Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00815




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 27. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene, zuletzt als Managerin E-Commerce / Direct Sales (Arbeitgeberfragebogen vom 21. Oktober 2007, Urk. 8/11) erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich im September 2007 unter Hinweis auf ein seit Januar 2006 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste namentlich ein Gutachten des Y.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/128) und holte Stellungnahmen ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 4. Juli 2011 und vom 6. Januar 2012 (Feststellungsblatt vom 14. Mai 2012 [Urk. 8/155/4-5, 8/155/7]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 21. Juni 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2007 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 (drei Monate nach Verbesserung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2010) eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 %, Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 22. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr über den 1. Dezember 2010 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei vom Gericht eine weitere medizinische Abklärung anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift festhalten und zudem beantragen, die Rente sei eventuell statt auf den 1. Dezember 2010 erst auf den 1. April 2011 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Ferner wurde beantragt, dass die zugesprochene halbe Rente im Falle einer weiteren medizinischen Abklärung weiterhin auszurichten sei (Urk. 11). Am 23. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine zusätzliche Stellungnahme (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

    Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Streitig ist dabei allein die im Zuge einer gestaffelten Rentenzusprache erfolgte Rentenherabsetzung von einer zunächst ganzen auf eine halbe Rente (ab 1. Dezember 2010). Zwar hat dies keine Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Zusprache einer ganzen Rente von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (vgl. E. 1.3 hievor). Indessen besteht nach Lage der Akten kein Anlass, auf die unbestritten gebliebene Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 von Amtes wegen zurückzukommen. Zu prüfen ist vielmehr einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die ihr von der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2010 zuerkannte halbe Rente hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung damit, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. September 2010 verbessert habe und ihr seither die angestammte, behinderungsangepasste Tätigkeit als Managerin E-Commerce wieder zu 50 % zumutbar sei, weshalb ab 1. Dezember 2010 - drei Monate nach Verbesserung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit – nur noch Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung (Urk. 7) verwies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 4. Juli 2011 und vom 6. Januar 2012 unter Einbezug des Y.___-Gutachtens vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/155/4-5, 8/155/7).

2.3    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich ihr Leistungsvermögen nicht verbessert habe und sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Managerin E-Commerce weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Das von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Y.___ sei mangelhaft; insbesondere berücksichtige es nicht, dass die Rumpfstabilität weiterhin ungenügend sei. Die vom behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, erhoffte Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht eingetreten (Urk. 2 und 11).


3.

3.1    Aufgrund der Diagnosen Pseudoarthrose L4/5 und Status nach auswärtiger minimal invasiver PLIF L4/5 Quadrant fand am 23. Februar 2010 eine als ventrale Exploration, Entfernen der nicht eingebauten intersomatischen Abstützung, relordosierende interkorporelle Neuabstützung“ bezeichnete Operation der Lendenwirbelsäule (LWS) statt (Operationsbericht von Dr. A.___, Urk. 8/107).

3.2    In seinem Bericht vom 12. November 2010 (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: „12.2011“; vgl. auch Urk. 7) attestierte Dr. A.___ eine Teilbelastbarkeit und Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2010 von 50 % (vgl. auch den früheren Bericht vom 20. September 2010 [Urk. 8/94]).

3.3    Am 25. November 2010 zeigte das CT der LWS eine exzentrische Lage des in das vormalige Diskalfach LWK4/5 eingebrachten "Cage" bei knöchern nicht durchbautem Diskalfach (Radiologie-Bericht, B.___, Urk. 8/110).

3.4    Im seinem Bericht vom 29. November 2010 hielt Dr. A.___ fest (Urk. 8/111), das aktuelle CT der LWS zeige einen zeitlich regelrechten Verlauf; der Spinalkanal sei offen; es bestehe keine Beeinträchtigung des Duralsackes. Da sich die für Anfang September angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit noch nicht habe realisieren lassen, empfehle er, den Arbeitsbeginn neu auf den 1. Januar 2011 festzulegen.

3.5    In dem von der IV-Stelle veranlassten, auf medizinischen Vorakten – darunter das Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 29. September 2008 (Urk. 8/35) - sowie eigenen Untersuchungen (vom 9. und 10. Mai 2011) beruhenden Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/128) stellten med. pract. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische und Innere Medizin, sowie Physiotherapeut F.___ folgende Diagnosen (S. 6):

- Chronisches, multifaktoriell bedingtes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei:

- Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 wegen lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 links

- Status nach minimalinvasiver Spondylodese L4/L5 wegen Segmentinstabilität mit progredienter Degeneration am 30. Oktober 2007

- Status nach Revision bei Pseudoarthrose L4/L5 mit ALIF am 23. Februar 2010

- aktuell: prothrahierte knöcherne Konsolidierung bei Spondylodese

    In Bezug auf den beruflichen Werdegang führten die Y.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene KV-Lehre und über eine abgeschlossene Ausbildung zur Marketing-Planerin. Sie habe diverse Tätigkeiten im Bereich Werbung und Verkauf ausgeübt. Zuletzt sei sie in einem vollen Pensum bei der Firma G.___ als Managerin E-Commerce angestellt gewesen (S. 3 Ziff. 1.3).

    Die Beurteilung der Y.___-Gutachter (S. 5 Ziff. 4) lautete dahin, dass die heute 42jährige Beschwerdeführerin unter einer langjährigen lumbalen Wirbelsäulenproblematik leide. Im Jahr 2006 sei erstmals eine lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 rechts bei Diskushernie L4/L5 rechts aufgetreten, welche konservativ behandelt worden sei. Im Herbst 2006 seien radikuläre Reizsymptome links aufgetreten und es sei eine grosse linksseitige Diskushernie L4/L5 nachgewiesen worden. Am 20. September 2006 sei eine Mikrodiskektomie L4/L5 erfolgt. In der Folge habe sich eine progrediente erosive Osteochondrose L4/L5 bei Makroinstabilität entwickelt. Im Oktober 2007 sei eine dorsale Spondylodese L4/L5 vorgenommen worden. Die Versicherte habe nach diesem Eingriff unter anhaltenden, nach links ausstrahlenden lumbalen Schmerzen gelitten, welche initial als lumbospondylogen bedingt beurteilt worden seien, bei radiologisch fehlenden Hinweisen auf eine erneute Nervenwurzelkompression. Im Jahr 2009 sei eine neurochirurgische Reevaluation erfolgt, welche eine residuelle Segmentinstabilität bei fehlendem knöchernen, intersomatischen Durchbau im operierten Segment ergeben habe. Am 23. Februar 2010 sei eine Revision von ventral mit interkorporeller Neuabspitzung erfolgt. Intraoperativ habe die Diagnose einer Pseudoarthrose L4/L5 bestigt werden können. Auch nach diesem Eingriff sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten. Die in der Folge durchgeführte Bildgebung habe einen protrahierten Durchbau der Spondylodese gezeigt, wobei die zuletzt im April 2011 durchgeführten F-MRIs keine Anhaltspunkte für eine erneute Makroinstabilität ergeben hätten. Objektiv liessen sich folgende Befunde erheben: Die Wirbelsäulenform sei unauffällig, die Narben lumbal seien reizlos. Es bestehe ein Muskelhartspann thorakolumbal mit Druckdolenz. Die LWS-Beweglichkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die neuromeningealen Dehntests seien negativ; die Motorik sei intakt, es bestünden Dysästhesien an beiden Unterschenkeln und eine Hypästhesie Dig. I links. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch. Das Gangbild sei unauffällig. Die peripheren Gelenke seien unauffällig, ohne Synovitiden. Das umfangreiche Röntgendossier zeige im Wesentlichen die bei der Begutachtung festgestellten Befunde. Insbesondere würden die letzten computertomografischen Aufnahmen der LWS noch keinen vollständigen Durchbau der Spondylodese zeigen. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sich bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Testkonsistenz eine schmerzbedingt verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule, insbesondere bei längerem Sitzen, gezeigt. Die Belastbarkeit habe allgemein im Bereich einer leichten, wechselbelastenden Arbeit gelegen.

    Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits, aktuell rechtsbetont bei Status nach mehrfachen operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule wegen Diskushernie L4/L5, nachfolgender Segmentinstabilität und späterer Pseudoarthrose einer Spondylodese. Die heutige Schmerzsymptomatik sei multifaktoriell bedingt. Einerseits zeige sich ein noch nicht vollständiger ossärer Durchbau der Spondylodese L4/L5, welche anfangs 2010 revidiert worden sei, andererseits eine ungünstige Lage der Pedikelschrauben; auch bestünden narbige Veränderungen an myofaszialen und neuromeningealen Strukturen nach drei operativen Eingriffen. Neben der mechanischen Schmerzproblematik sei aufgrund der Anamnese auch eine neuropathische Schmerzkomponente zusätzlich anzunehmen (L5 und S1 links) und eine Schmerzchronifizierung bei jahrelangem und komplikationsreichem Verlauf. Es sei daher davon auszugehen, dass auch nach gesichertem ossärem Durchbau der Spondylodese keine Schmerzfreiheit mehr erzielt werden könne. Inwieweit nach gesichertem Durchbau durch die Entfernung der Pedikelschrauben eine partielle Schmerzlinderung erzielt werden könne, müsse zum jetzigen Zeitpunkt noch offen bleiben. Empfohlen werde im jetzigen Zeitpunkt die Durchführung eines Arbeitstrainings zum schrittweisen Belastbarkeitsaufbau und zur Wiederangewöhnung an den Arbeitsprozess.

    Laut Gutachten (vgl. Schlussfolgerungen aus der EFL, S. 6 Ziff. 4.1.1) besteht das arbeitsbezogene relevante Problem in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule, insbesondere bei längerem Sitzen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit erklärten die Y.___-Gutachter (S. 7 Ziff. 4.1.2), die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit habe vorwiegend in der Arbeit am PC bestanden. Durchschnittlich zwei Mal pro Monat seien Kunden besucht worden. Es seien dann insbesondere Akten und ein Laptop in Taschen und einem Rucksack mitgeführt worden. Das zu hantierende Gewicht habe unter der bei der EFL ermittelten Leistungsgrenze gelegen und sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten. Das Sitzen am PC (nahezu den ganzen Tag) stelle die wesentliche Belastung der Lendenwirbelsäule dar. Dieses könne der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung, dass regelmässige Positionswechsel möglich seien und bei Bedarf zusätzliche Pausen eingelegt werden könnten, zugemutet werden. Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag. In Bezug auf die Frage nach der Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten (S. 7 Ziff. 4.1.3) wurde eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 15 kg empfohlen. Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt ungefähr zwei Stunden pro Tag.

    Unter dem Titel „Medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ (S. 7 Ziff. 5) wurde erneut festgehalten, dass der Versicherten eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar sei. Angesichts der strukturell bedingten chronischen Schmerzproblematik sei zwar ein ganztägiger Arbeitseinsatz grundsätzlich zumutbar, jedoch nur mit vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit, optimal adaptiert. Aufgrund der krankheitsbedingten langen Absenz vom Arbeitsprozess seien jedoch ein schrittweiser Belastbarkeitsaufbau und eine Wiedereingewöhnung notwendig. Man empfehle einen Beginn mit einem halbtägigen Arbeitspensum und einer Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit im Verlauf von drei bis sechs Monaten.

    In Bezug auf die Frage nach einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Y.___-Gutachter (S. 8 Ziff. 7), sechs Monate nach dem letzten operativen Eingriff (vom 23. Februar 2010, vgl. Urk. 8/107), d.h. ab August 2010, könne von einem medizinisch einigermassen stabilen Zustand ausgegangen werden (bei noch nicht vollständig durchgebauter Spondylodese), welcher eine berufliche Reintegration erlaube. Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt zu beurteilen: 50 % ab 1. August 2010 mit Steigerungsmöglichkeit auf ein Ganztagespensum mit vermehrten Pausen (Arbeitsfähigkeit: 75 %) im Rahmen eines Arbeitstrainings.

3.6    In seinem Bericht vom 19. Mai 2011 hielt der behandelnde Neurochirurg Dr. A.___ unter anderem fest, der knöcherne Durchbau interkorporell sei soweit zeitgerecht erfolgt; schön ersichtlich seien die spangenförmigen Verkalkungen bei fehlenden Hinweisen auf eine segmentale Lockerung. Eine Metallentfernung sei bei weiterhin fortschreitendem knöchernen Durchbau zwei Jahre postoperativ, also im Frühling denkbar (Urk. 8/147/13-14).

3.7    In seiner Aktenbeurteilung vom 4. Juli 2011 erachtete der RAD-Arzt Dr. Z.___ das Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2011 als zuverlässig (Urk. 8/155/4-5).

3.8    Oberarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, verneinte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2011 eine sichere interkorporelle Durchbauung (Urk. 8/147/9).

3.9    In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 ergänzte Dr. Z.___, der behandelnde Neurochirurg Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 12. November 2010 ab 1. September 2010 eine Teilbelastbarkeit mit 50%iger Arbeitsfähigkeit bestätigt (vgl. Urk. 8/109), und empfahl dementsprechend, den Beginn der verbesserten Arbeitsfähigkeit von 50 % (1. August 2010) auf den 1. September 2010 zu korrigieren (Urk. 8/155/7).


4.    Das Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2011 ist für die vorliegenden Belange umfassend und nachvollziehbar, berücksichtig die geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen samt EFL und wurde in Kenntnis der Vorakten und – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde namentlich auch in Kenntnis der körperlichen Anforderungen erstattet, wie sie die angestammte Tätigkeit der Versicherten stellt. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 Abs. 1 hiervor).

    Die gutachterliche Einschätzung stimmt - in Bezug auf den Grad der Arbeits(un)fähigkeit - mit jener des behandelnden Neurochirurgen Dr. A.___ vom 12. November 2010, wonach nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine Teilbelastbarkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, überein (Urk. 8/109; in der angefochtenen Verfügung unrichtig: 12.2011; vgl. auch Urk. 7). Was den Zeitpunkt der Verbesserung angeht, ist dessen vom Y.___-Gutachten zu Gunsten der Versicherten abweichende Festlegung durch die Verwaltung auf den 1. September 2010 (statt bereits auf den 1. August 2010) gestützt auf die Stellungnahme des Dr. Z.___ (E. 3.9 hievor) nicht zu beanstanden. Soweit Dr. A.___ am 29. November 2010 (Urk. 8/111) in Bezug auf den Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erklärte, die für Anfang September 2010 angedachte 50%ige Arbeitsbelastbarkeit habe sich noch nicht realisieren lassen, weshalb er vorschlage, den Arbeitsbeginn neu auf den 1. Januar 2011 festzulegen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Y.___-Gutachter nach eingehender Untersuchung mit EFL eine angepasste, reduzierte Arbeitsfähigkeit auch ohne knöchernen Durchbau annahmen und überdies erklärten, es sei davon auszugehen, dass auch nach gesichertem ossärem Durchbau der Spondylodese keine Schmerzfreiheit erzielt werden könne.

    Nach dem Gesagten ist von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2010 auf 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Dies wird durch die abweichende Einschätzung von Hausärztin Dr. med. I.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, welche bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (per 1. Dezember 2010) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. Januar 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestierte (vgl. Urk. 8/112, 114), nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

5.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige. Mangels verlässlicher Angaben – gemäss IK-Auszug (vom 3. Oktober 2007, Urk. 8/10) erzielte die Versicherte nur unregelmässige Erwerbseinkommen (vgl. auch versicherungsinterner Einkommensvergleich vom 25. August 2011 [Urk. 8/154/1]) - rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin war durch kurzzeitig innegehabte Arbeitsstellen gekennzeichnet (vgl. auch Verlaufsprotokoll der versicherungsinternen Berufsberatung vom 27. Februar 2009 [Urk. 8/47/5 Ziff. 5]), und das letzte Arbeitsverhältnis bei der G.___ war ebenfalls nur von kurzer Dauer (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. August 2006 [Urk. 8/5/4-5] und Kündigungsschreiben vom 13. Juli 2006 [Urk. 8/5/2-3], vgl. auch Arbeitgeberangabe vom 2. Oktober 2007 samt Absenzenliste [Urk. 8/11]). Diese Umstände lassen den Schluss nicht zu, das hypothetische Valideneinkommen würde sich im massgebenden Zeitpunkt auf Fr. 128'965.25 belaufen. Da der Beschwerdeführerin ab 1. September 2010 die vormals ausgeübte Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar ist, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen im Sinne eines Prozentvergleiches (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b) auf dieselbe Bemessungsgrundlage abgestellt werden. Damit ergibt sich bei einem medizinisch ausgewiesenen Restleistungsvermögen von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 %. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ist nicht gerechtfertigt, zumal die Y.___-Gutachter ein Steigerungspotential hin zu einem Ganztagespensum mit vermehrten Pausen beziehungsweise hin zu einer Arbeitsfähigkeit von 75 % im Laufe von drei bis sechs Monaten angaben.


6.    Dementsprechend besteht die am 21. Juni 2012 verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 (vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli