IV.2012.00794
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 15. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die an X.___ seit 1. September 1997 ausgerichtete und seither mehrmals bestätigte ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. November 1998 [Urk. 8/33]; Bestätigungen: Urk. 8/51, 8/59, 8/76) per Ende des der Zustellung der Verfügung vom 26. Juni 2012 folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. August 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unveränderte Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragt sowie in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 20. September 2012 (Urk. 7; dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. September 2012, Urk. 9),
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 stützt, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls voraussetzungslos herabgesetzt oder aufgehoben werden,
dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Diagnose rezidivierende tieflumbale Rückenschmerzen bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts am 28. Februar 1997 basierte (medizinische Unterlagen Urk. 8/4-6), und der Beschwerdeführer zudem für die Folgen des Unfalles vom 11. Juni 1999 eine Invalidenrente der SUVA von 50 % bezieht (Urk. 8/69),
dass es aufgrund der Aktenlage einerseits fraglich erscheint, ob die ursprüngliche rentenrelevante Diagnose in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt (vgl. dazu BGE 137 V 64 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), andererseits - selbst wenn dies der Fall wäre - sich die Neubeurteilung auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen muss, welche die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen hat,
dass sich mit andern Worten die gleichen Fragen stellen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist, nämlich aus heutiger Sicht zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert,
dass der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung einzig der Kurzbericht des Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 10. April 2012 zur Verfügung stand, der lediglich einen in den letzten drei Jahren stationären Gesundheitszustand bescheinigte (Urk. 8/83),
dass somit die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2012 wie beantragt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die für eine allfällige Neubeurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und hernach neu darüber befinde,
dass sie insbesondere vorrangig zu klären hat, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist,
dass die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer), welche auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).