Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00788




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 15. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___ meldete sich im Jahre 1996 unter Hinweis auf verschiedene seit einem Unfall im Jahre 1995 bestehende Beschwerden, welche zum Abbruch der begonnenen Lehre als Krankenschwester geführt hatten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/37), welcher Anspruch infolge physischer wie psychischer Gesundheitsproblemen im Rahmen verschiedener Revisionsverfahren bestätigt wurde (in den Jahren 2001 [Urk. 8/44], 2003 [Urk. 8/62], 2006 [Urk. 8/78]). Im Jahre 2009 leitete die Verwaltung abermals ein Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 8/85) und bei den behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 8/86, Urk. 8/91-92). Da die Versicherte am 16. Oktober 2009 ihr erstes Kind geboren hatte, führte die IV-Stelle am 2. März 2010 zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Urk. 8/100). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen erliess die Verwaltung am 17. März 2011 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Einstellung der Invalidenrente ankündigte (Urk. 8/104). Nachdem die Versicherte dagegen hatte Einwand erheben lassen (Urk. 8/108-110), tätigte die Verwaltung ergänzende Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/115), insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 8/117; Gutachten vom 19. April 2012; Urk. 8/129). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hiezu (Urk. 8/131 f.) verfügte die Verwaltung am 19. Juni 2012 die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2).


2.    Dagegen lässt die Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Juni 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die bisherige Rente unverändert auszurichten (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 19. September 2012 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 26. November 2012 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend ergänzen, dass sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab dem Tag der bereits vollzogenen Rentenaufhebung einen angemessenen Verzugszins, mindestens jedoch zu einem Satz von 5 % auf den jeweils fällig werdenden, sistierten Monatsrentenbetreffnissen zu bezahlen (Urk. 13 S. 2); im Übrigen liess sie im Wesentlichen an ihren Vorbringen festhalten. Die Verwaltung verzichtete mit Eingabe vom 16. Januar 2013 auf Duplik (Urk. 16), was der Versicherten am 17. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).


2.

2.1    Die Verwaltung hatte die Einstellung der laufenden (ganzen) Rente – wie schon im Vorbescheid - damit begründet, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen aufgrund der Geburt ihres Kindes im Oktober 2009 neu als zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei, in welchem Bereich sie zu 19.5 % eingeschränkt sei. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Hilfsarbeiten) zu 50 % zumutbar, was - verglichen mit dem hypothetischen Einkommen als Gesunde (als Krankenschwester) - zu einer Erwerbseinbusse von 30 % führe. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der jeweiligen Bereiche errechne sich ein Invaliditätsgrad von 24.75 %, was keinen Anspruch mehr auf eine Rente ergebe (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb die Invaliditätsbemessung nicht aufgrund der gemischten Methode vorzunehmen sei. In medizinischer Hinsicht könne gestützt auf das von der Verwaltung veranlasste Gutachten alsdann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit auf dem freien Arbeitsmarkt über keine Arbeitsfähigkeit verfüge. Aus diesen Gründen sei die laufende Rente weiterhin zu gewähren (Urk. 1).

2.3    In ihrer Vernehmlassung hielt die Verwaltung an der Qualifikation als Teilerwerbstätige fest, führte in medizinischer Hinsicht hingegen aus, nach erneuter Rückfrage beim RAD sei der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, als auf dem freien Arbeitsmarkt eine 100%ige „Arbeitsunfähigkeit“ bestehe. Neu sei somit von einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 60 % auszugehen und damit vom Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. In diesem Sinne sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (Urk. 7).

2.4    In der Duplik lässt die Beschwerdeführerin an ihrer Qualifikation als Vollerwerbstätige festhalten unter Hinweis darauf, dass eine andere Betrachtungsweise gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung nach den einschlägigen Bestimmungen der EMRK verstossen würde. Alsdann bestehe – in Abweichung von Art. 7 ATSV – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Verpflichtung zur Verzinsung der seit der Kürzung ausstehenden Rentenleistungen, und zwar für die ganze Dauer der Nichtausrichtung (Urk. 13).


3.

3.1    Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass in medizinischer Hinsicht keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und die Beschwerdeführerin – vor allem aufgrund der psychischen Problematik - weiterhin vollständig arbeits- bzw. erwerbsunfähig ist (vgl. insbesondere Gutachten von Dr. Y.___, Urk. 8/129 S. 27). Streitig und zu prüfen ist daher nur noch die Qualifikation der Versicherten (als Voll- oder Teilerwerbstätige) beziehungsweise die Frage, ob seit der Mitteilung vom 19. April 2006, mit welcher der Versicherten letztmals der unveränderte Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt worden war (Urk. 8/78), bezüglich der anwendbaren Bemessungsmethode eine Änderung eingetreten ist. Denn ein Revisionsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn in dem für die (Invaliditätsbemessungs-)Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel, Veränderung der Tätigkeitsanteile); wie erwähnt (E. 1.2 hievor) präjudiziert die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).

3.2    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder aber als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode) führt  ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei (teilweise) im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, berufliche Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Diese Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).

    Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ist dabei zu beachten, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken darf. So kann etwa eine erwerbstätig gewesene Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden zahlreiche Frauen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder noch umfassende Pflege und Erziehung benötigen (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., 2010, S. 52, 289 und 376; vgl. auch Urteile des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: I. und II. Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c sowie das Urteil des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff.).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch mutmassliche Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese sind indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.

3.3    Ziffer 2.5 des Berichts über die am 2. März 2010 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist zur Statusfrage Folgendes zu entnehmen (Urk. 8/100 S. 2):

    Die Qualifikationsfrage wurde intensiv mit der Kundin und ihrem Lebenspartner diskutiert. Anfänglich sprach Frau X.___ von einem 100 % Pensum bei Gesundheit. Für Frau X.___ ist diese Frage schwierig zu beantworten. Die Vorstellung, wie es bei Gesundheit wäre, kann sie fast nicht machen. Sie fühlte sich lange diskriminiert, weil sie nicht erwerbstätig ist, und möchte deshalb so viel wie möglich arbeiten gehen. Sie sprach immer wieder von ihrem Wunsch nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Dafür würde sie sogar bereit sein, ihren Sohn fremd betreuen zu lassen. Wobei sie auch immer wieder betonte, dass sie für ihr Kind da sein möchte, litt sie selber als Kind unter der Abwesenheit ihrer Mutter. Sie gibt ganz klar an, dass die Kindererziehung und die Betreuung ihres Sohnes wichtiger sind als jeder Berufswunsch. Sie will ihrem Kind ersparen, dieselbe Erfahrung wie sie machen zu müssen. Sie ist als Kind viel alleine gewesen.

    Ihr Partner gibt ganz klar an, dass er ab Sommer 2012 nicht mehr 80 % arbeiten kann, da er sich dann selbständig machen wird und ab diesem Zeitpunkt vielleicht noch mehr als 100%igen Einsatz zeigen muss. Er wird sich nicht mehr wie im jetzigen Ausmass um Z.___, den Hund und den Haushalt kümmern können. Gemäss seinen Aussagen wäre ein 80%iges Pensum schön, aber nicht realistisch. Die Familie der Kundin kommt für eine regelmässige Kinderbetreuung nicht in Frage, weil sie zu weit weg wohnt. Die Grossmutter (Mutter vom Partner) wohnt in der Nähe und ist pensioniert, aber ob sie sich verpflichten würde, regelmässig 5 Tage pro Woche ihren Enkelsohn zu betreuen, bezweifeln beide. Also müsste die Betreuung in einer Krippe in Betracht gezogen werden, wobei beide sich nicht vorstellen könnten, Z.___ dort mehr als ein bis zwei Tage betreuen zu lassen. Herr A.___ gibt an, dass er sich eine Berufstätigkeit von max. 40 % vorstellen kann. Frau X.___ meint, dass eine 50%ige Erwerbstätigkeit möglich wäre. Für 2 ½ Tage wird auch die Kinderbetreuung mit Krippe und Grossmutter zu organisieren sein.“ (Urk. 8/110 S. 2).

    Die Abklärungsperson hielt in der Folge fest, in Anbetracht der oben genannten Tatsachen könne maximal von einer 50%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/110 S. 3).

3.4    Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin zunächst von einer 100%igen Erwerbstätigkeit gesprochen hatte. Wie sich aus den - unbestritten gebliebenen - Angaben im Bericht ergibt, erörterten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner jedoch in der Folge die Frage und kamen in Erwägung aller massgeblichen Umstände - zum Schluss, dass von einem Pensum von 40 % bis 50 % auszugehen wäre. Die im Bericht festgehaltenen, von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner angestellten Überlegungen, welche letztlich zu diesen Schlussfolgerungen führten, sind nachvollziehbar und lassen die Angabe einer teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit als plausibel erscheinen (Anliegen der Versicherten, für ihr(e) Kind(er) da sein zu wollen, weil diese es besser haben sollten als sie selber, fehlende Absicht beider Elternteile, die Kinder mehr als zwei Tage pro Woche in die Krippe zu geben, berufliche Beanspruchung des Lebenspartners und dadurch beschränkte Betreuungskapazitäten, nur beschränkte Betreuungsmöglichkeiten im familiären Umfeld). Dies gilt um so mehr, als sich weder den Verwaltungsakten entnehmen lässt noch beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen unerlässlich gewesen wäre.

    Dass die Diskussion über die Erwerbstätigkeit ohne Behinderung „gezielt gelenkt“ worden sei, wie die Beschwerdeführerin beanstanden lässt (Urk. 1 S. 5), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Der Einwand verfängt um so weniger, als in der Beschwerde nicht näher ausgeführt wird, worin diese gezielte Lenkung bestanden haben soll, und sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine unzulässige Einflussnahme durch die Abklärungsperson ergeben. Anzumerken ist, dass selbst die Frage der Abklärungsperson nach vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten im Falle einer (angegebenen) Erwerbstätigkeit keine unzulässige Beeinflussung darstellen würde; drängt sich eine solche Frage doch dort, wo Betreuungsaufgaben gegenüber Kleinkindern bestehen, vielmehr auf. Sodann trifft zwar zu, dass sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, wann der Bericht über die am 2. März 2010 durchgeführte Abklärung erstellt worden ist (vgl. Urk. 1 S5). Doch vermag dies allein die Beweiskraft nicht in Frage zu stellen, zumal weder die Versicherte geltend machen lässt noch ersichtlich ist, dass und inwiefern dies die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses beeinträchtigt haben soll.

3.5    In Würdigung der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber zwei Kleinkindern (Geburt des zweiten Kindes am 10. August 2011; vgl. Urk. 8/121) erscheint in Bezug auf den im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Umfang der Erwerbstätigkeit daher vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte so wie sie anlässlich der Haushaltabklärung schlussfolgernd angegeben hatte - im Gesundheitsfall teilerwerbstätig wäre. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren - nunmehr anwaltlich vertreten – einen Schichtplan Dauernachtwache einreichen liess (Urk. 8/108 S. 1) und seither eine Vollzeitbeschäftigung als Nachtwache geltend machen lässt. Den  zudem einleuchtenden - Angaben anlässlich der Haushaltabklärung ist – da es im sozialversicherungsrechtlichen Beweisverfahren entscheidend auf die Spontaneität der Aussagen ankommt, welche noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sind – mehr Glaubwürdigkeit beizumessen (vgl. zum erhöhten Beweiswert der "Aussagen der ersten Stunde" BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen).

    Anzumerken ist schliesslich, dass in der so vorzunehmenden Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige auch keine Diskriminierung ersichtlich ist. Denn diese stützt sich auf die konkreten Angaben der Versicherten und ihres Lebenspartners und berücksichtigt die Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles. Sie beschränkt sich nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte, was allein unzulässig wäre (vgl. E. 3.2 hievor).

3.6    Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Vergleich zur Mitteilung vom 19. April 2006 eine Änderung der anwendbaren Bemessungsmethode eingetreten und die Beschwerdeführerin nunmehr als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. Da der Abklärungsbericht im Übrigen und namentlich hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen nicht beanstandet worden ist und sich auch aufgrund der Akten keine Hinweise auf klar feststellbare Fehleinschätzungen ergeben, welche dessen Beweiswert in Frage stellen würden (zum Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2008 vom 18. August 2008, E. 3.2.1), ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 19.5 % eingeschränkt ist.


4.    Damit ergibt sich – wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zutreffend errechnete - eine Einschränkung im Anteil als Hausfrau von rund 10 % (19.5 % bei einer Gewichtung von 50 % = 9.75%) und eine Einschränkung im Anteil als Erwerbstätige von rund 50 % (100 % bei einer Gewichtung von 50 % = 50 %). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt (gerundet) 60 %. Daher war die bisher ausgerichtete ganze Rente im Revisionsverfahren nicht per Ende Juli 2012 aufzuheben, sondern auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.    

5.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

5.2    Verzugszinsen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 2), weshalb auf den replicando gestellten Antrag der Versicherten, es sei ihr ab dem Tag der bereits vollzogenen Rentenaufhebung ein angemessener, EMRK-gemässer Verzugszins auszurichten (Urk. 15), nicht einzutreten ist.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von gesamthaft Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann