Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00791 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 6. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich am 4. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/5), Arztberichte (Urk. 7/6, Urk. 7/14) sowie Auskünfte beim ehemaligen Arbeitgeber ein (Urk. 7/12) und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18). Sodann veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 24. Februar 2011 (Urk. 7/23) und am 19. Mai 2011 (Urk. 7/24) von Dr. med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 stellte die IVStelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28). Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7/29) holte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 7/35/1-22). Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2011 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/39, Urk. 7/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. August 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab Dezember 2011 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer und arbeitsmedizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2012 die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Voraussetzungen zur Änderung der Leistungsanspruchs (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt: Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu 60 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Gestützt auf die Tabellenlöhne sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 28 %. Vom 19. Mai bis Ende August 2011 habe sich sein Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtert. Ab September 2011 sei ihm wiederum eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung habe er für die Monate Mai bis November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), seit der Operation im Mai 2011 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und er könne nicht mehr dasselbe Belastungsprofil erfüllen, wie er es im Zeitpunkt der Begutachtung noch vermocht habe. Eine angepasste Tätigkeit könne maximal drei Stunden pro Tag ausgeübt werden, was einer Arbeitsunfähigkeit von 65 % entspreche. Es liege ein Invaliditätsgrad von über 60 % vor, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 3 f. Ziff. 4 ff.). Zudem sei ihm ein höherer leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (S. 5 oben).
2.3 Unbestritten blieb, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ bis und mit Ende April 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar war und er bis dahin keinen Rentenanspruch hatte.
Sodann ist die Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands ab Mai 2011 und der dadurch begründete Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit von Mai bis November 2011 unbestritten. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob es sich dabei um eine vorübergehende Verschlechterung handelte und der Rentenanspruch auf Ende November 2011 zu befristen war, wovon die Beschwerdegegnerin ausging, oder ob sich der Gesundheitszustand - wie der Beschwerdeführer geltend machte - dauerhaft verschlechtert hat und auch nach Ende November 2011 ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Am 12. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ psychiatrisch und am 8. Februar 2011 von Dr. Z.___ orthopädisch untersucht. Im bidisziplinären Gutachten vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/24) hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 19 Ziff. 6.1.1):
- Teilruptur der Supraspinatussehne und Acromioclaviculargelenksarthrose mit akzessorischem Os acromiale sowie subacromiale Bursitis und Impingement der rechten Schulter
- mediane Discushernie L4/5 mit Tangieren der Nervenwurzel L5
- Adipositas
- Angststörung mit Störung verschiedener Gefühle seit Herbst 2009 (ICD-10 F43.23)
Dr. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und Lagerist sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit häufig inklinierter und rotierter Körperhaltung und der Beschwerdeführer müsse Lasten von 5 bis 10 kg heben und tragen, weshalb ihm diese Tätigkeit nur noch zu 60 % zumutbar sei. Eine körperlich angepasste leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden sei, könne seit Februar 2010 bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich zugemutet werden (S. 17 f. Ziff. 5.2.5).
Dr. A.___ hielt fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 10 Ziff. 5.1.5).
3.2 Am 19. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/35/21-22). Ihm wurde postoperativ bis zum 3. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/35/10-11).
Nach einer anfänglichen Schmerzzunahme gegenüber präoperativ und einer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks im Rahmen einer Kapsulitis (vgl. Bericht der B.___ vom 25. Juli 2011, Urk. 7/29/3), habe der Beschwerdeführer schliesslich drei Monate nach der Operation über eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik berichtet. Er klage aber nach wie vor über bewegungsabhängige und lagerungsbedingte Schmerzen. Gesamthaft zeige sich eine stetige Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Bericht vom 29. August 2011, Urk. 7/35/16-17).
3.3 Am 26. September 2011 (Bericht vom 30. September 2011, Urk. 7/35/19-20) stellte sich der Beschwerdeführer in der Hüftsprechstunde in der B.___ vor. Es wurde eine Tendinopathie der Hüftabduktoren mit Bursitis trochanterica bei beginnender Coxarthrose rechts diagnostiziert (S. 1). Im weiteren Prozedere sei eine Gewichtsreduktion und Physiotherapie zur Dehnung und Kräftigung der Hüftabduktoren von Vorteil; Infiltrationen lehne er ab (S. 2).
3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, attestierte ihm mit Bericht vom 31. Oktober 2011 eine seit dem 11. September 2009 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/35/1-4; vgl. auch Bericht vom 8. Oktober 2010, Urk. 7/6/1-4 sowie vom 6. August 2012, Urk. 3).
