Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00811 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, zuletzt seit 1997 als Geschäftsführerin zu 80 % und seit 1. September 2008 als Verkäuferin zu einem Pensum von 70 % bei der Y.___ AG, tätig (Urk. 6/10 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9), meldete sich unter Hinweis auf Schulterbeschwerden am 2. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/7, Urk. 6/11), Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/9), einen Arbeitsgeberbericht (Urk. 6/10, Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/8) ein.
Am 21. April 2010 erlitt die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (Urk. 6/22/29), welche am 19. Mai 2010 operativ versorgt wurde (Urk. 6/22/24). Die IV-Stelle holte in der Folge Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/22, Urk. 6/29) und einen medizinischen Bericht (Urk. 6/24) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 29. Februar 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/42).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/38 = Urk. 3/4) sprach der Unfallversicherer der Versicherten bei einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/46, Urk. 6/51) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 6/54 und Urk. 6/55-56 = Urk. 2/1-2) ab 1. April 2011 eine Viertelsrente zu.
2. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 2/1-2) am 21. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei ab 1. April 2011 eine höhere Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 26. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1-2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit April 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne den Gesundheitsschaden ginge sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin / Verkäuferin zu einem Pensum von 80 % nach, womit sie im Jahr 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 56‘649.-- erzielt hätte. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, jedoch sei eine sehr leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit noch im Umfang von 50 % möglich. Nach Ablauf des Wartejahres sei die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 30 % eingeschränkt gewesen, dann ab August 2011 noch zu 2.2 %. Da bei der Berechnung des Invalideneinkommens bereits nur der Hilfsarbeiterinnenlohn, Zentralwert, Niveau 4, berücksichtigt worden sei, könne kein zusätzlicher Leidensabzug gewährt werden. Dies ergebe bis August 2011 einen Invaliditätsgrad von 48 % und danach einen solchen von 43 %, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sowohl der Beginn des Rentenanspruches per 1. April 2011 als auch die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige seien unbestritten (S. 6 Ziff. 5-6). Jedoch sei das Valideneinkommen im Jahr 2011 mit rund Fr. 63‘403.-- festzusetzen. So hätte sie im Jahr 2008 bei 13 Monatsgehältern (bis zur Reduktion ihres Pensums aufgrund der Schulterbeschwerden von 80 auf 70 %) monatlich Fr. 4‘600.-- verdient, worauf beim Einkommensvergleich abzustellen sei. Würde auf den vom Unfallversicherer festgesetzten versicherten Verdienst abgestellt, resultierte sogar ein Valideneinkommen von rund Fr. 65‘770.-- (Urk. 1. S. 7 f. Ziff. 9-10).
Im Übrigen sei das Invalideneinkommen, da sie lediglich noch 4 Stunden pro Tag und damit 20 Stunden pro Woche arbeiten könne, was nicht 50 % von 41.7 Stunden entspreche, anzupassen, und es sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren (S. 8 ff. Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin habe zudem fälschlicherweise die unfallfremden Schulterbeschwerden und die weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen nicht berücksichtigt (S. 4 f. Ziff. 3, S. 10 f. Ziff. 1213). Unzulässig sei weiter, die einmal festgestellte Einschränkung im Haushalt von 30 % bei gleich gebliebenem medizinischem Zustandsbild auf 2.2 % zu reduzieren. So habe sie durch ihren Umzug und die neuen Umstände dafür gesorgt, dass auf ihre Einschränkungen im Haushalt durch Drittpersonen besser Rücksicht genommen werden könne (S. 11 Ziff. 14).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___, nannte in seinem Bericht vom 16. September 2009 (Urk. 6/7) als Diagnose einen Status nach inverser Schulterarthroplastik rechts wegen Cuff-Arthropathie am 28. November 2008 (Ziff. 1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei wegen anderer Bewegungsapparatprobleme seit Juli 2003 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. August 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom 27. November bis 5. Dezember 2008 in stationärer Behandlung im Spital A.___ gewesen (Ziff. 1.3). Es sei mindestens seit einem Jahr vor der durchgeführten Operation zu zunehmenden Schulter- und Oberarmschmerzen mit zunehmender Entwicklung einer Pseudoparalyse gekommen (Ziff. 1.4).
Seit Anfang Juni 2009 arbeite die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % bei der Y.___ AG, wobei sie aber zunehmend Schmerzen habe (Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit des rechten Armes. Insbesondere das längerdauernde Halten und Tragen von schweren Gegenständen sei nicht oder nur eingeschränkt möglich. Unter regelmässigem Heben und Tragen von Lasten komme es wieder zu vermehrten Beschwerden. Dr. Z.___ hielt fest, dass die jetzige Tätigkeit seines Erachtens nur noch teilweise zumutbar sei. Eine berufliche Umstellung sei sinnvoll (Ziff. 1.7). Zur Zeit arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 %. Eine Steigerung sei aufgrund der anhaltenden Belastungsschmerzen nicht zumutbar (Ziff. 1.9).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (Urk. 6/18/3) aus, in den vorliegenden Akten sei ein Status nach Schulterarthroplastik als Gesundheitsschaden beschrieben. Hinsichtlich der Beurteilung der Rest-Arbeitsfähigkeit könne auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden, wonach in der bisherigen Tätigkeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 eine 100%ige und vom Mai 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Aus orthopädischer Sicht sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab November 2009 nachvollziehbar und Ausdruck einer weiteren Besserung des Gesundheitszustandes. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei analog Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab September 2009 ausgewiesen für leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten.
3.3 Die Ärzte der Klinik C.___ stellten in ihrem Bericht vom 26. Juli 2011 (Urk. 6/29/6-8) nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. Juni bis 12. Juli 2011 folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach Spondylodese Th12-L2 Mai 2010 bei instabiler LWK1-Fraktur April 2010
- degenerative Spinalkanalstenose L4/L5 und L5/S1 (MRI Januar 2011)
- diagnostische/therapeutische epidurale Infiltration L3/L4 am 30. Juni 2011 ohne Besserung der Schmerzen
- Wirbelsäulenfehlform/-Fehlhaltung
- ausgeprägte muskuläre Dysbalance
- Osteoporose im Frakturstadium, Erstdiagnose Mai 2011
- arterielle Hypertonie
- weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie
- Gicht, Erstdiagnose etwa 2007
- Hypothyreose
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, bedingt durch eine muskuläre Dysbalance mit konsekutiver Wirbelsäulenfehlhaltung und -form mit Exazerbation der Beschwerden im Rahmen der LWK1-Fraktur, welche zweitzeitig bei instabiler Fraktur operativ versorgt worden sei (S. 1)
Die Ärzte führten aus, während des stationären Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit während 4 Stunden pro Tag für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne vorgeneigtes Stehen und Sitzen sowie ohne Arbeiten in Hockstellung (S. 2 unten).
Nach am 6. Juli 2011 in der Klinik C.___ durchgeführten Tests hinsichtlich der möglichen Belastbarkeit wurde festgehalten (vgl. Urk. 6/29/14-15), dass als arbeitsrelevante Probleme belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit deutlich verminderter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Defizite der Haltungsmuskulatur bestünden. Weiter hätten sich Schulterschmerzen bei Belastung über Schulterhöhe gezeigt, wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Gewichte bis maximal 5 kg sicher hantieren könne (S. 1 f.).
3.4 Dr. med. D.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital E.___, nannte in ihrem Austrittsbericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 3/9) nach am 10. Juli 2012 durchgeführter Operation folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende blockadeähnliche Ereignisse des linken Knies bei Korbhenkelmeniskus medial und lateral
- bei bestehender Valgusfehlstellung mit deutlichem Recurvatum
- Osteoporose
- arterielle Hypertonie
- depressives Syndrom
- Hyperurikämie
- Hyperproteinämie
- Hypeothyreose
- gGT-Erhöhung
- Reflux mit Verdacht auf Ösophagitis
Dr. D.___ führte aus, am 10. Juli 2012 habe Dr. med. F.___, Chefarzt Chirurgie, Spital E.___, eine arthroskopische mediale und laterale Teilmeniskektomie (vgl. Urk. 3/8) durchgeführt (S. 1).
Bereits im Jahr 2010 sei die Indikation zur Kniearthroskopie gestellt, diese wegen einer Rückenoperation dann aber hinausgeschoben worden. Die Beschwerdeführerin sei anschliessend bis vor mehreren Wochen, als sich einschiessende Beschwerden, erstmals im Knien oder Sitzen eingestellt hätten, weitgehend beschwerdefrei gewesen. Das Knie sei nicht sicher geschwollen gewesen. Ebenfalls bestehe eine sichtbare und für die Beschwerdeführerin spürbare Valgusstellung (S. 2 oben). Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand am 12. Juli 2012 nach Hause entlassen worden (S. 2 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.3) ab. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, darauf könne nicht abgestellt werden, da unfallfremde Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien (vorstehend E. 2.2).
4.2 Der Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.3) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Aus dem Bericht geht nicht hervor, dass explizit nur die unfallbedingten Beschwerden berücksichtigt worden wären. So wurden im Rahmen der durchgeführten Tests betreffend die Belastbarkeit auch die Schulterbeschwerden angesprochen. Die Ärzte der Klinik C.___ formulierten das Belastungsprofil im Sinne einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne vorgeneigtes Stehen und Sitzen sowie ohne Arbeiten in Hockstellung.
Vergleicht man dieses Belastungsprofil mit den aufgrund der Schulterbeschwerden von Dr. Z.___ im September 2009 (vorstehend E. 3.1) und von RAD-Arzt Dr. B.___ im Januar 2010 (vorstehend E. 3.2) festgehaltenen Belastungslimiten, gehen aus letzteren keine weitergehenden Einschränkungen hervor. Die Beschwerdeführerin arbeitete sodann auch nach erfolgter Schulteroperation von November 2009 an wieder im Pensum von 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin (vgl. Urk. 6/12-14, Urk. 6/17).
Dass die von ihr geltend gemachten Kniebeschwerden keinen Niederschlag im Bericht der Ärzte der Klinik C.___ fanden, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin, wie Dr. D.___ in ihrem Bericht vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.4) festhielt, bis wenige Wochen vor der Knieoperation am 10. Juli 2012 weitgehend beschwerdefrei gewesen ist. Von Seiten der Ärzte des Spitals E.___ wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche unter Umständen eine weitergehende Einschränkung als im Belastungsprofil der Klinik C.___ bedeuten würde, ist nicht belegt.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit April 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass in einer den Leiden angepassten, sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen sind weiter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich auf den Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle Schwyz vom 29. Februar 2012 (Urk. 6/42), wonach von April 2010 bis Juli 2011 eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 30 % und ab August 2011 eine von 2.2 % bestanden habe.
5.2 Der Haushaltabklärungsbericht vom 29. Februar 2012 (Urk. 6/42) wurde von einem dafür qualifizierten Mitarbeiter des Abklärungsdienstes der IV-Stelle Schwyz verfasst, welcher die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2012 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berücksichtigte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 1, Ziff. 3.8) wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnparteien und -verhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haushalt (vgl. Ziff. 2-3, Ziff. 5-7).
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen des Haushaltes wie auch die zumutbare Mithilfe des Ehemanns und von Familienangehörigen wurden im Abklärungsbericht detailliert wiedergegeben (vgl. Ziff. 7) und von ihr so auch nicht bestritten.
Zudem wurden auch die neuen Wohnverhältnisse im Kanton Schwyz mit denjenigen vor dem Umzug am 1. Oktober 2011 in Vergleich gesetzt, wobei sich die neue Wohnsituation unter anderem durch einen modernen Ausbaustandard, erleichterten Zugang und das Wegfallen des Schrebergartens vorteilhaft auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin auswirkte (vgl. Ziff. 6.1-3, Ziff. 7.7). Der Abklärungsbericht ist in sich nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7).
Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik, dass es unzulässig sei, ohne Verbesserung des Gesundheitszustandes von einer geringeren Einschränkung auszugehen und dass eine einmal festgesetzte Einschränkung beibehalten werden solle (vorstehend E. 2.2), geht an der Sache vorbei. So hat die Abklärungsperson sehr wohl die medizinischen Gegebenheiten berücksichtigt und einhergehend mit dem Zeitpunkt, von welchem an von den Ärzten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde, ab August 2011 eine Verbesserung angenommen. Dass die Einschränkung im Haushalt nicht einer allfälligen Einschränkung im Erwerbsbereich entspricht und in der Regel geringer ausfällt, ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Haushaltabklärung die Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen bei der Mithilfe im Haushalt ins Gewicht fällt, ebenso wie die Vorteile einer der Behinderung angepassten, optimierten Wohnsituation (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.3 Aufgrund des Gesagten ist demnach von April 2010 bis Juli 2011 von einer Einschränkung im Haushalt von 30 % und ab August 2011 von einer Einschränkung von 2.2 % auszugehen.
6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 80 %), zu ermitteln.
Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 80 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 2.2).
Zu prüfen ist insbesondere die Höhe des Valideneinkommens. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie hätte im Jahr 2008 bei 13 Monatsgehältern (bis zur Reduktion ihres Pensums aufgrund der Schulterbeschwerden von 80 auf 70 %) monatlich Fr. 4‘600.-- verdient, worauf beim Einkommensvergleich abzustellen sei. Würde auf den versicherten Verdienst abgestellt, resultierte sogar ein Valideneinkommen von rund Fr. 65‘770.-- (vorstehend E. 2.2).
Die Reduktion des Pensums und der damit einhergehende Funktionswechsel von Geschäftsführerin zu Verkäuferin erfolgten laut Angaben der Beschwerdeführerin per 1. September 2008 aufgrund der Beschwerden, was eine Reduktion des monatlichen Bruttolohnes von Fr. 4‘600.-- auf Fr. 3‘050.-- zur Folge gehabt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1, Urk. 6/2).
Aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Y.___ AG (vgl. Urk. 6/10/13-23) geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 lediglich in den Monaten Januar und Februar 2008 Fr. 4‘600.-- verdiente, danach von März bis August 2008 Fr. 3‘850.--, und dann ab Pensumsreduktion im September 2008 Fr. 3‘050.--. Obwohl die Beschwerdeführerin schon seit 2002 als Geschäftsführerin tätig war, erzielte sie lediglich während einem halben Jahr, nämlich von September 2007 bis Februar 2008, die von ihr geltend gemachten Fr. 4‘600.--, und zuvor und danach ein bedeutend tieferes Einkommen, ebenfalls in der gleichen Funktion als Geschäftsführerin. Laut IK-Auszug verdiente sie nämlich in der Funktion als Geschäftsführerin im Jahr 2005 Fr. 44‘280.--, im Jahr 2006 Fr. 43‘627.-- und im Jahr 2007 Fr. 53‘323.--. Da sie lediglich während sechs Monaten von September 2007 bis Februar 2008 ein höheres Einkommen erzielte, ist nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Fr. 4‘600.-- dem entsprechen würde, was sie als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das höchste je erzielte Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 6/8) abstellte und von Fr. 53‘323.-- ausging. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2 % im Jahr 2008, von 2.1 % im Jahr 2009, von 0.8 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, Nominal Total) und von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91 Tabelle B10.2, Nominal Total) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 56‘536.-- (Fr. 53‘323.-- x 1.020 x 1.021 x 1.008 x 1.010) im Jahr 2011.
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.4 Betreffend das Invalideneinkommen brachte die Beschwerdeführerin vor, da im Zumutbarkeitsprofil der Klinik C.___ von einem noch möglichen Pensum von 4 Stunden ausgegangen worden sei, was in der Woche 20 Stunden ergebe, entspreche dies nicht 50 % von 41.7 Stunden (vorstehend E. 2.2).
Die Angabe der Ärzte der Klinik C.___ ist jedoch zweifellos so zu verstehen, dass sie – vereinfachend - von einem Arbeitstag von 8 Stunden ausgegangen sind und nicht etwa eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 47.96 % attestieren wollten.
Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 auf Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Nominal Total), bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total) und dem noch möglichen Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26’692.-- (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.50).
6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass nur noch sehr leichte angepasste Tätigkeiten möglich sind, rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 20 %.
6.6 Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 21’354.-- (Fr. 26’692-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘536.-- (vorstehend E. 6.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 35‘182.--, was einer Einschränkung von 62.23 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 49.78 % (62.23 % x 0.80).
6.7 Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung bis Juli 2011 von 30 % und ab August 2011 von 2.2 % auszugehen (vorstehend E. 5.3). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 20 % ergibt sich damit bis Juli 2011 ein Teilinvaliditätsgrad von 6 % (30 % x 0.20) und ab August 2011 von 0.44 % (2.2 % x 0.20).
6.8 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert bis Juli 2011 ein Invaliditätsgrad von rund 56 % (49.78 % + 6 %) und ab August 2011 und von 50 % (49.78 % + 0.44 %). Demzufolge besteht ab 1. April 2011 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente.
7. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 2/1-2) daher dahin abzuändern, dass ab dem 1. April 2011 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2012 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan