Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 1. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1993 geborene X.___ leidet an einer Tonus- und Bewegungsstörung bei Status nach cerebraler Hypoxie im 1. Lebensjahr nach hypovolämischen Schock, an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand sowie an Strabismus divergens links und Strabismus subsum-vergens rechts (Urk. 6/71). Am 8. August 1994 wurde er von seinem Vater erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Das Begehren um medizinische Massnahmen (Physio- und Ergotherapie) wurde abgewiesen, da kein angeborener Gesundheitsschaden gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vorlag und den beantragten Massnahmen kein überwiegender Eingliederungscharakter zukam (Urk. 6/5, 6/11). Am 12. September 1999 erfolgte eine Neuanmeldung des Versicherten durch seine Eltern (Urk. 6/12). In der Folge wurden dem Versicherten seitens der Invalidenversicherung wiederholt Sonderschulungsmassnahmen gesprochen (Urk. 6/16, Urk. 6/21, Urk. 6/30, Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/47, Urk. 6/64).
1.2 Mit Eingaben vom 31. März 2010 (Urk. 6/66) und 29. Juni 2011 (Urk. 6/96) meldete die Mutter den Versicherten bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen an. Die IV-Stelle holte einen Bericht zur beruflichen Eingliederung (Urk. 6/70) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 6/71 = Urk. 6/72) ein. Nachdem der Versicherte bei der Stiftung Y.___ (Urk. 6/78), bei der Stiftung Z.___ (Urk. 6/83) sowie der Stiftung A.___ (Urk. 6/86) eine Eignungsabklärung durchlaufen hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Mai 2011 (Urk. 6/93) die vom 15. August 2011 bis 14. August 2012 befristete Übernahme der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung als Gärtnereipraktiker, IV-Anlehre, Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS, im Internat der Stiftung Z.___ zu. Zusätzlich richtete sie ein kleines Taggeld aus (Urk. 6/100-103).
1.3 Nach Erhalt des Arbeitsberichts vom 15. Februar 2012 (Urk. 6/107/6-8) und nach einem durchgeführten interdisziplinären Standortgespräch am 16. März 2012 (Urk. 6/107/4-5) beantragte die Stiftung Z.___ mit Schreiben vom 26. März 2012 (Urk. 6/108) an die IV-Stelle die Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung um ein weiteres Jahr.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/110, Urk. 6/106, Urk. 6/114, Urk. 6/116, Urk. 6/120, Urk. 6/124, Urk. 6/126-127, Urk. 6/129) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2012 den Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für die Verlängerung der erstmaligen Berufsausbildung (Urk. 6/131 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2012 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Erteilung der Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser reichte am 30. Oktober 2012 (Urk. 8) eine weitere Unterlage (Urk. 9) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.3 Im ab 1. Januar 2012 gültigen und hier heranzuziehenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) wird bezüglich der zeitlichen Angemessenheit der Ausbildungen, die in speziellen Ausbildungsgruppen in Eingliederungsstätten beziehungsweise in geschützten Werkstätten zur Durchführung gelangen, auf die vom BSV im genehmigten Ausbildungsprogramm vorgesehene Ausbildungszeit verwiesen; es sei jedoch höchstens eine Ausbildungszeit von zwei Jahren angemessen. IV-Anlehren und praktische Ausbildungen nach INSOS seien für ein Jahr zu verfügen. Sie könnten im Einzelfall um ein zweites Jahr verlängert werden, sofern die Evaluation ergebe, dass gute Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestünden, selbst wenn diese zunächst nicht rentenbeeinflussend sei (Rz 3020 KSBE). Ausbildungen gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a IVG, also die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, könnten genehmigt werden, sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung bestehe und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht möglich sei (Rz 3013 KSBE). Gemäss Rz 3010 KSBE sei eine Tätigkeit dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führe. Diese Grundsätze werden auch im IV-Rundschreiben Nr. 299 vom 30. Mai 2011 betreffend die IV-Anlehre / die praktische Ausbildung nach INSOS (PrA) festgehalten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers werde sich auch durch die Fortsetzung der Ausbildung um ein weiteres Jahr nicht wesentlich verbessern und damit werde er nicht in der Lage sein, ein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Geburtsgebrechens zur beruflich-sozialen Integration dauerhaft auf einen betreuten Arbeitsplatz sowie zur Existenzsicherung auf eine ganze IV-Rente angewiesen sein (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er könne nach Absolvieren des zweiten Ausbildungsjahres ein rententangierendes Einkommen erzielen. Es werde zudem bestritten, dass für die Zusprache eines zweiten Ausbildungsjahres ein rentenbeeinflussendes Einkommen Voraussetzung sei. Es genüge bereits die Aussicht auf eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt für das zweite Ausbildungsjahr (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.
3.1 Ein Rückblick auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in den letzten drei Jahren vermittelt ein anschauliches Bild über die verzeichneten Fortschritte:
3.1.1 Im Bericht vom Mai 2007 (Urk. 6/62) des Heilpädagogischen Instituts B.___ bezüglich des Schuljahres 2006/2007 wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer komme stets gerne zur Schule. Wenn er mal krank werde, sei er betrübt, etwas zu verpassen. Er mache grosse Fortschritte bei Gleichgewichts- und Klatschübungen. Das regelmässige Üben von Fang- und Wurfspielen mit Bällen, Reifen oder Stäben zeige in diesem Zusammenhang Früchte (S. 1 oben).
3.1.2 Im Schulbericht vom Mai 2009 (Urk. 6/70/3-7) für das Schuljahr 2008/2009 hielten die zuständigen Lehrkräfte fest, der Beschwerdeführer sei im letzten Schuljahr sehr gereift. Motiviert komme er zur Schule und habe nur ganz wenige Tage krankheitshalber fehlen müssen. Am Unterricht beteilige er sich wach und interessiert, bereite regelmässig Referate vor, die er vor der Klasse halte. Er stehe dabei frei vor den Kollegen, spreche überlegt und souverän. Er könne sich mehrere Arbeitsschritte merken und sich die nötigen Arbeitsgeräte selber besorgen. Seine Konzentrationsfähigkeit habe sich im Verhältnis zum letzten Schuljahr erheblich verbessert. Die Koordination zwischen rechter und linker Hand falle ihm sehr schwer. Im letzten Schuljahr habe er deutlich mehr Ausdauer und Kämpferwillen errungen und er resigniere nicht mehr so schnell. Einmal wöchentlich mache er ein Praktikum auf einem Bauernhof. Er verrichte vorwiegend Stallarbeiten und sei teilweise im Garten tätig. Alle Arbeiten verrichte er zufriedenstellend, wobei ihm noch oft die Übersicht fehle. Das Arbeitstempo könne gesteigert werden (S. 1).
3.1.3 Im Bericht zur beruflichen Eingliederung vom 9. April 2010 (Urk. 6/70/1-2) hielt die Lehrkraft C.___ fest, der Beschwerdeführer habe eine schnelle Auffassungsgabe und ein gutes Aufgabenverständnis (S. 1 oben). Die Einschränkung der Bewegungsmotorik beinträchtige viele seiner Handlungen. Bewegungsabläufe, bei welchen eine Koordination der rechten und linken Hand erforderlich sei, würden ihm teilweise sehr schwer fallen und müssten immer wieder erübt werden (S. 1 f. unten). Er könne kräftig zupacken und sei sehr motiviert bei grobmotorischen Aufgaben, zum Beispiel im Freien (S. 2 oben). Die Diskrepanz zwischen kognitiven Fähigkeiten und motorischen Einschränkungen sei beim Beschwerdeführer sehr gross. Sie könne sich durchaus vorstellen, dass er gute Chancen habe auf eine IV-Lehrstelle. Sie sehe ihn im Moment als guten Arbeiter in einem übersichtlichen Arbeitsfeld mit klaren Strukturen und Anweisungen (S. 2 unten).
3.2 Aus medizinischer Sicht berichtete Dr. med. D.___, Allgemeine und Innere Medizin FMH, über seine Beobachtungen vom 10. April 2010 (Urk. 6/71), wonach beim Beschwerdeführer im Rahmen der Zerebralparese Einschränkungen bei Koordination, Bewegungsplanung und Gleichgewicht bestehen würden. Arm- und Handbewegungen seien verlangsamt und dystonisch. Die linke Hand sei besser als die rechte. Wegen Strabismus sei 3D-Sehen nicht möglich. Zudem würden beim Beschwerdeführer Konzentrationsprobleme bestehen. Aus medizinischer Sicht sei das Potential für eine kognitiv und manuell einfache Berufsausbildung vorhanden, zum Beispiel für eine Anlehre im Bereich Hauswirtschaft (Ziff. 1.7). Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden (Ziff. 1.6).
3.3 Die betreuenden Fachpersonen der Stiftung Brühl hielten im Arbeitsbericht Gartenunterhalt für die Periode vom 15. August 2011 bis 15. Februar 2012 (Urk. 6/107/7-8) fest, der Beschwerdeführer sei ein äusserst angenehmer und umgänglicher Lernender, der sich durch enorme Resilienz und hohe Sozialkompetenzen auszeichne. Er zeige Motivation und Interesse für den Beruf. In seiner Motorik, Wahrnehmung und in seinen kognitiven Ressourcen sei er beeinträchtigt und benötige dadurch noch Betreuung. Beim jetzigen Ausbildungsstand würden sie keine hinreichende Chance sehen, ihn in den ersten Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der grösste Förderbedarf bestehe eindeutig in der konstruktiven Anleitung und Repetition von kleinen Arbeitsschritten. Wenn er in einem zweiten Ausbildungsjahr zu seinen vorhandenen Ressourcen und vor allem zu seiner guten bis sehr guten Sozialkompetenz und genügenden Methodenkompetenz noch stärkere Fachkompetenzen erwerben könne, würden sie glauben, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt im Bereich des Gartenunterhalts wie Alterswohnungen der Stadt G.___, Friedhofsgärtnereien, Umgebungspflege von Spitälern sowie Parkpflege durchaus möglich sein werde (Ziff. 3).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstausbildung einen Anspruch auf Fortführung seiner praktischen Ausbildung zum Gartenarbeiter in Form des zweiten Ausbildungsjahres hat.
4.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Ausbildungsjahres nicht imstande sein wird, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen (Urk. 6/107/8). Das anvisierte Eingliederungsziel gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG konnte mithin vorläufig noch nicht erreicht werden, wobei hier anzumerken ist, dass die INSOS-Ausbildung zum Gärtneereipraktiker PrA auf zwei Jahre angelegt ist (Ausbildungsvertrag, Urk. 6/95). Richtigerweise hat die IV-Stelle die berufliche Massnahme vorerst nur für ein Jahr zugesprochen (Urk. 6/93); diese Vorgehensweise entspricht dem KSBE wie auch dem IV-Rundschreiben Nr. 299 (siehe Erwägung 1.3). Es stellt sich nun die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen erfüllt sind, damit auch die invaliditätsbedingten Mehrkosten eines zweiten Ausbildungsjahres von der Invalidenversicherung übernommen werden können. Es ist erstellt und unbestritten, dass die Nichtaufnahme einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt allein auf gesundheitsbedingte Gründe zurückzuführen ist, nämlich darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tonus- und Bewegungsstörung bei Status nach cerebraler Hypoxie im 1. Lebensjahr nach hypovolämischen Schock und des allgemeinen Entwicklungsrückstandes sowie des Strabismus nicht in der Lage ist, die berufliche Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt zu absolvieren. Laut Attest von Dr. D.___ vom 10. April 2010 (Urk. 6/71) bestehen beim Beschwerdeführer Einschränkungen bei Koordination, Bewegungsplanung und Gleichgewicht. Zudem sei auch die Feinmotorik und Kraftdosierung der Hände eingeschränkt, was den Umgang mit Werkzeugen erschwere, und es bestünden Konzentrationsprobleme. Dr. D.___ gelangte aber auch zur Einschätzung, dass das Potential für eine kognitiv und manuell einfache Berufsausbildung vorhanden sei (Ziff. 1.7).
Sowohl seine schulische Laufbahn als auch der Verlauf seines ersten Ausbildungsjahres lassen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer stets hochmotiviert war und eine grosse Leistungsbereitschaft zeigte (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3). Wie aus dem Bericht der Stiftung Z.___ vom 15. Februar 2012 (Urk. 6/107/6-8) über die bis dato durchgeführten Ausbildungsmonate zu entnehmen ist, erbrachte der Beschwerdeführer im Bereich Fachkompetenz, Methodenkompetenz sowie Persönliches Verhalten/soziale Kompetenzen genügende bis gute Leistungen, wobei er einzig im Bereich Arbeitstempo und Ordnung am Arbeitsplatz abfiel. Hinsichtlich Umgangsformen und Kritikfähigkeit wurde er gar mit sehr gut bewertet. Diese Qualifizierung lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass die anvisierte Ausbildung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Dafür sprechen auch die Ergebnisse aus den absolvierten Schnuppertagen in diversen anderen Berufsrichtungen, welche die Stärken und Schwächen respektive die Möglichkeiten des Beschwerdeführers aufzeigten und schliesslich die Tätigkeit als Gartenunterhaltsarbeiter empfahlen (Urk. 6/78, Urk. 6/83, Urk. 6/86). Auch aufgrund der positiven Rückmeldungen aus den vom Beschwerdeführer bislang geleisteten Arbeitseinsätzen im Alterszentrum E.___ (Urk. 6/120/1-2) und in der Stiftung F.___ (Urk. 6/120/5-8) lässt sich eine gute Prognose stellen.
All diese Umstände lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der zweijährigen Praktikerausbildung in der Stiftung Z.___ in der Lage sein wird, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt in Form einer Nischenarbeit auszuüben, zumal dies auch von den Betreuern der Stiftung Z.___ als realistisch eingestuft wird (vgl. Urk. 6/127 S. 2 oben).
4.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete es jedoch aus berufsberatender Sicht aufgrund der gesamten Aktenlage, der Schulbiographie, eines Intelligenzquotienten von 59 und aufgrund der Eingliederungserfahrung ihres Berufsberaters für ausgeschlossen, dass auch auf längere Frist hinaus der Beschwerdeführer eine rententangierende Erwerbsfähigkeit ausweisen werde (Urk. 6/129/3). Insbesondere würde eine 25%ige Leistungsfähigkeit im Massstab des ersten Arbeitsmarktes für angelernte Mitarbeiter im Gartenbereich/Gartenunterhalt einer Entlöhnung von zirka Fr. 800.-- pro Monat entsprechen, was kein rentenbeeinflussendes Einkommen darstelle (Urk. 2 S. 2). Folglich schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederung an einem regulären Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt aus und erachtete damit sinngemäss die Voraussetzungen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 299 des Bundesamtes für Gesundheit für nicht erfüllt.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Sofern die Beschwerdegegnerin sich auf die 25%ige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt bezieht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Angabe auf den vom Beschwerdeführer zwischen 19. bis 30. März 2012 geleisteten Schnupper- und Arbeitseinsatz in der Stiftung F.___ stützte, bei dessen Auswertung (Urk. 6/120/3-4, Urk. 6/120/5-8) der durchschnittliche Leistungsgrad des Beschwerdeführers auf 25 % in der freien Wirtschaft geschätzt wurde. Die Beschwerdegegnerin lässt aber dabei ausser Acht, dass dem Beschwerdeführer bis dahin, bedingt durch die Saisonalität der Arbeit im Bereich Gartenunterhalt, während lediglich sechs Monaten Fach- und Methodenkompetenzen vermittelt wurden (Urk. 6/127 S. 1 unten), mithin er damals noch am Beginn der Ausbildung stand, weshalb durchaus mit einer Steigerung dieser Leistungsfähigkeit sowie der Effizienz gerechnet werden kann.
Zudem besagen das IV-Rundschreiben Nr. 299 und das Kreisschreiben (KSBE Rz 3020), dass die Ausbildung um ein zweites Jahr verlängert werden soll, wenn gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann, auch wenn diese vorerst noch nicht rentenbeeinflussend ist. Dies ist gemäss Einschätzung der Betreuer der Stiftung Z.___ vorliegend der Fall, führten sie doch in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2012 (Urk. 6/127) aus, der Beschwerdeführer habe realistische Chancen auf einen Nischenarbeitsplatz im Bereich Gartenunterhalt, und Nischenarbeitsplätze würden regelmässig eine rententangierende Arbeitsfähigkeit voraussetzen (S. 2).
Darüber hinaus ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss IV-Rundschreiben Nr. 299 erfüllt, wonach ein Anspruch auf die Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht, sofern nach Abschluss der Ausbildung ein Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielt werden kann. Dass der Beschwerdeführer ein solches Mindesteinkommen erzielen kann, wird von den Parteien nicht bestritten (Urk. 6/92/3, Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.1).
4.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die umstrittene Massnahme den Anforderungen der Angemessenheit standzuhalten vermag:
Dafür, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wird, wenigstens einen Teil seines Unterhalts (sachliche Angemessenheit; BGE 103 V 16 E. 1b mit Hinweis) zu decken, sprechen gewichtige Umstände: Im Vordergrund stehen sein unermüdlicher Einsatz und die Motivation, mit der er auf sein Berufsziel hinarbeitet und die bis anhin verzeichneten ausgewiesenen Fortschritte in schulischer und beruflicher Hinsicht. Diese Annahme wird auch durch die Art seiner Behinderung, die sich vor allem in motorischer Hinsicht auswirkt, bestärkt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Erfahrung diese Einschränkungen wettzumachen vermag.
Die persönliche Angemessenheit ist hier ohne weiteres gegeben, ist doch die umstrittene Ausbildung auf die Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers ausgerichtet und ihm demzufolge zumutbar. Angesichts der ihm bevorstehenden Aktivitätsdauer ist auch die zeitliche Angemessenheit zu bejahen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beendigung der beruflichen Ausbildung als Gärtnerpraktiker und damit das Absolvieren des zweiten Ausbildungsjahres in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme steht (finanzielle Angemessenheit).
Zuletzt ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer ein Jahr vor Abschluss seiner beruflichen Ausbildung zum Gärtnereipraktiker die Chance auf einen künftigen Nischenarbeitsplatz abgeschnitten werden soll. Bei Abweisung der Kostenübernahme wäre auch das vom Beschwerdeführer absolvierte erste Ausbildungsjahr sowohl finanziell wie auch in persönlicher Hinsicht verloren sowie eine künftige Tätigkeit im Gärtnereiberuf mit nur einem Jahr Ausbildungserfahrung für den Beschwerdeführer höchst unwahrscheinlich.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Weiterausübung der erstmaligen beruflichen Ausbildung um ein weiteres Jahr besteht, um damit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu verbessern. Überdies ist diese Massnahme verhältnismässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2012 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Übernahme der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung hat, mithin Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin für das zweite Ausbildungsjahr in der Stiftung Z.___.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- zu bemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Gärtnereipraktiker nach INSOS (PrA) in der Stiftung Z.___ um ein Jahr hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Urk. 8-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).