Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00805




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___, welcher im Juni 2000 eine Anlehre als Elektronikbauteilemonteur bei der Y.___ abschloss (vgl. Arbeitszeugnis vom 29. Juli 2002, Urk. 12/2/16), arbeitete weiter in der angelernten Tätigkeit bei der Y.___ und war dabei bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 25. Dezember 2000 einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem er sich unter anderem an der rechten Schulter verletzte. Er war in der Folge bis am 3. März 2001 ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig (Unfallmeldung UVG, Urk. 12/13/117, und Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 18. Januar 2001, Urk. 12/13/122). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per 31. Juli 2002 beendet wurde (Urk. 12/2/16), war er vom 15. September bis 31. Dezember 2003 bei der A.___ angestellt (Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2003, Urk. 12/2/15). Vom 1. Januar 2004 bis am 30. November 2005 arbeitete er bei der B.___ als Produktionsmitarbeiter (Arbeitgeberauskunft vom 13. September 2006, Urk. 12/16, Arbeitszeugnis vom 14. Dezember 2005, Urk. 12/2/14). Am 10. Januar 2006 wurde er im C.___ an der rechten Schulter operiert (Operationsbericht, Urk. 12/13/29). Am 21. Juli 2006 meldete er sich wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 31. Juli 2006, Urk. 12/7-8), zog Akten der Basler bei (Urk. 12/13) und holte einen Arbeitgeberbericht der B.___ (Urk. 12/16) sowie einen Arztbericht von Dr. Z.___ (Bericht vom 16. August 2006, Urk. 12/15) ein. Nach weiteren beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 27. Juli 2007 (Urk. 12/26) die Kosten für eine Umschulung zum Detailhandelsfachmann bei der D.___ zu (vgl. auch Lehrvertrag vom 7./20. August 2007, Urk. 12/30). Nachdem X.___ der Lehrvertrag gekündigt worden war, wurde die gewährte berufliche Massnahme per 1. Oktober 2007 aufgehoben (Mitteilung vom 16. Oktober 2007, Urk. 12/39). Am 18. Januar 2008 wurde X.___ erneut an der rechten Schulter operiert. Diese Operation wurde von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Chirurgie, von der F.___ durchgeführt (Operationsbericht vom 18. Januar 2008, Urk. 12/48/3). Die IV-Stelle setzte X.___ mit Mitteilung vom 29. Januar 2008 davon in Kenntnis, dass berufliche Massnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 12/45). Am 15. April 2008 stellte X.___ erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 12/50). Die IVStelle stellte daraufhin mit Verfügung vom 30. Juni 2008 fest, dass Arbeitsvermittlung momentan nicht möglich sei (Urk. 12/57). Nachdem X.___ gleichentags einen Lehrvertrag als Detailhandelsfachmann mit der G.___ abgeschlossen hatte (Urk. 12/58), stellte er am 3. Juli 2008 ein Gesuch um ein Taggeld für die Umschulung (Urk. 12/59). Am 31. Juli 2008 sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für die Umschulung sowie mit Wirkung ab 30. Juni ein (Wartezeit)Taggeld zu (Mitteilungen, Urk. 12/64 und Urk. 12/65). Am 29. Oktober 2009 wies die IV-Stelle X.___ gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur konstruktiven Mitwirkung bei der Umschulung an (Urk. 12/81). Nachdem die G.___ mit Kündigung vom 23. November 2009 das Lehrverhältnis mit X.___ per 31. Januar 2010 aufgelöst hatte (Urk. 12/84), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die gewährten beruflichen Massnahmen per 11. Dezember 2009 auf (Urk. 12/97). Die von X.___ hiergegen am 22. März 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 12/102/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. August 2010 (Urk. 12/108) ebenso ab wie das Bundesgericht die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts geführte Beschwerde (Beschwerde vom 14. September 2010, Urk. 12/113/2-13, Urteil vom 18. Oktober 2010, Urk. 12/116). Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts sprach die IV-Stelle X.___ mit Mitteilung vom 4. November 2010 Arbeitsvermittlungsmassnahmen zu (Urk. 12/117) und schloss mit ihm eine Zielvereinbarung betreffend Arbeitsvermittlung und beauftragte die H.___ mit der Arbeitsvermittlung (Vereinbarung vom 8. November 2010, Urk. 12/120, und Auftrag vom 29. November 2010, Urk. 12/119). Nachdem die Arbeitsvermittlung erfolglos geblieben war (Bericht vom 29. Juni 2011, Urk. 12/128), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung vom 27. Juli 2011, Urk. 12/129). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Basler bei (Urk. 12/132) und holte einen Bericht von Dr. E.___ ein (Bericht vom 9. August 2011, Urk. 12/133). Die Basler verneinte mit Verfügung vom 30. September 2011 einen Rentenanspruch von X.___, sprach ihm aber eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Entschädigung zu (Urk. 12/143). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Leiter Kniechirurgie, vom K.___, welche am 18. April 2011 ein Gutachten zuhanden der Basler erstattet hatten (Urk. 12/132/39-58), eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hatte (Stellungnahme vom 18. Oktober 2011, Urk. 12/148) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Februar 2012, Urk. 12/154, und Einwand vom 14. Februar 2012, Urk. 12/159, vom 16. April 2012, Urk. 12/175, und Ergänzung vom 16. Mai 2012, Urk. 12/177), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2012 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 20. August 2012 durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente auf der Basis eines 50 % übersteigenden IV-Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 10. September 2012 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. med. L.___, Ärztlicher Direktor der M.___, vom 29. August 2012 einreichen (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 25. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 9. September 2013 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer Berichte von Ärzten der M.___ ein (Urk. 16/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 11. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.

1.2    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des ATSG in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Juni 2012 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision und nach Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision und ab 1. Januar 2012 auf die Bestimmungen gemäss Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

    Da die 5. IV-Revision und die Revision 6a hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 28 Abs. 2 (bis 31. Januar 2007: Abs. 1) IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Dr. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 8. November 2005 an die Basler (Urk. 12/2/2-6):

- partielle gelenksseitige Supraspinatussehnenrutpur (PASTA-Läsion) der rechten dominanten Schulter

- Verdacht auf Läsion der Bizeps-longus-Sehne rechts

- Status nach nicht dislozierter Tuberculum-majus-Fraktur rechts

    Er erachte die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen als gegeben. Der Beschwerdeführer könne zurzeit keine Überkopftätigkeiten und keine raschen Repetitivbewegungen der oberen Extremität durchführen sowie keine schweren Lasten heben. Postoperativ müsse mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der ersten drei Monate gerechnet werden. Anschliessend sei eine Teilarbeitsfähigkeit wahrscheinlich möglich, volle Arbeitsfähigkeit erachte er erst ab etwa vier Monate postoperativ als realistisch. In einer angepassten Tätigkeit sei postoperativ bereits früher eine Arbeitstätigkeit möglich. So könne eine Bürotätigkeit bereits ab der siebten postoperativen Woche teilweise möglich sein. Ebenfalls seien wechselbelastende Tätigkeiten mit geringer Belastung des Armes möglich.

2.2    Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 im C.___ an der rechten Schulter operiert worden war, hielt Dr. med. N.___, Chefarzt Chirurgie des C.___, mit Bericht vom 5. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/13/10-11).

2.3    Dr. E.___ notierte am 13. Mai 2006 in der Krankenakte des Beschwerdeführers (Urk. 12/13/8), dem Beschwerdeführer sei im jetzigen Zustand der Schulter seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Akkordarbeit am Förderband mit häufig Überkopftätigkeiten) noch nicht möglich. Hingegen seien eine Arbeitstätigkeit auf Arbeitstischhöhe sowie auch Schreibarbeiten ohne Weiteres möglich. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit für erstgenannte Aktivitäten könne innerhalb der nächsten ein bis zwei Monate gerechnet werden. Deshalb empfehle er eine nochmalige Beurteilung des Beschwerdeführers in etwa sechs Wochen bei Dr. Z.___. Die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne er unterstützen, vorausgesetzt, dass sich dies auf eine nicht Schulter belastende Tätigkeit beziehe.

2.4    DrZ.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. August 2006 (Urk. 12/15) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit persistierende posttraumatische Schulter- und Nackenschmerzen rechts. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine gastrooesophagale Refluxkrankheit. Betreffend Arbeitsfähigkeit erklärte er, der Beschwerdeführer sei nach der Operation vom 10. Januar 2006 bis am 2. Mai 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 3. Mai bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche noch bis am 31. August 2006 daure. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (keine repetitive Arbeiten mit Gewichten oder Arbeiten mit Hebebewegungen und Tragen von Gewichten) bestehe ab 1. September 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit.

2.5    Dr. Z.___ berichtete der Basler am 2. Januar 2007 (Urk. 12/48/16), mit viel Elan habe sich der Beschwerdeführer an die neue Arbeit bei der D.___ gemacht. Er habe aber schon bald feststellen müssen, dass die Tätigkeit seine lädierte rechte Schulter doch mehr als vorgesehen beanspruche und es resultierten zunehmend Schmerzen, die bis am Mittag so stark würden, dass er nicht mehr ohne Schmerzmittel arbeiten könne. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitgeberin vergeblich um eine andere Tätigkeit oder eine Reduktion der Arbeitszeit ersucht. Es sei daher nichts anderes übrig geblieben, als per 1. Dezember 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Inzwischen lägen die neusten Untersuchungsresultate der Ärzte der F.___ vor und es müsse mit einer erneuten operativen Sanierung gerechnet werden, um keinen bleibenden Schaden zu riskieren.

2.6    Nachdem Dr. E.___ am 18. Januar 2008 eine SAS rechts, Akromioplastik und Supraspiantussehnennaht vorgenommen hatte (Operationsbericht, Urk. 12/48/3), erklärte Dr. Z.___ am 4. April 2008 (Urk. 12/49), aufgrund des Verlaufes sei mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mit praktischer Sicherheit zu rechnen. Es werde aber voraussichtlich eine Einschränkung für belastende Überkopfarbeiten bleiben, da Kraft und Beweglichkeit kaum vollumfänglich wiedererlangt würden.

2.7    Dr. E.___ hielt mit Eintrag vom 7. April 2008 in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers fest (Urk. 12/132/24-26), es liege ein sehr guter Rehabilitationsverlauf vor. In der ursprünglichen Tätigkeit als Arbeiter am Fliessband bestehe noch weiterhin bis Ende Monat eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach eine 50%ige. In einer neuen Tätigkeit als Detailhandelsfachmann sei der Beschwerdeführer bereits ab jetzt zu 50 % arbeitsfähig und wahrscheinlich ab Mai 2008 zu 100 %, vorausgesetzt, er müsse nicht schwere Lasten heben. Am 28. Mai 2008 hielt Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 22. Juni 2008 fest, danach sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig.

2.8    Die Dres. I.___ und J.___ hielten in ihrem Gutachten zu Händen der Basler vom 18. April 2011 (Urk. 12/132/39-58) als orthopädische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/132/52-53):

- myofasziales periscapuläres Schmerzsyndrom Schulter rechts mit/bei

- ausgeprägten Myogelosen der scapulo-thorakalen Muskulatur

- palpable Schmerzpunkte Margo medialis scapulae, Musculus trapezius, Musculus rhomboideus, Musculus teres minor und

- Status nach PKW-Selbstunfall

    Sie notierten, eine neuerliche, signifikante Rotatorenmanschettenläsion sei aktuell gestützt auf die klinische Untersuchung auszuschliessen.

    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärten die Gutachter (Urk. 12/132/54-55), aufgrund der myogelotischen Veränderungen der periscapulären Muskulatur seien ihrer Meinung nach rasche Repetitiv-Bewegungen der oberen Extremität für den Beschwerdeführer nicht durchführbar. Ebenso seien das Heben schwerer Lasten oder andauernde Überkopfarbeiten für den Beschwerdeführer nicht möglich. Hier scheine eine vollständige Re-Integration auch bei Erfolg therapeutischer Massnahmen mittel- bis langfristig auch aufgrund der Dauer des Leidens und der damit verbundenen fortwährenden Arbeitsunfähigkeit nicht vorprogrammiert zu sein. Demgegenüber sähen sie die Arbeitsfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit auf Bauchhöhe vollzeitlich ohne Einschränkung für gegeben. In der angestammten Tätigkeit als Monteur/Elektriker bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/132/57).

2.9    DrE.___ berichtete der Basler am 9. August 2011 (Urk. 12/142/1-2), er könne die von Dr. I.___ und Dr. J.___ erhobenen subjektiven und objektiven Befunde bestätigen. Hingegen sei er mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht einverstanden. Er erachte ein volles Tagespensum auch als Verkäufer nicht für möglich. Er erachte eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 bis maximal 66,66 % für angemessen.

2.10    Am 18. Oktober 2011 nahmen DrI.___ und Dr. J.___ zum Bericht von Dr. E.___ vom 9. August 2011 Stellung (Urk. 12/148). Auch in Kenntnis dieses Berichts gingen sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit gemäss Gutachten aus.

2.11    Dr. Z.___ teilte der Basler am 3. November 2011 mit (Urk. 12/150), er könne sich mit der Stellungnahme von DrI.___ und Dr. J.___ vom 18. Oktober 2011 nicht einverstanden erklären. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der G.___ während 18 Monaten umsatzstark gearbeitet habe und in dieser Zeit nie wegen der Schulterbeschwerden krankgeschrieben worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nie beansprucht, weil er Angst vor einem Stellenverlust gehabt habe. Er habe in dieser Zeit jedoch wiederholt über Schulterschmerzen geklagt und auch regelmässig nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) verlangt. Die nächste Anstellung des Beschwerdeführers sei völlig ungeeignet gewesen und er habe ihn in dieser Zeit ebenfalls mehrmals wegen Schulterschmerzen aufgesucht. Er habe neben NSAR auch Schmerzmittel subacromial infiltrieren müssen. Die von Dr. I.___ und Dr. J.___ immer wieder empfohlenen aktiven und passiven physiotherapeutischen Massnahmen inkl. Triggerpunkt-Neuraltherapie und Akupunktur hätten, wenn überhaupt, nur kurzfristig Erfolge gezeigt und nie einen entscheidenden Durchbruch gebracht. Er gehe weiterhin von einer 50- bis 66,66%igen Arbeitsfähigkeit aus.

2.12    Dr. med. O.___, Oberarzt, und pract. med. P.___, Assistenzärztin, von der M.___ hielten mit Berichten vom 12. März 2012 bzw. vom 3. April 2012 als Diagnose posttraumatische/postoperative Schulterschmerzen rechts dominant bei (a) Selbstunfall am 25. Dezember 2000 mit u.a. Verletzung der rechten Schulter, offenbar Abrissfraktur des Tuberculum majus und (b) Status nach Schulter-Operation rechts 2006 und 2008 mittels Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette fest (Urk. 12/170). Dem Beschwerdeführer seien sitzende, gehende und wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien grenzwertig. Überkopfarbeiten und Arbeiten im Kauern seien ebenso wenig möglich wie Arbeiten auf Leitern/Gerüsten. Der Beschwerdeführer könne nur leichte Gewichte heben (Urk. 12/171/4).

2.13    Am 8. Mai 2012 berichtete Dr. O.___ an Dr. E.___ (Urk. 12/176/1), nach bereits zweimaligen Schulterarthroskopien ohne relevante andauernde Beschwerdebesserung sowohl der Beschwerden wie auch der Arbeitsfähigkeit sei eine klare Prognose hinsichtlich einer allfälligen dritten Operation schwierig. Man sei daher eher zurückhaltend mit operieren und möchte sämtliche konservativen Therapien ausschöpfen. Nichtsdestotrotz scheine die Indikation für eine weitere Schulterarthroskopie durchaus gegeben, um damit zu versuchen, die Beschwerdesituation und die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen und Einschränkungen scheine eine Arbeitstätigkeit in körperlicher Tätigkeit, auch wenn bis auf Bauchhöhe limitiert, zurzeit wenig realistisch.

2.14    Mit Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 8) erklärte Prof. Dr. med. L.___, Ärztlicher Direktor der M.___, bei ausgeprägter Schmerzsymptomatik und klinisch deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere über der Aussenrotation sowohl in Adduktion als auch in Abduktion, seien die Beschwerden des Beschwerdeführers gut erklärbar, so dass er denke, dass mittels Arthroskopie und Capsulolyse evtl. auch Bizepssehnentenotomie oder –tenodese die Beweglichkeit gesteigert werden könne und dadurch auch die Beschwerden positiv beeinflusst werden könnten. Postoperativ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen, aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zur Operation. Inwiefern der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum nach der Operation steigern könne, könne nicht vorausgesagt werden. Er habe jedoch eine realistische Chance, danach deutlich weniger Beschwerden als momentan zu haben. Eine Verschlechterung sei nicht zu erwarten.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2012 davon aus, das der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. I.___ und J.___ vom K.___ vom 18. April 2011 (Urk. 2; Feststellungsblatt, Urk. 12/153 und Urk. 12/178).

3.2    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweistauglichkeit des von der Basler bei den Dres. I.___ und J.___ vom K.___ vom 18. April 2011 eingeholten Gutachtens sprechen würden. So mindert das Fehlen einer Fremdanamnese den Beweiswert des Gutachtens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Sodann wurde das Gutachten entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) nicht nur von Dr. I.___, Assistenzarzt, sondern auch vom Oberarzt bzw. Leiter der Kniechirurgie, Dr. J.___, unterzeichnet. Das Gutachten wurde daher unabhängig davon, wer die konkrete Untersuchung machte, von einem Arzt mit den notwendigen Fachkenntnissen verfasst (vgl. zu den Voraussetzungen für Gutachter u.a. Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3). Im Übrigen erwarb auch Dr. I.___ per 1. Januar 2013 den Facharzttitel „Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates“ (http://www.medregom.admin.ch/; http://www.kssg.ch/news/orthopaedie/2012/11/befoerderungen_underlangungdesfacharztes.html). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung der Gutachter: „aktuell weiterhin eine ausgeprägte Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit des rechten Armes, zusätzlich belastungsabhängig aufgetretene Kribbelparästhesien an den Fingern III – V der rechten Hand“ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeit auf Bauchhöhe entgegenstehen soll (vgl. Urk. 1. S. 4). Es steht der Beweistauglichkeit des Gutachtens schliesslich auch nicht entgegen, dass im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 (Urk. 12/148) Berichte der ehemaligen Arbeitgeber mitberücksichtigt wurden. Eine solche Auseinandersetzung war viel mehr erforderlich, da Dr. E.___ mit Schreiben vom 14. September 2011 gegenüber den Gutachtern geltend machte, das von ihnen erstellte Belastungsprofil hätte in der Vergangenheit nicht realisiert werden können (Urk. 12/142). Der Einbezug der Berichte der Arbeitgeber zeigt vielmehr, dass sich die Gutachter detailliert mit dem Einwand auseinandersetzten. Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten der Dres. I.___ und J.___ sämtliche Voraussetzungen eines beweistauglichen Gutachtens, weshalb zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

3.3    Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 9. August 2011 (E. 2.9) im Gegensatz zur Dr. I.___ und Dr. J.___ für eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich eine 50- bis maximal 66,66%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ begründete seine Einschätzung dabei durch keinerlei Befunde. Sein Bericht vom 9. August 2011 vermag daher die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.

3.4    Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 3. November 2011 wie bereits Dr. E.___ mit Bericht vom 9. August 2011 auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich eine 50- bis maximal 66,66%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.11). Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. Z.___ gilt es zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Da der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. November 2011 zudem wie auch der Bericht von Dr. E.___ vom 9. August 2011 keine objektiven Befunde nennt, sondern vielmehr auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellt – beispielsweise wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über Schulterschmerzen geklagt und auch regelmässig nichtsteroidale Antirheumatika verlangt , der Beschwerdeführer seine Lehrstelle bei der G.___ nachweislich nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen diese standen im Gegenteil einer erfolgreichen Umschulung nicht entgegen sondern vielmehr infolge unentschuldigter Absenzen verlor (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts, Urk. 12/108/5 und Urteil des Bundesgerichts, Urk. 12/116/5-6) und endlich die Gutachter weder während dem Gestikulieren über Kopf durch den Beschwerdeführer noch beim Be- und Entkleiden eine Schonhaltung oder Entlastungspositionen festzustellen vermochten (vgl. Urk. 12/132/19), stellt auch diese Einschätzung die Beurteilung der Gutachter nicht in Frage.

3.5    Was sodann die Berichte der Dres. O.___ und P.___ vom 12. März bzw. 3. April 2012 (E. 2.12) betrifft, so fehlen darin Angaben, welche der Einschätzung von Dr. I.___ und Dr. J.___ entgegenstehen würden. Im Bericht vom 12. März 2012 erklärte und kreuzte Dr. P.___ vielmehr an, dass dem Beschwerdeführer sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien ebenfalls zumutbar, gleiches gelte für leichtes Heben. Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen der Gutachter Dres. I.___ und Dr. J.___ überein. Im Bericht vom 8. Mai 2012 (E. 2.13) erklärte Dr. O.___ auf Frage von Dr. E.___ vom 12. April 2012 (Urk. 12/174/1-2), ob er davon ausgehen könne, dass die Gutachteraussage, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit auf Bauchhöhe, aber ohne Überkopfarbeit, ganztags zumutbar, nicht zutreffe: „(…) dass aufgrund der vom Patienten geschilderten Schmerzen und Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit mit körperlicher Tätigkeit, auch wenn bis auf Bauchhöhe limitiert, aufgrund der eingeschränkten Aussenrotation sowie den damit verbundenen Schmerzen zur Zeit wenig realistisch scheint“ (Urk. 12/176/1). Dr. O.___ bestätigte die von Dr. E.___ gemachte Einschätzung also lediglich gestützt auf die vom Beschwerdeführer gemachten subjektiven Angaben hinsichtlich Schmerzen und Einschränkungen. Befunde, die diese Einschätzung stützten, nennt er nicht. Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine eingeschränkte Aussenrotation einer ganztätigen Arbeitstätigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit entgegenstehen sollte. Der Bericht von Dr. O.___ vom 8. Mai 2012 stellt daher die Einschätzung von Dr. I.___ und Dr. J.___ ebenfalls nicht in Frage.

3.6    Betreffend den Bericht von Dr. L.___ vom 29. August 2012 (E. 2.14) gilt es zu beachten, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (129 V 167 E. 1). Nachdem die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2012 datiert und sich Dr. L.___ in seinem Bericht vom 29. August 2012 lediglich auf den Berichtszeitpunkt und die Zukunft bezieht, gibt sein Bericht keinen Anlass, die Einschätzung von Dr. I.___ und Dr. J.___ in Frage zu stellen. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2013 (Urk. 15) eingereichten Berichte vom 23. November 2012 (Urk. 16/1), vom 18. Februar 2013 (Urk. 16/2) und vom 17. Juni 2013 (Urk. 16/1-3).

3.7    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Dres. I.___ und J.___ abgestellt werden, womit zumindest von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist.

3.8

3.8.1    Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gilt es allerdings zu beachten, dass er sich am 21. Juli 2006 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/3). Die Beschwerdegegnerin hatte daher einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2005 zu prüfen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; Meyer in Murer/Stauffer [Hrsg.], IVG, 2. Auflage, S. 449). In der Zeit zwischen dem theoretisch frühest möglichen Rentenanspruch am 1. Juli 2005 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2012 musste sich der Beschwerdeführer zweimal, nämlich am 10. Januar 2006 und am 18. Januar 2008 an der rechten Schulter operieren lassen. Zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach diesen Operationen lassen sich dem Gutachten keine Angaben entnehmen.

3.8.2    Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 8. November 2005 prospektiv, dass er eine volle Arbeitsfähigkeit etwa vier Monate nach der Operation als realistisch erachte (E. 2.1). Am 13. Mai 2006 hielt Dr. E.___ betreffend Arbeitsfähigkeit fest: „In seiner früheren Tätigkeit bis zur Kündigung vom 30.11.05 war der Patient in Akkordarbeit am Förderband tätig mit häufig Überkopftätigkeiten, was im jetzigen Zustand der Schulter noch nicht möglich ist. Hingegen wären eine Arbeitstätigkeit auf Arbeitstischhöhe sowie auch Schreibarbeiten ohne Weiteres möglich. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit für erstgenannte Aktivitäten kann innerhalb der nächsten ein bis zwei Monate gerechnet werden. Deshalb empfehle ich, eine nochmalige Beurteilung des Patienten in ca. 6 Wochen beim Hausarzt, bei Beschwerdepersistenz bin ich gerne bereit, nochmals dazu Stellung zu nehmen. Die 50 % AUF-Attestierung durch Dr. Z.___ kann ich unterstützen, vorausgesetzt, dass sie sich für eine nicht Schulter belastende Tätigkeit festlegt“ (Urk. 12/13/8). Diese Ausführungen von Dr. E.___ sind nicht klar nachvollziehbar. So lässt sich aus seinen Ausführungen zwar ableiten, dass er den Beschwerdeführer für eine schulterbelastende Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete. Nicht klar ist hingegen, in welchem Umfang er eine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich hielt. Zwar erklärte er, dass er die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit unterstütze, gleichzeitig erklärte er aber auch, dass eine Arbeitstätigkeit auf Arbeitstischhöhe sowie auch Schreibarbeiten ohne Weiteres möglich seien. Zudem bezog er die zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich lediglich auf die angestammte Tätigkeit („erstgenannte Aktivitäten“), was darauf schliessen lässt, dass er betreffend behinderungsangepasster Tätigkeit schon von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Es fällt denn auch auf, dass er am 5. Oktober 2006 in der Krankenakte des Beschwerdeführers ohne weitere Bemerkungen festhielt, dass dieser seit dem 1. Mai 2006 wieder voll arbeitsfähig geschrieben sei (Urk. 12/48/19).

    Neben Dr. E.___ äusserten sich auch der Operateur Dr. N.___ (E. 2.2) und Dr. Z.___ (E. 2.4) zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Operation vom 10. Januar 2006. Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 16. August 2006, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1. September 2006 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/15/4). Gleichzeitig erklärte er aber: „Die Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten ist voll gegeben“ (Urk. 12/15/2). Entsprechend kreuzte er auch für zahlreiche Tätigkeiten an, dass diese sehr oft (67 bis 100 %) möglich seien (Urk. 12/15/3). Die Angaben von Dr. Z.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sind daher – zumindest in zeitlicher Hinsicht – nicht völlig nachvollziehbar.

    Dr. N.___ erklärte am 5. Mai 2006: „Angesichts der Tatsache, dass Herr X.___ nun eine recht erfreuliche Beweglichkeit im Schultergelenk erlangt hat, aber zur Zeit arbeitslos ist, habe ich ihn vom 01.05.06 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben“ (Urk. 12/13/11). Diese Einschätzung von Dr. N.___ ist zumindest in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit schlüssig. So ist es denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der Operation vom 10. Januar 2006 für eine die Schulter nicht belastende Tätigkeit für mehr als ein halbes Jahr nicht arbeitsfähig gewesen sein soll. Vor der Operation vom 10. Januar 2006 war der Beschwerdeführer frühestens ab dem 8. Juni 2005 dauernd in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, arbeitete er zuvor doch vom 16. Februar bis 7. Juni 2005, ohne dass sich eine Arbeitsunfähigkeit manifestiert hätte (Urk. 12/16/2) .

3.8.3    Bevor der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 erneut an der rechten Schulter operiert wurde, erklärte Dr. Z.___ mit Bericht an die Basler vom 2. Januar 2007 (E. 2.5), er habe den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig schreiben müssen, da die Tätigkeit bei der D.___ die lädierte Schulter mehr als vorhergesehen beansprucht habe. Weiter erklärte er, dass er den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig habe schreiben müssen, da die Arbeitgeberin keine andere Arbeit habe zuteilen können. Hieraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, das heisst die lädierte Schulter nicht belastenden Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht eingeschränkt war.

3.8.4.    Im Nachgang zur Operation vom 18. Januar 2008 attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer ab dem 7. April 2008 in der Tätigkeit als Detailhandelsfachmann wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Mai 2008 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern der Beschwerdeführer nicht schwere Lasten heben müsse. In einer Fliessbandarbeit bestehe ab Mai 2008 eine 50%ige und ab dem 22. Juni 2008 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.7). Diese Einschätzung von Dr. E.___ ist schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann.

3.8.5    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom 10. Januar 2006 ab dem 1. Mai 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Nach der Operation 18. Januar 2008 war der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 7. April 2008 wieder zu 50 % und ab Mai 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig.

3.9    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung (März 2011) durch Dr. I.___ und Dr. J.___ in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit auf Bauchhöhe vollzeitlich ohne Einschränkung arbeitsfähig war. In der angestammten Tätigkeit war er zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung gilt grundsätzlich auch für die Vergangenheit. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für nicht angepasste Tätigkeiten war am 8. Juni 2005 (Urk. 12/16/2 und E. 3.8.2). Nach der Operation vom 10. Januar 2006 war der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Im Nachgang zur Operation vom 18. Januar 2008 war der Beschwerdeführer ab dem 7. April 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % und ab Mai 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig.


4.

4.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a IVV in der bis am 31. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdeführer war erstmals ab dem 8. Juni 2005 ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres mindestens 40 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit (E. 3). Der hypothetische Rentenbeginn ist somit im Juni 2006. 

4.2    Gemäss Auskunft der B.___ hätte der Beschwerdeführer in seiner vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter im Jahr 2006 Fr. 4‘700.-- pro Monat verdient (Urk. 12/16/2), was einem Jahreslohn von Fr. 61‘100.-- (13 x Fr. 4‘700.--) entspricht. Im Jahr 2008 als der Beschwerdeführer aufgrund der Operation vom 18. Januar 2008 bis 7. April 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % und hernach bis Anfang Mai zu 50 % arbeitsunfähig war, entsprach dies einem Einkommen von Fr. 62‘956.-- (Fr. 61‘100.-- : 115,2 x 118,7 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D]).

4.3

4.3.1    Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner regelmässigen Tätigkeit nachgeht.

    Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- (Tabelle TA1 S. 25). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3 - 2014 S. 88, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘197.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41,7). Im Jahr 2008, als der Beschwerdeführer aufgrund der Operation vom 18. Januar 2008 bis 7. April 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % und hernach bis Anfang Mai zu 50 % arbeitsunfähig war, entsprach dies einem Einkommen bei einem Pensum von 100 % von Fr. 59‘979.-- (Fr. 4‘806.— [LSE 2008, Tabelle TA1 S. 26, Total Männer des Anforderungsniveaus 4] x 12 : 40 x 41,6 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss „Die Volkswirtschaft 3 - 2014 S. 88, Tabelle B 9.2]) und bei einem 50%-Pensum von Fr. 29‘990.--.

4.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor (Urk. 2). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bis auf Bauchhöhe vollzeitlich auszuüben vermag, erscheint dies als angemessen. Für den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bloss zu 50 % arbeiten konnte, rechtfertigt sich hingegen ein Abzug von 15 %, da Teilzeit arbeitende Männer unterdurchschnittlich viel verdienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 ). Hieraus resultiert ein Einkommen für ein 100%-Pensum im Jahr 2006 von Fr. 53‘277.-- (Fr. 59‘197.-- x 0,9), für ein 100%-Pensum im Jahr 2008 von Fr. 53‘981.-- (Fr. 59‘979.-- x 0,9) und für ein 50%-Pensum im Jahr 2008 von Fr. 25‘492.-- (Fr. 29‘990.-- 0,85).

4.4    Hieraus ergibt sich im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Juni 2006 eine Einkommenseinbusse von Fr. 7‘823.-- (Fr. 61‘100.-- - Fr. 53‘277.--) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 7‘823.-- : Fr. 61‘100.--). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers blieb ab Juni 2006 bis zur Operation vom 18. Januar 2008 unverändert. Mit der Operation vom 18. Januar 2008 trat eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, welche nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV in der bis am 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Drei Monate nach der Operation vom 18. Januar 2008 war der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.9). Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,5 % ([Fr. 62‘956.-- - Fr. 25‘492.--] : Fr. 62‘956.--), weshalb der Beschwerdeführer ab 1. April 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urteil des Bundesgerichts I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8, vgl. zur Rundung BGE 130 V 121). Ab Mai 2008 war der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Ab September 2008 besteht deshalb bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 14 % ([Fr. 62‘956.-- - Fr. 53‘981.--] : Fr. 62‘956.--) kein Rentenanspruch mehr (Art. 88a Abs. 1 IVV der bis am 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung; Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

    Die Rentenbetreffnisse ab dem 30. Juni 2008 sind dem Beschwerdeführer nur auszurichten, sofern die Rente höher ist, als es die ab dann bezogenen Taggeldleistungen sind (vgl. Urk. 12/69; Meyer, a.a.O., S. 363 f.).


5.    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Rentenleistungen ab 30. Juni 2008 sind jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass diese höher sind als die bezogenen Taggeldleistungen, auszurichten. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


6.

6.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und zu drei Viertel dem hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2012 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, wobei die Rentenleistungen ab 30. Juni 2008 nur auszurichten sind, wenn sie höher als die bezogenen Taggeldleistungen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Dürst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler