Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00839 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 16. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten
Postfach 120, 4011 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, Mutter von drei Söhnen (Jahrgänge 1976, 1982 und 1986), arbeitete seit 1999 als selbständige Coiffeuse und meldete sich am 23. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren (Urk. 6/4-8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 (Urk. 6/12) einen Rentenanspruch der Versicherten, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2002 bestätigte (Urk. 6/23).
Am 19. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle an (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 6/31) trat die IV-Stelle auf das erneute Gesuch nicht ein.
1.2 Am 3. Februar 2007 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 6/47/23 Ziff. 4) und meldete sich am 25. März 2008 (Urk. 6/33) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Daraufhin holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/49, Urk. 6/51, Urk. 6/53-54, Urk. 6/58-59), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/44, Urk. 6/78) und erwerbliche Unterlagen (Urk. 6/39, Urk. 6/74) ein. Sie zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/47) bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/66) ein.
Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 in Aussicht (Urk. 6/84). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/95, Urk. 6/98, Urk. 6/100, Urk. 6/106). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte (Urk. 6/99, Urk. 6/101, Urk. 6/110, Urk. 6/113, Urk. 6/117, Urk. 6/119-120) ein.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 zu (Urk. 6/131 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auch nach Ende Juni 2008 auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 3. Februar 2007 erheblich eingeschränkt und vom 3. Februar 2007 bis 4. März 2008 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 5. März 2008 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, sodass ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sei (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und sie sei seit Frühjahr 2008 grundsätzlich auch in einer leichten Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig, beziehungsweise nur zu einem geringfügigen Prozentsatz arbeitsfähig. Den medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass sowohl die physischen wie die psychischen Beschwerden eine Wiederaufnahme auch einer leichten Verweistätigkeit ausschliessen würden (S. 2 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Rente per Ende Juni 2008 und die damit zusammenhängende angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands ab März 2008.
3.
3.1 Am 3. Februar 2007 stürzte die Beschwerdeführerin vor ihrem Haus von einer Mauer und zog sich Unterschenkel- und Fussfrakturen zu (Urk. 6/47/23). Sie wurde anschliessend im Y.___ behandelt (Urk. 6/47/19).
Dr. med. Z.___, Oberarzt und Dr. med. A.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Poliklinik, Y.___, nannten in ihren Berichten vom 28. Januar (Urk. 6/99/1-4) und 9. Juni 2008 (Urk. 6/51) folgende Diagnosen (Urk. 6/51 S. 1 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung (F33.1) seit Februar 2007 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) seit mindestens 9 Jahren
- komplexes regionales Schmerzsyndrom beider Beine mit Unterschenkelfraktur rechts,
- mehrfragmentäre Kalkaneusfraktur links Februar 2007
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 25. Januar, 30. Januar und am 8. Februar 2008 bei ihnen in der Sprechstunde gewesen. Sie klage über depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen, sowie Schlafstörungen, Lustlosigkeit und Energielosigkeit (Urk. 6/99 S. 3 oben). Die Ärzte verwiesen aufgrund der lediglich drei Konsultationen auf die weiter behandelnden Ärzte (Urk. 6/51 S. 2 oben Ziff. 3.7).
3.2 Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 6/49/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, linksbetont mit
- Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007
- Status nach Metallentfernung 22. August 2007
- Status nach Fixateur externe Entfernung, Tibia T2-Nagel, statisch verriegelt, Zugschrauben-Osteosynthese Pilon tibiale, Prévot-Nagel Fibula 12. Februar 2007
- Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unterschenkel rechts 3. Februar 2007
- mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusfraktur links
- Status nach offener Reposition, Platten-Schraubenosteosynthese 16. Februar 2007
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (F33.1/F33.2), Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
- chronische Cervikalgien und Schwindelbeschwerden bei Status nach HWS-Distorsion 1999
- intermittierende Unterbauchschmerzen
Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Dezember 2007 bis 4. März 2008 (Ziff. 2). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2004 bei ihnen in Behandlung (Ziff. 3.1). Ihr Gesundheitszustand sei aus internistischer Sicht stationär (Ziff. 4.1). Da es sich bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht um internistische Probleme handle, werde diesbezüglich auf die Spezialisten verwiesen (Ziff. 4.2).
3.3 Med. pract. D.___, Oberarzt, E.___, nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2008 (Urk. 6/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1)
- Status nach Frakturen untere Extremitäten in 2007
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2) nannte er einen Verdacht auf Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4).
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (Ziff. 3). Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 11. März 2008 (Ziff. 4.1). Sie sei niedergestimmt, habe mehrfach geweint, leide an Antriebsminderung, an sozialem Rückzug und sei hoffnungslos (Ziff. 4.5). Auch wenn bei beginnender Rückbildung der depressiven Symptomatik aus rein psychiatrischer Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden sei, sei in der Gesamtschau des Verlaufs seit 1999 eine Rückkehr in den regulären Arbeitsmarkt unwahrscheinlich (Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zudem stationär (Ziff. 5.1). Er attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit 2. Juni 2008. Diese Arbeitsfähigkeit beziehe sich ausdrücklich auf die psychiatrischen Symptome (Ziff. 6.2).
3.4 Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, nannte in seinem Schreiben vom 12. August 2008 (Urk. 6/58/13) folgende Diagnosen:
- chronisches cervicovertebrales Syndrom (CVS) / cervicospondylogenes Syndrom (CSS) bei Status nach HWS-Distorsion
- Status nach Unterschenkel-Fraktur rechts
- Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % zumutbar. Eine Steigerung sei möglich (Ziff. 5 f.). Wahrscheinlich sei eine gutachterliche Beurteilung der Gesamtsituation unumgänglich (Ziff. 8).
3.5 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Pharmazeutische Medizin, erstattete am 12. August 2008 ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 6/58/7-12), dies nach Untersuchung vom 22. Juli 2008, und nannte als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
Er führte aus, der psychopathologische Befund zum Zeitpunkt seiner Evaluation sei durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen. Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls normalisiert. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin ausgesprochen klagsam und jammernd gewirkt, ohne dass eine Depression erkennbar gewesen wäre. Die Psychomotorik sei ausgeglichen (S. 4 Ziff. 3). Während der Evaluation hätten keine diagnostischen Hinweise für das Vorliegen einer Depression bestanden. Die rezidivierende Depressionen (F33.1) könne er nicht bestätigen. Aus internistischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, linksbetont (S. 4 f. Ziff. 4).
Er führte weiter aus, das Krankheitsbild sei unter Umständen nicht vollständig psychiatrisch erklärbar, sondern es würden auch organische Anteile eine Rolle spielen. Eine zusätzliche Untersuchung durch einen Orthopäden, Rheumatologen oder Unfallchirurgen sei angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei aus Sicht des Krankheitsbildes und dessen derzeitiger Ausprägung nicht mehr angemessen. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie arbeite nach eigenen Angaben bereits wieder zu 20 %. Eine raschere Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % in einer alternativen Tätigkeit schliesse er unter den gegebenen Umständen aus. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Unter adäquater Therapie gehe er davon aus, dass ab Oktober 2008 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse vorliegen werde (S. 5 f. Ziff. 5).
3.6 Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinen Bericht vom 27. September 2008 (Urk. 6/58/1-6 = Urk. 6/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Fibromyalgie
- chronisches CVS / CSS bei Status nach HWS-Distorsion
- Status nach Calcaneusfraktur links
- depressive Störung
Er attestierte der Beschwerdeführerin als selbstständige Coiffeuse von 1999 bis 3. Februar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 40-50 %, vom 4. Februar 2007 bis 17. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit 17. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 2). Er behandle die Beschwerdeführerin seit 11. April 2008 (Ziff. 3.1). Er führte aus, sie klage über dauernde Schmerzen im linken Fuss und Ferse seit dem Unfall 2007. Sie müsse einen Gehstock benützen und habe von Seiten HWS häufig Schwindel und mehr oder weniger konstante Kopfschmerzen mit Konzentrationsstörungen (Ziff. 3.4). Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Spannungen in der Schultergürtelmuskulatur, Dolenz der gesamten Rückenmuskulatur mit multiplen TP und Tenderpoints (Ziff. 3.6).
3.7 Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, K.___, erstatteten am 5. Juni 2009 ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/66/1-35). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 17 ff., S. 22 ff., S. 29 f.) und die von ihnen am 8. April und 11. Mai 2009 (vgl. S. 4 unten) erhobenen Befunde.
