Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00790 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 18. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2012 die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der ihr zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. August 2010 ausbezahlten IV-Kinderrenten in Höhe von Fr. 10‘249.-- verpflichtet hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die am 2. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte (vgl. Urk. 4) Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2012 (Urk. 4),
unter Hinweis auf die Urteile IV.2010.00735 des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2010 (Urk. 5/256) sowie 9C_511/2011 des Bundesgerichts vom 16. September 2011 (Urk. 5/271) in Sachen des Vaters der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin,
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die Beschwerdegegnerin dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 24. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente ab 1. September bis 30. November 2008 sowie ab 1. Oktober 2009, zuzüglich akzessorischer Kinderrenten, unter anderem für die Beschwerdeführerin, zugesprochen hatte (Urk. 5/248/5),
dass die rentenzusprechenden Verfügungen am 23. August 2010 durch die Berufsvorsorgeeinrichtung des Vaters der Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht angefochten wurden,
dass das Sozialversicherungsgericht die rentenzusprechenden Verfügungen mit dem Urteil vom 20. Dezember 2010 aufhob,
dass dieser Entscheid vom Bundesgericht am 16. September 2011 bestätigt wurde,
dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den rentenaufhebenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Dezember 2010 von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung von IV-Kinderrenten in Höhe von Fr.10‘942.-- verlangte, welche der Beschwerdeführerin aufgrund der sie betreffenden Verfügung vom 24. Juni 2010 ausbezahlt waren worden (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte, die Zahlungen der Beschwerdegegnerin nicht erhalten zu haben (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2012 unter Hinweis auf den augenscheinlich von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antrag vom 30. März 2010 auf Auszahlung der sie betreffenden Kinderrente auf ein von ihr bezeichnetes Konto bei der Y.___ Kantonalbank (Urk. 5/218/5), die Erwähnung ebendieses Kontos in der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 5/248/5) sowie Auszüge aus den SAD / Auszahlungslisten der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/2) widerlegte,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2012 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 6), wobei ein erster Zustellversuch vom 20. August 2012 als Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse misslang und ihr die Verfügung samt Beilagen am 22. August 2012 erneut per A-Post zugestellt wurde (Urk. 7),
dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind,
dass das Gesetz damit den Empfänger oder die Empfängerin einer unrechtmässigen Leistung zur Rückerstattung verpflichtet (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 23 zu Art. 25),
dass aufgrund der von der Beschwerdegegnerin hinreichend belegten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachlage feststeht, dass die unrechtmässigen Rentenzahlungen, welche von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden, auf ein von der Beschwerdeführerin bezeichnetes Bankkonto ausbezahlt wurden,
dass daher die Beschwerdeführerin als Empfängerin der unrechtmässigen Leistung mit der angefochtenen Verfügung zu Recht zur Rückerstattung verpflichtet wurde und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist,
dass die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzusetzenden und hier auf Fr. 400.-- zu bemessenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstErnst