IV.2012.00831
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, ist diplomierte Krankenschwester und Sozialarbeiterin und verfügt über eine Ausbildung als Fussreflexzonentherapeutin (Urk. 6/2-4, vgl. auch Urk. 6/2/5). Seit 2003 arbeitete sie in der Y.___ Gemeinschaftspraxis von Z.___ in R.___ als Fussreflexzonentherapeutin und Praxisangestellte. Daneben war sie als Fussreflexzonentherapeutin auch selbständig erwerbstätig (Urk. 6/10/5, 6/12). Am 8. Dezember 2009 meldete sie sich im Zusammenhang mit den Folgen einer Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach durchgeführten erwerblichen (Auszug aus dem individuellen Konto, Arbeitgeberbericht, Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende: Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/52, Urk. 6/54, Urk. 6/75) und medizinischen Abklärungen (vgl. die Zusammenstellung der eingeholten Arztberichte und Gutachten im Feststellungblatt der IV-Stelle vom 20. März 2012: Urk. 6/77) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/79, Urk. 6/81-82) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 27. Juni 2012 befristete Rentenleistungen wie folgt zu: für den Juni 2010 eine ganze Rente, für den Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 eine halbe Rente (Urk. 2/1-3).
2. Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 24. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch ab Januar 2011 eine Rente zuzusprechen und zusätzlich ab Juli 2010 eine höhere Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 7. November 2012 hielt die Versicherte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9). In der Duplik vom 7. Dezember 2012 beantragte die IV-Stelle neu die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 12). Dazu nahm die Versicherte am 20. Dezember 2012 Stellung (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In den angefochtenen Verfügungen kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), festgehalten im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. März 2012, zum Schluss, seit Juni 2009 (Beginn der Wartezeit) bestehe aufgrund eines Zervixkarzinoms (Gebärmutterhalskrebs) eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2010 habe auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % vorgelegen. Ab Juli 2010 habe die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder 40 % betragen, ab August 2010 wieder 50 % und ab Januar 2011 habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen. Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe auch ab Januar 2011 nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Dem widerspreche jedoch die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, gemäss der wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Verfügungsteil 2 in Urk. 2/1).
1.2 Die Beschwerdeführerin vertrat in der Beschwerdeschrift und in der Replik die Auffassung, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten, was sich aus den Darlegungen von Dr. A.___ und Dr. med. C.___ von der D.___ Klinik, der sie onkologisch betreue, ergebe. Nach der Behandlung des Erstkarzinoms 2009 sei ein Erschöpfungszustand eingetreten, der durch ein Panvertebralsyndrom kompliziert worden sei. Hinzu komme, dass nach wenigen Monaten ein Zweitkarzinom festgestellt worden sei. Die günstige Prognose, von der die Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, habe sich auf rheumatologische Gesichtspunkte beschränkt. Erforderlich wäre auch eine Beurteilung aus onkologischer Sicht gewesen. Von einer Heilung und dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit nach der ersten Krebsbehandlung könne nicht ausgegangen werden. Ab wann sich die zweite Krebserkrankung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, sei nicht erheblich. Es sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestanden habe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 15 S. 1 ff.).
1.3 In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin aus, es treffe zu, dass sich die Schätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere ab Januar 2011 auf die prognostische Einschätzung von Dr. B.___ und somit mit Blick auf rheumatologisch bedeutsame Gesichtspunkte gestützt habe. Onkologische Aspekte seien unberücksichtigt geblieben. Ferner sei nicht geprüft worden, ob es sich bei der zweiten Krebserkrankung aus medizinischer Sicht tatsächlich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden handle. Bejahendenfalls hätte nach Kenntnisnahme der erneuten Erkrankung keine Verfügung erlassen werden dürfen, da zum Verfügungszeitpunkt vom 27. Juni 2012 vermutlich bereits wieder eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 12).
2.
2.1 Nach Durchführung des Schriftenwechsels besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der massgebenden Faktoren aus onkologischer Sicht auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage beruht, weswegen beide Parteien weitere Abklärungen befürworten.
2.2 Am 25. Januar 2011 kam RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, zum Schluss, es rechtfertige sich, auf die von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 12. Dezember 2010 dargelegte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Entsprechend dieser Beurteilung sei aus rheumatologischer Sicht von einer zumutbaren sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus gynäkologischer Sicht seien trotz Klagen der Beschwerdeführerin über ein Lymphödem am rechten Bein keine Einschränkungen genannt worden (Urk. 6/77 S. 8).
2.3 Nach Vorliegen verschiedener neuer Arbeitsunfähigkeits-Atteste erachtete Dr. E.___ es am 15. Juni 2011 als angezeigt, verschiedene Ergänzungsfragen an Dr. B.___ zu stellen (Urk. 6/77 S. 8 f.). Trotz Mahnung beantwortete Dr. B.___ die Ergänzungsfragen nicht. In der Folge erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis verschiedener weiterer ärztlicher Atteste und Berichte des Hausarztes Dr. A.___ und der D.___ Klinik und damit auch der erneuten Krebserkrankung (Urk. 6/77 S. 10 f.). Am 20. Dezember 2011 hielt eine andere Ärztin des RAD, Dr. med. F.___, an der bisherigen Einschätzung ohne Weiterungen fest (Urk. 6/77 S. 11).
2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen ohne Bezugnahme auf onkologische Gesichtspunkte erliess, mit der Überlegung, dass solche nach dem Abschluss der Behandlung des Uteruskarzinoms sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht mehr massgeblich auswirkten. Diesbezüglich hätte sie sich aber nicht nur auf die Beurteilung des Rheumatologen Dr. B.___ vom 7. Juni und 12. Dezember 2010, der explizit aus rheumatologischer Sicht vom Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit im Frühjahr 2011 ausging (vgl. Urk. 6/29, Urk. 6/41), oder auf eigene Annahmen verlassen dürfen. Die ebenfalls befragte Gynäkologin Dr. med. G.___ nahm zur Frage der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht Stellung (Urk. 6/42). Im Übrigen waren auch die an Dr. B.___ gestellten Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 6/55) unbeantwortet geblieben (vgl. Urk. 6/77 S. 9). Eine alle gesundheitlichen Aspekte betreffende Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit erfolgte nicht. Selbst als im Sommer 2011 eine erneute Krebserkrankung aktenkundig wurde, hielt die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen an ihrer Beurteilung fest. Spätestens mit dem Bekanntwerden der neuen Krebserkrankung hätten sich weitere Abklärungen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgedrängt. Davon geht inzwischen auch die Beschwerdegegnerin aus.
2.5 Da für den Entscheid wesentliche gesundheitliche Gesichtspunkte nicht abgeklärt wurden, ist die Sache zur Vornahme der nötigen Abklärungen, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der Krebserkrankung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hierbei sind zum einen die Folgen der weiteren Krebserkrankung abzuklären, zum anderen ist die erwerbliche Leistungsfähigkeit auch retrospektiv ab Juni 2010 (Ende des Wartejahres) unter Berücksichtigung onkologischer Gesichtspunkte zu beurteilen. Hernach ist über den Leistungsanspruch neu zu befinden.
Die Beschwerdeführerin beantragt, im Urteil sei festzuhalten, dass auch nach dem Januar 2011 weiterhin Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 15 S. 2). Der derzeitige Kenntnisstand lässt die Beurteilung, ob und vor allem in welcher Höhe ab Januar 2011 Anspruch auf eine Rente besteht, nicht zu. Da der Anspruch noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, kann dem Begehren der Beschwerdeführerin ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein Feststellungsbegehren zulässig ist, nicht entsprochen werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz, Winterthur, legte den Aufwand im Beschwerdeverfahren in der Eingabe vom 15. Januar 2013 (Urk. 17) im Einzelnen dar. Dieser beläuft sich auf insgesamt 15 Stunden und 30 Minuten (Urk. 17 S. 2). Unter Berücksichtigung des praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes von Fr. 200.-- für freiberufliche Anwälte und Anwältinnen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 3‘348.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘348.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).