Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00825 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 7. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ war Hausfrau, als sie am 14. September 2010 in ihrer Wohnung über eine Schwelle stolperte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9/16/161). Am 18. Oktober 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche Unterlagen (Urk. 9/1-2, 9/8, 9/13, 9/18), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/15, 9/20, 9/24) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 9/16) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einschränkungen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/27). Hiergegen liess die Versicherte unter Beilage eines Unfallscheines, eines Arbeitsvertrags sowie dessen Kündigung und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 9/28-29, 9/33/1-13) Einwand erheben (Urk. 9/30, 9/34). Daraufhin wurde die Versicherte am 27. April 2012 von med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), untersucht (Urk. 9/40), es wurden weitere Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 9/41, 9/48-53) und hernach wurde eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin eingeholt (Urk. 9/62/3). Sodann wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab (Urk. 9/64 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 liess die Versicherte am 23. August 2012 unter Beilage medizinischer Dokumente (Urk. 3/4-9) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über ihre medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Im Übrigen wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Mit Replik vom 18. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 17) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 18/2-5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Mai 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die RAD-Untersuchung sowie auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bei den Haushaltsarbeiten nur gering eingeschränkt, weshalb der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert würde, wäre ein Rentenanspruch aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen. Die nach der Operation vom 1. Juni 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nur vorübergehender Natur gewesen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der kreisärztliche Bericht vom 23. November 2011 sei überholt. Die Einschätzung des RAD sei unzutreffend, da er die Fehlstellung der Knochenmarkschraube und die Zerstörung der Rotatorenmanschette vernachlässigt habe (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen habe sie zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18). Auf versicherungsinterne Gutachten könne bereits bei geringen Zweifeln nicht abgestellt werden. Zudem habe sie keine Gelegenheit erhalten, der RAD-Ärztin und der Kreisärztin Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 1 S. 5). Auch durch nach Verfügungserlass ergangene Arztberichte sei ausgewiesen, dass eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und bestanden habe (Urk. 17 S. 2).
3.
3.1 Nach dem Unfall vom 14. September 2010 stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 11. November 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer partiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin wegen Lumbalgien und Lumboischialgien bei einer Diskushernie L4/5 in Behandlung gewesen (Urk. 9/16/91).
Am 9. Mai 2011 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie rechts durch, mit ventraler Refixation des Bizepssehnenankers mit einem resorbierbaren Anker, mit offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Refixation der Musculus supraspinatus-Sehne und Teilrefixation der Musculus subscapularis-Sehne mit insgesamt zwei Schraubankern sowie mit Dekompressionsoperation bei subacromialem Impingement-Syndrom (Urk. 9/16/44-45).
Am 17. Juni 2011 berichtete Dr. A.___, bei der Untersuchung vom 31. Mai 2011 sei die rechte Schulter in Ruhe schmerzfrei gewesen und es habe keine Instabilität bestanden. Die Beschwerdeführerin werde physiotherapeutisch behandelt, wobei die Behandlung voraussichtlich sechs Monate dauern werde (Urk. 9/16/39). Am 29. August 2011 gab er weiterhin Schmerzfreiheit in Ruhe und keine Instabilität an. Die Schwellung sei rückläufig, die aktive Abduktion noch eingeschränkt, der Kopfgriff unvollständig möglich und der Schürzengriff sei nun besser möglich. Weiterhin seien Physiotherapie und Muskelaufbau nötig, voraussichtlich während zwölf Wochen (Urk. 9/16/29).
Am 23. Juni 2011 erfolgte zudem eine MRI-Untersuchung des linken Knies, welche eine leichte Chondropathie, eine leichte Degeneration der Menisken, aber ansonsten unauffällige Befunde ergab (Urk. 9/16/27).
3.2 In ihrem Bericht vom 14. November 2011 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine Frozen Shoulder nach inkompletter Supraspinatussehnen-Ruptur rechts mit Kalkdepots, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei subligamentärer Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1 sowie Knieschmerzen links bei Valgus-Stellung. Arbeiten mit manueller Belastung, insbesondere Belastung der oberen Extremitäten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, weshalb sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 14. September 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/15/1-2). Zumutbar seien ihr einzig wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 9/15/4).
