Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00795




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 22. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, war zuletzt von 2003 bis 2005 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Transportdienst tätig. Danach bezog er Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/16) und in der Zeit vom 7. September 2006 bis 5. September 2008 Krankentaggelder aus einer Einzelkrankentaggeldversicherung (Urk. 8/18). Am 20. März 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen Arthrose und psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 20. November 2009 (Urk. 8/36) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2009 abstützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/33). Die gegen die rentenablehnende Vergung geführte Beschwerde des Versicherten wiesen das hiesige Gericht (Urteil vom 31. Mai 2011, Urk. 8/59, Verfahren IV.2009.01164) und das Bundesgericht ab (Urteil 8C_549/2011 vom 4. November 2011, Urk. 8/63/1-9). Im Verfahren vor Bundesgericht reichte er einen Bericht von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Oktober 2011 ein (Urk. 8/66), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeichnet wurde unter dem Hinweis, der Bericht könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden (Urk. 8/63/3 E. 2).

1.2    Am 21. März 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, den Fall wiederum aufzunehmen (Urk. 8/67), da der Bericht von med. pract. A.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/66) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlechtert habe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-71, Urk. 8/74 und Urk. 8/77) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte am 16. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, es sei auf das Leistungsgesuch vom 21. März 2012 einzutreten. Mit der Beschwerde reichte er einen Verlaufsbericht von med. pract. A.___ vom 10. August 2012 ein (Urk. 3/4). In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 27. September 2012 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Vorbringen Stellung (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).

1.3    Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 E. 2, 119 V 9 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 21. März 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargelegt ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben könnten. In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum zwischen dem 20. November 2009 (ablehnende Rentenverfügung) und dem 20. Juli 2012 (angefochtene Verfügung) massgeblich.

2.2    Während der Beschwerdeführer eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und sich dabei auf die Berichte des Psychiaters med. pract. A.___ vom 19. Oktober 2011 und 10. August 2012 berief (Urk. 1 Ziff. 4 ff.), in denen die Diagnosen einer mittelgradigen (Urk. 8/66) und in der Folge schweren depressiven Episode (Urk. 3/4) aufgeführt werden, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht. Im Arztbericht vom 19. Oktober 2011 werde eine Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ nicht mit einem Verlauf dargelegt und Solches auch nicht geltend gemacht. Dr. Z.___ habe ferner im Gutachten begründet, weshalb die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode – auf die der Psychiater A.___ zurückgreife – nicht habe gestellt werden können (Urk. 2). Schliesslich bemerkte die Beschwerdegegnerin zum neuen Bericht vom 10. August 2012, dieser betreffe einen Zeitraum nach dem Verfügungszeitpunkt und habe deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben (Urk. 7), was den Beschwerdeführer zur Bemerkung veranlasste, es handle sich um einen Verlaufsbericht, der sich somit nicht (nur) auf einen Zeitraum nach dem Verfügungszeitpunkt bzw. nach dem Bericht vom 19. Oktober 2011 beziehe (Urk. 10 S. 3).


3.    Im Urteil vom 31. Mai 2011 legte das Sozialversicherungsgericht die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. November 2009 (Urk. 8/59) vorgelegene medizinische Aktenlage ausführlich dar (E. 3.1), so dass darauf verwiesen werden kann.

    Das Gericht erwog, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die somatischen Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei (E. 3.2.1). In Bezug auf die psychischen Beschwerden stellte es auf das überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. Juli 2009 ab und schloss, die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (E. 3.2.2). Diese Beweiswürdigung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 8/63 E. 8.13).


4.    Der Neuanmeldung vom 21. März 2012 (Urk. 8/67) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. pract. A.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/66) bei. Med. pract. A.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und stellte fest, der Versicherte sei derzeit aus rein psychiatrischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsunfähig in seiner angestammten und in angepasster Tätigkeit.

    Med. pract. A.___ berichtete ferner, auf symptomatologischer Ebene bestehe ein Stimmungstief, eine Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, rasche Erschöpfbarkeit, verminderte Aktivität, Lustlosigkeit, schwere Ein- und Durchschlafstörungen, Affektausbrüche und eine verminderte Impulskontrolle, Libidoverlust, Interessenverlust sowie vor allem ein schwerer sozialer Rückzug. Zudem habe der Patient chronische Schmerzen.

    Unter der Überschrift „Psychopathologischer Befund unter B.___ muttersprachlicher Exploration“ hielt med. pract. A.___ unter anderem fest, während der Anamneseerhebung hätten sich immer wieder Aufmerksamkeitslücken gezeigt. Zudem bestehe eine leichte Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung. Die eigene Biographie sowie die Arbeitsanamnese könne nur sehr lückenhaft und unter mehrmaligem Nachfragen wiedergegeben werden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht gehemmt und leicht verlangsamt sowie grübelnd. Er sei hinsichtlich Befürchtung misstrauisch sowie mit generalisierten Angstzuständen“. In der Affektivität sei der Beschwerdeführer affektarm, deprimiert, hoffnungslos und ängstlich. Ferner sei er leicht gereizt und antriebsarm. Zudem bestünden ein sozialer Rückzug, schwere Ein- und Durchschlafstörungen, eine Appetitverminderung und eine Sexualitätsverminderung.

    Schliesslich führte med. pract. A.___ aus, im Gegensatz zum Gutachten könne er durch die muttersprachliche fachärztliche Beurteilung ganz klar ein depressives Syndrom diagnostizieren. Im Gutachten komme die Diagnose Angst- und depressive Störung gemischt in der differenzialdiagnostischen Erhebung zur depressiven Störung deutlich zu kurz. Zudem liege gemäss der Testdiagnostik BDI deutlich eine schwere Depression vor, ebenso werde diese nicht genügend kritisch gewürdigt. Insgesamt müsse in einem Gutachten eine detaillierte symptomatologische Beschreibung sowie die kritische Würdigung und Diskussion ausgeprägter ausfallen, gerade hinsichtlich der gestellten Diagnosen gegenüber der differentialdiagnostischen Diskussion.


5.    

5.1    Der mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht von med. practA.___ vom 19. Oktober 2011 ist nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

5.2    Med. pract. A.___ kritisierte zur Hauptsache das Gutachten von Dr. Z.___, was indes mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts ohne Belang ist. Bei seiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten kam med. pract. A.___ auch nicht zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung verschlechtert habe. Er nahm vielmehr eine andere Würdigung vor. Dies macht bereits der HinweisIm Gegensatz zum Gutachten kann ich ganz klar durch die muttersprachliche fachärztliche Beurteilung des Patienten ein depressives Syndrom diagnostizieren.“ deutlich.

    Med. pract. A.___ hielt ferner fest, die bisherigen Behandlungsversuche mit einer psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung im zweiwöchigen Setting von einer Stunde sowie die psychopharmakologische Behandlung mit Cipralex 20 mg 1-0-0 sowie Imovane als Schlafmedikation hätten nur eine geringgradige Verbesserung des Zustandsbildes gebracht. Die einzige Anmerkung zum Verlauf weist somit auf eine – wenn auch nur leichte Verbesserung hin.

    Schliesslich zeigt der Vergleich mit den im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vorhandenen medizinischen Unterlagen, dass die von med. pract. A.___ erhobenen Befunde nicht neu sind. Die meisten Befunde wurden in den bisherigen Berichten ebenfalls thematisiert. Ein grosser Teil der von med. pract. A.___ aufgeführten Symptome deckt sich ferner mit den von Dr. Z.___ unter der Überschrift „Subjektive Angaben der versicherten Personaufgeführten Schilderungen, wo etwa die Vergesslichkeit und – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – auch Schlafstörungen, wie nächtliche Angstzustände, unruhiger Schlaf und grübeln erwähnt werden. Dr. Z.___ berichtete an dieser Stelle auch davon, dass der Versicherte sein Denken als verändert erlebe, dass er sich einsam fühle, keine Kollegen und nur seine berufstätigen Kinder habe und mit niemandem sprechen könne (Urk. 8/33 S. 4 ff.). Angaben des Beschwerdeführers zu einem gestörten Essverhalten wurden ebenfalls bereits im Gutachten von Dr. Z.___ diskutiert (S. 7). Gemäss Einschätzung von med. pract. A.___ zeigten bereits die von Dr. Z.___ erhobenen Testresultate der BDI Testdiagnostik deutlich, dass eine schwere Depression vorliege. Dr. Z.___ nahm indessen eine andere Würdigung der psychischen Gesundheit des Versicherten vor. So nahm er den Beschwerdeführer als angespannt, ernst, mit skeptischer und pedantischer Grundhaltung wahr, aber auch als ruhig und gut moduliert sowie nur leicht bedrückt (S. 6). Er verwarf zudem die bereits von der Psychotherapeutin C.___ aufgeführte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (damals: mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11). Auf diese Würdigung kann nicht mehr zurückgekommen werden.

5.3    Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

5.4    Anzumerken bleibt, dass nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichte medizinische Unterlagen eintretensrechtlich nicht massgeblich sind. Die versicherte Person muss die relevante Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

    Angesichts dieser Rechtsprechung ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Verlaufsbericht von med. pract. A.___ vom 10. August 2012 (Urk. 3/4) in Bezug auf die hier strittige Frage, ob auf die Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen, nicht massgeblich.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung vom 20. November 2009 (Urk. 8/36) nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli