Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00822 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ hat fünf Kinder (geboren 1990, 1992, 1993, 1994, 2005; Urk. 7/6/2) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ tätig (Urk. 7/11/1, Urk. 7/32, Urk. 7/34/3). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse mit einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1). Am 16. März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steissbein, im Nacken und Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 (Urk. 7/34) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 24. Februar 2012, Urk. 7/39; Einwandschreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schreiben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. Juni 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie den Bericht des A.___ vom 19. April 2012 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 (Abklärung vom 17. März 2011; Urk. 7/34) und das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011 (Urk. 7/27) auf den Standpunkt, es sei bezüglich der Statusfrage bei der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei seit April 2010 zu 50 % eingeschränkt, weshalb ihr die Ausübung eines 50%igen Pensums in dieser Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Das restliche Pensum von 50 % entfalle auf den Aufgabenbereich. Darin sei sie zu 18 % eingeschränkt, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 9 % ergebe, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründet sei (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 7/36/3, Urk. 7/49).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Qualifizierung die Umstände ihrer Familie zu wenig und lediglich die Vergangenheit berücksichtigt. In Bezug auf den Haushaltsbereich wäre zudem von einer höheren Einschränkung auszugehen. Es sei ihren älteren Töchtern nicht möglich, den Ausfall der Mitwirkung ihres kranken Ehemannes vollständig zu kompensieren. Die Abklärung vor Ort müsste wiederholt werden. In medizinischer Hinsicht habe es die Beschwerdegegnerin zudem unterlassen, die Auswirkung der somatischen Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit zu untersuchen. Ausserdem lasse bereits ihr psychischer Gesundheitszustand trotz intensiver achtwöchiger tagesklinischer Behandlung im A.___ keine Erwerbstätigkeit zu. Im Vergleich zu den von Dr. Z.___ (am 18. August 2011) erhobenen psychopathologischen Befunden hätten die Ärzte des A.___ beim Eintrittsgespräch vom 9. April 2012 wesentlich mehr Befunde erhoben. Es sei daher offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung weiter verschlechtert habe. Im Übrigen sei das Gutachten von Dr. Z.___ in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es dränge sich eine interdisziplinäre medizinische Neubeurteilung auf (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Soweit sie mit ihrem Antrag auf gesetzliche Leistungen (Urk. 1 S. 2) darüber hinaus um Leistungen ersucht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1) nicht einzutreten.
Ein allfälliger Anspruch auf eine Rente kommt zufolge der Anmeldung vom 16. März 2011 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2011; Urk. 7/6) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG erst ab dem 1. September 2011 in Frage.
Vorab ist im Folgenden zu klären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ab diesem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen wäre (sogenannte Statusfrage). Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2012 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
4.
4.1 Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese - stets hypothetische - Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit aufgrund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Ausschlaggebend ist stets allein die hypothetische Verhaltensweise der am Recht stehenden versicherten Person, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste. Letztere gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1). Praxisgemäss sind die erstmalig gemachten Aussagen zur hypothetischen Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3).
4.2 Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 12. Januar 2012 gegenüber der Abklärungsperson an, ihr Ehemann gehe aus gesundheitlichen Gründen seit sieben bis acht Jahren keiner Tätigkeit mehr nach. Sie würde bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit in einem 100%igen Pensum ausüben (Urk. 7/34/3). Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte dagegen im Abklärungsbericht aus, dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit maximal im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Deren Ehemann gehe aus gesundheitlichen Gründen seit zirka 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Kinderbetreuung wäre seither sichergestellt gewesen und es wäre der Beschwerdeführerin daher seither möglich gewesen, sich um ein höheres Arbeitspensum zu bemühen beziehungsweise einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Trotzdem habe sie gemäss den Angaben der Arbeitslosenversicherung (ALV) lediglich eine Vermittlungsfähigkeit von 40 % angegeben (Urk. 7/34/3-4). In der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juni 2012 erklärte die Abklärungsperson zudem, die Beschwerdeführerin habe bereits bei guter Gesundheit keine derart aktiven Arbeitsversuche unternommen, dass diese als Grundlage für die Qualifikation als Erwerbstätige massgeblich sein könnten. Selbst als die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie durch die Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns drastisch in Gefahr geraten seien, habe sie keine Arbeitsbemühungen für ein volles Arbeitspensum unternommen (Urk. 7/49/2).
4.3
4.3.1 Die Abklärungsperson übersieht, dass die Anmeldung bei der ALV im April 2010 (Urk. 7/18/1) in eine Zeit fiel, als die Beschwerdeführerin gemäss der psychiatrischen Einschätzung von Dr. Z.___ bereits in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 7/27/6). Aus der bei der ALV angegebenen Vermittlungsfähigkeit von 40 % kann daher nichts zur hypothetischen Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall abgeleitet werden. Auch war das jüngste im Sommer 2005 geborene Kind bei Beginn der (aktenkundlich nicht belegten, aber unstrittigen) gesundheitlichen Probleme des Ehemannes im Jahr 2005 bis im April 2010 noch ein Kleinkind respektive erst bis 4 ¾ Jahre alt. Zudem befanden sich die beiden im Alter vorausgehenden Kinder in der Pubertät respektive im April 2010 schliesslich im Alter von 15 ½ und 16 ½ Jahren, weshalb auch sie damals zusätzlich zum Mehraufwand für die Hausarbeit noch Betreuung benötigten. Die ältesten beiden Kinder mit Jahrgang 1990 und 1992 waren zwischen 2005 und 2010 ebenfalls noch nicht erwachsen.