3.3 Die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. November 2011. Das rechte Schultergelenk betreffend hielt Dr. B.___ fest, die klinisch gezeigte Bewegungseinschränkung lasse sich nicht objektivieren und das demonstrierte Ausmass der beklagten Beschwerden sei nicht nachvollziehbar. Die Lendenwirbelsäule sei frei beweglich und Schmerzen seien nur beim Aufrichten angegeben worden. Das linke Kniegelenk sei reizlos, frei beweglich und es bestünden keine Anhaltspunkte für einen intraartikulären Erguss. Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Überkopfarbeit, ohne körperfernes Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 an, es bestehe weiterhin eine massive Funktionsstörung der rechten Schulter. Er äusserte den dringenden Verdacht auf eine erneute Zerstörung der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker. Bei diesem Befund sei die Beschwerdeführerin selbstverständlich nicht arbeitsfähig. Eine Re-Operation sei indiziert (Urk. 9/20).
3.5 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 eine Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter sowie je ein Schmerzsyndrom an beiden Knien sowie an der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin sei letztmals am 28. November 2011 bei ihm gewesen (Urk. 9/24/6). Es bestünden Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter. Diese würden Überkopfarbeiten verunmöglichen. Auch könne die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau nicht sicher auf Leitern steigen oder mit dem rechten Arm Fenster putzen. Als Reinigungskraft sei sie daher während seiner Behandlung vom 28. März bis am 28. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/24/8). Zumutbar seien hingegen behinderungsgerechte leichte Arbeiten unter Beachtung der Schonkriterien für den rechten Arm beziehungsweise für die rechte Schulter. Nicht zumutbar seien Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern und Putzarbeiten mit dem rechten Arm (Urk. 9/24/11).
3.6 Am 27. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ orthopädisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 9/40). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, währenddem sie der Gonalgie links keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 9/40/8). Sie hielt fest, objektive Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes seien nicht zu finden gewesen. Mit den somatischen Beeinträchtigungen sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Service- oder Reinigungskraft seit September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schulterhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Überkopf- und Überschulterarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Schultergürtel sei seit der kreisärztlichen Untersuchung vom
23. November 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/40/9).
3.7 Am 14. Mai 2012 stolperte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen und schlug sich dabei das Knie an der Treppenkante an. Gleichentags begab sie sich ins Spital D.___, dessen Ärzte festhielten, das linke Knie der Beschwerdeführerin weise eine Schnittwunde, jedoch keine frischen ossären Läsionen und kein Ergusszeichen auf (Urk. 9/41).
3.8 Am 1. Juni 2012 wurde in der Klinik E.___ eine Re-Operation der rechten Schulter mit Schulter-Arthroskopie, subacromialem Débridement, Schrauben-entfernung und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2012 attestiert (Urk. 9/48-49, 9/51). Am 7. Juni 2012 nahm die RAD-Ärztin med. pract. Y.___ dahingehend Stellung, es sei keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten. Die durchgeführte Operation habe eine vorübergehende Einschränkung der Belastbarkeit der Schulter zur Folge. Während sechs Wochen bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend könne die aktive Beweglichkeit der Schulter voraussichtlich freigegeben werden, sodass stufenweise auch die Belastbarkeit in angepasster Tätigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden könne. Eine Rekonvaleszenz von weiteren sechs Wochen bis zum Erreichen des voll aktiven Bewegungs-ausmasses sei eventuell zu berücksichtigen (Urk. 9/62/3).
4.
4.1 Strittig ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstätige oder als Hausfrau zu qualifizieren ist. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ersichtliche Erwerbsbiographie als Hausfrau (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall an, sie habe immer zu 100 % gearbeitet, solange ihr dies aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen sei, und sie erhalte auch die Taggelder der Arbeitslosenkasse sowie der Suva zu 100 % (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18).
