Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00813 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 3. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war stundenweise in einem Elektrofachgeschäft tätig (vgl. Urk. 7/4/5) und meldete sich am 15. November 2002 wegen Konzentrationsstörungen, tiefer Frustrationsschwelle bei chronischer Opiatabhängigkeit und ausgeprägter Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/4/3-6), ein Gutachten der Y.___ (Urk. 7/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/3) ein. Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen am 15. November 2004 (Urk. 7/18) erhobene und am 19. Januar 2005 ergänzte (Urk. 7/22) Einsprache wurde am 25. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 7/23). Dies bestätigten das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 2005 (Prozess Nr. IV.2005.00385; Urk. 7/35) und das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2006 (Urk. 7/38).
1.2 Am 26. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte wegen Ängsten und sozialen Phobien erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/46 Ziff. 6.2) und reichte einen Arztbericht (Urk. 7/50) ein. Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/51) und Arztberichte (Urk. 7/52/4, Urk. 7/52/6-8; Urk. 7/53) ein. Sodann veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der sein Gutachten am 12. November 2011 (Urk. 7/64/5-35) erstattete. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66-68; Urk. 7/71; Urk. 7/73) gingen ein Bericht des Sozialamts über Integrationsbemühungen (Urk. 7/72/5-9) und ein Arztbericht (Urk. 7/73/3-5) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/75 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache von Integrationsmassnahmen sowie einer ganzen Invalidenrente, eventuell Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f.
E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2005 verändert haben. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob ein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden oder ein invaliditätsausschliessendes Suchtverhalten vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin infolge eines Abhängigkeitsverhaltens arbeitsunfähig und deshalb nicht invalid sei. Die behandelnden Ärzte nähmen lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Die von Dr. Z.___ festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 2 S. 1-2). Es liege ein reines Suchtgeschehen vor (Urk. 6 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, mindestens zu 70 % arbeitsunfähig zu sein. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich sei und die seit 2007 anhaltende Abstinenz nicht berücksichtige. Weiter habe Dr. Z.___ festgestellt, dass ein Arbeitsunfähigkeitsanteil von 30 % auf einen psychischen Gesundheitsschaden entfalle, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Es liege nun ein eigenständiges Leiden vor, welches sich infolge der vermehrten Drogenabstinenz immer deutlicher zeige. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Der ursprüngliche anspruchsverneinende Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 (Urk. 7/23) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 7/15), worin eine Störung durch multiplen und ständigen Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis; ICD-10 F19.25) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 0 % festgestellt wurde. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wahrscheinlich zu einer bedeutenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde, was jedoch erst nach längerer Abstinenz beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher für eine entsprechende Behandlung nicht motiviert gezeigt. Eine fremdanamnestisch vermutete Angsterkrankung könne ebenfalls erst in abstinentem Zustand beurteilt werden, wobei die Untersuchungen nur wenige Hinweise in diese Richtung zeigten (Urk. 7/15 S. 3).
3.2 Das hiesige Gericht erachtete dieses Gutachten im höchstgerichtlich bestätigten Urteil vom 9. Dezember 2005 als beweiskräftig und stellte fest, dass reines Suchtgeschehen und keine eigenständige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vorlag. Mangels medizinisch nachgewiesener Angststörung und depressiver Symptome sei nicht weiter zu prüfen, ob die Sucht deren Auslöser oder Ursache ist (E. 4.4). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Einschätzung des Hausarztes Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 7/4/6), nicht durch medizinische Massnahmen, namentlich einen Entzug, verbessert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine geeignete Entzugsbehandlung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar (E. 4.4 am Ende). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht führte zudem aus, dass hinsichtlich der von Dr. A.___ gestellten Diagnosen (ausgeprägte spezifische und isolierte Phobien; ICD-10 F40.2; sowie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit; ICD-10 Z61.1) nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch - für sich allein betrachtet - eine Erwerbstätigkeit gänzlich unzumutbar sein solle. Es fehle an einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden mit Krankheitswert (Urk. 7/38 E. 3 a. E.).
4.
4.1 Dr. A.___ führte mit Schreiben vom 15. November 2010 (Urk. 7/50) aus, dass er den Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Hausarzt betreue. Dieser habe sich nach dem Tod seines Bruders vor zwei Jahren nun definitiv vom Heroinkonsum trennen können und habe seit dem 19. Dezember 2007 kein Heroin mehr konsumiert. Kokain konsumiere er nur sehr sporadisch. Der Beschwerdeführer befinde sich stabil im Methadonprogramm und sei in anhaltender psychotherapeutischer Behandlung. Trotz der erfolgreichen Abkehr von den Drogen sei er aus psychischen Gründen weiterhin nicht arbeitsfähig. Die Persönlichkeits- und Angststörung habe sich nicht gebessert.
