Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00799




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 23. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, meldete sich am 3. Oktober 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. April 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7/15).

1.2    Die in der Folge mit Fragebogen vom 24. Januar 2005 eingeleitete Revision (Urk. 7/19) endete nach Einholung eines Berichts des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21) mit der vom 24. Februar 2005 datierten Mitteilung eines unveränderten Anspruchs auf eine Invalidenrente mit dem bisherigen Invaliditätsgrad (Urk. 7/23).

1.3    Nachdem im Rahmen eines weiteren – mit Fragebogen vom 7. März 2009 (Urk. 7/24-25) eingeleiteten – Revisionsverfahrens wiederum berufliche und medizinische Abklärungen getätigt worden waren, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/48). Die vom Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde (Urk. 7/49/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/53) in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen verpflichtete.

    In Nachachtung dieses Urteils erteilte die IV-Stelle dem Y.___ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-internistischen) Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/58). Nachdem Dr. med. Z.___, Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___, der IV-Stelle am 10. März 2011 (Urk. 7/63) mitgeteilt hatte, sie könne einzig aus psychiatrischer Sicht Stellung nehmen, die ihres Erachtens weiteren notwendigen Abklärungen jedoch weder durchführen noch koordinieren, zog die IV-Stelle den Auftrag gleichentags zurück (Urk. 7/64) und beauftragte das A.___, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten (Urk. 7/66). Am 23. März 2011 wurde der Versicherte an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Y.___ internistisch untersucht (Expertise vom 12. April 2011, Urk. 7/67). Am 26. Januar 2012 erstatteten sodann die Ärzte des A.___ ihr Gutachten (Urk. 7/71), nachdem sie den Versicherten vom 21. November bis am 25. November 2011 stationär untersucht hatten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74-77) verfügte die IV-Stelle am 13. Juli 2012, dass der Versicherte ab 1. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 15. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm über den 31. März 2010 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-87), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 1. April 2010 weiterhin Anrecht auf eine ganze Invalidenrente hat.

1.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte dies unter Hinweis auf die medizinischen Akten, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %, weshalb lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

1.3    Der Beschwerdeführer wandte hiergegen sinngemäss ein, es könne nicht auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden. Er habe als Zürcher Anspruch auf eine Begutachtung durch Ärzte in Zürich, die ausserdem keine finanziellen Abmachungen mit der Beschwerdegegnerin hätten. Er sei immer noch nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).


2.

2.1    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    Die im Rahmen der ersten Rentenrevision erfolgte Mitteilung der Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/23) basierte lediglich auf einem Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21), welcher Diagnosen ohne Befunde aufführte und sich lediglich bis zum Juli 2005 bezüglich Arbeitsunfähigkeit äusserte. Danach erfolge eine Nachkontrolle, und es könne dann auf Antrag der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Dieser Bericht vermag einer rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung deshalb bereits daher nicht zu genügen, weil seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15) eine Lebertransplantation durchgeführt worden war, welche ohne Zweifel Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt haben wird, so dass dieser Frage vertiefter hätte nachgegangen werden müssen. Als Referenzpunkt für den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit dient somit das Datum der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15).

3.2    Ihre erstmalige Rentenzusprache stützte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 21. April 1998 (Urk. 7/9) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 1998 (Urk. 7/12, Feststellungsblatt vom 10. November 1998, Urk. 7/13).

3.3    Dr. B.___ führte in seinem Bericht (Urk. 7/9) als Diagnosen eine aethylische Hepatopathie mit tiefem Spontanquick, eine chronische Gastrits (Status nach Ulcus duodeni), einen Nikotinabusus sowie einen latenten Diabetes mellitus auf. Er sprach von einem stationären Zustand und von einem seit Herbst 1997 stabilen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum massiv reduziert und eventuell sogar gestoppt. Er erscheine regelmässig zu ärztlichen Kontrollen. Subjektiv und objektiv liege weiterhin ein stark reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand vor. Die Leberwerte und der Quick seien stabil aber pathologisch. Die Behandlung bestehe aus regelmässigen körperlichen Kontrollen, dazu eine symptomatische Therapie mit Aldactone bei Oedemen, Antra, Vitaminpräparaten und dem Versuch der körperlichen Aktivierung. Seit April 1997 hätten keine Hospitalisationen mehr stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis auf Weiteres bei unsicherer Prognose. Im Bericht vom 10. Dezember 1997 (Urk. 7/5) hatte Dr. med. D.___ (Innere Medizin FMH), Praxiskollege von Dr. B.___, noch die Diagnose eines chronischen Aethylismus mit schwerem POS (Psychoorganisches Syndrom) mit mnestischen Ausfällen und mit äthylischer Hepatopathie sowie den Verdacht auf Portalhypertension, Aszites und Hypoprothrombinämie (Urk. 7/5/2) sowie im Bericht vom 18. August 1997 (Urk. 7/2) die Diagnose einer Encephalopathie genannt.

3.4    Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 26. August 1998 untersuchte, schrieb, dass der Beschwerdeführer pünktlich erschienen sei. Er habe rauchend vor der Türe gewartet und habe zunächst die Toilette aufsuchen müssen, da er Probleme mit dem Stuhlgang habe. Er habe Mühe beim Treppensteigen bekundet, um ins Büro des Arztes zu gelangen. Der Gang sei unsicher gewesen. Gleichzeitig habe er über Brennen in den Füssen und bisweilen Krämpfen im Unterarm und Brennen in den Fingern geklagt. Der erst 43-jährige Beschwerdeführer habe deutlich vorgealtert gewirkt. Er sei eine hagere Gestalt mit dünnen Beinen, blasser Gesichtsfarbe und mit leicht gelben Skleren der Augen. Er habe eine deutliche Lackzunge und immer wieder einen tiefen Husten. In psychischer Hinsicht sei eine deutliche Antriebsarmut aufgefallen. Trotz seiner Schwunglosigkeit habe er aber interessiert am Gespräch teilgenommen und sich nicht hängen lassen. Er habe mutlos und mit depressiver Grundstimmung über seine heutige Lebenssituation gesprochen, im weiteren Verlauf des Gespräches mit leichter Verstimmung und zunehmenden Konzentrationsmängeln. Mit der Zeit sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer auf bestimmten Themen perseveriere, wie beispielsweise bei seinen Medikamenten, die er alle einnehmen müsse und ihm nicht bekämen. Auch auf das Spritzen wegen des Diabetes sei er immer wieder zurückgekommen. Eigentlich habe der Beschwerdeführer so vor sich hingeredet, fast als wäre er in Selbstgesprächen versunken. Zeitweise habe er immer weiter geredet, so wie es im Gespräch gerade laufe, irgendwie ohne Strich und Komma. Als die Freundin, welche ihn zur Begutachtung begleitet habe, anwesend gewesen sei, habe er sich auffallend zurückgezogen und ihr das Terrain überlassen (Urk. 7/12/4-5).

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 17 Monaten überhaupt keinen Alkohol mehr zu trinken. Gemäss den Angaben der Lebenspartnerin sei es seit dem 8. April 1997 mit dem Alkohol fertig. Weil dies ihr Geburtstag gewesen sei, könne sie dies so genau sagen. Sie habe weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe alle eigenen Freunde aufgegeben und an nichts mehr Interesse. Er leide unter Angst und Depressionen und sei zunehmend aggressiv und nervös. Früher sei er ein ruhiger Trinker gewesen und habe jeweils nur Bier getrunken, insgesamt bis 15 Stangen täglich. Damals habe er nie richtig gegessen. Dieses Verhalten bestehe eigentlich seit der Jugendzeit, sie habe ihn überhaupt nur so gekannt. Auch sein Bruder sei Quartalstrinker. Sie meinte, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Lebensmut mehr habe, die Lust am Leben sei bei ihm erloschen. Ständig frage er nach dem Sinn des Lebens überhaupt (Urk. 7/12/2-3).

    Zur Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Leberzirrhose leide, auch bestehe ein auffälliger Ikterus. Neu hinzugekommen sei ein Diabetes mellitus, der dem Beschwerdeführer zusätzlich Angst und Mühe bereite. Im Weiteren bestehe eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, möglicherweise alkohol- oder diabetesbedingt. Die diversen körperlichen Störungen würden zu immer wiederkehrenden Schmerz- und Schwindelzuständen führen. Die psychische Beeinträchtigung sei zusätzlich von einer latent bestehenden Wesensänderung überlagert, die beim Beschwerdeführer ein antriebsarm-depressiv gefärbtes Zustandsbild hinterlasse. Gemäss übereinstimmenden Äusserungen des Hausarztes, der Sozialarbeiterin und der Lebenspartnerin würden zurzeit keine aktuellen Alkoholprobleme bestehen. Aus diesen Gründen würde sich eine reine Alkoholentzugsbehandlung erübrigen. Andererseits sei unübersehbar, dass der Beschwerdeführer an gravierenden psychischen und physischen Folgeschäden des langjährigen chronischen Alkoholismus leide. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit über 70 % (Urk. 7/12/4-5).


4.    Nach der Rentenzusprache vom 23. Februar 1999 stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar:

4.1    Dem im Rahmen der ersten Revision eingeholten Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 bei postaethylischer Leberzirrhose eine Leber transplantiert erhalten hatte, jedoch weiterhin bis zum Juli 2005 vollständig arbeitsunfähig war. Danach könne eine Neubeurteilung stattfinden.

4.2    Ein Bericht des Y.___, Sprechstunde Transplantation, vom 23. April 2009 (Urk. 7/27/3-4) führt folgende Diagnosen auf: Status nach orthotoper Lebertransplantation am 7. Juni 2000 bei postäthylischer Leberzirrhose Child B und Status nach Revision mit Plastikendoprothese (ERCP) am 2. Februar 2001 bei postoperativem Choledochusleck sowie einen Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) mit Polyneuropathie, aktuell ohne Indikation für eine medikamentöse Therapie. Dem Beschwerdeführer gehe es soweit gut. Seit zwei Wochen würden ihn jedoch Durchschlafschwierigkeiten stören. Entsprechend fühle er sich tagsüber gereizt. Der Stuhlgang sei regelmässig, das Gewicht konstant. Als Befunde wurde ein 54-jähriger Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand beschrieben mit einem Gewicht von 56 Kilogramm, afebril mit weichem Abdomen, reizloser Narbe und ohne Hinweis für eine Narbenhernie. Es würden sich zufriedenstellende Leberwerte finden. Der ebenfalls im Rahmen der zweiten Revision eingeholte Bericht desselben Arztes vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/27/1-2) attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Reduktion wurde damit begründet, dass bei Immunsuppression die Leistungsfähigkeit vermindert sei.

4.3    Bei den Akten befindet sich noch ein Bericht des Y.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, unbekannten Datums (Urk. 7/28, bei der IV-Stelle am 8. Juli 2009 eingegangen). Nebst den bekannten Diagnosen führt dieser Bericht zusätzlich ein Untergewicht sowie eine Muskelatrophie auf. Anamnestisch ist von einem guten Verlauf nach Transplantation die Rede, allerdings bestünden eine chronische Müdigkeit und Inappetenz bzw. eine Schlafstörung. Die Prognose sei unklar, aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an. Als gegenwärtige Behandlung wird eine Immunsuppression aufgeführt. Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer durch Nervosität und Konzentrationsschwäche. Zumutbar ist gemäss Leistungsprofil lediglich eventuell eine wechselbelastende Tätigkeit zu max. 50 %, allenfalls in einer geschützten Werkstätte. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien alle eingeschränkt (Urk. 7/28/2-5). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin präzisierten die Ärzte des Y.___ am 27. August 2009 (Urk. 7/29), sie seien grundsätzlich der Ansicht, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern eine adäquate Arbeit gefunden werden könne. Aufgrund der langjährigen Arbeitsunfähigkeit respektive jahrelangen Stellenlosigkeit würden sie eine geschützte Werkstätte als idealen Einstieg ins Arbeitsleben sehen, dies vor allem beim Bestehen von Beschwerden im Sinne von Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten mit Tagesmüdigkeit. Sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben funktionieren, könne eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt versucht werden.

4.4    Die Gutachter des Y.___ (Expertise vom 12. April 2011, Urk. 7/67) diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Lebertransplantation (bei Immunsuppression mit Tacrolismus), eine Kachexie mit einem Body-Mass-Index von 15.8 kg/m2 und muskulärer Dekonditionierung (ohne Hinweis für fortgesetzten Alkoholmissbrauch) sowie einen Diabetes mellitus Typ II mit klinischem Verdacht auf eine periphere Polyneuropathie, seit August 2006 ohne medikamentöse Therapie (Urk. 7/67/3-4). Sie führten aus, die Anamnese – der Beschwerdeführer hatte angegeben, täglich ein bis zwei Stangen Bier zu trinken – und die ihnen vorliegenden Laborresultate aus dem Jahr 2010 ergäben keine Hinweise auf einen aktuellen, schädlichen Gebrauch von Alkohol (Urk. 7/67/3-4). Sie befanden, der heutige Gesundheitszustand sei besser als der Zustand vor der Lebertransplantation. Durch die Transplantation seien Folgeschäden im somatischen Bereich beseitigt worden. Dafür sei nun lebenslang eine Immunsuppression notwendig. Dem dekonditionierten, kachektischen und unter Immunsuppression stehenden Beschwerdeführer seien inskünftig keine körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten möglich, so auch seine bisher durchgeführten Hilfsarbeitertätigkeiten nicht, da sie mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und teilweise mit Autofahren verbunden seien. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Verrichtungen in der Höhe oder auf Leitern und mit der Möglichkeit, während der Arbeit frei zu essen und zu trinken, bestehe jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/67/4). Hinsichtlich des Zeitpunktes der gesundheitlichen Verbesserung führten die Gutachter aus, die Voraussetzungen für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seien durch die Operation im Jahr 2000 gelegt worden, jedoch habe die Umsetzung bis im Juli 2005 gedauert. Die Gutachter erachteten deshalb die oben genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % als seit Juli 2005 gegeben (Urk. 7/67/5).

4.5

4.5.1    Der Beschwerdeführer wurde sodann vom 21. bis 25. November 2011 im A.___ (Urk. 7/71) allgemeinmedizinisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht.

    Der Beschwerdeführer klagte dabei über vermehrte Müdigkeit und Durchschlafstörungen. Ausserdem hätten die finanziellen Probleme zu Bauch- und Rückenbeschwerden geführt und bei Föhn habe er Kopfschmerzen. Ab und zu verspüre er sodann ein Schwindelgefühl. Der Stuhlgang sei zurzeit normal. Abgesehen vom Medikament Prograf nehme er keinerlei Medikamente zu sich und sei weder in psychiatrischer noch physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/71/10-12). Der Beschwerdeführer gab an, aktuell zwei bis vier (drei) Stangen Bier pro Tag zu trinken (Urk. 7/71/17, Urk. 7/71/21).

4.5.2    Im allgemeinmedizinischen Befund wurden ein Untergewicht, eine allgemein schwach ausgebildete Muskulatur und ein erhöhter Blutdruck festgestellt. Ausserdem erklärte der allgemeinmedizinische Gutachter, es bestehe beidseits eine Dupuytren-Kontraktur. Aufgrund der Auskultation bestehe ausserdem der Verdacht auf eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) (Urk. 7/71/12-14). Die arterielle Hypertonie, die Dupuytren-Kontrakturen beidseits sowie der persistierende Nikotinabusus mit Verdacht auf COPD hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/71/25). Der Gutachter stellte ausserdem die folgenden Diagnosen: Status nach Lebertransplantation; chronischer Äthylabusus; Diabetes mellitus Typ 2 (keine medikamentöse Therapie indiziert; Polyneuropathie, auch im Rahmen des Äthylabusus); Status nach Ulcus duodeni, Helicobacter pylori positiv, mit Refluxoesophagitis (gemäss Akten); Abduzensparese rechts im Jahr 2003 mit vollständiger Remission; vorbestehendes Untergewicht (Urk. 7/71/13). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/71/14).

4.5.3    Die neurologische Gutachterin führte aus, der Beschwerdeführer sei in allen drei Domänen orientiert und berichte klar. Er wirke jedoch etwas abgeflacht (Urk. 7/71/16). Letzteres sei ein Zeichen der äthyltoxischen Wesensveränderung. Hinweise auf eine schwerwiegende hepatische Encephalopathie würden jedoch aufgrund der allseitigen Orientierung und bei fehlenden Hinweisen auf eine Bewusstseinstrübung nicht bestehen. Insofern müsse von einer Verbesserung der – in den Akten - beschriebenen „schweren hepatischen Encephalopathie“ durch die Lebertransplantation ausgegangen werden (Urk. 7/71/18). Bezüglich der Polyneuropathie führte die Gutachterin aus, es sei gemäss Aktenlage eine „gemischte-bedingte“ Polyneuropathie beschrieben worden, die zu „wiederkehrenden Schmerzen und Schwindelzuständen führe“. Schmerzen würden aktuell vom Exploranden verneint. Klinisch zeigten sich jedoch Stigmata einer Polyneuropathie (Thermhypästhesie der unteren Extremitäten, Pallhypästhesie). Konsekutiv bestünden deshalb Gleichgewichtsstörungen. Der Beschwerdeführer habe einen unauffälligen Stand und Gang sowie einen guten Fersen- und Fussspitzengang. Der Strichgang sei jedoch unsicher, der Romberg schwankend und komplexe Stehmanöver könnten nicht gehalten werden (Urk. 7/71/17-18). Sodann fiel in der klinischen Untersuchung eine generalisierte Muskelatrophie bei deutlichem Untergewicht auf, wobei gemäss Angaben des Beschwerdeführers das Gewicht seit Jahren stabil sei. Die Gutachterin erklärte, es bestünden zudem Zeichen einer körperlichen Dekonditionierung. Der Beschwerdeführer habe beim Armhalteversuch lediglich 20 Sekunden erreicht und beim Beinhalteversuch 5-6 Sekunden. Sie merkte an, dass der Beschwerdeführer jedoch bis vor kurzem fähig gewesen sei, 2-3 Stunden pro Tag mit seinem Hund spazieren zu gehen (Urk. 7/71/17-19). Die Gutachterin stellte die folgenden Diagnosen: Eine klinisch mittelschwere, sensibel betonte, schmerzlose Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Ätiologie in primis wahrscheinlich äthyltoxisch und diabetisch bedingt, weitere mögliche Ursachen: metabolisch, medikamentös-toxisch [Prograf], Vitaminmangelerscheinungen); eine Gangataxie (im Rahmen der Diagnose der Polyneuropathie, Differentialdiagnose: überlagerte cerebelläre Ataxie); eine Kachexie mit generalisierter Muskelatrophie und körperlicher Dekonditionierung bei persistierendem Alkoholabusus sowie ein Status nach Abducensparese im Jahr 2003 (restutio ad integrum) (Urk. 7/71/17). Aus neurologischer Sicht erachtete die Gutachterin den Beschwerdeführer für leichte und strukturell einfache Arbeiten als arbeitsfähig, nicht jedoch für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sowie für Arbeiten, die eine gute körperliche Kondition sowie ein intaktes Gleichgewicht voraussetzen (Urk. 7/71/19).

4.5.4    Gemäss psychiatrischem Befund war der Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar. In der klinischen Untersuchung fand sich eine leichte kognitive Störung im rechnerischen Bereich und im Kurzzeitgedächtnis. Der Gutachter führte aus, das Ultrakurzzeitgedächtnis sei gut erhalten und es gäbe keine Hinweise auf ein amnestisches Syndrom. Der Beschwerdeführer habe weitschweifig und perseverierend berichtet, und beim Erzählen selten das Gedankenziel verloren. Im Affektiven habe er eine leichte dysphorisch-depressive Grundstimmung bei aber gut erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt. Insgesamt bestehe eine leichte bis mässiggradige Wesensänderung (Urk. 7/71/22). Der Gutachter diagnostizierte einen Äthylismus chronicus (ICD10 F10.25, F10.74, F10.71) mit alkoholischer Wesensänderung und leichter kognitiver Störung in diesem Rahmen sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56). Der Gutachter führte aus, der Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täglicher Betrunkenheit, eines Entzugssyndroms, epileptischer Anfälle oder Ähnlichem. Vielmehr stünden die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesensänderung, welche eine leichte kognitive Störung und eine Verhaltensstörung des Beschwerdeführers beinhalte. Ein amnestisches Syndrom stehe zurzeit nicht im Vordergrund, vielmehr eher kritikloses, urteilsschwaches Denken, verbunden mit einer subdepressiv-dysphorischen Grundstimmung bei labiler Affektivität. Es sei keine Störung der Orientierung und der Auffassung vorhanden. Die Z56-Diagnose, welche keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, könne indirekt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewinnen. Es handle sich um Probleme in Verbindung mit den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Aktuell würden sich diese Sorgen im Sinne der beschriebenen leicht dysphorisch-depressiven Grundstimmung zeigen (Urk. 7/71/22-23). Der Gutachter kam zum Schluss, dass insgesamt eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe, indem die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine Möglichkeit, anhaltend eine Tätigkeit mit gleich bleibendem konzentrativem Aufwand auszuführen, eingeschränkt seien. Hohe emotionale Belastungen könnten vom Beschwerdeführer nur beschränkt ertragen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Da diese Verminderung teilweise additiv zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht zu werten sei, müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gesamtmedizinisch im Rahmen der Konsenskonferenz festgelegt werden (Urk. 7/71/24).

4.5.5    In der Konsenskonferenz stellten die drei Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Lebertransplantation (bei chronischem Äthylabusus seit mindestens 1995 mit persististierendem Substanzgebrauch, mit äthylischer Wesensänderung und leichten kognitiven Störungen), Diabetes mellitus Typ 2, Polyneuropathie und Untergewicht mit erheblicher muskulärer Dekonditionierung (Urk. 7/71/25). Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit multipel eingeschränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, stehende Tätigkeiten, unregelmässige Tätigkeiten und Tätigkeiten gefährlicher Natur seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitfahrer eines Camions, respektive in diversen Hilfstätigkeiten, sei er nicht mehr arbeitsfähig, hauptsächlich, weil er den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei (Urk. 7/71/26-27). Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtnis und Durchhaltefähigkeit (Urk. 7/71/26). Die Gutachter waren ebenfalls der Ansicht, diese Restarbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit Juli 2005 (Urk. 7/71/26). Zur Frage der Auswirkungen der Lebertransplantation und deren Nachbehandlung auf die Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, die Transplantation habe den Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Die präoperativ gestellte Diagnose der Encephalopathie mit schwerem POS könne heute nicht mehr bestätigt werden. Insgesamt seien sie der Ansicht, dass die Lebertransplantation – trotz fortgesetztem Alkoholabusus – eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nach Aktenlage allerdings erst ab dem Jahr 2005 dokumentiert, bedingt habe (Urk. 7/71/28-29). Bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Alkoholkonsums nannten die Gutachter die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie (welche sie als zumindest als äthylisch mitbedingt erachteten) sowie die sensible Ataxie aufgrund der Polyneuropathie mit einer Störung des Gleichgewichts, möglicherweise mit cerebellären (alkoholbedingten) Anteilen (Urk. 7/71/28).


5.

5.1    Gemäss Aktenlage wurden im Rahmen der ersten Rentenzusprache vom 23. Februar 1999 eine Leberzirrhose, ein Diabetes mellitus, eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, ein Nikotinabusus sowie eine chronische Gastritis (Status nach Ulcus duodendi) diagnostiziert. Ausserdem wurde festgestellt, dass psychische Folgeschäden des langjährigen Alkoholismus bestünden, ohne jedoch eine genaue Diagnose zu stellen (E. 3.3-3.4). In früheren medizinischen Berichten waren im Übrigen ein chronischer Äethylismus mit schwerem POS mit mnestischen Ausfällen sowie eine Encephalopathie diagnostiziert worden (E. 3.3).

5.2    Am 7. Juni 2000 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose eine Lebertransplantation durchgeführt (E. 4.1). Sowohl die Gutachter des Y.___ als auch die Gutachter des A.___ kamen - nach durchgeführten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen - zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge dieser Operation – trotz der nun notwendigen Immunsuppression insgesamt verbessert habe (E. 4.4, E. 4.5.5). Die internistischen Gutachter des Y.___ führten aus, dass Folgeschäden im somatischen Bereich beseitigt worden seien (E. 4.4). Im Gutachten des A.___ wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass sich die Diagnose der Encephalopathie mit schwerem POS heute nicht mehr bestätigen lasse (E. 4.5.5). Es gebe sodann keine Hinweise auf ein amnestisches Syndrom (E. 4.5.4). Hinsichtlich der Polyneuropathie wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Schmerzen mehr angebe (E. 4.5.3). Bezüglich des Diabetes mellitus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Akten seit 2006 keine medikamentöse Therapie mehr indiziert ist (Urk. 7/27/3). Der von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten Nikotinabusus erachteten diese sodann als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 4.5.2). Und die chronische Gastritis wurde sowohl von den Gutachtern des A.___ als auch von den Gutachtern des Y.___ nicht mehr diagnostiziert. Was das gemäss Dr. C.___ bestehende antriebsarm-depressiv gefärbte Zustandsbild betrifft (E. 3.4) sowie die Anmerkung im Bericht des Y.___ unbekannten Datums (E. 4.3), aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an, wurde im Gutachten des A.___ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in keiner psychiatrischer Behandlung sei (E. 4.5.1). Der psychiatrische Gutachter des A.___ befand, der Beschwerdeführer habe eine subdepressiv-dysphorische Grundstimmung, eine diesbezügliche Diagnose mit Krankheitswert diagnostizierte er jedoch nicht (E. 4.5.4). Diesbezüglich ist demnach – zumindest – keine Verschlechterung ersichtlich.

    Zum Alkoholkonsum ist sodann noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen im A.___ angegeben hatte, zwei bis vier Stangen Bier pro Tag zu trinken (E. 4.5.1), was die Frage nach einem erneuten Suchtgeschehen aufkommen lässt und in diesem Zusammenhang auch die Frage nach Begleit- und Ursacheerkrankungen. Der psychiatrische Gutachter des A.___ führte aus, der Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täglicher Betrunkenheit, eines Entzugssyndroms, epileptischer Anfälle oder Ähnlichem, es stünden vielmehr die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesensänderung (E. 4.5.5). Die Gutachter des A.___ nannten sodann in der Konsenskonferenz bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Alkoholkonsums die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie sowie aufgrund der Polyneuropathie die sensible Ataxie (E. 4.5.5). Gemäss Dr. C.___ bestanden jedoch bereits im Rahmen des ersten Rentenverfahrens gravierende psychische und physische Folgeschäden des langjährigen chronischen Alkoholismus und er erwähnte ebenfalls die Wesensänderung sowie eine möglicherweise alkoholbedingte Polyneuropathie (E. 3.4). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach aufgrund des wiederaufgetretenen Alkoholkonsums nicht ersichtlich.

5.3    Aufgrund der aktuell bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen kamen die Gutachter des A.___ zum Schluss, es bestehe seit Juli 2005 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtnis und Durchhaltefähigkeit (E. 4.5.5). Auch die Gutachter des Y.___ erachteten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als gegeben (E. 4.4). Hinsichtlich des Zeitpunktes erklärten Letztere, dass die Voraussetzungen für eine Besserung zwar durch die Operation im Jahr 2000 gelegt worden sei, die Umsetzung jedoch bis im Juli 2005 gedauert habe (E. 4.4). Die Gutachter des A.___ als auch des Y.___ erachteten deshalb die oben genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % als seit Juli 2005 gegeben (E. 4.4 und E. 4.5.5).

