IV.2012.00830
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 14. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, meldete sich am 5. September (Urk. 7/15-16) beziehungsweise am 16. Oktober 2009 (Urk. 7/22) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/27), Arztberichte (Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/34-35, Urk. 7/38, Urk. 7/40, Urk. 7/44-45) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/30) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/41) bei. Im Februar 2011 veranlasste die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) am Zentrum Y.___ (Urk. 7/46), dessen Experten am 21. März 2011 einen Bericht erstatteten (Urk. 7/50). Mit Verfügungen vom 7. Februar 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2010 eine Viertelsrente, ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente und vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 wieder eine Viertelsrente zu (Urk. 7/81-82, Urk. 7/87, Urk. 7/92). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 7. März 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/113) und Verfügung vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/115 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. August 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren sei einzutreten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 29. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, gemäss Aktenlage und unter Einbezug des eingereichten Arztberichtes von Dr. med. Z.___ sei von einem bereits versicherungsmedizinisch gewürdigten Gesundheitsschaden auszugehen. Bei gutem postoperativem Verlauf könne von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe sich am 26. Juni 2012 erneut einer Knieoperation unterziehen müssen. Mit den vorliegenden - im Einzelnen näher aufgeführten - Berichten sei glaubhaft dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Februar 2012 wesentlich verändert hätten. Folglich sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/81-82) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
3.1.1 Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Kantonsspital B.___ (B.___) vom 26. Januar 2010 (Urk. 7/32/5), dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 7/38/2) sowie dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. Februar 2011 (Urk. 7/45/1) lassen sich unter anderem folgende Diagnosen entnehmen:
- fortgeschrittene medial und femoropatellär betonte Varusgonarthrose beidseits, links grösser als rechts
- Adipositas per magna
- Diabetes mellitus Typ II
- chronisch venöse Insuffizienz
- Status nach Spondylodese C6/7 2004/2008
- beginnende Lipödeme Typ III b, Stadium II
3.1.2 Aufgrund der linksbetonten fortgeschrittenen Varusgonarthrose wurde am 22. April 2010 eine Totalendoprothese des linken Kniegelenks vorgenommen (Bericht B.___ vom 29. April 2010, Urk. 7/34/5-7). Das postoperative Ergebnis sei erfreulich bei guter Mobilität und guter Kniegelenksbeweglichkeit (Bericht B.___ vom 11. Juni 2010, Urk. 7/34/9).
3.1.3 Dr. Z.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Ab dem 3. Januar 2010 50 %, ab 1. Februar 2010 100 %, ab 2. August 2010 50 %, ab 1. November 2010 25 % und ab 1. Dezember 2010 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/41/1, Urk. 45/2-3).
3.1.4 Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 16. und 17. März 2011 beim Zentrum Y.___ (Urk. 7/50) gab die Beschwerdeführerin als aktuelle Probleme Beinschmerzen beidseits, links mehr als rechts an (S. 1). Die bisherige Tätigkeit sowie jede andere leichte Tätigkeit sei ihr mit speziellen Einschränkungen (selten möglich: kriechen, knien, Halbkniestand, Hockestellung, wiederholte Kniebeugen, Leiter steigen. Manchmal möglich: gehen, Treppen steigen, stossen) ganztags zumutbar (S. 3).
3.1.5 In der 1-Jahres-Verlaufskontrolle vom 25. Mai 2011 (Urk. 7/55) am B.___ gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht zufrieden, da sie die persistierende Bewegungseinschränkung im Alltag weiterhin behindere (S. 1). Nach Beurteilung der Ärzte zeige die klinische Untersuchung hingegen ein zufriedenstellendes postoperatives Ergebnis. Die Flexion sei vor allem durch die massive Adipositas eingeschränkt (S. 2).
3.1.6 Mit Bericht vom 29. November 2011 (Urk. 7/76) hielt Dr. A.___ fest, im Bereich des rechten Kniegelenks habe sich die Situation leicht verschlechtert: Die Beschwerdeführerin klage über belastungsabhängige medialbetonte Knieschmerzen bei bekannter Gonarthrose. Der Leidensdruck sei allerdings noch nicht derart hoch, als dass sie auch dieses Gelenk endoprothetisch versorgen lassen möchte (S. 1 Mitte). Therapeutisch komme aber nur der totalendoprothetische Ersatz in Frage (S. 1 unten). In einer optimal adaptierten Tätigkeit sei aktuell mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu rechnen (S. 2).
3.2 Seit Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2012 sind folgende Arztberichte zu den Akten genommen worden:
3.2.1 Im Bericht vom 25. Februar 2012 hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fest, die Beschwerdeführerin leide an zunehmenden Schmerzen im rechten Kniegelenk und es werde nun eine Knieoperation geplant. Seit 1. Januar 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/103).
3.2.2 Nach Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), sei bei „glattem“ postoperativem Verlauf der Knieoperation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach drei bis sechs Monaten nach der Operation eine Funktionsverbesserung des rechten Knies zu erwarten. Dementsprechend handle es sich nicht um eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/111/2).
3.2.3 Gemäss Austrittsbericht vom 4. Juli 2012 (Urk. 3/2) erfolgte am 26. Juni 2012 am B.___ aufgrund der zunehmend invalidisierenden Knieschmerzen rechts bei medial betonter Gonarthrose eine Knieendoprothese rechts (S. 1). Trotz Frühmobilisation und intensiver Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin nur langsam mobilisiert werden können, sodass sie beim Austritt nur für kurze Gehstrecken am Böckli mobil gewesen sei (S. 2).
3.2.4 Dem Austrittsbericht vom 19. Juli 2012 der Klinik C.___ ist zu entnehmen, die Mobilisierung der übergewichtigen Beschwerdeführerin sei zunächst schwierig gewesen. Es habe eine massive Gangunsicherheit und Ganginstabilität bestanden und die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei noch stark eingeschränkt gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nach zweiwöchigem Aufenthalt mit deutlich besserer Beweglichkeit und Belastbarkeit entlassen werden können (Urk. 3/1/2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin litt zur Zeit der befristeten Rentenzusprache im Februar 2012 in erster Linie an schweren Varusgonarthrosen beidseits. Dabei ist es bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geblieben.
Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Argument der Beschwerdegegnerin, es handle sich auch mit Blick auf die Einschätzung von Dr. Z.___ um einen bereits versicherungsmedizinisch gewürdigten Gesundheitsschaden, ist nicht stichhaltig. Denn dem Bericht von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass die Schmerzen des rechten Kniegelenks zwischenzeitlich zugenommen und zu einer seit 1. Januar 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Zudem wurde nun auch für das rechte Knie eine Operation mit prothetischem Gelenkersatz ins Auge gefasst (vgl. E. 3.2.1). Gestützt auf diesen Bericht war absehbar, dass sich die Situation des rechten Kniegelenks gleich entwickeln wird wie zuvor jene des linken Kniegelenks. Die zwar kurz nach Verfügungserlass erstatteten, aber mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehenden und daher vorliegend zu berücksichtigenden (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen) Berichte der Ärzte des B.___ und der Klinik C.___ (vgl. E. 3.2.3 f.) bestätigten diese Entwicklung. Zudem attestierte Dr. Z.___ - anders als im letzten Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 7/45/3 Ziff. 1.9) - neu ab 1. Januar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 7. März 2012 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).