Mit Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52/6-8) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Abhängigkeitssyndrom bei chronischem Missbrauch von Opiaten bis 2007
- ausgeprägte Angststörung, Vermeidungsverhalten, spezifische und isolierte Phobien (ICD-10 F40.2)
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.1)
Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren kein Heroin mehr konsumiere. Es sei immer wieder zu langen Phasen der Abstinenz gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren verändert und könne sich jetzt begrenzt um seine Eltern kümmern, wirke viel umgänglicher und zuverlässig. Leider habe sich die schwere Angstproblematik nicht geändert und es bestünden Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung. Notwendige Behandlungen könnten infolge der Angst nicht durchgeführt werden und es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, Termine einzuhalten und eine Konstanz im Alltag zu schaffen. Obwohl er sehr motiviert gewesen sei, habe ein Arbeitsversuch abgebrochen werden müssen. Dabei seien Drogen nicht mehr von Bedeutung. Der Beschwerdeführer wirke nervös, motorisch unruhig, ängstlich, misstrauisch, sei durch Worte nicht zu überzeugen, kindlich, hilfsbedürftig, unselbständig und teilweise impulsiv. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). Durch sein Wesen, die Ängste, die fehlende Fähigkeit, Termine einzuhalten, sei keine Arbeitsleistung möglich (Ziff. 1.7). Trotz jahrelanger Therapie liessen sich die Einschränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8).
4.2 Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, stellte mit Bericht vom 22. März 2011 (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Abhängigkeitssyndrom: vom 22. Altersjahr bis 2007 multipler Sub-stanzgebrauch (ICD-10 F19.25)
- heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum
Der Beschwerdeführer komme nun regelmässig zu den psychotherapeutischen Sitzungen. Er sei meist nervös, ängstlich und sorgengeplagt und ziehe sich sozial zurück. Er sei unselbständig und halte Druck und Ansprüche kaum aus. Die Ängste seien chronifiziert, die Prognose bezüglich selbständiger Lebensführung und Arbeitsleistung sei sehr schlecht (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %; die Ängste und die selbstunsichere Persönlichkeit verhinderten eine Arbeitsleistung (Ziff. 1.6 und 1.7).
4.3 Dr. Z.___ stellte in seinem unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und nach Durchführung eigener Untersuchungen am 12. November 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 7/64/5-35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 3.1):
- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer kon-trollierten Abhängigkeit (ICD-10 F11.22)
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Sub-stanzgebrauch (ICD-10 F10.26)
- low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25)
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z.73.1) mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfachen intellektuellen Leistungen
Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 3.2):
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- intermittierender schädlicher Konsum von Cannabinoide, ICD-10 F12.1
- Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
- gelegentliche Relapse bei vorbekannter, seit dem etwa 22. Lebensjahr sich entwickelnder Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14), subjektiv ab Ende 2007 weitestgehend abstinent
Ein gewohnheitsmässiger Konsum von Benzodiazepinen steigere sowohl die Angstbereitschaft wie auch Angstreaktionen (S. 20 oben). Ob der Beschwerdeführer an bedeutsamen Suchtfolgeerscheinungen leide, könne erst nach einer völligen und längeren Abstinenz beurteilt werden, die derzeit noch nicht erreicht sei. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Cannabinoide, Benzodiazepine und mindestens zeitweilig auch Kokain, vor allem aber Alkohol zu sich
(S. 20 Mitte). Zur Frage, ob eine primäre oder sekundäre Suchtentwicklung vorliege, sei festzuhalten, dass bereits in der früheren Begutachtung die Sucht in diagnostischer Sicht ganz in den Mittelpunkt gestellt worden sei; andere ins Gewicht fallende Komorbiditäten seien damals nicht genannt worden. Dies treffe weiterhin zu, besonders wenn man berücksichtige, dass die Suchtentwicklung schon früh mit Cannabis und Zigaretten begonnen habe: Alkohol sei spätestens mit 20 und Heroin und Kokain mit 21 bis 22 Jahren dazugekommen. Entwicklungspsychologisch sei zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsorganisation noch nicht sehr lange abgeschlossen, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahrs gestellt werden sollte. Dass eine sich aufbauende Sucht als Reaktion auf dysfunktionale Verarbeitung psychischer Störungen in Gang gesetzt worden wäre, hätte klar nachvollziehbar schon damals durch psychopathologische Befundungen belegt und durch ernsthafte Behandlungsversuche erhärtet werden müssen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei jedoch erst im Frühling 2011, retrospektiv und - wie im Fall der Angststörung - ohne psychopathologische Grundlage erstellt worden (S. 20 unten f.).
Das Suchtleiden habe sich leicht verbessert. Der psychische Gesundheitsschaden habe bei Weitem nicht die Schwere, die von den behandelnden Ärzten postuliert werde. Es fänden sich keine zwingenden, intersubjektiv nachvollziehbaren psychopathologischen und biographischen Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung. Solche Befunde würden auch in den aktuellen Arztberichten nicht genannt (S. 26). Es gelte auch heute noch die Einschätzung der Gutachter der Y.___ aus dem Jahr 2004. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. Dabei sei aber der Anteil des eigentlichen psychiatrischen Gesundheitsschadens auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit, also der Einfluss einer ängstlich-depressiven Störung gemischt und der akzentuierten Persönlichkeit, wobei dies weniger als „psychiatrische Diagnose“ denn mehr als „Strukturdiagnose“ zu werten sei, relativ gering; er mache am gesamten Gesundheitsschaden nicht ganz 30 % aus. Die Bestimmung einer über 70%igen Arbeitsunfähigkeit mit einem rein psychiatrischen Anteil von 30 % treffe auch für einen angepassten Arbeitsplatz zu und gelte nach einer leichten Verbesserung des Suchtleidens ab Ende 2007 (S. 27).
Die Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm habe der Beschwerdeführer aufgegeben. Seine Einschränkungen gründeten in verschiedenen IV-fremden Umständen. So seien der geminderte Allgemeinzustand, die stark reduzierte körperliche Fitness und das unzureichende Durchhaltevermögen primär durch ein Suchtleiden bestimmt, teils durch den nach wie vor andauernden aktuellen Konsum psychotroper Substanzen und nun zusätzlich Benzodiazepinen sowie durch die noch nicht erfolgte ausreichende Regeneration nach einer mehr als zwanzig Jahre anhaltenden Suchtkarriere (S. 27).
Es lägen keine somatischen Untersuchungsergebnisse vor, die über körperliche Suchtfolgeerscheinungen Aufschluss geben könnten. Durch das langjährige Suchtleiden seien die Koordination, die Gleichgewichtsfunktion, die Belastbarkeit wie auch die Konzentration und das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Leichte Einbussen im Umstellungs- und Anpassungsvermögen gingen auf die ängstlich-vermeidenden und depressiven Persönlichkeitsanteile zurück. Sowohl die Sucht wie der psychische Gesundheitsschaden seien durch medizinische Massnahmen verbesserbar (S. 28).
Da relevante psychische Erkrankungen fehlten, müsse das Suchtleiden als primär betrachtet werden. Es sei nicht als Reaktion auf andere Erkrankungen oder Störungen entstanden. Die seit der letzten psychiatrischen Begutachtung festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit gehe alleine auf das Suchtleiden zurück, welches trotz Drosselung auch heute noch fortbestehe. Die negativen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand seien noch nicht hinreichend rekompensiert. Es sei somit nach einer leichten Verbesserung des Gesundheitsschadens ab Ende 2007 von einer noch mindestens 70 % betragenden Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit in einem Elektrofachgeschäft wie auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (S. 30). Diese Arbeitsunfähigkeit sei Resultat der Sucht und ihrer Auswirkungen auf den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, wobei zusätzlich psychosoziale Faktoren mitwirkten. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Vermeidungsverhalten mit Selbstlimitation entwickelt. Der Anteil des eigentlichen psychischen Gesundheitsschadens sei mit maximal 30 % zu beziffern (S. 30 unten f.).
4.4 Dr. B.___ und C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, stellten mit Bericht vom 29. März 2012 (Urk. 7/73/3-5) folgende Diagnosen (S. 1).
- ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Abhängigkeitssyndrom, seit dem 22. Lebensjahr bis 2007 multipler Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25)
- heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum
- Störungen durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)
Die Sucht sei Folge der Selbstunsicherheit und der Ängste des Beschwerdeführers. Er sei immer noch von verschiedenen erwähnten Substanzen abhängig. Es sei, in Übereinstimmung mit Dr. Z.___, schwierig, den Anteil der Ängstlichkeit und den Anteil des Suchtleidens als Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzuhalten. Die langjährige Abhängigkeit habe sicher die Persönlichkeit des Beschwerdeführers beeinflusst und die Entwicklung seines emotionalen und sozialen Verhaltens beeinträchtigt sowie seine Persönlichkeitsstörung verstärkt (S. 1). Die im Gutachten der Y.___ erhobenen Befunde würden auf Ängste und depressive Störungen hinweisen, was aber damals nicht diagnostiziert worden sei. Seit den ersten Befunden im Jahr 2002 habe sich die Einschätzung verdichtet, dass eine ängstlich-depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine akzentuierte Persönlichkeit vorliege. Diese psychischen Störungen würden nach wie vor durch das Suchtleiden überdeckt und seien davon schwierig abzugrenzen. Seit der Beschwerdeführer abstinent lebe, zeigten sich seine psychiatrischen Störungen immer klarer. Der Gesundheitsschaden werde heute durch Gutachter und behandelnde Ärzte ausgeprägter diagnostiziert und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit werde im Umfang von 30 bis 100 % bestätigt (S. 2).
Es werde versucht, den Beschwerdeführer für einen niederschwelligen Arbeitseinsatz zu motivieren, er reagiere jedoch auf Vorschläge und den geringsten Druck von Seiten des Sozialamts mit starker Abwehr, verbringe noch mehr Zeit in seinem dunklen Zimmer, scheue soziale Kontakte und konsumiere vermehrt Alkohol und Drogen. Man könne argumentieren, dass dies ein typisches Suchtverhalten darstelle. Der Ursprung sei jedoch in der Scheu vor Ablehnung, Ausgesetztsein, der Konfrontation mit der eigenen Misere, der Vorstellung, erneut zu versagen, in der gedanklichen Verzerrung der Realität und in seiner Persönlichkeit begründet. Es bestünden eine starke Selbstverunsicherung und grosse soziale Ängste. Integrationsmassnahmen erschienen als sinnvoll, jedoch könne der Beschwerdeführer in seinem jetzigen psychischen Zustand nur sehr niederschwellige Angebote wahrnehmen (S. 3).
5.
5.1 Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich vor Erlass des Einspra-cheentscheides vom 25. Februar 2005 präsentierte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), mit den der Neuanmeldung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorstehend E. 4) zeigt, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Drogenkonsum reduzieren, aber nicht vollkommen sistieren konnte. Zwar konsumiert er kein Heroin mehr, nimmt jedoch immer noch Cannabinoide, Benzodiazepine, Alkohol und zeitweilig Kokain zu sich. Somit liegt weiterhin ein Suchtgeschehen vor. Gleichzeitig ist - wohl infolge des reduzierten Konsums, wie Dr. B.___ bestätigt (vgl. vorstehend E. 4.4), und infolge der nun regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung – aus den aktuellen medizinischen Berichten und im Gegensatz zu der früheren Sachlage nun deutlicher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch an psychischen Beeinträchtigungen leiden könnte. Dr. B.___ diagnostizierte eine ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 4.2), und Dr. Z.___ stellte die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (vgl. vorstehend E. 4.3). Psychische Beeinträchtigungen stellte auch Hausarzt Dr. A.___ fest (vgl. vorstehend E. 4.1). Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich dabei um ein eigenständiges Leiden handelt, ob es zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist und welchen Einfluss diese Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit hat
(vgl. vorstehend E. 1.5).
5.3 Diese Fragen werden durch das Gutachten von Dr. Z.___ beantwortet, welches den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.6) zu genügen vermag. Dr. Z.___ kam in seinem ausführlichen und sorgfältig begründeten Gutachten zum Schluss, dass keine zwingenden Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung gegeben seien; solche Befunde würden auch in den vorliegenden Arztzeugnissen nicht genannt. Relevante psychische Erkrankungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden; es sei nicht als Reaktion auf andere Erkrankungen entstanden. Dr. Z.___ legte zudem schlüssig dar, dass keine Anhaltspunkte für eine bereits im jugendlichen Alter festgestellte psychische Erkrankung gegeben seien, die für die Sucht kausal gewesen wäre. Den Berichten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 und E 4.4) kommt im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ geringerer Beweiswert zu, da sie nicht auf allseitigen Untersuchungen basieren und weniger ausführlich und schlüssig begründet sind. Dr. A.___ verfügt als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin zudem nicht über das zur Beurteilung psychischer Störungen erforderliche Fachwissen.
5.4 Dr. Z.___ stellte als eigenständige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig diejenige einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfachen intellektuellen Leistungen (ICD-10 Z73.1). Diese Beeinträchtigung ist nach ICD-10-Inventar in der Kategorie „Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4). Die Z-Kategorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A bis Y klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239). Insofern vermag diese Diagnose versicherungsrechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen.
5.5 Somit hat die Sucht weder zu einer relevanten psychischen Erkrankung geführt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine relevante psychische Erkrankung für die Sucht verantwortlich ist. Die feststellbare psychische Beeinträchtigung ist nach dem vorstehend Gesagten versicherungsrechtlich nicht massgeblich. Selbst wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % berücksichtigt werden müsste, so würde dies weder einen Rentenanspruch noch einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen begründen (vgl. vorstehend E. 1.2 und 1.3). Die Beeinträchtigung erscheint zudem aus objektiver Sicht als überwindbar, zumal nach ärztlicher Feststellung ein - weiterhin zumutbarer - Entzug mit anschliessender Rekonditionierung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern könnte.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2005 keine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard