IV.2012.00836
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die 1952 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte kaufmännische Angestellte. Im Jahre 1991 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme beziehungsweise Schmerzen im Bereich des Steissbeines bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 5. November 1992 wurde ihr nach getätigten Abklärungen gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1991 eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Zusatzrente für ein Kind) zugesprochen (Urk. 6/11). Der bei einem ermittelten gleichgebliebenen IV-Grad von 60 % bestehende weitere Anspruch auf eine halbe Rente (bzw. ab 1. Januar 2004 aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen auf eine Dreiviertelsrente) wurde im Rahmen verschiedener Revisionsverfahren in den Jahren 1993 (Urk. 6/18), 1997 (Urk. 8/19), 2000 (Urk. 6/28), 2004 (Urk. 6/34) und 2005 (Urk. 6/40) bestätigt.
Infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung aus psychischen Gründen per Mai 2008 wurde die Versicherte, welche zuletzt weiterhin teilzeitlich als Assistentin eines Patentanwaltes gearbeitet hatte, zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig, unter welchem Hinweis sich die Versicherte am 9. Dezember 2008 abermals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen anmeldete (Urk. 6/52). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht stellte die IV-Stelle der Versicherten ausgehend davon, dass diese von Mai 2008 bis Ende April 2009 vollständig erwerbsunfähig und (aufgrund der Verbesserung der psychischen Problematik) seit Mai 2009 in der bisherigen wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit (wieder) im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei, die Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente ab Mai 2008 - bzw. infolge Gesuchseingang im Dezember 2008 ab diesem Zeitpunkt - sowie den Anspruch auf eine halbe Rente ab Mai 2009 in Aussicht (unter Herabsetzung der Rente ab dem zweiten Monat nach dannzumaliger Zustellung der Verfügung; Urk. 6/102). Daran hielt die IV-Stelle auf erfolgten Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/105 und Urk. 6/109) mit Verfügungen vom 22. Juni 2012 fest (Urk. 6/122 ff = Urk. 2/1-2).
1.2 Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 27. August 2012 Beschwerde erheben und sinngemäss die Abänderung der angefochtenen Verfügungen insoweit beantragen, als dass ab Mai 2009 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Zur Begründung liess die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen für eine Reduktion auf eine halbe Rente seien nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf das Leistungspensum oder das von der Versicherten generierte Salär noch in medizinischer Hinsicht. Namentlich habe sie bei ihrem letzten Arbeitgeber auch zuletzt ein Leistungspensum von lediglich 40 % (und nicht von 50 %) ausgeübt und die Präsenzzeit nur aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % erhöht, jedoch ohne entsprechende Lohnanpassung. Da sie nach der Verbesserung der psychiatrischen Problematik weiterhin aus somatischen Gründen nur zu 40 % arbeitsfähig sei, bestehe nach wie vor Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 60 % (Urk. 1).
1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2012 beantragt die IV-Stelle Gutheissung der Beschwerde, unter Hinweis auf die medizinischen und erwerblichen Akten sowie auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2012 (Urk. 6/137). Danach sei die Versicherte nach wie vor zu 40 % arbeitsfähig und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen; folglich habe sie „weiterhin“ Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 5).
2. Da nun auch die IV-Stelle davon ausgeht, dass - nach Verbesserung der psychischen Problematik per Mai 2009 - in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von nach wie vor 40 % (in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) gegeben ist und gestützt darauf weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, und entsprechend die Gutheissung der Beschwerde beantragt (Urk. 5), liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese in Übereinstimmung mit der Akten - und Rechtslage stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen.
Damit ist festzustellen, dass hinsichtlich der der Versicherten ab 1. Dezember 2008 ausgerichteten ganzen Rente von einer Anspruchsänderung per August 2009 (Verbesserung per Mai 2009 plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss S. 7, Urk. 6/100) auszugehen ist, wobei die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2012 zu erfolgen hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, vgl. so auch Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Ausgangsgemäss sind diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 1‘900.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juni 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 statt der bisherigen ganzen Rente Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, unter Beilage der Doppel von Urk. 5 und Urk. 6/137
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).