Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Juni 2012 die dem 1962 geborenen X.___ im Januar 2003 mit Wirkung ab 1. November 2000 zugesprochene ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben hatte (Urk. 2),
der Rechtsvertreter des Versicherten dagegen am 14. August 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben hatte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze Rente [weiterhin] zuzusprechen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1),
die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2012 (Urk. 6) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung beantragt und der Beschwerdeführer am gleichen Tag sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückgezogen hatte (Urk. 8);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - offenbar gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 29. Mai 2011 (Urk. 7/55, 7/61 S. 3) - von einem seit der Rentenzusprechung unveränderten Gesundheitszustand ausging und die im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung vom Zentrum Y.___ im Gutachten vom 18. September 2002 in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen, eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwerer Regression und massiver, höchstwahrscheinlich hysterieform überlagerter Somatisierungsstörung (ICD-10 F 60.9) sowie eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne von zu den degenerativen und leichten entzündlichen Veränderungen unproportionalen Beschwerden (Urk. 7/34 S. 6), als ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage qualifizierte, deren invalidisierenden Charakter verneinte und unter Berufung auf die Schlussbestimmung a des ersten Massnahmepakets zur 6. IV-Revision die laufende Rente aufhob,
die IV-Stelle ihren Antrag auf Rückweisung zur medizinischen beziehungsweise forensisch-psychiatrischen Begutachtung nun damit begründet, dass sich aufgrund der damaligen Aktenlage die Frage stelle, ob bereits die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei, da bereits Dr. med. Z.___ im Bericht vom 5. April 2002 (Urk. 7/42 S. 5 f.) gegenüber dem Patienten und dessen Gebaren ein grosses Misstrauen geäussert und auf erhebliche Unstimmigkeiten im Verhalten des Patienten in der ärztlichen Untersuchung und ausserhalb der Praxis hingewiesen habe, der Gutachter eingeräumt habe, keine Fremdauskünfte eingeholt zu haben, und der behandelnde Psychiater trotz mehrfacher Mahnung keinen Bericht eingereicht habe (Urk. 6),
die IV-Stelle sich somit in erster Linie auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts beruft, wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügung oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist,
die IV-Stelle jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die Unvertretbarkeit des ursprünglichen Rentenentscheides sich aus der damaligen Aktenlage ergeben muss (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4), weshalb diesbezüglich von einem neuen psychiatrischen Gutachten kein Aufschluss erwartet werden kann,
bei aufgrund der damaligen Aktenlage gegebenen Wiedererwägungsvoraussetzungen sich immerhin die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung stellt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C-841/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.2),
eine nochmalige psychiatrische Abklärung aber einerseits auch unter dem Gesichtspunkt der genannten Schlussbestimmung a zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, und andererseits in revisionsrechtlicher Hinsicht erforderlich ist, da sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob es sich namentlich bei der von den Gutachtern nebst der somatoformen Schmerzstörung bescheinigten depressiven Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwerer Regression und massiver, höchst wahrscheinlich hysterieform überlagerter Somatisierungsstörung (ICD-10 F 60.9) um eine eigenständige invalidisierende psychiatrische Diagnose handelt, ob diese unter den Begriff der ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbilder fällt und ob und inwieweit die ursprünglich von den Gutachtern angegebenen Gesundheitsstörungen überhaupt noch vorhanden sind,
demnach die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist, wobei ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 61 lit. g ATSG);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 19. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2012 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).