IV.2012.00826
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 24. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Bernhard Bischofberger
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die an X.___ seit Oktober 2001 ausgerichtete Invalidenrente (Oktober 2001 bis Mai 2003 ganze Rente, ab Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % halbe bzw. ab 1. Januar 2004 Dreiviertelsrente [Verfügungen vom 11. November 2005 und 16. Dezember 2005, Urk. 6/47-48]) per Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. Juni 2012 folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. August 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente, eventualiter die Rückweisung zu weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen beantragt, sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. September 2012, Urk. 7),
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 stützt, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und gegebenenfalls voraussetzungslos herabgesetzt oder aufgehoben werden,
dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer psychiatrisch begründeten 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit weiteren, somatisch bedingten qualitativen Einschränkungen basierte (vgl. Stellungnahme des RAD vom 20. September 2005 [Urk. 6/41/6] und Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 29. August 2005 [Urk. 6/40 S. 30]) und die Beschwerdegegnerin den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers explizit als nicht erheblich verändert beurteilte (Urk. 2 S. 2),
dass es aufgrund der Aktenlage einerseits fraglich erscheint, ob die ursprünglich rentenrelevante Diagnose überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt (vgl. dazu BGE 137 V 64 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), andererseits - selbst wenn dies der Fall wäre - sich die Neubeurteilung auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen muss, welche die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen hat,
dass sich mit andern Worten die gleichen Fragen stellen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist, nämlich aus heutiger Sicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen - Sachverhalts erfordert,
dass der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung lediglich der Bericht des med. pract. Z.___ vom 22. März 2012 zur Verfügung stand (Urk. 6/65/1-6 und Urk. 6/69/3), der als praktischer Arzt und Facharzt für Urologie nicht über die notwendige fachärztliche Kompetenz verfügt und, abgesehen davon, sich zu den relevanten Fragen nicht äusserte,
dass somit die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2012 wie beantragt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die für eine allfällige Neubeurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und neu darüber befinde,
dass sie insbesondere vorrangig zu klären hat, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist,
dass mit der Rückweisung das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer), welche auf Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).