Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG
Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer halben Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung und die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 5). In seiner Stellungnahme vom 3. November 2012 hielt der Beschwerdeführer zunächst an seinem Antrag auf Zusprache einer halben Rente fest (Urk. 10). Nach Beratung mit der Rechtsschutzversicherung, durch welche er sich nun vertreten lässt (vgl. Urk. 22), stimmte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 der Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 zu und zog die Beschwerde im übrigen Umfang zurück (Urk. 21). Am 21. beziehungsweise am 28. Februar 2013 erklärten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit einem Rentenbeginn ab 1. August 2011 einverstanden (Urk. 24, Urk. 26).
2. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 führte die zum Verfahren beigeladene (vgl. Urk. 12) Pensionskasse der Stadt Zürich aus, dass der Beschwerdeführer vom 4. Mai 2005 bis 9. September 2008 bei der Pensionskasse der Stadt Zürich vorsorgeversichert gewesen und ein Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht ausgewiesen sei (Urk. 17).
3. Es liegen übereinstimmende und im Einklang mit der Aktenlage (Urk. 6/64) stehende Parteianträge vor. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Viertelsrente ab 1. August 2011 zuzusprechen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).