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 3):
- Status nach Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007 mit Status nach Osteosynthese mit Tibianagel, Zugschraubenosteosynthese und Prévot-Nagel an der Fibula am 12. Februar 2007, Status nach Platten- und Schraubenoesteosynthese am 16. Februar 2007 bei mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneus-Fraktur links am 3. Februar 2007 und Status nach Metallentfernung des Nagels an der Fibula rechts und der proximalen Verriegelungsschraube am Tibianagel rechts am 22. August 2007
- Status nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierenden Cervicalgien und begleitender muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits am 7. Januar 1999
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (F33.1)
- Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst)
Sie nannten weiter als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 3):
- ubiquitäres Schmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung
- Status nach Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) beider Beine, Diagnose Oktober 2007
Sie führten aus, gesamtmedizinisch werde der Beschwerdeführerin mit Datum ab Unfallgeschehen im Februar 2007 bis 4. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sicherlich seit Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung schon im Dezember 2007 bestanden habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit dem 5. März 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Coiffeuse und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit. Gesamthaft sei von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 5. März 2008 in der freien Marktwirtschaft für jegliche Tätigkeiten auszugehen (S. 34 f.).
Dr. J.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/66/40-49) aus, in beiden Beinen bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzüberempfindlichkeit, wie sie am ganzen Körper bestehe. In der Aktenlage tauche verschiedentlich der Begriff des Fibromyalgie-Syndroms auf, was jedoch nicht zutreffend sei, da nicht diese spezifischen Druckpunkte schmerzhaft seien, sondern ein ubiquitäres Schmerzsyndrom vorliege, bei dem auch sämtliche Kontrollpunkte vorhanden seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der klinischen Untersuchung seien deutliche sogenannte psycho-somatische Überlagerungszeichen vorhanden gewesen (S. 8). Er führte weiter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ohne Miteinbezug der oben erwähnten diffusen Schmerzsymptomatik eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse sei auf 50 % zu schätzen. In einer alternativen Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Arbeit verrichten müsse, könne lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigt werden, im Sinne eines verminderten Rendements, respektive einer erhöhten Pausenbedürftigkeit. Aufgrund der objektiven klinischen Befunde könne eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht nicht begründet werden (S. 9 f.).
Dr. I.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/66/50-60) aus, er habe bei der Beschwerdeführerin eine emotionale Labilität und eine hintergründige depressive Stimmung feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe über Körperschmerzen von Kopf bis Fuss, die täglich und teilweise in sehr starkem Ausmass vorhanden seien, so dass sie mehrmals schon notfallmässig ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen, berichtet. Es liege ein Körperschmerzsyndrom vor, welches aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht nachvollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwei Unfälle erlitten, 1999 und Februar 2007, wonach sie unter den zunehmenden Schmerzen zu leiden begonnen habe. Sie habe klaustrophobische Ängste, die mittlerweile mehr eine agoarphobische Tendenz einnähmen, indem sie Mühe habe, sich unter vielen Leuten zu bewegen, diese Situationen auch zum Grossteil meide oder umgehe. Er (Dr. I.___) stelle eine Agoraphobie mit leichter spezifischer Phobie fest, welche die Beschwerdeführerin im Alltag allerdings nicht wesentlich beeinträchtige (S. 8 Mitte).
Er führte weiter aus, im Rahmen der verschiedenen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin unter affektiven Verstimmungen zu leiden begonnen. Die depressive Störung entspreche objektiv eher einem leichten Ausmass, aufgrund der subjektiven Angaben könne vermutet werden, dass zeitweise ein mittelschweres Ausmass bestehe (S. 9 Mitte). Gesamthaft müsse aufgrund der psychischen Beschwerden tatsächlich eine verminderte Belastbarkeit angenommen werden, die sich durch die Schmerzstörung und depressive Störung begründen liessen, während sich die Angststörung eher gering auswirke. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Aggravation (S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin sei einerseits durch die Schmerzsymptomatik und die sekundär bedingte Erschöpfbarkeit eingeschränkt, andererseits auch durch die depressive Symptomatik, indem ein Kraft- und Energieverlust bestehe. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft nachvollziehen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer alternativen Tätigkeit eine höhere Arbeitsleistung erbringen könne (S. 10 unten).
3.8 Dr. I.___ führte im Nachtrag vom 14. August 2009 (Urk. 6/70) aus, aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsbefunde und der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass eine leichte depressive Störung vorliege. Objektiv lägen geringe Befunde, insbesondere nur eine affektive Labilität vor. Da anlässlich der Untersuchung nur geringe Befunde hätten objektiviert werden können, sei auf die Aktenlage und die subjektiven Angaben abgestellt worden. Aufgrund der Angaben des E.___ und von Dr. G.___ habe er eine rezidivierende depressive Störung angenommen (S. 1 f.).
Er führte weiter aus, neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könnten die depressive Störung, die Agoraphobie und leichte spezifische Phobie als Begleiterkrankungen interpretiert werden. Diese Begleiterkrankungen bestünden nun mittlerweile über mehrere Jahre. Die Symptomatik sei tatsächlich etwas wechselhaft, was mit der rezidivierenden depressiven Störung zusammenhänge, doch die phobische Störung persistiere und sei gar etwas progredient, auch könne diesbezüglich bisher nie eine längerfristige Remission festgestellt werden. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser sozialer Rückzug in verschiedenen Belangen des Lebens, wenn auch nicht komplett (S. 2 unten). Es sei schwierig zu interpretieren, inwieweit ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zwar in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Nach dem mehrjährigen Verlauf müsse allerdings angenommen werden, dass sich eine Chronifizierung anbahne (S. 3 oben).
3.9 Med. pract. D.___, Oberarzt, L.___, nannte in seinem Bericht vom 16. August 2010 (Urk. 6/101) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig prolongiert mittelgradig depressive Episode (F33.11)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst)
- Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999
- Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkelfraktur rechts und mehrfragmentärer Calcaneus-Fraktur links
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Adipositas Grad I, Body Mass Index (BMI) 30.8
- rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986, endoskopisch keine Blutungsquelle seit September 2007
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 11. März 2008 (Ziff. 1.2). Eine deutliche Remission der nun noch mittelgradig depressiven Symptomatik sei nicht absehbar. Bei dem somatischen Krankheitsverständnis sei eine Chronifizierung zu befürchten, die psychiatrischen Interventionsmöglichkeiten seien begrenzt. Absehbar sei daher keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über die seit 2. Juni 2008 bestehenden 50 % hinaus zu erwarten (Ziff. 1.4).
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse (Ziff. 1.6). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine Tätigkeit von 50 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei theoretisch eine Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).
3.10 Die Ärzte der M.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 6/110/6-8) folgende Diagnosen:
- Polyneuropathie beidseits mit/bei:
- aktuell Schmerzexazerbation Fusswurzel links bei symptomatischer subtalarer Arthrose mit Arthrose kalkaneokuboidal bei Status nach mehrfragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links (joint depression type) vom 3. Februar 2007
- Schraubenlockerung sowie Schraubenbruch links
- Status nach offener Reposition und Platten- und Schraubenosteosynthese am 16. Februar 2007 Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007
- Status nach OSME Fibula rechts am 22. August 2007
- Status nach Fixateur externe-Entfernung, Zugschrauben-Osteosynthese Pilon tibidale am 12. Februar 2007
- Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unterschenkel rechts am 3. Februar 2007
- Status nach ReveL-Osteotomie, Kapsulotomie mediale Kapselraffung links am 30. August 2004 und ReveL-Osteotomie, Akin-Osteotomie, laterale Kapsultomie, mediale oblique Kaselraffung rechts bei Halux valgus beidseits
- tibiofibulares Impingement beidseits
- Choparthrose links > rechts
Sie führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 ambulant in der Fusssprechstunde untersucht (Urk. 6/110/7-8 S. 1 Mitte). Es seien keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Anamnese zu verzeichnen. In der neurophysiologischen Untersuchung habe sich jedoch eine Polyneuropathie beidseits herausgestellt. Eine zusätzliche Schädigung des Nervus peronaeus auf der linken Seite könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 6/110/7-8 S. 2). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, dies aufgrund der Schädigung des Nervus peronaeus begleitend mit den postoperativen Arthrosen sowie des Fibromyalgie-Syndroms und dem daraus ableitbaren, starken Leidensdruck bei protrahierter Schmerzsituation (Urk. 6/110/6).
3.11 Dr. med. N.___, Oberarzt, M.___, führte in seinem Schreiben vom 23. September 2011 (Urk. 6/119) aus, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich im Wesentlichen nicht geändert. Aus orthopädischer Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) von 20 % in der bisherigen Tätigkeit und von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit somit nicht geändert.
3.12 Med. pract. D.___, Oberarzt (vorstehend E. 3.9) und O.___, diplomierte Pflegefachfrau, L.___, nannten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6/120) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst)
- Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999; Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkelfraktur rechts und mehrfragmentärer Calcaneus-Fraktur links
- (Y.___): komplexes regionales Schmerzsyndrom CPRS beider Beine, linksbetont mit
- Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007
- mehrfragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links, Osteosynthese 16. Februar 2007
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Adipositas Grad I, BMI 30.8
- rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986
Sie führten aus, es sei Ende November 2010 zur Trennung zwischen dem Ehemann und der Beschwerdeführerin gekommen und sie lebe seitdem alleine. Trotz fortgeführter integrierter psychiatrischer Behandlung und Pharmakotherapie sei keine Besserung der niedergestimmt depressiven Symptomatik im Berichtszeitraum erkennbar. Aus rein psychiatrischer Beobachtung sei sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. März 2008 bis 1. Juni 2008 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2. Juni 2008 (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur noch stundenweise möglich. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % möglich (Ziff. 1.7).
3.13 Am 21. Dezember 2011 nahm Dr. med. P.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 6/122): RAD-Arzt Dr. Q.___ habe in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2011 an einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 5. März 2008 festgehalten. Der Arztbericht der L.___ vom 10. Oktober 2011 (vorstehend E. 3.12) halte keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit 30. August 2008 und 16. August 2010 fest. Der Bericht nehme eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, als sie der RAD-Arzt am 3. Januar 2011 vorgenommen habe, vor und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die abweichende Beurteilung durch die L.___ sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen oder begründet. Es solle weiterhin an der psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 3. Januar 2011 festgehalten werden (S. 7 Mitte).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2008 verbessert hat.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das K.___-Gutachten (vorstehend E. 3.7) inklusive Ergänzung (E. 3.8) für die Beantwortung der Fragen umfassend ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
4.2 Gemäss K.___-Gutachten (vorstehend E. 3.7) bestand vom Unfall im Februar 2007 bis Anfang März 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Anfang März 2008 bestand in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselbelastender Arbeit bestand ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei sich die Einschränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs ergab.
Die Einschätzung im gennannten Gutachten deckt sich mit derjenigen der Ärzte der M.___ im September 2011 (vorstehend E. 3.11), wonach aus orthopädischer Sicht der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert wurde. Der im Dezember 2010 neu diagnostizierte Polyneuropathie (vorstehend E. 3.10) ist dabei ebenfalls Rechnung getragen worden.
Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Anfang März 2008 aus somatischer Sicht verbessert; sie ist in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % arbeitsfähig und in einer behinderungsbedingten Tätigkeit zu 80 %.
4.3 Die K.___-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2008 für jede Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft, da aufgrund der psychischen Beschwerden gesamthaft eine verminderte Belastbarkeit angenommen werden müsse (vorstehend E. 3.7). Med. pract. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im August 2010 (vorstehend E. 3.9) und im Oktober 2011 (vorstehend E. 3.12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. Juni 2008, und er attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008. Seine Beurteilung stimmt somit ab Juni 2008 mit derjenigen im K.___-Gutachten überein.
Damit kann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008 in angestammter und angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden.
4.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-teilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerz-störungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwingend mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis übereinstimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
4.5 Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine rezidivierende aktuell leichte bis mittelgradige depressive Störung (F33.1). Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden stuften die Gutachter die depressive Störung als leicht ein. Die Gutachter konnten objektiv nur geringe Befunde erheben. Aufgrund der Angaben von med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.3), welcher von einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig ausging und denjenigen von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5), welcher keine depressive Störung diagnostizierte, gingen die Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Störung, mit leichten und mittelschweren depressiven Phasen aus. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine derartige leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend, um das Kriterium der psychischen Komorbidität zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E.10.1 mit Hinweisen).
Zu dem alternativ in Frage kommenden Kriterien (vorstehend E. 4.4) hat die Beschwerdegegnerin einlässlich Stellung genommen (Urk. 6/81/7), worauf zu verweisen ist.
Es liegen damit weder eine erhebliche psychische Komorbidität noch anderweitige Faktoren vor, welcher einer zumutbaren Willensanstrenung zur Überwindung der Schmerzstörung entgegenstehen.
Nach dem Gesagten besteht in psychischer Hinsicht keine für die Rechtsanwendung relevante Einschränkung.
4.6 Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab Anfang März 2008 aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, und dass eine allfällige Arbeitunfähigkeit aus psychischen Gründen (von 50 % ab Juni 2008) nicht in Betracht fällt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zulässigerweise eine ab Juli 2008 zu berücksichtigende (vorstehend E. 1.4) revisionsrelevante Änderung angenommen.
Da gemäss dem nicht bestrittenen und nicht zu beanstandenen Einkommensvergleich (Urk. 6/122/8) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, erweist sich die strittige Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 900.-– anzusetzen, und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler