IV.2012.00800
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2012 die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin ab 1. November 2007 auf eine halbe Rente reduziert, ab 1. Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. August 2009 wiederum auf eine ganze Rente erhöht hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. August 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sowie die ununterbrochene Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2012 (Urk. 6),
unter Hinweis,
dass mit Urteil vom 17. Januar 2011 (Prozess-Nr. IV.2010.01056, Urk. 7/131) des hiesigen Gerichts die Revisionsverfügung vom 5. Oktober 2010 (Herabsetzung auf eine halbe Rente, Urk. 7/124) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Wiederholung der Haushaltsabklärung und zur anschliessenden Neuverfügung zurückgewiesen wurde,
dass mit Urteil vom 15. November 2011 (Prozess-Nr. IV.2011.00787, Urk. 7/143) die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, umgehend eine Haushaltsabklärung durchzuführen und anschliessend einen neuen Entscheid zu erlassen,
in Erwägung,
dass, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass die Herabsetzung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt,
dass eine Herabsetzung der Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung nur dann zulässig ist, wenn der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV),
dass die Beschwerdegegnerin die zwischenzeitliche Herabsetzung der Rente damit begründete, nach der Geburt ihres Sohnes am 18. Mai 2007 sei sie neu als 50 % im Haushalt und nurmehr 50 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren, was zu einem tieferen Invaliditätsgrad führe (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin, wie die Abklärungen ergaben (Urk. 7/145, Urk. 7/150, Urk. 7/104), aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes und der zunehmenden Einschränkung im Haushaltsbereich auch bei der Qualifikation 50 % Haushalt / 50 % Erwerb unbestrittenermassen ab August 2009 wieder Anspruch auf eine ganze Rente hat,
dass vorliegend weder eine unrechtmässige Erwirkung noch insbesondere eine Meldepflichtverletzung vorliegen, richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin doch bereits weniger als zwei Monate nach der Geburt ihres Sohnes eine Kinderrente aus (Verfügung vom 12. Juli 2007, Urk. 7/82), weswegen die Beschwerdeführerin offensichtlich und zweifellos ihrer Meldepflicht nachgekommen war, und somit - was die Beschwerdegegnerin verkennt - eine rückwirkende Rentenanpassung nicht möglich ist,
dass sich der massgebliche Zeitpunkt, ab wann die Rente revisionsweise herabgesetzt werden kann, nach der ursprünglichen Revisionsverfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/124) richtet (vgl. Urteil im Prozess-Nr. IV.2011.00787 E. 3.1, Urk. 7/143), weshalb frühestens auf den 1. Dezember 2010 eine Herabsetzung erfolgen könnte (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV),
dass die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu Unrecht eine (über die erstmalige Verfügung vom Oktober 2010 hinaus) rückwirkende (befristete) Herabsetzung verfügte,
dass aufgrund der unbestrittenermassen zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung, welche nach wie vor einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet, keine Grundlage besteht, um die bisherige ganze Rente per 1. Dezember 2010 - geschweige denn mangels Meldepflichtverletzung noch weiter rückwirkend - herabzusetzen,
dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit der Statusfrage (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushaltstätigkeit) erübrigt, da ohnehin ununterbrochen Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass diese Erwägungen zur Gutheissung der Beschwerde führen,
dass das Verfahren, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, kostenpflichtig ist, die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen sind, und diese entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), und vorliegend in Anwendung dieser Kriterien die der Beschwerdeführerin zustehende Prozessentschädigung auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. November 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).