5.4    Die Gutachten des Y.___ und A.___ vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). So tätigten die Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 4.4 und 4.5.1-4.5.5). Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, da er als Zürcher Anspruch auf eine Begutachtung durch Ärzte in Zürich habe, die ausserdem keine finanziellen Abmachungen mit der Beschwerdegegnerin hätten (E. 1.3), kann ihm nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Einwandes der finanziellen Abmachung mit dem A.___ - einer Medizinischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS) - ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht gehört werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Was sodann den Einwand betrifft, ein Anspruch auf Begutachtung in Zürich zu haben, so ist festzuhalten, dass sich aus der geltenden Rechtsordnung kein genereller Anspruch, im Kanton des Wohnsitzes untersucht zu werden, ergibt. Der vorgenommene Wechsel der Begutachtungsstelle (Sachverhalt E. 1.3) vom Y.___ zum A.___ in E.___ war gemäss Aktenlage zur korrekten Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 notwendig geworden. Im Übrigen sind weder Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Reise nach E.___ nicht zumutbar gewesen wäre, noch formelle Einwände gegen das A.___ bzw. dessen Ärzte aktenkundig.

5.5    Mithin kann auf die beiden Gutachten abgestellt werden, womit davon auszugehen ist, dass in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtnis und Durchhaltefähigkeit, ohne Verrichtungen in der Höhe oder auf Leitern und mit der Möglichkeit, während der Arbeit frei zu essen und zu trinken, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht (E. 4.4, E. 4.5.5). Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in einer angepassten Tätigkeit – und damit eine Verbesserung dessen gesundheitlichen Zustandes  zugrunde gelegt hat.

    Ebenso gibt zu keinerlei Beanstandung Anlass, dass die Beschwerdegegnerin von der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen hat, hat sie dem Beschwerdeführer doch mehrfach – jedoch erfolglos – die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeboten (Urk. 7/32/3, Urk. 7/43, Urk. 7/45).


6.

6.1    Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Valideneinkommens auf das durch den Beschwerdeführer erzielte Einkommen bei der F.___ AG (Urk. 7/73/6, Urk. 7/36/1, Urk. 7/13/1). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Unter Berücksichtigung der Lebertransplantation als lohnmindernden Faktor von 10 % errechnete die Beschwerdegegnerin basierend darauf einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/4/5). Er arbeitete gemäss eigenen Angaben zuerst während einiger Zeit als Mitfahrer auf einem Lastwagen im Transportunternehmen seines Vaters (Urk. 7/67/2). Danach war er von 1976 bis 1977 als Hilfsarbeiter in der Spedition und Rotationsabteilung beim G.___ (Urk. 7/33) sowie von 1978 bis 1980 als Mitarbeiter der F.___ AG an der Numeriermaschine tätig (Urk. 7/33/2). Gemäss eigenen Angaben arbeitete er anschliessend bis 1997 an diversen Temporärstellen; so habe er beispielsweise Fenster geputzt oder sei als Packer tätig gewesen. Seit 1997 arbeite er krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 7/71/10). Bei dieser Sachlage kann – mangels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das bei der F.___ AG erzielte Einkommen abgestellt werden, sondern es sind die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung vorweist und verschiedene Hilfstätigkeiten ausübte, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen.

6.3    Aufgrund der medizinischen Beurteilung und unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten) ist zur Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Der Tabellenlohn ist allenfalls  wie von der Beschwerdegegnerin in Anwendung gebracht (E. 6.1)  zu kürzen. Wird das Invalideneinkommen nämlich auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Unter Berücksichtigung der vorliegenden behinderungsbedingten Faktoren – stark eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil, Teilzeiterwerbstätigkeit, Fehlen weiterer Merkmale, welche einen höheren Leidensabzug rechtfertigen - ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht zu beanstanden.

6.4    Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellenwerte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hinfällig und es kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011, E. 10.2.1 mit Hinweis): Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen 45 % beträgt (Leidensabzug von 10 % bei einem Pensum von 50 %). Es ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente.

6.5    Die mit Verfügung vom 13. Juli 2012 erfolgte Reduktion auf eine halbe Rente ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. bis IVG) und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler



RP/BF/MTversandt