In der hier massgeblichen Zeit ab September 2011 (respektive am Tag der Abklärung vor Ort am 12. Januar 2012, Urk. 7/34/1) waren die beiden ältesten Kinder dagegen ausgezogen, die nächstjüngeren Kinder lebten zwar noch zuhause, waren aber bereits rund 17 und 18 Jahre alt und das jüngste Kind war 6 Jahre alt und besuchte nunmehr den zweiten Kindergarten (Urk. 7/34/4). Zwischen den Verhältnissen bis April 2010 und jenen danach bestanden somit wesentliche Unterschiede. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der damaligen Lebenssituation lediglich einer stundenweise teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, lässt sich daher nicht ableiten, sie hätte dies im Gesundheitsfall entgegen ihrer Aussage auch in der hier zu beurteilenden Zeit von September 2011 bis 25. Juni 2012 gemacht.
4.3.2 Entscheidend ist allein, für welches Pensum einer Erwerbstätigkeit die Beschwerdeführerin sich im Gesundheitsfall bei den gegebenen Verhältnissen ab September 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 7/34/3), könnte allein der Umstand entgegenstehen, dass mit dem jüngsten Kind im Alter von sechs Jahren nach wie vor ein erheblicher Betreuungsaufwand anfiel, der mit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht ohne Fremdbetreuung zu vereinbaren gewesen wäre, da wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt (Urk. 1 S. 5), es ihrem Ehemann aus (somatischen und psychischen) gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen.
Die Fremdbetreuung eines sechsjährigen Kindes vor und nach den Stunden des Kindergartens ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung heutzutage nichts Ungewöhnliches. Dabei sprechen rechtsprechungsgemäss allfällige im Gesundheitsfall zugestandene Sozialhilfeleistungen etwa in Form einer Zurverfügungstellung oder Mitfinanzierung von Kinderhortplätzen für sich allein zwar noch nicht für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgenommenen vollzeitlichen Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2012 vom 27. März 2013 E. 4.3, in welchem Fall die versicherte Person während der Abklärung vor Ort allerdings eine hypothetisch 50%ige Erwerbstätigkeit neben der Betreuung von zwei neunjährigen Kindern im Gesundheitsfall angegeben hatte, worauf abgestellt wurde). Jedoch ergeben sich hier aus den Akten und den konkreten Verhältnissen keine Hinweise, welche die anlässlich der Abklärung vom 12. Januar 2011 erstmalig gemachte Aussage der Beschwerdeführerin zur hypothetischen 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 7/34/3) beweisrechtlich zu widerlegen vermöchten. Denn zum einen bietet die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin einen subventionierten Ganztageshort an (vgl. www.B.___ [eingesehen am 20. Dezember 2013]). Zum anderen ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass das jüngste Kind selbständig in den Kindergarten gelangt und stundenweise von einer Nachbarin betreut wird (Urk. 7/37/8). Auch leben zwei der älteren Geschwister in demselben Haushalt. Die beiden ältesten Geschwister wohnen in unmittelbarer Nähe und besuchen ihre Familie täglich (Urk. 7/34/4). Die erwachsenen Geschwister beteiligen sich nicht nur an der Haushaltsführung, sondern auch an der Kinderbetreuung (Urk. 7/34/8). Es ist daher auch im Gesundheitsfall mit (ergänzender) Hilfe bei der Kinderbetreuung durch das unmittelbare Umfeld zu rechnen. Schliesslich ist auch mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin selbst während der Betreuungsaufgabe von gleichzeitig mehreren Kindern in früheren Jahren stets zumindest teilzeitlich und teilweise an mehreren Stellen gleichzeitig erwerbstätig gewesen war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/11; Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011, Urk. 7/27/3).
4.4 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdeführerin von der Qualifikation im Gesundheitsfall als vollständig Erwerbstätige ab September 2011 auszugehen.
5.
5.1 Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes und allfälliger somatisch bedingter
Einschränkungen unterlassen habe, obschon nach Angaben von Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nicht nur psychische sondern auch somatische Beschwerden vorlägen. Zwar ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. März 2011 zu entnehmen, dass von ihm in Bezug auf die bisherige Erwerbstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er nebst der Diagnose einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) die somatischen Diagnosen eines cerviko-brachialen Schmerzsyndroms und rezidivierender Schmerzen sacral, persistierend nach Sturz auf Steissbein im Jahr 2009, auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende Migräne (Urk. 7/15/1). Es kann daher nicht ohne Weiteres von einer vollständigen Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen werden. Auch im Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011 wurden somatische Beschwerden („Kopfschmerzen“, „viele körperliche Probleme“) erwähnt (Urk. 7/27/4). Gemäss dem Bericht des A.___ vom 19. April 2012 klagte die Beschwerdeführerin über tägliche Kopfschmerzen und zunehmenden Schmerzen am Steissbein seit dem Unfall vor zwei Jahren (Urk. 3 S. 1 f.). Auch in der Anmeldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdegegnerin somatische Beschwerden geltend gemacht („körperliche Beschwerden (Steissbein, Kopf, Nacken etc.).“; Urk. 7/6/4). Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, ein Mischbild der vordergründig somatischen depressiven Symptome mit anhaltenden Schmerzen und Müdigkeit (ICD-10 F32.8) weist zudem auf ein psychisch überlagertes Beschwerdebild hin, dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der geklagten Beschwerden unter Einbezug eines somatischen Facharztes zu erfolgen hat.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt damit unvollständig abgeklärt. Die Sache ist daher an diese zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. Insbesondere hat sie eine fachärztliche Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes und/oder eine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung seit mindestens September 2010 einzuholen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird - soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann