IV.2012.00803
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 in Y.___ geborene X.___ verfügt über eine in Z.___ absolvierte kaufmännische Ausbildung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz von Februar 1989 bis zur aus betriebsorganisatorischen Gründen (Restrukturierung) erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 1992 als Sachbearbeiterin in der Wertschriftenabteilung/Überwachungskontrolle für die A.___ tätig (Urk. 12/3). Von Januar 1993 bis zur Aussteuerung im August 1994 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/9). Am 19. April 1995 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronische Allergien mit Ekzemen und häufiges Asthma zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte dabei das Gutachten der Dermatologischen Klinik des Spitals B.___ vom 28. Februar 1996 (Urk. 12/14) ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 1996 sprach sie der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 1995 zu (Urk. 12/20-21).
Im Rahmen der in den Jahren 1997 (Urk. 12/22), 1999 (Urk. 12/28) und 2004 (Urk. 12/50) durchgeführten Revisionsverfahren ermittelte die IV-Stelle jeweils keine Änderung des Invaliditätsgrades und bestätigte den Anspruch auf die ganze Rente (Verfügung vom 16. Juli 1997 [Urk. 12/24] sowie Mitteilungen vom 18. November 1999 [Urk. 12/32] und 14. Juni 2004 [Urk. 12/55]).
1.2 Im Juli 2009 nahm die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision an die Hand und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/65) sowie ärztliche Berichte (Urk. 12/66, Urk. 12/69-70, Urk. 12/79) ein. Zusätzlich gab sie bei der Dermatologischen Klinik des Spitals B.___ ein weiteres Gutachten in Auftrag, welches am 26. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 12/80). Mit Vorbescheid vom 28. September 2010 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/84), wogegen diese am 29. Oktober 2010 vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Einwand erheben liess (Urk. 12/89). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___, welche die Expertise am 6. Juli 2011 vorlegte (Urk. 12/98). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 8. August 2011 zu einem Gespräch zur Abklärung ihrer beruflichen Situation eingeladen (Urk. 12/99) und diese vier Tage später über ihren Rechtsvertreter mitgeteilt hatte, sie werde der Einladung keine Folge leisten (Urk. 12/100), verfügte die IV-Stelle am 13. Juni 2012 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente per 31. Juli 2012 und machte nunmehr zur Begründung zusätzlich das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne eines verbesserten Gesundheitszustandes geltend (Urk. 12/106 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 17. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juni 2012 aufzuheben und ihr sei über den 31. Juli 2012 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ersuchen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; so genannte Wiedererwägung). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
1.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 erkannt, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 56 Jahre alt und bezog seit August 1995, mithin seit 17 Jahren, eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (E. 1.3).
2.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Rente die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte. Sie hat im Hinblick auf die Eingliederung bloss den Termin vom 16. August 2011 angesetzt, um im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin deren berufliche Situation abzuklären (Schreiben vom 8. August 2011 [Urk. 12/99]). Nachdem ihr vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12. August 2011 - ohne Kenntnis des ihm erst am 2. September 2011 zugestellten MEDAS-Gutachtens (Urk. 12/101-102) - mitgeteilt worden war, dass seine Mandantin keine Veranlassung sehe, der Einladung Folge zu leisten, da sie ärztlicherseits zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und nicht zu einer Arbeitsaufnahme in der Lage sei (Urk. 12/100), verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2012 ohne Weiterungen die Rentenaufhebung per 31. Juli 2012 (Urk. 2). Alleine damit ist indes den vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Invalidenrenten (E. 1.3) nicht Genüge getan. Im Falle der Beschwerdeführerin fällt entscheidend ins Gewicht, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ per Ende Dezember 1992 - mit Ausnahme von zwei fehlgeschlagenen Arbeitsversuchen in den Jahren 1999 (Urk. 12/30) und 2001 (Urk. 12/35, Urk. 12/38) - keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und über Jahre hinweg in guten Treuen eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bezogen hat. Die jahrelange berufliche und arbeitsmarktliche Absenz sowie der Umstand, dass im angestammten kaufmännischen Bereich (für welchen gemäss MEDAS-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliegen soll) zwischenzeitlich Veränderungen im Anforderungsprofil (insbesondere Informatik) eingetreten sind, die einen beruflichen Wiedereinstieg auch bezüglich einfacherer Verrichtungen nicht ohne Weiteres zulassen, verbieten den Schluss, die Beschwerdeführerin könnte auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen und sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer ihr zumutbaren beruflichen Tätigkeit selbst eingliedern. Immerhin empfahlen auch die MEDAS-Gutachter ein Belastbarkeitstraining sowie Hilfeleistung bei der Stellensuche (Urk. 12/98/17) und erachtete auch Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, die Initiierung von beruflichen Massnahmen als sinnvoll (Stellungnahme vom 18. Juli 2011 [Urk. 12/105/4]).
2.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Aufhebung der laufenden ganzen Rente mangels Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin - nötigenfalls unter Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) - die Wiedereingliederung nicht in geeigneter Weise aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
Da die Beschwerdeführerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer (etwaigen) Arbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat.
2.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formellen Einwendungen gegen die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2012 nicht einzugehen (Urk. 1 S. 6 ff.) und erübrigt sich eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Rentenrevision (E. 1.1) und der Wiedererwägung (E. 1.2). Alsdann wird mit dem Entscheid in der Sache selbst das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 und 4 ff.) gegenstandslos und kann auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 und 17) verzichtet werden.
3. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler (unter Beilage des Doppels von Urk. 11)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).