Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt von Januar bis August 1999 als Zimmermädchen im Hotel Y.___ in Zürich (Urk. 8/13 Ziff. 1). Am 21. Dezember 1999 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/17, Urk. 8/20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/24) ein.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/26-33) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/34-38, Urk. 8/40) ein und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 23. Februar 2001 (Urk. 8/43) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dagegen erhob die Versicherte am 20. März 2001 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 8/44/3-13). Noch bevor ein Urteil ergangen war, prüfte die IV-Stelle ein erneutes Gesuch der Versicherten, in welchem diese eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 8/48). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2002 (Urk. 8/56-57) gestützt auf Arztberichte des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/51) einen Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 5. Juni 2001 und auf eine ganze Rente ab dem 5. September 2001 in Aussicht.
Mit Urteil vom 15. April 2002 (Urk. 8/59) wurde die Beschwerde sodann in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Februar 2001 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
In der Folge bejahte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 23. Oktober 2002 (Urk. 8/70-71) einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2001 und auf eine ganze Rente ab dem 1. September 2001.
Mit Mitteilung vom 30. März 2006 bestätigte die IV-Stelle die zugesprochene ganze Rente (Urk. 8/82).
1.2 Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision ein (Urk. 8/98-99) und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/102) erneut diverse Arztberichte (Urk. 8/101, Urk. 8/104-105, Urk. 8/109, Urk. 8/112) sowie ein rheumatologisches (Urk. 8/119) und psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/120) ein. Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2012 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/124). Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2012, ergänzt am 15. Mai 2012, Einwände (Urk. 8/126, Urk. 8/129). Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab (Urk. 8/140 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien das Invaliden- und das Valideneinkommen zu parallelisieren (S. 2 Ziff. 1-3). Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen (S. 2 Ziff. 4). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit längerem verbessert habe und ihr aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Aufgrund des zumutbaren Pensums ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, im psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2012 stehe klar und deutlich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert habe. Der Gutachter komme einfach zu einer anderen medizinischen Beurteilung als seinerzeit die Ärzte im Jahre 2001 und gebe somit eine second opinion ab, auf welche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 4 ff.). Abgesehen von Fällen zweifelloser Unrichtigkeit, wovon hier keineswegs die Rede sein könne, habe sich ein Revisionsverfahren zudem auf die Frage zu beschränken, ob sich der einmal rechtskräftig festgestellte Gesundheitszustand einer versicherten Person seither verändert habe oder nicht (S. 5 Ziff. 9).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2002 (Urk. 8/70-71) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2 Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 5. Juli 2000 (Urk. 8/20) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 19. April und 18. Mai 2000, auf die Akten sowie gestützt auf die telefonische Auskunft von Dr. med. A.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2):
- Achsenskelett mit Flachrücken und thorako-lumbaler Torsionsskoliose (1996, 1997, 1999)
- posttraumatische Belastungsstörung (1997)
- depressive Störung mittelschweren Grades mit teils frei flottierender Angstsymptomatik
- chronisches Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz (Flachrücken)
Sie führten aus, ein mögliches Korrelat für die Nacken- und Kreuzschmerzen liege im Flachrücken, der zusätzlich noch leicht skoliotisch deformiert sei (S. 8 Ziff. 5 oben). Ebenso eindrücklich wie der Flachrücken sei die Verspannung der dynamischen Muskulatur im Bereich der Schultern und Rücken, wie sie bei posttraumatischen Belastungsstörungen wie eine eingefrorene Schreckreaktion des muskulären Rückenpanzers beobachtet werden könne (S. 8 Ziff. 5 Mitte).
Die psychiatrische Exploration habe ein depressives Syndrom mittelschweren Grades erkennen lassen (S. 8 Ziff. 5 unten).
Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe unter adäquater Behandlung respektive in einer der Konstitution angepassten Tätigkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gemessen an der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen bestehe eine Verminderung der Beanspruchung um maximal 20 %. Gleichwohl sei die Beschwerdeführerin seit 1997 und heute aufgrund psychiatrischer Beurteilung nur teilarbeitsfähig, aktuell mit der Restleistung eines halbtägigen Einsatzes (S. 9).
3.3 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 26. Dezember 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/51) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung im Gefolge einer krisenhaft verlaufenden Ehe in Kombination mit depressiver Anpassungsstörung sowie abhängiger Persönlichkeitsstörung; erste Krankheits-Manifestation im Sinne einer erheblichen psychischen Einschränkung nach Vergewaltigungstrauma im Juni 1997
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 1999 bis 4. Juni 2001 zu 50 % und seit dem 5. Juni 1999 (richtig: 2001) bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B, S. 7 lit. a).
Im Vordergrund der Befunde sei von Anfang an ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit vital gedrückter Stimmung und erheblichem Leidensdruck gestanden. Es habe sich ein starkes Ohnmachtsgefühl manifestiert, kombiniert mit einer tiefen Traurigkeit und einer vollständigen Fixierung auf die aktuelle Lebenssituation (S. 4 f.).
Er rechne mittelfristig nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und somit könne in dieser Zeitspanne auch nicht mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 7 lit. b).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) auf folgende Berichte:
4.2 Dipl. Psych. C.___, Psychotherapeutin SPV, berichtete am 30. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/112) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär beziehungsweise unverändert mit Phasen psychischer Verschlechterung (Ziff. 1). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- wiederholte depressive Episoden mit somatischem Syndrom (F33.01), Dauer und Heftigkeit variieren, mittlerweile keine vollständig remittierenden Phasen zwischen den einzelnen Episoden, es muss von einer chronisch depressiven Verstimmung ausgegangen werden (Differentialdiagnose F34.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1; Gefühl von Betäubung, Vermeidung von Aktivitäten, Schmerzsyndrom, chronisches Zustandsbild)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit der Aufnahme der Psychotherapie im Jahre 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 29. Dezember 2011 (Urk. 8/119). Sie nannte folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 7.1):
- zervikales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei
- Brustwirbelsäulen (BWS)-Hypokyphose und
- zwei kleinen medianen Diskushernien C5/6 und C6/7 ohne Tangierung neuraler Strukturen (MRI Dezember 2011)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
- lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- leichter s-förmiger lumbal linkskonvexer Skoliose und
- diskreter Chondrose L3/4 und leichter Chondrose L4/5 ohne Tangierung neuraler Strukturen (MRI Dezember 2011)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
Sie nannte ferner als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, eine subklinische Hypothyreose, einen Vitamin D-Mangel, eine Hypercholesterinämie sowie einen Status nach Radiusköpfchen-Fraktur links am 11. November 2000 mit konservativer Therapie (S. 43 Ziff. 7.2).
Weiter führte sie aus, in der klinischen Untersuchung seien die BWS-Hypokyphose und die leichte s-förmige Skoliose die wesentlichen Befunde gewesen (S. 44 Ziff. 8 oben). Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 44 Ziff. 8 Mitte). Limitiert sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule. Lasten könne sie zudem lediglich bis 15 kg heben oder tragen (S. 45).
Aus rheumatologischer Sicht sei es zu keiner wesentlichen Veränderung seit 2001 gekommen (S. 47 Ziff. 11).
4.4 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 6. Januar 2012 (Urk. 8/120) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine posttraumatische Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit und Albträume (ICD-10: F43.8).
Er führte aus, der Verlauf sei seit dem Jahre 2000 aus psychiatrischer Sicht sowohl anamnestisch als auch aktenmässig unverändert geblieben. Die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen zehn Jahren höchstens unter einer mittelgradigen depressiven Symptomatik gelitten, wobei es ihr trotz der depressiven Symptomatik möglich gewesen sei, ohne fremde Unterstützung zu leben und für ihre beiden Kinder als alleinerziehende Mutter und den Haushalt zu sorgen (S. 9 Ziff. 6 Mitte).
Anlässlich der Exploration vom 14. Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin objektiv weiterhin eine mittelgradige depressive Symptomatik aufgewiesen, weshalb ihr aufgrund der Einschränkung der psychokognitiven Funktionen sowie aufgrund der erhaltenen Ressourcen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden könne (S. 9 Ziff. 6 unten). Für die Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität und Nachtarbeit nicht geeignet. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen sei als adaptiert zu betrachten (S. 10 Ziff. 7.4).
Die Beschwerdeführerin stehe seit über zehn Jahren in mehr oder weniger regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, und die Therapieoptionen im ambulanten Setting seien abgesehen vom Bedarf nach Optimierung der Psychopharmakotherapie als ausgeschöpft zu betrachten (S. 9 Ziff. 6 unten).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weder subjektiv noch objektiv in den letzten Jahren verändert. Sie leide und habe unter höchstens mittelgradigen depressiven Symptomen gelitten, welche ihre Arbeitsfähigkeit höchstens 50 % einschränke (S. 10 Ziff. 8.4). Eine posttraumatische Belastungsstörung könne er nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin leide unter posttraumatischen Ängsten, Anspannungen, Albträumen, Schwindelgefühlen und Magenbeschwerden, die jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken würden (S. 10 Ziff. 8.6).
5.
5.1 Zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2002 (Urk. 8/70-71) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
5.2 Es gilt dazu festzuhalten, dass die objektiven somatischen Befunde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Oktober 2002 relativ geringfügig waren und die im Bericht von Dr. B.___ vom 26. Dezember 2001 (E. 3.3) festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung im Gefolge einer krisenhaft verlaufenden Ehe in Kombination mit depressiver Anpassungsstörung sowie abhängiger Persönlichkeitsstörung basierte.
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in der Klinik Teufen im Dezember 2011 gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchungen im Dezember 2001 in einem anderen gesundheitlichen Zustand präsentiert hat. Namentlich ist zu erwähnen, dass bereits damals ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit vital gedrückter Stimmung und erheblichem Leidensdruck im Vordergrund der Befunde stand (Urk. 8/51 S. 4 f.). So führte Dr. B.___ aus, dass sich das mittelschwere depressive Zustandsbild in den Konsultationen mit meist stark gedrückter Stimmung, grosser Hilflosigkeit und Ängstlichkeit gezeigt habe (Urk. 8/51 S. 5 Mitte) und diagnostizierte sodann eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/51 S. 1). Im Gegensatz zu Dr. B.___ konnte Dr. E.___ anlässlich seiner durchgeführten psychiatrischen Untersuchung vom 14. Dezember 2011 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zwar weder erheben noch bestätigen (Urk. 8/120 S. 8 unten und S. 10 unten), führte dies jedoch nicht auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zurück. Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, dass sowohl die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik als auch die Tatsache, dass sie die Tätigkeit mit vielen Kundenkontakten im Hotel als Zimmermädchen über mindestens zwei Jahre nach dem Trauma ohne psychische Probleme im Vordergrund ausgeübt habe eindeutig gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen würden (Urk. 8/120 S. 9 Mitte). Hingegen bestätigte Dr. E.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ausgelöst durch eine sehr belastende psychosoziale Situation (Urk. 8/120 S. 10 unten), und machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Verlauf aus psychiatrischer Sicht seit dem Jahre 2000 sowohl anamnestisch als auch aktenmässig unverändert geblieben sei (Urk. 8/120 S. 9 Mitte).
Insgesamt ergibt sich damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 nicht wesentlich verändert hat und die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ und Dr. E.___ lediglich einer anderen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes entsprechen. Dies stellt rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 1.3).
5.3 Nachdem Dr. E.___ die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten seit jeher als zu 50 % arbeitsfähig erachtet, bleibt zu prüfen, ob die im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. B.___ basierende Zusprechung der ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin als zweifellos unrichtig zu bezeichnen ist und damit die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 aus diesem Grund zu schützen ist.
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Rechtsprechung zur substituierten Begründung in erster Linie Fälle betrifft, in denen die ursprüngliche Rentenzusprechung in offenkundiger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, etwa ohne gutachterliche Abklärung des Gesundheitszustands allein aufgrund der (haus-)ärztlichen Angaben, oder die Arbeitsfähigkeitsschätzung nur mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit, nicht aber auf eine zumutbare Verweisungstätigkeit, mithin ausserhalb des Bereichs vertretbarer Ermessensausübung erfolgte (Urteil des Bundesgerichtes 9C_307/22011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4 Vorliegend basierte die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___. Dass diese ursprüngliche Rentenzusprache jedoch zweifellos unrichtig gewesen wäre, kann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3) nicht gesagt werden. So weist der umfassende Bericht von Dr. B.___ nicht derart gravierende Mängel auf, dass er als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre. Daran vermag auch der Umstand, dass Dr. B.___ bei seiner Beurteilung invaliditätsfremde Faktoren mitberücksichtigte, nichts zu ändern. Ein Widerspruch seines Berichts zum Z.___-Gutachten vom 5. Juli 2000 (Urk. 8/20) liegt ebenfalls nicht vor, da Dr. B.___ ausdrücklich erst ab Juni 2001 von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausging (vgl. Urk. 8/51 S. 6 dritter Abschnitt). Schliesslich erachtete der IV-Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2002 die von Dr. B.___ beurteilte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ausgewiesen (Urk. 8/53).
5.5 Da die ursprüngliche Rentenzusprache demnach nicht zweifellos unrichtig war und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat, entbehrt die von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG vorgenommene Rentenherabsetzung per 1. September 2012 einer rechtlichen Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pierre Heusser, machte mit Honorarnote vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9) einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 87.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 1695.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1695.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pierre Heusser, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).