IV.2012.00835
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 15. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund der Anmeldung von X.___ vom 4. Dezember 2008 (Urk. 10/4) mit Verfügung vom 21. Juli 2009 ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente verneint hatte (Urk. 10/24),
nachdem X.___ am 20. November 2010 (Urk. 10/30) und ihre Arbeitgeberin in deren Namen am 12. November 2010 (Urk. 10/32) bei der IV-Stelle ein Zusatzgesuch um Leistungen der Invalidenversicherung gestellt hatten,
nachdem die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 10/34, Urk. 10/41-43) eingeholt, Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 10/33, Urk. 10/37-38) getätigt und mit X.___ am 12. Mai 2011 eine Zielvereinbarung für eine Arbeitsvermittlung vom 16. Mai bis 12. August 2011 (Urk. 10/48, Urk. 10/61) abgeschlossen sowie ihr Kostengutsprache für vier Ausbildungsmodule vom 1. bis 31. Mai 2011 bei der Y.___ GmbH (Urk. 10/63) gewährt hatte,
nachdem die IV-Stelle sie zu einer beruflichen Eingliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 30. Juni und 7. Oktober 2011, Urk. 10/64-66) eingeladen und mit Mitteilung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10/67) die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte,
nachdem die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten erneut Auskünfte eingeholt (Urk. 10/68, Urk. 10/71) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 2012 den Rentenanspruch abgewiesen hatte (Urk. 10/84 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. August 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zusätzliche medizinische Abklärungen sowie die gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2012 (Urk. 8), unter Beilage der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2. November 2012 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente haben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der aktuellen Aktenlage zu Recht als notwendig erachtet (Urk. 8) und auf die RAD-Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2. November 2012 (Urk. 9) verweist, wonach zur schlüssigen Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung benötigt wird und die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung aufgeboten werden soll,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
in weiterer Erwägung,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 400.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat,
dass die vertretene Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG Verband, unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).