Aus den IK-Auszügen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von Juni bis August 1997 ein Einkommen von Fr. 6‘136.-- erzielte, hernach bis und mit September 1998 Arbeitslosenentschädigung bezog, von Mai bis November 2002 bei einem Reinigungsservice Einkünfte von total Fr. 28‘000.-- erzielte, anschliessend wieder bis Oktober 2004 mit Unterbrüchen Arbeitslosenentschädigungen bezog und in den Jahren 2005 bis 2009 dann als nicht erwerbstätig eingetragen war (Urk. 9/1, 9/2, 9/8). Zuletzt hatte die Beschwerdeführerin bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/6/1), bei welcher sie am 22. Januar 2007 beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter verunfallte (Urk. 9/16/104). Zwischen dem Unfall im Jahr 2007 und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 14. Juni 2009 mit einer angegebenen Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/18/1) war sie nicht erwerbstätig (Urk. 9/16/160, Urk. 9/17) beziehungsweise Hausfrau (Urk. 9/18/19). Die Unia Arbeitslosenkasse errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 2‘213.-- (Urk. 9/18/1).
Abgesehen davon, dass die Arbeitstätigkeit vom Jahr 2007 nicht im IK-Auszug aufgeführt ist, stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin mit der Aktenlage überein. Bei der RAD-Untersuchung gab sie an, nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 habe sie anfänglich während drei Monaten als Aushilfe in einer Fabrik gearbeitet, später während sechs Monaten bei einer Reinigungsfirma, dann bei einer anderen Reinigungsfirma noch einmal sieben Monate. Vor ein paar Jahren habe sie in einem Restaurant gearbeitet, habe aber nach einem Monat einen Unfall erlitten und sei dann arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/40/3).
Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe stets voll gearbeitet, als sie dazu gesundheitlich in der Lage gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), trifft insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben zur Sozialanamnese im Rahmen der RAD-Untersuchung nicht zu (vgl. Urk. 9/40/3). Vielmehr zeigt sich eine keinen klaren äusseren Gesichtspunkten folgende Erwerbsbiographie, auch nicht unter Berücksichtigung der Erziehung der beiden 1994 und 1998 geborenen Söhne (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 3.1). Als die Kinder noch klein waren, ging die Beschwerdeführerin teilweise einer Erwerbstätigkeit nach oder bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Als die Kinder hingegen schon grösser waren, war sie während etlichen Jahren nicht mehr erwerbstätig. Am 1. Dezember 2011 trat sie schliesslich die Stelle als Service-Mitarbeiterin im Restaurant F.___ in G.___ an, worauf am Tag darauf aber bereits die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte (Urk. 9/33/1-3). Aus der Sicht der Beschwerdeführerin handelte es sich um einen Arbeitsversuch (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11). Aus ärztlicher Sicht handelt es sich jedoch um eine nicht geeignete Stelle (vgl. Urk. 9/16/19, Urk. 9/40/9). Inwiefern unter diesen Umständen von einem Arbeitsversuch mit Aussicht auf eine tatsächliche berufliche Integration gesprochen werden kann, ist fraglich. Auf der einen Seite lässt sich aus der Erwerbsbiografie nichts Konkretes in Bezug auf die Statusfrage ableiten, insbesondere nicht, dass die Beschwerdeführerin nun als Vollerwerbstätige einzustufen wäre. Auf der anderen Seite kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte. Ob sie als Voll- oder Teilerwerbstätige einzustufen ist, kann mit Blick auf nachstehende Erwägung 5 offenbleiben.
4.2 Eine Zusammenschau der Akten zeigt, dass mehrere Ärzte davon ausgingen, eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zuzumuten. Dr. Z.___ stufte Tätigkeiten mit manueller Belastung, insbesondere mit Belastungen der oberen Extremitäten, als nicht mehr zumutbar ein. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer wechselbelastenden Tätigkeit erachtete sie hingegen als zumutbar (Urk. 9/15/2 Ziff. 1.7 und Urk. 9/15/4).
Suva-Kreisärztin Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. November 2011, also zwischen der ersten und der zweiten Operation. Sie gelangte zur Schlussfolgerung, eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen ohne Über-Kopf-Arbeit, ohne körperfernes Hantieren von Gewichten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 9/16/19). Dr. B.___ berücksichtigte bei ihrer Beurteilung die vorhandenen Akten inklusive bildgebender Befunde (Urk. 9/16/10-14), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 9/16/14-16) sowie die durch sie erhobenen Befunde (Urk. 9/16/16-18). Anlässlich ihrer Untersuchung beobachtete Dr. B.___ gewisse Inkonsistenzen bezüglich der Beweglichkeit der rechten Schulter. So bewegte die Beschwerdeführerin ihre rechte Schulter bei der Beweglichkeitsprüfung aktiv nur gerade knapp 50 Grad und liess die Schulter auch passiv kaum bewegen, wohingegen sie ihre Arme später problemlos bis 100 Grad in Anteversion bringen konnte (Urk. 9/16/18-19). In Übereinstimmung damit hatte auch Dr. A.___ Aggravationstendenzen beschrieben, da die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm nahezu nicht bewegte und bei passiver Bewegung sofort Schmerzen äusserte, während sie im Vergleich zur linken Seite eine normale Muskulatur aufwies (Urk. 9/24/7). Bei diesen Gegebenheiten ist es nachvollziehbar, dass Dr. B.___ auch eine manuelle Tätigkeit nicht grundsätzlich ausschloss. Ebenso wenig tat Dr. A.___ dies. Er schloss einzig die rechte Schulter belastende Tätigkeiten wie Überkopfarbeiten und Putzarbeiten mit dem rechten Arm sowie das Auf-Leitern-Steigen aus (Urk. 9/24/11).
Dr. C.___ attestierte im Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen massiver und schmerzhafter Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter beziehungsweise wegen des dringenden Verdachts auf eine Reruptur der Rotatorenmanschette bei insuffizientem Knochenanker (Urk. 9/20). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich angesichts der offenen Situation mit der bevorstehenden weiteren Operation nicht.
Bezüglich des Tätigkeitsprofils ist der auf der Untersuchung vom 27. April 2012 beruhende Bericht des RAD der aktuellste. Das im RAD-Bericht formulierte zumutbare Profil entspricht weitgehend demjenigen von Dr. B.___, sieht jedoch ein paar weitere Einschränkungen vor. Auch die RAD-Ärztin ging gestützt auf die gemessenen Umfänge (Urk. 9/40/6) davon aus, dass der rechte Arm effektiv gebraucht werde (Urk. 9/40/9), was plausibel macht, dass eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen von über zehn Kilogramm, ohne Heben über Brust- und Schulterhöhe, ohne häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, ohne Überkopf- und Überschulter-Arbeit, ohne Arbeiten in Armvorhaltestellung sowie ohne Arbeiten mit Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Schultergürtel vollzeitlich zumutbar sind (vgl. Urk. 9/40/9). Dabei wusste die RAD-Ärztin um die Komplikationen im Zusammenhang mit der ersten Schulteroperation und dass deswegen eine erneute Operation angezeigt war (Urk. 9/40/1). Gegen das von ihr formulierte, nachvollziehbare Zumutbarkeitsprofil spricht somit nichts, weshalb es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und davon auszugehen ist. Weitere Abklärungen drängen sich bei dieser Aktenlage nicht auf.
4.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juni 2012 stellte sich die Situation so dar, dass die Beschwerdeführerin infolge der Operation vom 1. Juni 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Da die Arbeitsunfähigkeit erst 20 Tage dauerte und auch nicht zu erwarten war, dass sie insgesamt mehr als drei Monate andauern würde (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2012, Urk. 9/62/3 sowie das ärztliche Attest der Klinik E.___, Urk. 9/48-49), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Arbeitsunfähigkeit in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2012 implizit als nicht rentenrelevant beurteilte.
Im Übrigen beziehen sich nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeitsatteste in der Regel auf die angestammte Tätigkeit, weshalb aus dem Arztzeugnis der Klinik E.___ vom 16. Juli 2012 (Urk. 3/8) nicht hervorgeht, dass auch eine angepasste Tätigkeit unzumutbar wäre. Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 18/2) sämtliche manuellen Tätigkeiten sowie eine Belastung des Rückens für unzumutbar, die Zumutbarkeit wechselbelastender Tätigkeiten bejahte sie jedoch (Urk. 18/2, letzte Seite). Hinzu kommt, dass ihre Beurteilung vom 29. August 2012 auch nicht wesentlich von ihrer früheren Einschätzung vom 14. November 2011, Arbeiten mit manueller Belastung, insbesondere der oberen Extremitäten, seien unzumutbar (Urk. 9/15/2), abweicht, weshalb keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen und auch unter Berücksichtigung der operativen Behandlung im Juni 2012 von einer grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom-mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Abgesehen von der nur zwei Tage dauernden Anstellung im Restaurant F.___ in G.___ (vgl. Urk. 9/33/3) hatte die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Firma H.___ gearbeitet (Urk. 9/6/1), wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 22. Januar 2007 war, an welchem sie verunfallte (Urk. 9/16/104). Der Unfall ereignete sich beim Reinigen der Lüftung auf einer Leiter (Urk. 9/16/113). In einem anderen Dokument wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe dort als Köchin gearbeitet (Urk. 9/16/115). Die Beschwerdeführerin selber gab an, als Servicekraft im Restaurant gearbeitet zu haben. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie erst einen Monat lang dort gearbeitet (Urk. 9/40/3). Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 1993 nie irgendwo länger als sieben Monate gearbeitet hatte, ist nicht davon auszugehen, dass diese Anstellung aus dem Jahr 2007 im Gesundheitsfall im Jahr 2012 auch noch bestanden hätte. Klar erscheint einzig, dass die Beschwerdeführerin falls sie denn überhaupt erwerbstätig wäre eine Hilfsarbeitertätigkeit ausüben würde, da sie keinen Beruf erlernt hat (Urk. 9/40/3) und auch nicht über einschlägige Fachkenntnisse infolge langjähriger Berufserfahrung verfügt. Ebenso ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens von einer 100%igen angepassten Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen, weshalb ein Prozentvergleich durchzuführen ist, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, womit klarerweise kein Rentenanspruch besteht (vgl. LSE 2010, Tab. A1, Total der Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4).
5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Teilerwerbstätigen. Der auf den Aufgabenbereich entfallende Bereich wird nach den soeben genannten Kriterien bemessen.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. November 2011 gab die Beschwerdeführerin an, im Haushalt müsse sie viele Tätigkeiten mit links verrichten, obwohl sie von Haus aus Rechtshänderin sei. Sie könne die rechte Hand nicht mehr normal bewegen und gebrauchen und sie werde bei jeglicher Tätigkeit sehr schnell müde. Den Haushalt mache sie noch selber. Kochen gehe soweit ganz gut. Bei der Wäsche und beim Bügeln helfe zum Teil der ältere Sohn (Urk. 9/16/14-15). Am 27. April 2012 stellte sie sich dann auf den Standpunkt, sie sei zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage (Urk. 9/40/1). Zum Einkaufen werde sie von Freunden begleitet, da sie nur noch leichte Dinge mit der Hand tragen könne. Gelegentlich helfe der grosse Sohn bei der Hausarbeit, er habe jedoch nur am Wochenende Zeit, da er sehr viel für die Schule arbeiten müsse (Urk. 9/40/4). Das Frühstück mache sie, das könne sie notdürftig mit der linken Hand. Putzarbeiten und Wäsche würden durch ihre Freundinnen erledigt (Urk. 9/40/3).
Die RAD-Ärztin bezweifelte, dass praktisch die gesamte Haushaltsarbeit durch Freundinnen erledigt werden müsse, da die Umfangmessungen an der oberen rechten Extremität keine anderen Ergebnisse lieferten als diejenigen an der linken und da keine objektiven Hinweise auf eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms zu finden waren (Urk. 9/40/9).
Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt gewisse Einschränkungen aufweist, ist nachvollziehbar. So sind ihr beispielsweise häufige repetitive Belastungen des rechten Armes, Überkopf- und Überschulterarbeiten sowie Arbeiten mit vorgehaltenen Armen nicht zumutbar (Urk. 9/40/9), weshalb auch schlüssig ist, dass sie entsprechend den Angaben von Dr. A.___ (9/24/8) wegen der eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter nicht mit rechts Fenster putzen kann.
Jedoch ist zu beachten, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
Entsprechend diesen Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Haushaltsarbeiten soweit möglich unter Einsatz des linken Arms zu verrichten, auch wenn dies mehr Zeit kostet. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im November 2011 funktioniert dies auch recht gut. Dass im April 2012 trotz des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Veränderungen keinerlei Haushaltaufgaben mehr ausgeübt werden könnten, ist hingegen nicht plausibel. Im Übrigen bewohnt die Familie eine kleine 4-Zimmer-Wohnung in der ersten Etage (Urk. 9/40/4), sodass die Haushaltsarbeiten nicht in aussergewöhnlich grossem Umfang anfallen, wie dies beispielsweise bei einem Haus mit Garten der Fall sein könnte. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Mithilfe der 1994 und 1998 geborenen Söhne in Anspruch zu nehmen, denn wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären, würde sich die Familie trotz schulischer Beanspruchung der Söhne so organisieren. Schliesslich kann zumutbarerweise auch der Ehemann, der nur teilweise invalid ist (vgl. Urk. 9/9/3 und Urk. 9/40/3), in einem gewissen Mass mithelfen.
Zu den im Haushalt anfallenden Arbeiten gehören im Übrigen auch nicht körperliche Tätigkeiten wie Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle des Haushalts, bei welchen die Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingeschränkt ist. Weitere Arbeiten wie beispielsweise anrichten und abräumen können auch ohne viel Übung mit links verrichtet werden. Daneben ist es aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte zumutbar, dass die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten unter Schulterhöhe auch ihren rechten Arm einsetzt. Mit den ausgewiesenen Einschränkungen und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine unwesentliche Einschränkung, weshalb auch in der Tätigkeit im Aufgabenbereich kein Rentenanspruch entstanden ist. Weist die Beschwerdeführerin weder im erwerblichen noch im Aufgabenbereich einen Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr auf, so besteht ungeachtet der Statusfrage kein Rentenanspruch.
5.3 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Berichte der Kreisärztin und der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen und Ausstandsgründe geltend zu machen und da diese versicherungsinternen Ärztinnen nicht unabhängig seien (Urk. 1 Ziff. 23).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.
Solche Umstände nennt die Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie weitere Fragen, welche ihrer Ansicht nach zu stellen gewesen wären; und sie macht auch keine Ausstandsgründe geltend, sodass durch diesen pauschalen Einwand keine materiellen Mängel der Berichte dargetan sind. Aus formeller Sicht besteht kein Rechtsanspruch darauf, vor versicherungsinternen Abklärungen auf die gesetzlichen Ausstandsgründe hingewiesen zu werden und gebeten zu werden, eigene Fragen einzureichen. Über die Untersuchungen und die Personen der Untersuchenden wurde die Beschwerdeführerin vorgängig informiert (Urk. 916/24 und 9/36), was ausreichend ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Mit Kostennote vom 30. Dezember 2013 machte der unentgeltliche Rechts-vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8 Stunden und 41 Minuten und Fr. 124.30 Barauslagen geltend (Urk. 27), woraus eine Entschädigung von Fr. 2‘013.45 (8,7 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 124.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2‘013.45 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerinauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wirdauf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich,wird mit Fr. 2‘013.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wirdauf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Karl Kümin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzWidmer