Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00798 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 23. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter dreier Kinder (geboren 1985, 1999, 2001), war zuletzt seit April 2007 temporär bei Y.___, als Pflegefachfrau (Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/12) tätig. Am 3. Februar 2008 erlitt sie bei einem Treppensturz an der rechten Hand eine Fraktur der Grundphalanx des Ringfingers, welche am 6. Februar 2008 operativ mittels Osteosynthese versorgt wurde (vgl. Urk. 6/11/135). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 6/35) sprach ihr der Unfallversicherer eine Rente von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 6/35).
Am 29. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 6/26, Urk. 6/32, Urk. 6/37), Berufsunterlagen (Urk. 6/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/10) und die Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 6/11, Urk. 6/20, Urk. 6/27) ein. Sodann veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 20. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 6/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47, Urk. 6/57, Urk. 6/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/64 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Rente. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September 2012 (Urk. 7) wurde das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt.
Mit Replik vom 3. Dezember 2012 (Urk. 10) hielt die Versicherte an ihren gestellten Rechtsbegehren fest, beantragte die Durchführung eines unabhängigen polydisziplinären Gutachtens und reichte einen medizinischen Bericht (Urk. 11) ein. Am 4. März 2013 (Urk. 13) verzichtete die IV-Stelle auf die Duplik, was der Versicherten am 6. März 2013 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) damit, dass ein ganzheitliches Krankheitsbild vorliege mit psychosozialen und soziokulturellen Faktoren. Versicherungsmedizinisch gehöre die Schmerzstörung zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage.
Es liege keine eigenständige psychiatrische Komorbidität vor und eine Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung sei zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin leide an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden und somit sei ihr in sämtlichen Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Berufliche Massnahmen seien weder angezeigt noch durchzuführen. Im Übrigen sei diesbezüglich der notwendige subjektive Eingliederungswille wohl eher in Frage zu stellen (Urk. 5 S. 2 Ziff. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom August 2012 (Urk. 1) geltend, sie leide neben den somatischen Einschränkungen infolge des Unfallereignisses im Jahr 2008 seit Jahren an psychischen Störungen. Der behandelnde Psychiater gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (S. 3 f. Ziff. 6). Dem versicherungspsychiatrischen Gutachten könne gefolgt werden, wonach weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 4 f. Ziff. 7, S. 7 Ziff. 12, S. 8 f. Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin habe überdies die Schmerzpraxis fehlerhaft angewendet. So sei die psychische Komorbidität klar ausgewiesen, und es lägen auch organisch nachgewiesene Beeinträchtigungen vor (S. 9 ff. Ziff. 18-20).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 26. November 2007 (Urk. 6/11/45-46 = Urk. 6/20/66-67) als Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43) mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Angstperspektive, Ärger durch das Mobbing) und leichte depressive Anteile, ICD 10 F43.23 (Ziff. 4).
Laut Angaben sei die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz gemobbt worden, wodurch ihre Ängste mit Panikattacken, ihre Depressionen und ihre Platzangst, welche bei ihr seit Jahren bekannt seien (zehn Jahre), zugenommen hätten. Sie sei durch den Hausarzt seit dem 1. September 2007 zu 100 % krankgeschrieben (Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen, an innerer Unruhe und denke, dass alle Freunde und Kolleginnen gegen sie seien. Sie leide an Herzklopfen und Kopfschmerzen, weswegen sie medikamentös behandelt werde (Ziff. 2). Sie sei im Affekt leicht depressiv und nachdenklich, im Antrieb leicht unruhig und psychomotorisch leicht gesteigert (Ziff. 3). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin vom 26. September bis 1. November 2007 sechsmal gesehen zu haben. Da er sie seither nicht mehr gesehen habe, könne er nicht sagen, ob sich die Situation stabilisiert habe oder nicht. Aus seiner Sicht sei sie ab dem 15. November 2007 zu 50 % und ab dem 3. Dezember 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 5-6). Unter psychiatrischer Begleitung sei der Zustand verbesserungsfähig und die Prognose gut. Eine Tagesstruktur in der Privatwirtschaft sei zu empfehlen, um eine Invalidisierung zu vermeiden (Ziff. 7).
3.2 Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/20/4-10) fest, es werde stets von einem Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) gesprochen, allerdings habe er keine Befunde, die klar dafür sprächen. Diese hätten schon im Dezember 2008 gefehlt. Um das Schmerzsyndrom besser aufzuschlüsseln, sei eine Skelettszintigraphie durchzuführen, sofern nicht schon eine durchgeführt worden sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei eigenartig. Sie sei apathisch, schone in der Untersuchung die Hand ausgeprägt, gebe aber doch an, sie einigermassen einsetzen zu können und fahre unter anderem noch Auto. Eindrücklich sei der Stimmungsumschwung der Beschwerdeführerin am Ende der Untersuchung von apathisch zu aggressiv gewesen. Ihre aktuelle Lebenssituation sei ungut, subjektiv sei die Ursache der ungünstigen Entwicklung die Fingerfraktur und das CRPS, für welches sie die Ärzte verantwortlich machen wolle. Aus den Akten gehe jedoch schon im Jahre 2007 eine psychiatrische Störung hervor, und der Treppensturz sei von dramatischen Umständen begleitet oder gar ausgelöst worden, so dass in diesem Gesamtrahmen das Bild einigermassen verständlich werde.
In ihrer aktuellen Situation sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Es sei jedoch unklar, welche Elemente dafür verantwortlich seien (S. 7).
Dr. A.___ hielt in seinem ergänzenden Bericht vom 25. März 2011 (Urk. 6/27/2-3) fest, die am 14. Februar 2011 durchgeführte Dreiphasen-Ganzkörper-Szintigraphie (vgl. Urk. 6/26/5) habe keine Hinweise für ein CRPS ergeben. Eine vermehrte Hyperaktivität im Grundglied IV rechts werde als residueller Knochenumbau eingestuft. Die eingeschränkte Funktion in Ellbogen und Schultergelenk lasse sich nicht in Zusammenhang mit der Handverletzung bringen, ebenso wenig die Migräneanfälle und auch nicht das Phänomen, dass eine Berührung der rechten Hand zu Nausea und Miktionsdrang führe. Wegen der Funktionseinschränkung der ulnaren drei Langfinger bestehe eine verminderte Kraft in dieser Hand. Es könnten nur Gegenstände mit einem Durchmesser von vier und mehr Zentimetern mit allen Fingern erfasst werden bei Kraftverlust. Auch die Streckung gelinge nicht voll, so dass nicht in engere Spalten gegriffen werden könne. Daumen und Zeigefinger funktionierten gut und leichte Sachen könnten so gehandhabt werden. Die Geschicklichkeit sei beeinträchtigt. Die Gewichtslimite liege bei vorsichtiger Schätzung bei einem Kilo. Die Belastbarkeit korrespondiere auch mit den Angaben über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Haushalt teilweise selber führe und ein Auto lenken könne. Die psychiatrische Dimension sei hier nicht angesprochen, dies liege nicht in seiner Kompetenz. Bei einer geeigneten Tätigkeit könne von einem ganztägigen Einsatz ausgegangen werden. Nur wegen der Handverletzung bestehe heute kein Behandlungsbedarf mehr, wohl aus neurologischer und psychiatrischer Sicht (S. 1 f.).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 6/32) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand mit fixierter Krallenstellung aller Finger, keine nachweisbare Läsion eines peripheren Nerven
- Status nach Sturz auf die rechte Hand am 3. Februar 2008 mit Fraktur des rechten Ringfingers
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. April 2011 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester sei die Beschwerdeführerin zur Zeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität und des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder Halswirbelsäulenrotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, kein Heben schwerer Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig.
In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (Ziff. 1.7).
3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 20. September 2011 (Urk. 6/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
- Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er pathologisches Stehlen (Kleptomanie; ICD-10 F63.2).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Januar 2011 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Konsultation am 20. September 2011 stattgefunden habe (Ziff. 1.3). Die Konsultationen fänden in zwei- bis vierwöchigen Abständen statt. Die Beschwerdeführerin nehme die Termine zuverlässig wahr (Ziff. 1.6).
Dr. C.___ führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem Unfall zunehmend ein depressives Syndrom schleichend manifestiert habe, welches aktuell als schwere depressive Episode einzustufen sei. Zudem leide sie an einer Agoraphobie. Als problematisch träten auch die starken inneren Anspannungszustände mit Kleptomanie hervor. Weiter sei noch die Schonhaltung vom rechten Arm und der Hand zu erwähnen, wobei die Beschwerdeführerin eine grosse Angst geschildert habe, dass ihr jemand rechts die Hand geben oder berühren könnte und sie in jenem Fall mit Brechreiz und unwillkürlicher Blasenentleerung reagieren müsse. Dies lasse eine Konversionssymptomatik vermuten. Seit dem Unfall sei es krankheitsbedingt zu einem zunehmenden Verlust der sozialen Integration der Beschwerdeführerin gekommen: Arbeitsplatzverlust, Ehescheidung, Verlust ihrer persönlichen Interessen und sozialer Rückzug. Unter den bisherigen Behandlungen habe bis heute keine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. In den psychiatrischen Konsultationen erscheine die Beschwerdeführerin wenig introspektiv und ausserdem sehr eingeschränkt schwingungsfähig. Das Leiden sei über einen psychotherapeutischen Zugang schwer beeinflussbar. Der jetzige psychische Gesundheitszustand müsse leider als chronifiziert betrachtet werden. Von einer zukünftigen ambulanten oder allfälligen stationären psychiatrischen Behandlung sei eher keine nachhaltige Besserung bezüglich einer Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erwarten (Ziff. 1.5).
Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit mindestens Januar 2011, höchstwahrscheinlich auch schon früher (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.10).
3.5 Am 20. Januar 2012 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/42). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Mitte):
- gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
- mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen
- Beginn nicht explorierbar bzw. erst ab 2007 dokumentiert
- Exazerbation durch destabilisierende Veränderungen durch den Unfall vom 3. Februar 2008
- mit überintensiver innerer Spannung bei gleichzeitig gestörter emotionaler Regulation mit Hilfe von Kratzen (ICD-10 F63.8) und pathologischem Stehlen (ICD-10 F63.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Entwicklung in Folge des Unfalls vom 3. Februar 2008
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- erste Phase 2007 reaktiv bei beruflicher Konfliktsituation
- zweite Phase reaktiv in der Folge des Unfalls Februar 2008
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- seit 1997 bzw. 1992 (unterschiedliche Angaben)
- Kontrolle der Ängste über pathologisches Stehlen
Dr. D.___ führte aus, das erste Gespräch habe den Charakter einer dramatischen Inszenierung, passend zu einer histrionischen bzw. emotional-instabilen Persönlichkeitsdynamik gehabt. Vermutlich reguliere sie ihre innere Spannung nicht nur über Kratzen und pathologisches Stehlen, sondern auch durch Streiten (S. 21 Ziff. 6 oben).
Insgesamt seien grob-klinisch leichte Störungen von Konzentration und Gedächtnis fassbar und mit den Grunddiagnosen vereinbar. Die Beschwerdeführerin sei nervös, depressiv und dysphorisch sowie emotional instabil, reagiere rasch gereizt und aggressiv und weine dann. Sie stehe immer wieder auf, nicht nur aufgrund der Schmerzen, sondern auch aus innerer Unruhe bzw. wenn das Gespräch emotional belastend werde. Sie sei von Anfang an müde gewesen, wobei sie einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus habe. Nach drei Stunden Exploration sei sie so unruhig gewesen, dass das Gespräch auf den zweiten Termin vertagt worden sei (S. 22 oben).
Die Selbstpräsentation sei beim zweiten Termin deutlich weniger dramatisch, vom Schmerzgebaren her sei sie jedoch ähnlich wie beim ersten Termin gewesen. Dr. D.___ berichtete, er habe die Beschwerdeführerin auf die Angaben in den Akten, dass ihr Ehemann ihr die Finger zertrümmert hätte, angesprochen, worauf sie das Gespräch unterbrochen und das Zimmer verlassen habe. Die starke emotionale Belastung sei für ihn nur schwer nachvollziehbar. Sie sei ruhig zurückgekommen, habe dann aber geweint. Sie habe eingeräumt, dass ihr damaliger Ehemann durch das Zurückbiegen der Finger das Problem verstärkt habe. Warum sie damals gesagt habe, ihr Mann hätte ihr die Finger zertrümmert, könne sie nicht sicher sagen (S. 22 unten).
Dr. D.___ führte aus, es lägen viele Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und früheren zitierten Angaben in den Akten vor, welche sich aus seiner Sicht weitestgehend im Zusammenhang mit der histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeit nachvollziehen liessen. Der Leidensdruck sei jedenfalls echt und es gebe keine Hinweise auf Simulanz oder Aggravation im eigentlichen Sinne. Fragezeichen blieben bezüglich der genauen Umstände des Sturzes vom 3. Februar 2008 (S. 23 oben).
Auf entsprechende Anfrage hin habe der behandelnde Psychiater Dr. C.___ die Auffassung betreffend das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung in allen Punkten geteilt (S. 23 f. unten).
Objektiv habe die Beschwerdeführerin durchaus Energie, klinisch dominierten die gereizte Stimmung und die interpersonelle Sensitivität. Auch wenn das eher auf eine atypische Depression hinweise, lasse sich insgesamt unter Würdigung der Befunde der Vorbehandler, eine aktuell mittelschwere Depression diagnostizieren, die sich in der Folge des Unfalls 2008 und den damit verbundenen Verlusten an Perspektiven und Lebensqualität entwickelt habe. Unter der Annahme früherer depressiver Phasen, insbesondere 2007, müsse man von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehen. Die beschriebenen agoraphobischen Symptome, welche nur während der kleptomanischen Erregung in den Hintergrund träten und die aufkommenden Panikattacken, die sie über ihr kleptomanisches Verhalten reguliere, entsprächen einer Agoraphobie mit Panikstörung. Hinzu komme eine Angst vor Enge (Liftangst, Flugangst) und Höhenangst (S. 24).
Die Beschwerdeführerin beschreibe eine erhöhte innere Spannung, mit täglich mehrfach ansteigenden Ängsten. Diese reguliere sie, indem sie rasch einen Laden aufsuche und dort etwas stehle. Dabei beschreibe sie die maximale Spannung vor dem konkreten Diebstahl und ein Nachlassen der Spannung mit emotionaler Stabilisierung danach (S. 24 f. unten). Daneben reguliere die Beschwerdeführerin ihre innere Spannung über exzessives Kratzen im Ausmass von selbstschädigendem Verhalten. Insgesamt liege eine Störung der emotionalen Regulation und der Impulskontrolle vor (S. 25 oben). Zu den histrionischen Zügen passe auch die äussere Erscheinung, die unkonkrete Sprache und die dramatische Selbstinszenierung mit Begleitperson etc. Das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung werde erreicht. Verhalten, Wahrnehmung, Kognition und emotionale Reaktion wichen insgesamt deutlich von der Norm ab und seien mit erheblichem Leiden verbunden. Das Gesamtbild entspreche einer gemischten Persönlichkeitsstörung. Aus seiner Sicht liege eher eine vor dem Unfall vorbestehende Persönlichkeitsproblematik vor, welche durch den Unfall und seine unverarbeiteten Auswirkungen exazerbiert worden sei (S. 25 Mitte). Die Schmerzen in der Hand seien nicht linderbar und würden unter Belastung auf den Abend hin zunehmen. Insgesamt müsse man aufgrund der Anamnese und dem klinischen Bild von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 F45.41 ausgehen (S. 26 oben).
Trotz der Versorgung der Fingerfraktur sei es nach dem Unfall und den damit einhergehenden Schmerzen und praktischen Einschränkungen zu einem Verlust der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsstelle, der Lebensfreude, der Libido und letztlich zu einem Verlust der Möglichkeit, die bisherigen Rollen (attraktive Ehefrau, leistungsfähige Krankenschwester, etc.) und das bisherige Selbstbild (stark, hilfreich, unabhängig) aufrechtzuerhalten, gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wieder depressive Symptome, eine zusätzliche schmerztypische Gereiztheit und eine Verstärkung der vorbestehenden Angststörungen wie auch der dysfunktional emotionalen Spannungsregulation (stehlen, kratzen) entwickelt. Durch die psychiatrische Komorbidität habe sie eine Chronifizierung und Ausweitung der unfallbedingten Schmerzen im Sinne einer Störung nach ICD F45.41 mit zentraler und peripherer Schmerzsensibilisierung ausgebildet. Es sei der Beschwerdeführerin in den folgenden Jahren nicht gelungen, die durch den Unfall bedingten Wesens- und Lebensveränderungen zu akzeptieren und sich darauf adaptiv einzustellen. Diese aggressiv-gereizte Nicht-Akzeptanz sei ein wesentlicher verstärkender pathogener Faktor und habe wohl auch zu der von der Beschwerdeführerin initiierten Trennung vom Ehemann geführt (S. 27 oben).
Dr. D.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch eine emotional-instabile und histrionisch gefärbte Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Hinzu kämen depressive Beschwerden, eine Agoraphobie mit Panikstörung und Kleptomanie und eine chronische Schmerzstörung. Die depressiven Beschwerden schwächten den Antrieb und führten zu vorzeitiger Ermüdung. Sie beeinträchtigten die Konzentration und die Motivation. Depressive Menschen unterschätzten ihr Leistungsvermögen und würden sich selber als ungenügend und unfähig erleben und limitierten sich dadurch selber in ihrer Leistung (S. 36 Ziff. 9.4.1). Seit dem Unfall vom 3. Februar 2008 bestehe bis heute keine Arbeitsfähigkeit mehr sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 37 Ziff. 9.4.2-3). Im geschützten Rahmen sei eine tägliche Präsenz von vier Stunden mit regelmässigen Pausen zumutbar (S. 37 Ziff. 9.4.5). Indiziert seien eine Intensivierung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf die Spannungsregulation und Verarbeitung/Akzeptanz sowie Optimierung der Medikation, dazu tagesstrukturierende Angebote sowie das Durchlaufen eines stationären DBT-Programms von etwa drei Monaten Dauer. Das sei aus psychiatrischer Sicht notwendig und zumutbar und insofern auch im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegbar. Die Arbeitsfähigkeit würde danach, d.h. in einem Zeitraum von 6 Monaten, etwa 50 % in somatisch optimal angepassten Tätigkeiten betragen (S. 37 Ziff. 9.5). Im Anschluss seien berufliche Massnahmen sinnvoll, um die Beschwerdeführerin in der Realisation ihrer potentiellen Arbeitsfähigkeit zu unterstützen (S. 37 Ziff. 9.6). Ohne die Umsetzung dieser Massnahmen sei die Prognose ungünstig (S. 38 Ziff. 9.9).
Substanziell abweichende psychiatrische Beurteilungen lägen aus Sicht von Dr. D.___ nicht vor. Die Angaben von Dr. Z.___ lägen weit zurück und der aktuell behandelnde Psychiater stimme weitgehend mit seiner Meinung überein. Die Einschätzung, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen solle (vgl. Urk. 6/11/60-61), sei nicht nachvollziehbar (S. 38 Ziff. 9.8). In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung seien sowohl die Kriterien der schwerwiegenden psychischen Störung als auch ein weitestgehender sozialer Rückzug erfüllt (S. 39 Ziff. 10 unten). Die Hauptprobleme seien die emotionale Dysregulation und Reizbarkeit, welche mit erheblichen interpersonellen Schwierigkeiten einhergingen und auch die Verarbeitung des Unfalls und der Schmerzen bzw. die willentliche Überwindbarkeit der Schmerzen insgesamt erschwerten. Dazu kämen Ängste und Depressivität (S. 40 oben).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/45/7) aus, in der ärztlichen Darlegung gelange ein ganzheitliches Krankheitsbild zum Ausdruck, wie es der herrschenden medizinischen Auffassung entspreche. Es beziehe - mit therapeutischer Zielsetzung - auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mit ein und nehme den Patienten in seiner Subjektivität ernst. Davon abzugrenzen sei die rechtlich zu beantwortende Frage, welche Beeinträchtigungen in der Invalidenversicherung versichert seien.
Versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose „Schmerzstörung“ zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltpunkte für eine losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige Funktionseinschränkung vor. Eine Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung beziehungsweise zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei zumutbar.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 (Urk. 6/63/2-3) führte Dr. E.___ aus, im Gutachten von Dr. D.___ sei gesamthaft keine erhebliche, vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige psychische Erkrankung dargelegt. Ein sozialer Rückzug fehle (sie pflege Sozialkontakte und lasse sich chauffieren). Der Tagesablauf sei wenig pathologisch und eine Agora- und Klaustrophobie stehe im Widerspruch zu den täglichen Ladenbesuchen und Autofahrten. Die Kleptomanie sei invaliditätsfremd und die Hyperventilations-Attacken seien psychosomatischen Ursprungs und gehörten somit in den Rahmen des somatoformen Geschehens. Den Befunden und Funktionsbeschreibungen von Dr. D.___ könne keine erhebliche, vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige psychische Komorbidität entnommen werden (S. 2).
3.7 Nach Beschwerdeerhebung führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme von 12. September 2012 (Urk. 6/0) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nicht ohne weiteres abgestellt werden.
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gehöre zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Somit sei die Diagnose analog der heutigen Rechtsprechung als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bezeichnen. Dies im Gegensatz zu der Annahme des Gutachters, welcher die Diagnose als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet habe (S. 1 Ziff. 1).
Weiter hielt Dr. F.___ fest, bei der depressiven Störung handle es sich aufgrund der dargelegten objektiven Befunde am ehesten um eine Anpassungsstörung, die keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar (S. 2 Ziff. 2). Ein sozialer Rückzug fehle und der Tagesablauf weise auf kein hochgradig eingeschränktes Aktivitätsniveau hin. Es bestünden multiple nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren (S. 2 Ziff. 3-4) und erhebliche Widersprüche und Inkonsistenzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und früher zitierten Angaben in den Akten.
In Anbetracht der unauffälligen früheren Entwicklung, einer abgeschlossenen Ausbildung und der familiären Entwicklung erscheine die Annahme einer Persönlichkeitsstörung, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, als nicht plausibel (S. 2 Ziff. 5). Eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) bestehe aktenkundig bereits seit 1997 und habe bis zum Unfall keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Im Übrigen sei auf die Stellungnahme von Dr. E.___ zu verweisen (S. 2 Ziff. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) und des RAD-Arztes Dr. F.___ (vorstehend E. 3.7) den Standpunkt, es läge ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild vor, und verwies auf die diesbezügliche Praxis (vorstehend E. 2.1, Urk. 5). Dies steht im Gegensatz zu der Einschätzung des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) und auch zur Beurteilung durch Dr. D.___ in seinem im Januar 2012 erstatteten Gutachten (vorstehend E. 3.5).
4.2 Das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4). So wurden die subjektiven Beschwerden einerseits offen erfragt, andererseits auch systematisch exploriert.
Weder die Stellungnahmen der fachfremden RAD-Ärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) noch die nachträgliche Einschätzung durch den RAD-Arzt Dr. F.___ vom September 2012 (vorstehend E. 3.7) vermögen demgegenüber zu überzeugen und das psychiatrische Gutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Wie die beiden RAD-Ärzte ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin angesichts der durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) und der durch den Gutachter Dr. D.___ gestellten Diagnosen einfach darauf schliessen konnten, dass keine psychische Komorbidität vorliege, ist nicht nachvollziehbar.
Dr. D.___ hielt ausdrücklich fest, dass er die Haupteinschränkung in der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sehe, welcher Einschätzung sich sodann auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ auf entsprechende Nachfrage hin anschloss. Die übrigen genannten psychischen Beschwerden kämen zu der diagnostizierten emotional-instabilen und histrionisch gefärbten Persönlichkeitsstörung lediglich hinzu. Weshalb die depressive Störung gemäss RAD-Arzt Dr. F.___ lediglich eine Anpassungsstörung sein soll, ist nicht nachvollziehbar. So hat er die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - nicht einmal persönlich untersucht. Eine Anpassungsstörung wurde im Übrigen bereits durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) im November 2007 diagnostiziert und dauert rechtsprechungsgemäss kaum länger als zwei Jahre. Die durch Dr. D.___ angesichts der jahrelang bestehenden depressiven Symptomatik gestellte Diagnose einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung ist demgegenüber einleuchtend.
Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wie die beiden RAD-Ärzte bei ausgewiesener Handproblematik (vgl. vorstehend E. 3.2-3), für welche der Beschwerdeführerin vom Unfallversicherer eine Teilrente und eine Integritätsentschädigung ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 6/35), von einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbild ohne organische Grundlage sprechen können.
Zutreffend ist lediglich, dass der soziale Rückzug nicht vollständig ist. Auf diesen Punkt ist hier aber nicht weiter einzugehen, da die diesbezügliche Rechtsprechung ohnehin nicht zur Anwendung kommt, da die psychische Komorbidität gemäss Dr. D.___ zu bejahen ist.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ folgend davon auszugehen, dass seit dem Unfallereignis im Februar 2008 weder in der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit besteht.
Damit hat die Beschwerdeführerin (vorerst) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Die Beschwerdegegnerin wird die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne der Beurteilung durch Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/42 S. 37 Ziff. 9.5) und hernach eine allfällige Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu prüfen haben.
5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2010 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3), weshalb sie unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG, wonach die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht, ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. Januar 2011 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Mit Kostennote vom 14. Oktober 2013 (Urk. 16) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan
KI/CS/MPversandt