Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00834




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 24. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Würgler & Partner Rechtsanwälte

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, zuletzt vom 8. Juni 2007 bis 30. November 2008 temporär als Fugenmonteur bei der Y.___, Z.___, angestellt (vgl. Urk. 9/22 Ziff. 2.1 und 2.7), meldete sich nach einem am 30. Oktober 2008 erlittenen Berufsunfall (vgl. Urk. 9/25/15) am 10. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/19, Urk. 9/26, Urk. 9/29-30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/18) und die Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 9/25) ein. Mit Vorbescheid vom 9. September 2010 (Urk. 9/34) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, worauf dieser am 7. Oktober und am 15. November 2010 Einwände (Urk. 9/37, Urk. 9/40) erhob und einen medizinischen Bericht (Urk. 9/36) einreichte. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 9/46, Urk. 9/53) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/55). Zu diesem Gutachten nahm der Versicherte am 30. Juni 2011 Stellung (Urk. 9/60) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 9/59) ein. Auch die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 9/63) ein, wozu der Versicherte am 30. November 2011 Stellung nahm (Urk. 9/68). Am 5. Januar 2012 (Urk. 9/72) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Mit Verfügungen vom 22. Juni 2012 (Urk. 9/73 und Urk. 9/77 = Urk. 2) und vom 21. August 2012 (Urk. 9/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu.


2.    Der Versicherte erhob am 27. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. Juni 2012 (Urk. 2) und beantragte, der Zeitpunkt des Rentenanspruches sei zu korrigieren und ihm sei zusätzlich eine Kinderrente für die Tochter A.___ auszurichten (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 14) wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1) bewilligt, und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

    Nachdem der Versicherte die Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 19) betreffend Kinderrenten eingereicht hatte, hielt er mit Replik vom 13. Mai 2013 (Urk. 20) an seinen Anträgen fest und beantragte die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (S. 2).

    Am 13. Juni 2013 (Urk. 22) verzichtete die IV-Stelle auf die Duplik, was dem Versicherten am 17. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Arbeitsunfall im Jahr 2008 habe nicht zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden geführt. Am 19. Januar 2010 sei jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom August 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass schon vor dem 19. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Zur Festsetzung des Rentenbeginns sei die gesamte Krankengeschichte zu berücksichtigen. Zudem befinde sich seine älteste Tochter noch in Ausbildung, weshalb ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der auf Januar 2010 festgesetzte Beginn der Wartefrist.

    Da die IV-Stelle mit Nachtragsverfügung vom 21. August 2012 (Urk. 9/87) und Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 19) auch eine Kinderrente für die Tochter A.___ ab 1. Januar 2011 zusprach, bezieht sich die Frage hinsichtlich des Anspruches auf die Kinderrente aufgrund der Akzessorität zur Rentenberechtigung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 35 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009, E. 3.3 mit Hinweisen) ebenfalls lediglich auf den Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres und ist betreffend die Frage des Anspruches an sich gegenstandslos.


3.

3.1    B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem zu Handen des Unfallversicherers erstellten Arztzeugnisses vom 24. Dezember 2008 (Urk. 9/25/13) folgende Diagnosen (Ziff. 2):

- Kontusion Oberarme und Bein sowie Rücken

- bekannte Diskushernie L4/5 mit Verdrängung der Nervenwurzel L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1

- Verdacht auf Sarkoidose des Sakrums

    B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe auf einem Tisch gestanden, um an der Decke eine Fuge abzudichten, wobei er vom Tisch gefallen sei (Ziff. 2). Er leide an einer schweren Sarkoidose (Ziff. 3). Vom 19. November 2008 bis 31. Januar 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4).

3.2    Die Ärzte der C.___ nannten in ihrem Bericht vom 3. September 2009 (Urk. 9/36/1-2) als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) bei bekannten rezidivierenden Lumboischialgien rechtsbetont und systemischer Sarkoidose. Sie führten weiter aus, den Beschwerdeführer am 17. August 2009 gesehen zu haben. Er sei im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde zur psychiatrischen Abklärung und zur Festlegung des weiteren Prozedere bei ihnen angemeldet worden. Es handle sich um die erste psychiatrische Abklärung (S. 1). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung sei aufgrund der genannten Diagnosen empfehlenswert, doch bleibe im Rahmen des ersten Gesprächs die Therapiemotivation fraglich. Der Beschwerdeführer habe ein ausgeprägtes somatisches Krankheitskonzept und gleichzeitig seien psychotherapeutische Interventionsmöglichkeiten aufgrund der Sprachbarriere eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Termine in der Psychiatrischen Polyklinik gewünscht (S. 2 unten).

3.3    Die Fachleute der D.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 26. April 2010 (Urk. 9/29/5-7 = Urk. 9/30/1-3) nach Teilnahme des Beschwerdeführers am interdisziplinären Schmerzprogramm vom 29. März bis 26. April 2010 folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren nach Arbeitsunfall September 2008 bei

- Dehydration der Bandscheibe L5/S1

- flacher Diskushernie rechts mit Anulus fibrosus-Defekt ohne erkennbare Nervenwurzelkompression (MRI April 2009, Bericht E.___) bzw. leichte Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 zentral (MRI Dezember 2008)

- Verdacht auf diffuse Knochensarkoidose (MRI LWS und ISG Dezember 2008) bei bekannter systemischer Sarkoidose

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.9)

- Intertrigo

    Die Fachleute der D.___ führten aus, nach ihrem Ermessen seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Heben von Lasten über 5 kg und ohne häufigem Bücken, Arbeiten ohne Zwangspositionen und ohne klimatisch belastendem Umfeld zumutbar. Dies werde auch vom Beschwerdeführer so gesehen (S. 2 f.). Für den Zeitraum vom 29. März bis 26. April 2010 attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach, ab dem 27. April 2010 gingen sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 9/19).

3.4    F.___, Oberärztin des G.___, stellte in ihrem undatierten, am 28. Juni 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 9/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz im Oktober 2008

- prädisponierende Faktoren: vorbestehende Diskushernie 2006, konservative Therapie - jedoch vor dem Sturz ohne Beschwerden

- Knochensarkoidose, Erstdiagnose Dezember 2008

- mittelgradige depressive Episode und Panikstörung

- psychiatrische Abklärung C.___ Januar bis Februar 2010

- systemische Sarkoidose

- pulmonal radiologisch Stadium II, aktuell leichte restriktive Ventilationsstörung, normale CO-Diffusion

- Knochenbeteiligung mit histologisch nachgewiesener Knochensarkoidose Dezember 2008

- Splenomegalie

    F.___ führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fugenkitter habe sicherlich von Dezember 2008 bis Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nachfolgend sei eine schrittweise Arbeitsfähigkeit bei einer leichten mittelschweren körperlichen Tätigkeit bis zu 100 % als realistisch angesehen worden. Eine diesbezügliche Abklärung sei jedoch an der Rheumaklinik des H.___ erfolgt, wobei ihr deren Befund nicht vorliege (Ziff. 1.6). Aus Sicht der Sarkoidose sei die bisherige Tätigkeit im Prinzip zumutbar. Diese stehe jedoch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund und über die anderen Ursachen könne sie keine Einschätzung machen (Ziff. 1.7).

3.5    B.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 9/29/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren

- systemische Sarkoidose: pulmonal radiologisch Stadium II, Knochenbeteiligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezember 2010

- mittelgradige depressive Episode

- Panikstörung

    B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten unter Vermeiden von Heben schwerer Lasten über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig, wobei sich diese Aussage auf den Bericht der D.___ stütze.

3.6    Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2010 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

- Differenzialdiagnose: Panikstörung bei Alexithymie (ICD-10 F41.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) bei

- vorbestehender sockenförmiger Hyposensibilität des Vorderfusses rechts nach Diskushernie

- systemischer Sarkoidose: pulmonal radiologisch Stadium II, leichte restriktive Ventilationsstörung, normale CO-Diffusion, Knochenbeteiligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezember 2008, Splenomegalie

    Die Ärzte der C.___ führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 19. Januar 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. Dezember 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Vom 19. Januar bis zum 28. März 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % und während des Rehabilitationsaufenthaltes in der D.___ vom 29. März bis 26. April 2010 100 % betragen. Vom 27. April bis 31. Dezember 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die Ärzte der C.___ hielten weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einsteigen könne, welche langsam stufenweise auf 100 % zu steigern sei (S. 1).

3.7    Am 9. Mai 2011 erstattete I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 9/55). Er stellte folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5):

- chronische depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades (ICD-10 F32.11)

- hypochondrische Angststörung (ICD-10 F45.2)

- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

- Verdacht auf anakastische, narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

- chronisches Schmerzsyndrom bei lumbospondylogenem Syndrom und systemischer sowie Knochensarkoidose

    I.___ führte bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus, zu den früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne er aktuell keine Stellung nehmen. Abwechslungsweise sei eine leichte beziehungsweise mittelgradige depressive Störung diagnostiziert worden, was gut nachvollziehbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe eine psychisch bedingte generelle Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 %. Auf mittlere Frist sei eine Besserung zu einem unbestimmten Grad möglich. Diese hänge generell vom weiteren psychopathologischen Zustand ab, psychiatrisch gesehen gebe es keine speziell angepasste Tätigkeit (S. 14 Ziff. 7).

    Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine depressive Störung mittleren Grades in Komorbidität mit den anderen oben diagnostizierten psychischen Störungen (S. 13 Ziff. 6).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2011 fest, dies unter Annahme des Beginns des Wartejahres im Januar 2010. Der Beschwerdeführer machte hiergegen geltend, dies sei willkürlich (vorstehend E. 2.1-2).

4.2    Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Arbeitsunfall im Jahr 2008 nicht zu einer längerfristigen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führte und vom Ausmass her auch nicht dazu geeignet war. So attestierte der Hausarzt B.___ aufgrund des Unfalls eine von November 2008 bis Ende Januar 2009 dauernde Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2010 sprach B.___ lediglich noch die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an (vorstehend E. 3.5). F.___ (vorstehend E. 3.4), welche den Beschwerdeführer aufgrund der Sarkoidose untersuchte hatte, attestierte diesem für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fugenkitter vom Dezember 2008 bis Juni 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Den nachfolgenden Zeitraum bis Januar 2010 betreffend liegen keine echtzeitlichen medizinischen Berichte in den Akten, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigen würden. Laut Bericht der Ärzte der C.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.2) hatten sie den Beschwerdeführer Mitte August 2009 zur Abklärung gesehen, wobei sie eine begleitende Therapie für sinnvoll erachteten, jedoch darauf hinwiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine Termine gewünscht worden seien. Zu einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Erst nachdem sich der Beschwerdeführer ab 19. Januar 2010 bei ihnen in Behandlung begeben hatte, attestierten sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 3.6).

    Auch das von I.___ im Mai 2011 erstellte Gutachten (vorstehend E. 3.7) weist auf keinen anderen Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres hin. Wie ausgeführt, muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein und darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vorstehend E. 1.5). Vorliegend fehlen echtzeitliche medizinische Berichte, welche auf einen früheren Beginn des Wartejahres schliessen lassen würden.

4.3    Aufgrund der Aktenlage ist der Beginn des Wartejahres im Januar 2010 und damit der Rentenbeginn per 1. Januar 2011 nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2012 (Urk. 2) als rechtens, was in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Mit Kostennote vom 18. Oktober 2013 (Urk. 24) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.75 Stunden geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 945.-- zu bezahlen. Im Übrigen Umfang ist er mit Fr. 945.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Die Einzelrichterin verfügt:

    Das Verfahren wird – soweit es die Kinderrente für Mejreme Aliçkaj betrifft – als gegenstandslos geworden abgeschrieben,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 945.-- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, mit Fr. 945.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerSchucan



RA/CS/ESversandt