3.5 Aufgrund der seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte erachtete RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine durch die Schulteroperation vom 19. Mai 2011 erfolgte vorübergehende Verschlechterung als ausgewiesen. Bei der Kontrolle vom 17. August 2011 sei jedoch bereits eine deutliche Besserung der primären Beschwerden ausgewiesen gewesen und auch die Untersuchung der Hüfte am 30. September 2011 habe nur eine geringe artikuläre Komponente der Hüftbeschwerden gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie verordnet worden. Es sei nur von einer vorübergehenden Modulation des Zustandes ohne bleibende Beeinträchtigung auszugehen. Damit lägen keine neu eingereichten Befunde vor, welche länger als bis Ende August 2011 eine vorübergehende Verschlechterung zu begründen vermögen, weshalb ab September 2011 wieder die im Gutachten festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit und 80 % in einer angepassten Tätigkeit gelte (Stellungnahme vom 15. November 2011, Urk. 7/38/3).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ entspricht den erforderlichen Kriterien und wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb darauf abzustellen ist. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits damals über dauerhaft vorhandene Schmerzen in der rechten Schulter, die sich schon bei geringer Belastung des Armes oder positionsabhängig verstärkten, klagte (vgl. Urk. 7/24/9 unten, Urk. 7/24/11 Ziff. 5.2.1). Ebenfalls wurden damals bereits bildgebend ein partieller Supraspinatussehnenriss, eine Acromioclaviculargelenksarthrose, ein akzessorisches Os acromiale, eine subacromiale Bursitis sowie ein Impingement festgestellt und in den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. Urk. 7/24/16). Ausserdem waren die Schmerzen in der rechten Hüfte bereits im Gutachten dokumentiert und berücksichtigt worden (vgl. Urk. 7/24/12-13). Die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit erfolgte folglich in Kenntnis der Schulter- und Hüftbeschwerden.
Ab der Operation am 19. Mai 2011 war der Beschwerdeführer bis Ende August 2011 aufgrund der Schulterproblematik und der deshalb erfolgten Operation zu 100 % arbeitsunfähig, was gestützt auf die Aktenlage ausgewiesen und unbestritten ist (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Ab September 2011 waren die dokumentierten Befunde jedoch wieder vergleichbar mit jenen im Zeitpunkt der Begutachtung: Es waren immer noch Impingementzeichen vorhanden, die Schmerzsymptomatik war deutlich besser, jedoch immer noch wie im Begutachtungszeitpunkt bewegungs- und lagerungsabhängig vorhanden. Das Heben des rechten Armes war im Vergleich zu vor der Operation (bis 160°; Urk. 7/24/14 oben) etwas weniger hoch (bis 120°, Urk. 7/35/16 unten) möglich, jedoch konnte der Arm in beiden Fällen über die Horizontale hinaus bewegt werden. Da gestützt auf das zumutbare Belastungsprofil Arbeiten über der Horizontalen jedoch ohnehin zu vermeiden sind (vgl. Urk. 7/24/18 f.), schränkt dies den Beschwerdeführer nicht zusätzlich weiter ein. Im Übrigen attestierten die Ärzte der B.___ dem Beschwerdeführer nach August 2011 auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
Somit ist gegen die Beurteilung des RAD-Arztes, es liege eine lediglich vorübergehende Verschlechterung vor, nichts einzuwenden, weshalb ab September 2011 wieder vom von den Gutachtern erstellten zumutbaren Belastungsprofil (vgl. E. 3.1 und insbesondere Urk. 7/24/18 E. 5.2.5) auszugehen ist.
4.2 Daran vermag die Einschätzung des behandelnden Hausarztes nichts zu ändern. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit September 2009 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.4), obwohl gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen und insbesondere seitens des Beschwerdeführers soweit es die Zeit bis Ende April 2011 betrifft - nicht bestritten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. C.___ um einen Internisten und Rheumatologen und nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt, was den Beweiswert seiner Berichte, in welchen er psychiatrische Diagnosen stellte und in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezog (vgl. Urk. 7/6/1 Ziff. 1.1 und Urk. 7/6/4; Urk. 7/35/1 Ziff. 1.1 und Urk. 7/35/4; Urk. 3 Ziff. 1 und 3), entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Im Weiteren ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.3 Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres bis zum 30. April 2011 und ab 1. September 2011 angepasste Tätigkeiten zu 80 % zumutbar waren und sind. Für die Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. August 2011 war der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 7/25) blieb betreffend die herangezogenen Werte zum Validen- und Invalideneinkommen unbestritten und ist aufgrund der Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
Strittig ist einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen solchen in der Höhe von 10 % (vgl. E. 2.1), wohingegen der Beschwerdeführer einen solchen von 20 % fordert (vgl. E. 2.2). Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Abzugs von 20 % würde mit 36 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen rund Fr. 61‘667.10, Invalideneinkommen Fr. 39‘467.-- [Fr. 49‘333.70 x 0.8], Erwerbseinbusse Fr. 22‘200.--) resultieren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.
6.1 Zusammenfassend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine für die Zeit von Mai bis November 2011 befristete ganze Rente zu.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti