektivierung (S. 48 oben).
3.9.3?? Zusammenfassend f?hrten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich in ?bereinstimmung mit den Befundungen im Z.___-Gutachten eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von h?chstens 30 % (S. 48 unten). Die umfangreiche aktuelle neurologische Beurteilung ergebe ebenfalls in ?bereinstimmung mit den Vorgutachten, dass der Beschwerdef?hrerin k?rperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselbelastender Stellung zumutbar seien (S. 49 Mitte). Die orthop?dische Beurteilung best?tige ebenfalls in ?bereinstimmung mit der Aktenlage, dass der Beschwerdef?hrerin leichte bis mittelschwere T?tigkeiten vollschichtig zumutbar seien (S. 50 Mitte). Die rheumatologische Untersuchung zeige in ?bereinstimmung mit der Aktenlage, dass der Beschwerdef?hrerin leichte bis mittelschwere wechselbelastende und r?ckenadaptierte T?tigkeiten mit einer Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit von 30 % vollschichtig zumutbar seien (S. 50 unten). Auffallend sei entsprechend den Feststellungen im rheumatologischen Fachgutachten, dass je nach Untersuchungssituation die Beweglichkeit des Achsenskeletts stark bis nur sehr gering eingeschr?nkt sei (S. 51 oben). In allen drei somatischen Untersuchungen, welche unabh?ngig und ohne Kenntnis der anderen erfolgt seien, sei festgestellt worden, dass sich die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden nur unzureichend durch organische Befunde erkl?ren liessen (S. 5 oben).
3.9.4?? Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/104/54-68) wurde unter anderem ausgef?hrt, 2002 sei es bei der Beschwerdef?hrerin zu einem radikul?ren Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 und zum Teil auch S1 gekommen, bei initial im CT nachgewiesener Diskushernie auf H?he L4/5 rechtsbetont mit kaudaler Luxation. Durch eine entsprechende Behandlung habe eine gewisse Schmerzlinderung erreicht werden k?nnen, und sei von einem operativen Vorgehen abgesehen worden, da im Myelo-CT im Mai 2003 das Diskushernienluxat auf H?he L4/5 rechts nicht mehr nachweisbar gewesen sei und offensichtlich im August 2003 keine radikul?ren Schmerzen mehr vorhanden gewesen seien. In der Folge seien jedoch erneut lumbale Schmerzen aufgetreten. Im Gegensatz zu den initialen klinischen Befunden k?nnten jetzt, wie auch schon anl?sslich der Begutachtung von 2006, keine eindeutigen radikul?ren neurologischen Ausf?lle mehr festgestellt werden (S. 12).
3.9.5?? Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/104/69-84) wurde unter anderem ausgef?hrt, Abkl?rungen h?tten 2002 ein leichtes sensomotorisches radikul?res Ausfallsyndrom L5 rechts, geringer auch S1, bei radiologischem Nachweis einer Diskushernie L4/5 rechts, ergeben. Die erneute Bildgebung 2003 habe demengegen?ber einen wesentlich verbesserten Befund gezeigt; es seien nur noch leichtere Bandscheibenprotrusionen L4/5/S1 zur Darstellung gekommen, ohne verwertbaren Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Der konsiliarisch zugezogene Neurochirurge habe auch klinisch keine radikul?ren Zeichen mehr gefunden (S. 13).
???????? Anl?sslich der aktuellen neurologischen Abkl?rung zeige sich ein vorwiegend funktionelles Beschwerdebild mit teilweise inkonsistenten und nicht pathologisch verwertbaren Befunden. So zeige die diffuse Anordnung der angegebenen Sensibilit?tsst?rungen kein radikul?res Muster. Das Fehlen von Muskelatrophien, wie sie bei l?nger andauernden neurogenen Paresen im Rahmen eines Wurzelkompressionssyndroms zu erwarten w?ren, stehe im Kontrast zu den pr?sentierten Paresen. Die diskreten chronisch-neurogenen Ver?nderungen im kurzen Zehenhebermuskel rechts verwiesen auf die abgelaufene leichte Wurzell?sion L5/S1, der Befund spreche gegen eine weiter anhaltende Wurzelkompression (S. 14 Mitte). Schliesslich k?nnten auch in den klinischen Wurzeldehnungsman?vern keine radikul?ren Reizerscheinungen ausgel?st werden (S. 15 oben).
3.9.6?? Erg?nzend bemerkten die Gutachter zur Stellungnahme des behandelnden Chiropraktors, dieser verweise auf den CT-Befund der Lendenwirbels?ule (LWS) aus dem Jahr 2002 mit Diskushernie L4/5 als organische Grundlage der Beschwerden. Dabei habe es sich aber um einen bei konservativer Behandlung weitgehend regredienten Befund gehandelt. Nicht nur die sp?tere Bildgebung (2003), sondern auch die weiteren klinischen und elektroneurographischen Befunde spr?chen gegen eine anhaltende Neurokompression (S. 15 unten).
3.10?? Am 31. Januar 2011 nahm Dr. F.___ (Urk. 7/124) zum genannten Gut-achten kritisch Stellung; zusammenfassend empfahl er, der Halbseiten-sensibilit?tsst?rung von neurologischer Seite auf den Grund zu gehen sowie die Belastbarkeit bei leichten Arbeiten mit Hilfe entsprechender Tests zu pr?fen (S. 6 f.).
3.11?? Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt f?r Neuroradiologie, f?hrte zu einem am 6. August 2012 erstellten MR der Lendenwirbels?ule aus, es zeigten sich in ?bereinstimmung mit dem Befund der Myelographie vom 26. Mai 2003 mediolaterale Diskushernien bei L4/5 und L5/S1, die beide ?ber recessale Stenosierungen und Dorsalverlagerungen der jeweiligen Wurzeln (L5 und S1) ein rechtsseitiges LRS (lumboradikul?res Syndrom) erkl?ren k?nnten (Urk. 13/2).
3.12?? PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH f?r Neurochirurgie, berichtete am 19. September 2012 ?ber seine Untersuchung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 13/3). Das MRI von August 2012 fasste er wie folgt zusammen: ?Dehydrierte Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit Bandscheibenvorw?lbung im Sinne einer Diskusprotrusion respektive beginnende Diskushernie subligament?r L4/5 und L5/S1 rechts mit meines Erachtens prim?r Kontakt zur S1-Wurzel rechts, allenfalls auch L5 rechts? (S. 1 unten). Weiter f?hrte er aus, aktuell bestehe eine Diskordanz zwischen Hauptschmerzseite (links) und kompressivem beziehungsweise irritativem Befund im MRI (rechts). Eine hochgradige Neurokompression liege radiologisch nicht vor, dennoch sei hier seines Erachtens von einer chronisch rezidivierenden m?glichen Reizsymptomatik auszugehen, wobei sich seines Erachtens erhebliche Chronifizierungs- und entsprechende Verhaltensmuster hinzuf?gten. In diesem Kontext sei ein operativer Eingriff auch aus seiner Sicht nicht erfolgversprechend, auch wenn unbestreitbar relevante degenerative Befunde vorl?gen (S. 2 oben).

4.
4.1???? Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war urspr?nglich die anspruchs-verneinende Verf?gung vom 20. Oktober 2007 (Urk. 7/68) und sodann das R?ckweisungsurteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008 (Urk. 7/76). Das Bundesgericht wies die Beschwerdegegnerin zu erg?nzenden Abkl?rungen an, um einen - von der Beschwerdegegnerin und dem kantonalen Gericht, nicht aber vom Bundesgericht, als eingetreten erachteten - Wegfall einer radikul?ren Pathologie neurologisch, rheumatologisch und orthop?disch abzukl?ren (vorstehend E. 2.1).
4.2???? Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen, indem sie das H.___-Gutachten (vorstehend E. 3.9) einholte.
???????? Zusammenfassend wurde der Beschwerdef?hrerin im Gutachten aus neurologischer, orthop?discher und rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere r?ckenadaptierte Arbeiten in wechselbelastender Stellung attestiert, und es wurde darauf hingewiesen, dass sich die geklagten Beschwerden nur unzureichend durch organische Befunde erkl?ren liessen (vorstehend E. 3.9.3).
???????? Aus rheumatologischer Sicht wurde unter anderem ausgef?hrt, das 2002 aufgetretene radikul?re Reiz- und Ausfallsyndrom sei im August 2003 nicht mehr vorhanden gewesen. Wohl seien in der Folge erneut lumbale Schmerzen aufgetreten; im Gegensatz zu den initialen klinischen Befunden k?nnten jetzt - wie schon 2006 - keine eindeutigen radikul?ren neurologischen Ausf?lle mehr festgestellt werden (vorstehend E. 3.9.4).
???????? Aus neurologischer Sicht wurde unter anderem ausgef?hrt, aktuell zeige sich ein vorwiegend funktionelles Beschwerdebild mit teilweise inkonsistenten und nicht pathologisch verwertbaren Befunden; die diffuse Anordnung der angegebenen Sensibilit?tsst?rungen zeige kein radikul?res Muster und auch weitere - einzeln genannte - Hinweise spr?chen gegen eine weiter anhaltende Wurzelkompression (vorstehend E. 3.9.5).
4.3???? Aus den ?bereinstimmenden und einl?sslich begr?ndeten Feststellungen im eingeholten Gutachten ergibt sich der Schluss, dass nunmehr fach?rztlich und gutachterlich ?berzeugend mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die 2002 aufgetretene radikul?re Symptomatik im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses vom Oktober 2007 wie auch im Zeitpunkt der H.___-Begutachtung (August 2010) nicht mehr bestanden hat.
???????? Damit ist die vom Bundesgericht als ungen?gend abgekl?rt erachtete Frage des Wegfalls der radikul?ren Pathologie nunmehr beantwortet.
4.4???? Dies bleibt auch in W?rdigung der von der Beschwerdef?hrerin nachgereichten, im August 2012 erhobenen radiologischen und klinischen Befunde (vorstehend E. 3.11 und 3.12) der massgebende Erkenntnisstand. Klinisch wurde ausdr?cklich die linke Seite als Hauptschmerzseite erhoben (vorstehend E. 3.12), w?hrend radiologisch der MR-Befund (als mit demjenigen von 2003 ?bereinstimmend bezeichnet und) mit Dorsalverlagerungen der Wurzeln L5 und S1 umschrieben wurde, welche ein rechtsseitiges lumboradikul?res Syndrom erkl?ren k?nnten (vorstehend E. 3.11), was denn auch als Diskordanz zwischen Hauptschmerzseite und ?kompressivem beziehungsweise irritativem? MRI-Befund registriert wurde, verbunden mit der Feststellung, eine hochgradige Neurokompression liege nicht vor, auszugehen sei von einer ?m?glichen Reizsymptomatik? (vorstehend E. 3.12).
???????? Wenn eine bildgebend erkannte Abweichung vom anatomischen Normalfall, gleichzeitig aber keine ihr entsprechenden klinisch best?tigten Beschwerden an der zu erwartenden Stelle (hier: linke K?rperseite) festgestellt werden, bedeutet dies, dass die bildgebend erkannte Auff?lligkeit klinisch stumm, asymptomatisch ist. Sie k?nnte zwar Beschwerden am genannten Ort erkl?ren; da dort aber keine Beschwerden auftreten, entf?llt dieser bloss m?gliche Zusammenhang. Umgekehrt fehlt es f?r die klinisch festgestellten Beschwerden (hier: auf der rechten K?rperseite) an korrelierenden bildgebenden Befunden. Somit bleibt es dabei, dass zwischen den aufgrund der Angaben der Beschwerdef?hrerin erhobenen klinischen Befunden und der Bildgebung keine ?bereinstimmung besteht.
4.5???? Das nunmehr vorliegende, auf Anweisung des Bundesgerichts eingeholte Gutachten erf?llt alle praxisgem?ssen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumf?nglich, so dass darauf abzustellen ist.
???????? Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin aus psychiatrischer Sicht um h?chstens 30 % eingeschr?nkt ist und ihr aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten uneingeschr?nkt zumutbar sind (vorstehend E. 3.9.3).

5.
5.1???? Der Standpunkt der Beschwerdef?hrerin, aus einer 2003 und 2004 attestierten vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit sei auf einen Rentenanspruch in der entsprechenden Zeit zu schliessen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4-5), l?sst ausser Acht, dass sich Invalidit?tsgrad und Rentenanspruch bekanntlich nicht aus der Arbeitsf?higkeit oder Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit ergeben, sondern aus derjenigen in leidensangepassten T?tigkeiten beziehungsweise aus der Erwerbsunf?higkeit. Ein Zusammenhang besteht nur insofern, als eine volle Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit die Frage nach der Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit hinf?llig macht.
