Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 8. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, bezog seit April 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/13, Urk. 11/60-62). Im April 2000 (Urk. 11/64) und im November 2005 (Urk. 11/107) wurde der Rentenanspruch revisionsweise überprüft, wobei der Versicherten mangels eingetretener Änderungen jeweils weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigt wurde (Urk. 11/72, Urk. 11/114).
Im März 2011 wurde erneut eine Revision von Amtes wegen eingeleitet (Urk. 11/120). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/122) sowie Arztberichte (Urk. 11/123-125) ein. Sodann lud sie die Versicherte zu einem Informationsgespräch ein, in welchem sie sie über die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) informierte (Urk. 11/129-130, Urk. 11/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/134, 11/138, 11/142) stellte die IV-Stelle die bisherige Rente infolge der 6. IVG-Revision mit Verfügung vom 22. Juni 2012 ein (Urk. 6/144 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. August 2012 Beschwerde und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei aufgrund einer schweren chronifizierten Depression zu 100 % arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (S. 4). Da die Beschwerdegegnerin meine, es liege keine komorbide Störung vor, sei aufgrund der offensichtlichen Diskrepanzen eine medizinische Neubeurteilung notwendig (S. 5).
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, weshalb sie die Rückweisung und damit eine teilweise Gutheissung der Beschwerde beantrage (Urk. 10).
2.2 Nachdem in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf weitere medizinische Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2012 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
2.3 Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1000.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.3 Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).