IV.2012.00784
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 6. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint, und sie dies im Wesentlichen damit begründet hatte, dass der Versicherte zwar seit Juli 2011 in seiner bisherigen Tätigkeit als Anlageführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 90 % (bzw. 100 %) arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 13. August 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente beantragt hat, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse der laufenden Abklärungen durch die Orthopädische Klinik Y.___, sowie die anschliessende Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ergebnissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
die ergänzende Eingabe vom 12. September 2012 (Urk. 11 und Urk. 12/1-3),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2012 (Urk. 13) sowie deren Eingabe vom 11. Oktober 2012, mit welcher sie auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet (Urk. 17),
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,
in Erwägung, dass
sich der 1968 geborene, zuletzt als Maschinenführer tätig gewesene Versicherte am 14. November 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme im Rücken, im linken Bein, im linken Arm sowie auf Migräne zum Leistungsbezug anmeldete und angab, dass er seit dem 8. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 14/5 S. 3 und 5),
sich in medizinischer Hinsicht ergibt, dass der Versicherte zur Hauptsache an einem fortschreitenden Postpoliosyndrom leidet sowie an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Fehlbelastung und an Migräne (vgl. statt vieler etwa Urk. 14/11, Urk. 14/13, Urk. 14/16),
Dr. med. Z.___, behandelnder Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, dem Versicherten in seinem bei der IV-Stelle am 20. Dezember 2011 eingegangenen Bericht ab 11. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, wobei er bezüglich früherer Arbeitsunfähigkeiten auf die Angaben anderer Ärzte verwies (Urk. 14/11),
die Fachärzte (Rheumatologen) des A.___ dem Versicherten aufgrund des stationären Aufenthaltes vom 24. August bis 8. September 2011 in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 an die IV-Stelle ab dem 24. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit als Maschinenführer im Umfang von 100 % attestierten und ab dem 3. Oktober 2011 eine solche im Umfang von 50 %; sie dabei angaben, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zurzeit nicht beurteilbar sei, in Zukunft aber wahrscheinlich nur noch eine leichte wechselbelastende Arbeit „(zu 100%?)“ möglich sein werde (Urk. 14/13 S. 9),
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Chefarzt an der Klinik C.___, im Bericht vom 6. Februar 2012 an die IV-Stelle ausführte, dass dem Versicherten, der eigenen Angaben zufolge bis zum 8. August 2011 gearbeitet habe, die bisher ausgeübte (körperlich schwere) Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, er aber ab dem 8. August 2011 in einer ihm angepassten Tätigkeit mit leichter bis „höchstens mässiggradiger“ körperlicher Belastung mindestens zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 14/16),
Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Versicherten in den bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen (vom 6. Dezember 2011, 13. März und 9. Mai 2012) ab 1. Dezember 2011 vorläufig bis zum 16. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 14/32-33, Urk. 14/38 S. 22),
in weiterer Erwägung, dass
der Anspruch auf eine Invalidenrente streitig ist, wobei sich aufgrund der Akten vorab die Frage nach dem Bestehen der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stellt; laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c),
der Versicherte in seiner Anmeldung angegeben hatte, dass er seit dem 8. August 2011 arbeitsunfähig sei, und dem Versicherten auch in den vorerwähnten ärztlichen Berichten (frühestens) ab August 2011 in angestammter Tätigkeit eine ganze oder jedenfalls teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert wird,
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom Eintritt einer (gänzlichen) Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Juli 2011 ausging (vgl. Urk. 2 S. 1) und dies beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wird,
die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Juli oder im August 2011 eingesetzt hat, im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben kann, da selbst wenn die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits am 1. Juli 2011 zu eröffnen wäre, diese (erst) am 30. Juni 2012 abgelaufen wäre und frühestens ab diesem Zeitpunkt überhaupt ein Rentenanspruch in Betracht fiele,
der vorliegend angefochtene Entscheid am 19. Juni 2012 erging und damit so oder anders erlassen wurde, während die Wartezeit noch am Laufen war; im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mithin in jedem Fall noch kein Rentenanspruch entstanden sein konnte,
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), vor welchem Hintergrund der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2012, mit dem die Verwaltung einen Rentenanspruch verneint, nicht zu beanstanden ist, und dies ungeachtet dessen gilt, ob sie die - umstrittene, aber zufolge Nichtablaufs der Wartefrist vorliegend nicht zu untersuchende - Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zutreffend beurteilt hat,
die Beschwerde aus diesem Grunde abzuweisen ist,
es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, wieder an die IV-Stelle zu gelangen, um die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs (nach Ablauf des Wartejahres) neu prüfen zu lassen; dabei anzumerken ist, dass - nachdem der Rentenanspruch vorliegend schon allein zufolge Nichtablaufs der Wartezeit (ohne Prüfung der Invalidität) zu verneinen ist - die Verwaltung im Rahmen einer allfälligen erneuten Prüfung der Rentenfrage nicht geltend machen könnte, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 399),
da die Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach dem Gesagten vorliegend (noch) nicht zu prüfen ist, das in diesem Zusammenhang (eventualiter gestellte) Sistierungsbegehren abzuweisen ist,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.- festzulegen sind und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).