???????? So verh?lt sich es vorliegend im Jahr 2003, nachdem der Beschwerdef?hrerin bis zum 30. M?rz 2003 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % und anschliessend eine solche von 0 % attestiert wurde (vorstehend E. 3.1). Im Mai 2003 wurde sodann eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit, gleichzeitig aber eine volle Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepasster T?tigkeit attestiert (vorstehend E. 3.2). Diesen ?rztlichen Beurteilungen ist ein gr?sseres Gewicht beizumessen als denjenigen des - sehr f?r die Belange seiner Patientin engagierten - Chiropraktors (vorstehend E. 3.5).
???????? Somit ergeben sich aus den aktenkundigen ?rztlichen Beurteilungen keine Anhaltspunkte, aus denen f?r weit zur?ckliegende Zeitabschnitte auf vor?bergehende, aber doch l?nger anhaltende Einschr?nkungen zu schliessen w?re, die einen befristeten Rentenanspruch begr?nden k?nnten.
5.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte sodann geltend, es sei vom statistischen Tabel-lenlohn ein Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, dies angesichts langj?hriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der geringen Anzahl Dienstjahre, der geringen Schulbildung und der begrenzten Sprachkenntnisse sowie des Migrationshintergrundes. Zudem sei mit krankheitsbedingten Absenzen und einem erh?hten Krankheitsrisiko zu rechnen und es bestehe ein erh?hter Pausenbedarf (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10).
???????? Mit dem von der Beschwerdef?hrerin angesprochenen sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
???????? Stellt man auf die genannten Grunds?tze der Rechtsprechung zum Leidensabzug - und nicht auf Einzelf?lle mit anderem oder nur begrenzt vergleichbarem Sachverhalt - ab, so ist vorab festzuhalten, dass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?r leidensangepasste T?tigkeiten aus somatischer Sicht gar nicht und aus psychiatrischer Sicht lediglich um 30 % eingeschr?nkt ist; Gr?nde f?r einen Leidensabzug im klassischen Sinn ergeben sich daraus nicht. Auch der angeblich erh?hte Pausenbedarf existiert nur als Behauptung der Beschwerdef?hrerin. Die Beschr?nkung auf ein Teilpensum sodann wirkt sich nur bei von M?nnern verrichteten Hilfst?tigkeiten lohnmindernd aus, bei Frauen ist der Effekt umgekehrt. Das Alter der Beschwerdef?hrerin (Jahrgang 1971) scheidet als m?gliches Handicap ebenfalls aus. Sie ist 1987 in die Schweiz eingereist (Urk. 7/2 Ziff. 4.1) und ist seit ihrer Heirat 1994 Schweizerin (Urk. 7/3).
???????? Zusammengefasst sind keine lohnmindernden Erschwernisse ersichtlich, die einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen verm?chten.
5.3???? Weitere Einw?nde gegen die eigentliche Invalidit?tsbemessung wurden keine erhoben; diese ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/129, Urk. 7/130 S. 8, Urk. 7/132) denn auch nicht zu beanstanden.
???????? Die beschwerdeweisen Vorbringen betreffend Z.___ (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6-7) schliesslich sind nicht fallrelevant, und der Standpunkt, aufgrund ihrer Abkl?rungspflicht habe die Beschwerdegegnerin die Verbesserung einer einmal vorhandenen Arbeitsunf?higkeit zu beweisen (Urk. 1 S. 6 f.), vermischt die amtliche Pflicht zur Sachverhaltsabkl?rung (Art. 43 ATSG) mit dem Grundsatz, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264), in unzutreffender Weise.
5.4???? Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die beschwerdeweise erhobenen Einw?nde gegen die angefochtene Verf?gung als nicht stichhaltig erweisen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das eingeholte Gutachten die Arbeitsf?higkeit namentlich in leidensangepasster T?tigkeit zutreffend festgelegt und aufgrund der sich daran anschliessenden Invalidit?tsbemessung richtig festgehalten, dass kein Rentenanspruch besteht.
???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt.

6.?????? Die Verfahrenskosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
???????? ?
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).