Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00785




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 29. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, meldete sich im April 2004 unter Hinweis auf Gelenkprobleme und damit verbundene Einschränkungen namentlich beim Tragen von Lasten bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 26. September 2005 (Urk. 11/29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch von X.___ (mangels Erwerbseinbusse).

    Nach einem Sturz auf die Hand am 31. Oktober 2008 (Urk. 11/46/43) meldete sich der zuletzt als Bauarbeiter (vgl. Urk. 11/37, 11/46/18-21, 11/46/34-40, 11/47) erwerbstätig gewesene X.___ unter Hinweis auf ”gebrochene Handgelenke und Rückenprobleme” im November 2008 erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/30, vgl. auch „vervollständigtes“ Anmeldeformular [Urk. 11/49]). Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Nach Einholung von internen Aktenbeurteilungen von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Januar und 23. April 2012 (Feststellungsblatt vom 7. Mai 2012 [Urk. 11/98/8-10]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2012 den Rentenanspruch von X.___ erneut (aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 30 %; Urk. 11/106 = 2). In der Folge schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 ausserdem die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/124).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 erhob X.___ am 21. Juli 2012 Beschwerde mit dem sinngemäss Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 und Urk. 7). Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 13. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), wovon dem Beschwerdeführer am 14. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Juli 2012 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision und der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

    Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3.2    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

1.5    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegeben war.


2.

2.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), die Sache materiell abgeklärt und sich vergewissert hat, dass seit der 2005 erfolgten Rentenabweisung (Urk. 11/29) mit den beim Unfall vom 31. Oktober 2008 zugezogenen Verletzungen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Invaliditätsgrades eingetreten ist (im Sinne von Art. 17 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 71 und AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen), und schliesslich eine anspruchsbegründende Invalidität erneut verneint hat (Urk. 2), beschränkt sich die materielle gerichtliche Überprüfung vorliegend auf die strittige Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität besteht.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen seit 31. Oktober 2008 gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter verunmögliche. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit am 30. Oktober 2009 voll arbeitsfähig. Dabei könne er - unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % - ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 45'928.20 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'609.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Tabellenlohnvergleich, vgl. Urk. 2).

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit drei Jahren im Bereich seiner rechten Hand behindert. Mit dieser Hand könne er fast nichts tun. Der Arzt aus Z.___ habe gesagt, dass er diese Hand für nichts mehr gebrauchen könne. Dementsprechend beantrage er eine IVG-(Rente) oder die Vermittlung einer Arbeitsstelle, die er mit seiner Behinderung ausüben könne (Urk. 1 und Urk. 7).

2.4    Hinsichtlich der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2012 abgeschlossenen Arbeitsvermittlung („Arbeitsvermittlung nicht möglich“; Urk. 11/124) ist festzuhalten, dass diese – mangels entsprechender Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (12. Juli 2012) – vorliegend nicht Streitgegenstand bildet.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartezeit eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, und der Therapeutinnen „Ergonomie“ B.___ und C.___ des D.___, vom 16. März 2011 (Urk. 11/90/35-45) sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 28. Januar und 23. April 2012 (Urk. 11/98/8-10).

3.2    In der auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Tests vom 2. und 3. März 2011 beruhenden EFL (vom 16. März 2011) wurden in Bezug auf die Handgelenksbeschwerden rechts folgende Diagnosen gemäss Akten festgehalten (Urk. 11/90/35):

- St. n. Sturz am 31.10.2008 mit Aktivierung einer vorbestehenden radiokarpalen Arthrose bei Lunatummalazie (Stadium 4)

- St. n. mehrwöchiger Ruhigstellung mittels Gips

- St. n. Handgelenksarthrodese am 25.02.2009

- St. n. Osteosynthesemetallentfernung (OSME) mit Resektions- und Interpositionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts vom 26.04.2010

- St. n. Implantation einer Scheker-Prothese ulnar am 26.07.2010

    Als „aktuelle Probleme“ nannten Dr. A.___ und die Therapeutinnen B.___ und C.___ belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts sowie eine verminderte Greifkraft der rechten Hand (Urk. 11/90/35). Anamnestisch hielten sie folgenden Zustand fest: Status nach Riss-Quetsch-Wunde Ellbogen rechts am 25. September 1993, Status nach Torsionsverletzung Handgelenk rechts, Diagnose einer vorbestehenden Lunatummalazie rechts am 4. Juli 2001, Bagatellunfall mit Kontusion der rechten Hand am 13. Juni 2002, dislozierte Fraktur Tuberculum majus rechte Schulter mit Commotio cerebri am 14. April 2004, Riss-Quetsch-Wunde Stirn links März 2009 und Status nach Kataraktoperation rechts 2009. Hinsichtlich des „jetzigen Leidens“ (Urk. 11/90/36) wurde erklärt, nach einer Torsionsverletzung im Handgelenk rechts vom 4. Juli 2001 habe der Beschwerdeführer ernsthaftere Schmerzen im Handgelenk verspürt. Am 31. Oktober 2008 sei er dann bei der Arbeit von einem „Böckli“ gestürzt, worauf er heftige Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt habe. Die Abklärungen hätten die Diagnose einer aktivierten vorbestehenden Arthrose bei Lunatummalazie Stadium 4 ergeben. Eine ungefähr zweimonatige Ruhigstellung habe zu keiner Besserung geführt, weshalb am 25. Februar 2009 eine Handgelenksarthrodese erfolgt sei. Wegen anhaltenden Beschwerden sei am 26. April 2010 die OSME mit Resektions- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts und am 26. Juli 2010 schliesslich die Implantation einer Scheker-Prothese ulnar am rechten Handgelenk erfolgt. Trotz dieser drei Operationen verspüre der Beschwerdeführer Dauerschmerzen im rechten Handgelenk. Als weitere „hauptsächliche Befunde“ (a.a.O.) gaben Dr. A.___ und die Therapeutinnen B.___ und C.___ eine leichte Hyperkyphose der BWS und insbesondere eine deutlichere Einschränkung der HWS für die Rotation nach links in Extensionsstellung an. Zudem wurden leichte Einschränkungen der BWS und LWS für die Flexion und Extension festgehalten.

    Als „arbeitsrelevante Probleme“ betrachteten sie die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung (in alle Bewegungsrichtungen) im Bereich des rechten Handgelenks („Schlussfolgerungen und Empfehlungen“, Urk. 11/90/37), stellten dabei eine mässige Symptomausweitung fest und erklärten, der Beschwerdeführer zeige ein gutes Schmerzverhalten; er könne seine Einschränkungen und Schmerzen deutlich beschreiben, hingegen seien Leistungsbereitschaft und Konsistenz schlecht. In Bezug auf die „zumutbare Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsperspektive“ wurde festgehalten, dass infolge „mässiger Selbstlimitierung und Inkonsistenz“ die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Das Hantieren von Gewichten bis 10 kg sei zwischen einer halben bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Gewichte zwischen 5 und 7,5 kg könnten drei bis sechs Stunden am Tag hantiert werden. Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sitzen beziehungsweise im Stehen, Knien, wiederholte Kniebeuge, Sitzen, Stehen und Gehen seien zwischen drei und sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dagegen seien das Stossen und Kriechen auf Grund der Versteifung des rechten Handgelenks nicht möglich. Hockestellung und Ziehen seien insgesamt eine halbe bis drei Stunden pro Tag möglich. Die bisherigen Tätigkeiten als Maurer und Hilfselektromonteur könnten dem Beschwerdeführer aufgrund der zu hantierenden Lasten, und da der Armeinsatz rechts nur vermindert möglich sei, nicht zugemutet werden. Dagegen bestehe in einer mindestens leichten, angepassten Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags.

3.3    Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 untersucht hatte (vgl. dazu seine Beurteilung vom 28. Januar 2011 [Urk. 11/80/6-11]), bewertete dieses Zumutbarkeitsprofil am 1. April 2011 (Urk. 11/82) als zuverlässig (siehe auch frühere Beurteilung vom 2. Oktober 2009 [Urk. 11/56/1-7]).

3.4    Der SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 aus (Urk. 11/90/12-14, vgl. auch seine frühere Stellungnahme vom 7. September 2010 [Urk. 11/79/36-41]), dass er sich der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ vom 1. April 2011 anschliesse, wonach das vom D.___ definierte Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen sei. Dabei bemerkte Dr. F.___, das frühere Zumutbarkeitsprofil von 2009 - vor Einsetzen der Scheker-Prothese - scheine rückblickend zu optimistisch.

3.5    Der RAD-Arzt Dr. Y.___ hielt in seiner letzten Stellungnahme vom 23. April 2012 (Urk. 11/98/9-10) fest, es sei – bei reinen Unfallfolgen (vgl. auch seine Angaben vom 28. Januar 2012 [Urk. 11/98/8-9]) - auf die Einschätzungen der SUVA-Ärzte Dres. F.___ und E.___ und auf den EFL-Bericht des D.___ vom März 2011 abzustellen. Danach sei der Versicherte für leichte Arbeiten ganztags arbeitsfähig. Nach dem Unfall vom 31. Oktober 2008 habe zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestanden. Spätestens seit 2. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dabei gälten für die zwischenzeitliche Operation (Implantierung der Scheker-Prothese) die akutmedizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten des Unfallversicherers auch für angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 11/98/8). Dr. Y.___ nannte sodann folgendes „Belastungsprofil“: wechselbelastend, handgelenks- und wirbelsäulenadaptiert, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 1O kg (rechte Hand mit 3 kg Maximalbelastung); ohne Arbeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen auf das rechte Handgelenk verbunden seien, ohne dauernd repetiertes kräftiges Zupacken mit der rechten Hand, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kriechen, Stossen sowie nur selten Hockstellungen.


4.

4.1    Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Umstritten ist jedoch zwischen den Parteien die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die - auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests gestützte - Beurteilung von Dr. A.___ und der Therapeutinnen B.___ und C.___ sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.

    Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Y.___, nach welcher spätestens ab 2. Oktober 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar gewesen war, erweist sich ebenfalls als überzeugend. Der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ seinerseits hielt am 2. Oktober 2009 aufgrund seiner Vorakten fest, gemäss einer Kontrolle von Oberarzt Dr. med. G.___, Klinik für Handchirurgie, H.___, vom 25. August 2009 sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselnde Tätigkeit auch mit der rechten Hand zumutbar (vgl. auch Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 15. April 2009, Urk. 11/51/5). Dabei berücksichtigt das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. Y.___ auch die von Oberarzt Dr. I.___, Plastische Chirurgie und Handchirurgie, H.___, angegebene Hebelimite für die rechte Hand von maximal 3 kg (vgl. Bericht vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 [Urk. 11/95]; beziehungsweise 5 kg [Verlaufseintrag vom 25. Januar 2011, Urk. 11/90/55]).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gemäss ärztlicher Beurteilung andauernd bloss zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. entsprechende Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, H.___, vom 16. November 2010 [Urk. 11/79/14]), von Oberarzt Dr. I.___ vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55], von Assistenzärztin Dr. med. K.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/80/14], ferner von Oberarzt Dr. I.___ vom 26. Juli 2011 [Urk. 11/83/1]), ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit nicht beziehungsweise nicht genügend mit der Arbeitsfähigkeit in einer (leidens-) angepassten Tätigkeit auseinandersetzen (vgl. etwa „Arbeit als Maurer nur zu 50 % möglich“ im Verlaufseintrag von Oberarzt Dr. I.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55]), weshalb ihre Arbeits(un)fähigkeitsangaben die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des D.___ nicht in Frage zu stellen vermögen. Sodann stimmt das Belastungsprofil gemäss EFL und der RAD-Beurteilung mit demjenigen der Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des H.___ überein (vgl. [zuletzt] „Gebrauch des rechten Daumens ohne funktionelle Einschränkung und Heben mit der rechten Hand maximal 3 kg“ [Stellungnahme der Klinikärzte vom 7. Dezember 2011, Urk. 11/95; siehe auch Bericht von Oberarzt DrI.___ vom 30. November 2010, Urk. 11/79/11]). Damit ist bei Ablauf der Wartezeit am 30. Oktober 2009 (vgl. Urk. 11/98/10) zunächst eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen.

4.2    Dagegen ist in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, H.___, im Zusammenhang mit den letzten zwei Eingriffen am rechten Handgelenk – einerseits OSME mit Resektions- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik am 26. April 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 30. April 2010, Urk. 11/68) und anderseits Implantation einer Scheker-Prothese am 26. Juli 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. I.___ vom 27. Juli 2010, Urk. 11/79/78) – attestierte höhere volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitsatteste von Oberarzt Dr. G.___ vom 27. April 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 25. April beziehungsweise ab OSME vom 26. April bis 20. Juni 2010; Urk. 11/79/99], von Assistenzärztin Dr. med. L.___ vom 15. Juni 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 26. Juli 2010, Urk. 11/79/87], von Oberarzt Dr. I.___ vom 24. August 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 24. August bis 30. September 2010, Urk. 11/79/68]), eine vorübergehende (vgl. davor noch Angabe einer Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20 % im Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 24. März 2010 [Urk. 11/79/106 am Ende]) Verschlechterung des Gesundheitszustands anzunehmen (vgl. in Bezug auf die Implantierung der Scheker-Prothese auch die vorerwähnten Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___). Daher ist die rückwirkende Zusprache einer befristeten (höheren) Rente zu prüfen (volle Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit vom 26. April 2010 [OSME mit Resektions- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik; Urk. 11/68] bis 30. September 2010 [vgl. letztes Arbeitsunfähigkeitsattest mit Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 100 % der behandelnden Ärzten der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, H.___; Urk. 11/79/68; siehe auch 11/79/11 und 11/79/20]). Danach ist wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Vollerwerbstätigen und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens korrekterweise mangels verlässlicher beziehungsweise stark schwankenden (Lohn-)Angaben auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ (LSE 2008 TA1 Ziff. 45 Kategorie 4) in der Höhe von Fr. 65'609.-- im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) ab.

    Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln (LSE 2008 TA1 Total). Bei Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin zugestandenen behinderungsbedingten Maximalabzugs von 25 % (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) ergibt sichbei einem Invalideneinkommen von Fr. 45'928.20 im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

    Selbst bei Abstellen auf das höhere Valideneinkommen gemäss SUVA-Verfügung vom 26. März 2012 von Fr. 70'752.50 (vgl. Urk. 11/96/3) ergibt sich dennoch – bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'824.30 (Fr. 70'752.50 - Fr. 45'928.20) - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von 35 %).


6.    Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Gestützt auf die vorübergehende, operationsbedingte höhere volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 25. April 2010 bis 30. September 2010 (vgl. vorstehende E. 4.2) ist dem Beschwerdeführer somit vom 1. Juli 2010 (drei Monate nach Verschlechterung) bis 31. Dezember 2010 (drei Monate nach Verbesserung) eine befristete ganze Rente zuzusprechen.

7.

7.1    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag (sinngemäss Zusprache einer unbefristeten Rente) nur in einem kleinen Mass obsiegt (Zusprache einer befristeten Rente). In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

X.___

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli



DM/YR/ESversandt