Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00804 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ war als Allrounder bei der Y.___ tätig (Urk. 8/20). Am 2. April 2004 stürzte er beim Verlassen des Führerstandes einer Lokomotive von einer kippenden Leiter und zog sich am linken Arm eine Trümmerfraktur des Radius und eine Ellbogenluxationsfraktur zu (Urk. 8/13/8286). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Am 23. Mai 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 40 % zu und stellte ihre Taggeldleistungen per 23. Januar 2006 ein (Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Abklärung der praktischen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/33). Diese Verfügung wurde am 2. März 2006 aufgehoben, da der Versicherte die berufliche Massnahme abgebrochen hatte (Urk. 8/46).
1.3 Mit Verfügung vom 11. April 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 25 % ab dem 1. Februar 2006 zu (Urk. 8/52). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde abgewiesen (Urk. 8/66). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2008 wurde der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen (Urk. 8/73). In der Folge ordnete die SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung an. Das rheumatologische Gutachten wurde am 5. Januar 2010 und das psychiatrische Teilgutachten am 10. Dezember 2009 erstattet (Urk. 8/82). Die SUVA veranlasste sodann eine weitere Begutachtung durch die Klinik für Unfallchirurgie des Z.___. Das orthopädisch-traumatische Gutachten wurde am 6. Mai 2011 und das neurologische Teilgutachten am 13. Juli 2011 erstattet (Urk. 8/93 S. 3-45). Mit Verfügung vom 23. November 2011 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 35 % ab dem 1. Februar 2006 zu (Urk. 8/96), was unangefochten blieb.
1.4 Im Wesentlichen gestützt auf die von der SUVA veranlassten Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/101-102) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2012 ab 1. April 2005 eine bis 30. September 2005 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/108 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. August 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über Ende September 2005 hinaus eine IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 16. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 11). Am 20. November 2012 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, dem Beschwerdeführer sei ab 29. September 2005 eine angepasste Tätigkeit (einarmig / einhändig verrichtbare Tätigkeit mit der rechten dominanten Hand) zu 100 % zumutbar. Aufgrund der gesetzlichen Koordination mit der Unfallversicherung stütze sie sich auf den von der SUVA in der Verfügung vom 23. November 2011 festgelegten Invaliditätsgrad von 35 %. Ab 1. April 2005 bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2005 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe in ihrer Beurteilung, dass die SUVA für ihren Leistungsentscheid einzig die unfallbedingten physischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt habe. Er brachte weiter vor, die SUVA habe nicht auf die Ergebnisse des Gutachtens der orthopädischen A.___ in den Bereichen Rheumatologie / Neurologie und Psychiatrie abstellen dürfen, weil die sachlichen Anforderungen an die involvierten medizinischen Fachbereiche nicht berücksichtigt worden seien. Hinzu komme, dass das psychiatrische Gutachten keine Auskunft darüber gebe, ob aus diesem Fachbereich unfall- oder krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Wie sich aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ ergebe, leide er (der Beschwerdeführer) an einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung nach ICD-10: F 33.11 und werde erfolglos medikamentös behandelt. Der psychiatrischen Abklärung bei Dr. C.___ sei zu entnehmen, dass eine unzureichend abgeklärte Angstproblematik vorliege. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden immer noch und beeinträchtigten ihn in seiner Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).
3.
3.1 Am 5. Januar 2010 erstattete Dr. med. D.___, Abteilung Physikalische Medizin und Rheumatologie der A.___, ein Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 12. Mai 2009 stützt sowie Zusatzuntersuchungen (Labor, bildgebende Abklärungen, neurologische Beurteilung) enthält (Urk. 8/82 S. 2 ff.). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen:
- Chronisches Schmerzsyndrom linke obere Extremität
- Status nach Ellbogenluxationsfraktur links und distaler, dislozierter intraartikulärer Trümmerfraktur Radius links nach Sturz am 2. April 2004
- Status nach geschlossener Reposition am 2. April 2004
- Status nach Ellbogenarthrotomie, Refixation des ulnaren Kollateralbandes an der Ulna mit Mitek Anker und ulnoventrale Kapselnaht
- Status nach Osteosynthese distaler Radius am 8. April 2004
- Status nach möglichem komplexen regionalen Schmerzsyndrom Typ 1
- Omarthrose links (konventionelles Röntgenbild vom 12. Mai 2009)
- Dysthymia mit komorbider Angstsymptomatik
Der Gutachter führt aus, die klinische Untersuchung sei aufgrund einer schmerzbedingten Gegeninnervation von Seiten des Beschwerdeführers erschwert. Der linke Arm werde in dauernder Schonhaltung, die Langfinger in Krallenstellung gehalten. Inspektorisch hätten keine Verfärbungen, keine nennenswerte Schwellung, keine Hyperhidrose und keine trophischen Störungen festgehalten werden können. Es habe sich eine Hypästhesie am ulnaren Vorderarm bis zum Handgelenk, eine Hyperalgesie vom distalen Vorderarm in die gesamte Hand mit Maximum Dig. III und IV links gezeigt. Die Ästhesie sei, soweit beurteilbar, symmetrisch gewesen. Es habe sich eine Hyperalgesie an der gesamten linken Hand ab Handgelenk, Maximum Dig. III und IV links gezeigt. Soweit beurteilbar habe keine nennenswerte Allodynie am linken Arm bestanden. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich keine vasomotorischen Veränderungen gezeigt, insbesondere habe keine relevante Temperaturdifferenz zur Gegenseite bestanden. Es habe sich keine objektivierbare Hyperhidrose und keine nennenswerte Schwellung gezeigt. Aufgrund der Krallenstellung der Langfinger habe die Handinnenfläche nur bedingt untersucht werden können. Die Untersuchung der Motorik (Beweglichkeitsprüfung und Kraftmessung) habe kaum objektivierbare Resultate ergeben. Eine Laboruntersuchung sei bis auf einen leicht erhöhten TSH-Wert unauffällig gewesen. In konventionellen Röntgenbildern des Ellbogens und der linken Hand hätten sich, soweit beurteilbar, intakte Anker sowie Osteosynthesematerial in regelrechter Lage ohne Lockerungszeichen gezeigt. Im linken distalen Radioulnargelenk hätten sich Osteophyten gezeigt. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen. Ein Schulterstatus habe Hinweise für eine gewisse Omarthrose gezeigt. Ein Thoraxröntgen sei unauffällig gewesen. Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung sei weder klinisch noch neurophysiologisch eine suffiziente Untersuchung möglich gewesen. Etwas suspekt seien bei fixierter Haltung von Dig. III über Dig. II die in diesem Bereich reizlosen Hautverhältnisse erschienen. Dies lasse gemäss Neurologen eine gewisse funktionelle Genese vermuten. Bezüglich neurogener Ursachen der Beschwerden könne nicht sicher Stellung genommen werden, da der Beschwerdeführer eine Untersuchung nicht zugelassen habe (Urk. 8/82 S. 28 f.).
Bei der sorgfältigen Rekonstruktion des vorliegenden Falles, falle auf, dass die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (Complex Regional Pain Syndrome, CRPS) erstmals mit einer Latenz von zwei Monaten nach dem potentiell auslösenden Ereignis (Arbeitsunfall vom 2. April 2004) festgehalten worden sei (Urk. 8/22). Aus dem Bericht gehe jedoch nicht hervor, auf welchen Symptomen oder Befunden diese Diagnose basiere und ob für die Diagnosestellung bestimmte Diagnosekriterien verwendet worden seien. In der für die Beurteilung des Falles wichtigen Initialphase fehlten entsprechend klare anamnestische Hinweise und vor allem auch objektivierte klinische Befunde, welche retrospektiv die Diagnose eines CRPS stützen würden. Erste mögliche CRPS Befunde seien erst sechs Monate nach dem Ereignis anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung bei der SUVA am 8. September 2004 beschrieben worden. Diese Latenzzeit erscheine lange, da zwischen dem auslösenden Ereignis und dem Auftreten erster klinischer Symptome eine Latenzzeit von maximal sechs bis acht Wochen gefordert werde. Aufgrund des einzelnen Befundes in Form einer Hyperhidrose könne die Diagnose eines CRPS formal nicht gestellt werden. Im Verlauf seien die Meinungen auseinander gegangen, ob kein CRPS vorgelegen habe, ob ein CRPS 1 oder ein CRPS 2 bestanden habe. In den Austrittsberichten der E.___ seien keine objektivierbaren Befunde festgehalten worden, welche die Diagnose eines CRPS hätten zu stützen vermögen. Die Untersuchungen in der E.___ seien sehr sorgfältig durchgeführt und sauber dokumentiert worden. Die Beurteilung der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des F.___ vom 13. April 2005 sei in sich widersprüchlich. Ein CRPS 2 liege definitionsgemäss nicht vor. Dazu müsste ein Stammnerv substantiell geschädigt worden sein. Klinisch neurologisch und in der (unvollständigen) elektrophysiologischen Untersuchung vom 9. März 2005 hätten sich keine entsprechenden Anhaltspunkte gezeigt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 12. Mai 2009 sei kein CRPS vorgelegen. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass ein chronisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität vorliege. Aufgrund des rekonstruierten Verlaufs sei ein Zustand nach durchgemachtem mildem CRPS 1 möglich (Urk. 8/82 S. 30 ff.).
Der Beschwerdeführer präsentiere sich als funktioneller Einhänder. Bis auf eine leichte, nicht unfallkausale Omarthrose bestünden keine strukturellen Korrelate für die beklagten Beschwerden. Medizinisch theoretisch bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine leichte einarmige Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/82 S. 34 f.).
3.2 Am 10. Dezember 2009 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie ein psychiatrisches Teilgutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Untersuchungen vom 5. August 2009 und vom 18. September 2009 stützt (Urk. 8/82 S. 40 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine Dysthymia (F 34.1) mit komorbider Angstsymptomatik (Urk. 8/82 S. 69).
Der Gutachter führte aus, die Diagnose einer reaktiv mittelgradigen Depression (ICD-10: F 32.11) sei erstmalig zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom behandelnden Psychiater, Dr. B.___, gestellt worden (Urk. 8/82 S. 60). Folge man den Forschungskriterien des ICD-10, sei für die Diagnosestellung einer mittelgradigen Episode erforderlich, dass mindestens sechs Symptome der Symptomgruppen B und C vorgefunden würden, im Gegensatz dazu für das Vorliegen einer leichten Episode nur mindestens deren vier. Folge man den diesbezüglichen Angaben von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Juni 2006, so sei seine Zuordnung zu einer mittelgradigen depressiven Episode nicht gesichert, hingegen seien die Kriterien für das Vorliegen einer leichten depressiven Episode erfüllt (Urk. 8/82 S. 60 f.).
In einem Bericht im März 2007 habe Dr. B.___ erwähnt, dass der Beschwerdeführer an einer chronifiziert mittelgradigen depressiven Erkrankung leide, die gemäss den ICD-10-Kriterien von F 33.11 zugeordnet werden könne. Dabei handle es sich um eine Störung, welche durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert werde. Gemäss den Forschungskriterien werde gefordert, dass in der Anamnese des Betroffenen wenigstens eine depressive Episode mit einem Intervall von mindestens zwei Monaten ohne deutliche affektive Störung gefunden worden sei. Dieses Kriterium sei durch die von Dr. B.___ dargelegten Befunde nicht erfüllt. Auch fänden sich in den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf klar abgrenzbare depressive Episoden mit einem eindeutigen beschwerdefreien Intervall. Da die notwendigen Kriterien nicht erfüllt seien, sei die Diagnose nicht gesichert (Urk. 8/82 S. 62).
In den Akten finde sich keine eigentlich diagnostizierte Erkrankung aus dem Formenkreis der Angsterkrankungen, doch werde wiederholt darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die vorgeschlagene Schmerzkatheterbehandlung aufgrund von Ängsten vor möglichen Risiken abgelehnt habe. Zudem werde von Dr. B.___ erwähnt, dass der Beschwerdeführer existentielle Ängste und Zukunftsängste entwickelt habe. Solche thematisch konzentrierten Ängste fänden sich oft als komorbide Symptome im Rahmen einer depressiven Symptomatik und stellten kein eigentliches selbständiges Krankheitsgeschehen dar. Eine eigentlich manifeste Angstproblematik habe beim Beschwerdeführer nicht vorgefunden werden können (Urk. 8/82 S. 63).
Beim Beschwerdeführer zeige sich ein konstantes depressives Zustandsbild über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Jahren ohne eigentlichen phasischen Verlauf, so dass dieses wesentliche Kriterium für die Diagnose einer Erkrankung aus dem Formenkreis der anhaltenden affektiven Störungen (F 34) spreche. Insbesondere beim Krankheitsbild der Dysthymia werde hervorgehoben, dass es sich um chronische depressive Verstimmungen handle, die nach Schweregrad oder Dauer der einzelnen Episoden nicht die Beschreibungen und Leitlinien einer leichten oder mittelgradigen depressiven Störung erfüllten. Die erwähnten Angstsymptome stünden als komorbide Symptomatik im Rahmen dieser depressiven Symptomatik (Urk. 8/82 S. 68 f.).
In medizinisch-theoretischer Hinsicht müsse bei isolierter Betrachtung der vorgefundenen psychopathologischen Symptome festgehalten werden, dass keines davon für sich betrachtet so ausgeprägt sei, dass sich daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten liesse (Urk. 8/82 S. 74).
3.3 Im orthopädisch-traumatischen Gutachten der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ stellten die Gutachter die Diagnose eines chronischen, posttraumatischen Schmerzsyndroms der linken oberen Extremität mit fokaler Dystonie im Sinne einer sogenannten fixierten Dystonie. Sie hielten weiter fest, aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bleibe unklar, ob die zur Diagnose eines CRPS notwendigen Befunde in der früh-posttraumatischen/postoperativen Phase vorgelegen hätten oder nicht. Verschiedene aus neurologischer Sicht möglicherweise zielführende Untersuchungen im Bereich der Elektrodiagnostik hätten kooperationsbedingt nie durchgeführt werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher klinisch erhebbaren Befunde entspreche das aktuell vorliegende Beschwerdebild einem posttraumatisch aufgetretenen chronischen Schmerzsyndrom, welches am ehesten einer fokalen fixierten Dystonie entspreche. Zum aktuellen Zeitpunkt liessen weder die klinischen noch die bildgebenden Befunde die Diagnose eines CRPS zu. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine regelmässige einarmig-/einhändig verrichtbare Tätigkeit mit seiner rechten dominanten Hand ohne Einschränkung zugemutet werden (Urk. 8/93 S. 37 ff.).
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem Gutachten von Dr. D.___ vom 5. Januar 2010 und dem Teilgutachten von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2009. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage zu genügen. Daran ändert auch nichts, dass die SUVA, welche das Gutachten in Auftrag gab, einzig die unfallbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hatte (Urk. 1 S. 8). Das Gutachten ist umfassend und den Gutachtern waren die relevanten medizinischen Akten bekannt (Urk. 8/82 S. 3 ff. und S. 41 ff.) und sie setzten sich mit diesen hinreichend auseinander Urk. 8/82 S. 26 ff. und S. 60 ff.). Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Da das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, kann darauf abgestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten.
4.2 Gestützt auf die Schlussfolgerungen von Dr. D.___, ist der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit dem 29. September 2005 in einer angepassten Tätigkeit (leichte einarmige Tätigkeit) wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/82 S. 34 f., Urk. 8/83). Dies ergibt sich auch aus dem Austrittsbericht der G.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 8/26 S. 18). Auch das Gutachten der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ kommt zum selben Schluss (Urk. 8/93 S. 39). Die psychiatrische Begutachtung ergab ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/82 S. 74).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die SUVA hätte auf das Gutachten von Dr. D.___ nicht abstellen dürfen (Urk. 1 S. 8), was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht relevant ist. Es kann sowohl auf das Gutachten von Dr. D.___ als auch auf dasjenige der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ abgestellt werden. Diese stimmen ohnehin weitgehend überein. So kommen beide Gutachten zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Begutachtung kein CRPS vorlag (Urk. 8/82 S. 33, Urk. 8/93 S. 38).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das psychiatrische Teilgutachten vermöge keine Auskunft darüber zu geben, ob aus diesem Fachbereich eine Arbeitsunfähigkeit resultiere (Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten, dass der Gutachter ausführt, in medizinisch-theoretischer Hinsicht müsse bei isolierter Betrachtung der vorgefundenen psychopathologischen Symptome festgehalten werden, dass keines davon für sich betrachtet so ausgeprägt sei, dass sich daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten liesse (Urk. 8/82 S. 74). Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Diagnose einer Dysthymia (F 34.1) mit komorbider Angstsymptomatik (Urk. 8/82 S. 69), dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist, denn eine Dysthymia begründet aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es mangle an einer fachpsychiatrischen Abklärung, welche losgelöst von unfallkausalen Diskussionen Auskunft über die psychische Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gebe (Urk. 1 S. 9), kann somit nicht gefolgt werden. Das psychiatrische Teilgutachten vom 10. Dezember 2009 ist eine genügende Grundlage für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ leide er an einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung nach ICD-10: F33.11 und werde erfolglos medikamentös behandelt (Urk. 1 S. 9). Dr. C.___ hat sich in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2009 eingehend mit der durch Dr. B.___ gestellten Diagnose auseinandergesetzt und hält diesbezüglich fest, dass die von Dr. B.___ vorgenommene Zuordnung der Symptome zu einer mittelgradigen depressiven Episode nicht gesichert sei, hingegen bloss die Kriterien für das Vorliegen einer leichten depressiven Episode erfüllt seien. Dass von einer leichten depressiven Episode ausgegangen worden sei, lasse sich auch daraus ableiten, dass von Beginn an eine niederfrequente Behandlung eingeleitet worden sei und die Medikation mit 15 Milligramm Remeron über einen Zeitraum von drei Jahren nicht geändert worden sei. Angesichts des Umstandes, dass ein deutliches depressives Zustandsbild mit einem erheblichen subjektiven Leiden einhergehe, wäre ein intensiveres Behandlungsvorgehen und eine Optimierung der antidepressiven Medikation zu erwarten gewesen, zumal die Dosierungsrichtlinien für Remeron vorsähen, dass bei einem ungenügenden Ansprechen die Medikation auf die maximale Dosis von 45 Milligramm gesteigert werden könne. Gemäss den Angaben des Exploranden, nehme dieser Remeron zur Verbesserung des Schlafes, wobei anzumerken sei, dass Schlafstörungen, welche kein eindeutiges Symptom einer unipolaren depressiven Episode seien, keine Indikation für Remeron darstellten (Urk. 8/82 S. 61).
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine unzureichend abgeklärte Angstproblematik vor, ist nicht stichhaltig. Dr. C.___ führt in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2009 in diesem Zusammenhang aus, dass sich in den Akten keine eigentlich diagnostizierte Erkrankung aus dem Formenkreis der Angsterkrankungen finde, doch wiederholt darauf verwiesen werde, dass der Explorand die vorgeschlagene Schmerzkatheterbehandlung aufgrund von Ängsten vor möglichen Risiken abgelehnt habe. Auch von Dr. B.___ werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer existentielle Ängste und Zukunftsängste entwickelt habe. Solche thematisch konzentrierten Ängste fänden sich oft als komorbide Symptome im Rahmen einer depressiven Symptomatik und stellten kein selbständiges Krankheitsgeschehen dar. Eine eigentlich manifeste Angstproblematik habe beim Beschwerdeführer nicht vorgefunden werden können (Urk. 8/82 S. 63).
4.4 Zusammenfassend ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des unfallbedingten Heilungsprozesses in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Da der Heilungsprozess nach einem Unfall in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt, erübrigen sich explizite und detaillierte Hinweise, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll. In solchen Fällen genügt es, wenn der aktuelle Zustand nach Abschluss des Heilungsprozesses festgestellt wird und die rechtsanwendende Behörde durch Vergleich mit der im Zeitpunkt der Rentenzusprache bestehenden Situation auf eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes schliessen kann, was vorliegend der Fall ist.
5.
5.1 Da keine psychische Störung mit Krankheitswert besteht und nur Unfallfolgen vorliegen, kann die zutreffende Invaliditätsbemessung der SUVA herangezogen werden (Urk. 8/96). Die SUVA ging von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘133.-- aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 35 %, was nicht zu beanstanden ist. Der von der SUVA vorgenommene leidensbedingte Abzug von 25 % ist angesichts der unfallbedingten Einschränkungen (einarmig-/einhändig auszuführende Tätigkeit) angemessen. Da erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gibt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente.
5.2 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer lediglich eine befristete Rente zusprach. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht