Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
IV.2012.00817 |
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 5. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. November 1994 bei der Firma Z.___ als Betriebsarbeiter im Gebäudeunterhalt (Urk. 7/11/1). Am 10. Februar 1996 rutschte er vor seinem Wohnhaus auf Glatteis aus und fiel dabei auf den Rücken (Urk. 7/2/34), weshalb er bis Ende Mai 1996 seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte (Urk. 7/11/6). Am 25. September 1996 löste die Firma Z.___ das Arbeitsverhältnis wegen „Arbeitsmangels“ per 31. Dezember 1996 auf, wobei sie den Versicherten für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellte (Urk. 7/11/4). Wegen Rückenschmerzen und diversen anderen Beschwerden meldete sich der Versicherte am 19. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Firma Z.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 1997, Urk. 7/11; Ergänzungsbericht vom 18. Juli 1997, Urk. 7/17) und holte die Arztberichte von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Juni 1997 (Urk. 7/13), von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 1997 (Urk. 7/16/1-3; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/16/4-10) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 1998 (Urk. 7/28) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ab und erstattete darüber am 9. Oktober 1997 Bericht (Urk. 7/21). Daraufhin holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni 1998 (Urk. 7/34) sowie den weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 19. Juni 1998 (Urk. 7/35/1-2, unter Beilage eines Berichtes der E.___ vom 6. März 1998, Urk. 7/35/3-5) ein.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/41, Urk. 7/43) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. bzw. 12. Oktober 1998 ab (Urk. 7/44, Urk. 7/46). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. April 2000 (Urk. 7/55) und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. November 2001 (Urk. 7/73) ab.
1.2 Am 5. Dezember 2001 liess X.___ der IV-Stelle unter Beilage eines Arztzeugnisses von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2001 (Urk. 7/74) mitteilen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wesentlich verschlechtert habe, weshalb über die Rentenfrage neu zu entscheiden sei (Urk. 7/75). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/76/1, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/76/2-12) sowie des F.___ vom 22. März 2002 (Urk. 7/78) ein. Sodann liess sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) G.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 18. August 2003 erstellen (Urk. 7/105). Am 10. Oktober 2003 erstattete schliesslich Dr. B.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 7/108/1-2). Mit Verfügung vom 24. November 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe (Urk. 7/112). Diesen Entscheid bestätigten die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004 (Urk. 7/121), das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/126) sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/129).
1.3 Am 21. November 2011 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich X.___ ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 28. November 2011 (Urk. 7/143/1-5, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/143/6-30), vom H.___ vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/148) sowie von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 12. März 2012 (Urk. 7/156) ein. Am 26. März 2012 nahm Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung (Urk. 7/157/3). Mit Vorbescheid vom 27. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da die Abklärungen ergeben hätten, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 2003 keine relevante Änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 7/159). Dagegen erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 26. April 2012 Einwand (Urk. 7/161). Am 2. Mai 2012 nahmen Dr. J.___ und am 8. Mai 2012 RAD-Arzt Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung (Urk. 7/164/2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 23. August 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2012 aufzuheben.
2.Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen.
3.Gestützt darauf seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 3. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004 (Urk. 7/121) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
2.2 Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2004 stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS G.___ vom 18. August 2003 (Urk. 7/105). Die Gutachter gelangten darin zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung habe diagnostiziert werden können, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränke. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert bestehe ein chronisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlstatik der Wirbelsäule, bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie bei leichtgradigen Osteochondrosen C 5/6 und L 3/4 und Diskusprotrusion L5/S1. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter Übergewicht (82,9 kg/173 cm; BMI 28). Unter der Rubrik "Nebenbefunde" wird festgehalten, dass aktuell keinerlei psychiatrische Störung von Krankheitswert fassbar sei bei Status nach mehrfacher psychiatrischer Hospitalisation mit Diagnose auf "dissoziative Amnesie und anhaltende somatoforme Schmerzstörung im lumbovertebralen Bereich mit psychoreaktiver depressiv gefärbter Verstimmung, Dysthymie". Als weiterer Nebenbefund wird eine Schwerhörigkeit rechts angegeben. Die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Gebäudeunterhalt wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zu 100 % der Norm zumutbar. Nicht geeignet sei der Beschwerdeführer dagegen für körperliche Schwerarbeit.
2.3 Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. November 2011 (Urk. 7/143/1-5) leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei leichtgradiger Osteochondrose C5/6 und L3/4, Diskusprotrusion L5/S1 und Status nach thoracalem Morbus Scheuermann sowie einer Schwerhörigkeit rechts bei Mittelohratelektase und trockenen unübersichtlichen Retraktionstaschen. Der Beschwerdeführer leide seit seinem Sturz auf gefrorener Strasse am 10. Februar 1996 an lumbalen Rückenschmerzen. Seit dem 15. Oktober 1997 sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig. Diverse Behandlungen hätten keine Besserung gebracht. Es sei dem Beschwerdeführer jegliche Erwerbstätigkeit nicht möglich.
2.4 Die Ärzte des H.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/148) eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann und leichtgradigen Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Diskusprotrusion L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.10.04, S. 7/12). Der Beschwerdeführer sei 100% arbeitsunfähig seit dem 1. Januar 1996 in die Behandlung gekommen. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den Anforderungen im Beruf für angepasste Tätigkeiten nicht entsprechen. Die Prognose sei in Anbetracht der Chronifizierung schlecht. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Schmerzen kein Durchhaltevermögen, könne keinen Stress und keine Arbeitsanweisungen ertragen, müsse selbstbestimmt immer wieder liegen bzw. gehen können. Er könne keine längeren einseitigen Tätigkeiten ausüben. Eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen wäre allenfalls über zwei Stunden möglich.
2.5 Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 12. März 2012 (Urk. 7/156) leidet der Beschwerdeführer unter einem zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie leichtgradigen Osteochondrosen C5/6 und L3/4 und Diskusprotrusionen L5/S1 (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.4.04) sowie einer Schwerhörigkeit rechts 80 % (Diagnose Bundesgerichtsurteil vom 19.10.04). Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund von leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylarthrose im Bereich der HWS sowie degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose, Spondylarthrose und Spondylose sowie multisegmentaler Discopathie im Bereich der LWS ergeben. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in allen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen; insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig.
2.6
2.6.1 Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. März 2012 (Urk. 7/157/3) aus, versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten von Dr. I.___ und Dr. L.___ (vom H.___) anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 24. November 2003 aus. Bis auf muskuläre Verspannungen habe Dr. I.___ keine pathologischen Untersuchungsbefunde erheben können. Die im MRI vom 28. Mai 2010 diagnostizierten möglichen Irritationen der Nervenwurzeln L3 und L4 fänden bis auf den Befund der muskulären Verspannungen keinen Niederschlag in den Untersuchungsbefunden. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes hergeleitet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert.
2.6.2 Am 2. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) hielt Dr. J.___ zum Einwand des Beschwerdeführers, er leide auch unter Kniebeschwerden und sei deshalb auf Gehhilfen angewiesen, fest, Kniebeschwerden seien bis anhin nicht aktenkundig. Der entsprechende Einwand entbehre deshalb jeder Grundlage.
2.6.3 Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes führte Dr. K.___ am 8. Mai 2012 (Urk. 7/164/2) aus, der Bericht des H.___, welcher dem Beschwerdeführer bei einem Behandlungsbeginn am 14. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit seit 1996 attestiere, könne nicht überzeugen und die Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig begründen. Der Bericht stütze sich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nehme sogar eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, als sie das Bundesgericht 2005 als medizinisch begründet beurteilt habe. Der Bericht vermöge keine gesundheitliche Veränderung seit 2003 zu belegen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei bei ihm bereits seit Jahren die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung kombiniert mit einer Depression bekannt. Er sei deswegen auch regelmässig in Behandlung und mehrere Male hospitalisiert gewesen. Die nunmehr vom behandelnden H.___ festgestellte mittelschwere Depression stelle im Vergleich mit der im MEDAS-Gutachten von 2003 diagnostizierten leichten psychoreaktiven Störung durchaus eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt. Selbst wenn eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, sei zu prüfen, ob nicht die Kriterien gegeben seien, bei welchen ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzen auszugehen sei, insbesondere die psychische Komorbidität (Urk. 1).
3.2 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der damals behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ bereits im Bericht vom 12. Februar 2001 (Urk. 7/66) festgehalten hatte, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung bei chronifizierten Schmerzen auf dem Boden einer ängstlichen, vermeidenden Persönlichkeit. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Entsprechend der seinerzeitigen Einschätzung von Dr. C.___ gehen die Ärzte des H.___ von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1996 aus. Wohl halten sie in ihrem zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Bericht von 8. Oktober 2011 (Urk. 7/143/17-20) fest, dass im Gegensatz zum Jahr 2005 gemäss Aktenlage heute klar eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Es sei klar nicht mehr aufrechtzuerhalten, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Störung habe. Mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und der MEDAS G.___ setzen sich die Ärzte des H.___ indessen gar nicht auseinander und bei der Arbeitsfähigkeit nehmen sie, obwohl sie den Beschwerdeführer erstmals am 14. November 2009 gesehen haben (Urk. 7/143/28), ohne Begründung eine abweichende Einschätzung vor, indem sie auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der psychometrisch ermittelten depressiven Störung dem Beschwerdeführer seit 1996 auch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigen. Der Bericht des H.___ legt mithin in keiner Art und Weise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Januar 2004 dar, sondern er nimmt lediglich eine abweichende Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhaltes vor. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht nicht auf objektiven Gesichtspunkten, sondern es wird die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen, welcher der festen Überzeugung ist, seit dem Verlust seiner letzten Arbeitsstelle im Jahre 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. Wie RAD-Arzt Dr. K.___ zutreffend festhält (E. 2.6.3), kann die Einschätzung des H.___ daher nicht überzeugen und erscheint nicht als nachvollziehbar und schlüssig.
3.4 Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist mit RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 2.6.2) darauf zu verweisen, dass objektivierbare Kniebeschwerden beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig sind. Ebenso ist übereinstimmend mit Dr. J.___ festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ angesichts kaum vorhandener pathologischer Untersuchungsbefunde nicht zu überzeugen vermag (E. 2.6.1).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2004 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger