Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00842 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war als Bauarbeiter bei der Y.___, Z.___, tätig, als er am 11. September 2009 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle einen Unfall erlitt (Urk. 7/13/94-95, Urk. 7/13/65-77) und sich dabei Kontusionen der rechten Hand, des rechten Handgelenks, der Lendenwirbelsäule, des Thorax und des rechten Unterschenkels zuzog (Urk. 7/13/96).
Am 14. Mai 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung und einer Rente an (Urk. 7/6/1-10 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/1-2) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Akten zum Unfall vom 11. September 2009 (Urk. 7/13/1-112) bei, holte medizinische Berichte (Urk. 7/17/6-9, Urk. 7/22/5-9, Urk. 7/23/6-8) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/18/1-7, Urk. 7/19/1-7, Urk. 7/20/17, Urk. 7/24/1-7, Urk. 7/25/1-8) ein und liess den Versicherten orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 12. November 2010 (Urk. 7/35/1-22).
1.2 Mit Mitteilungen vom 23. August 2011 (Urk. 7/56) und vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/62) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der A.___ vom 25. Juli 2011 bis 20. Januar 2012. Mit Mitteilung vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/74) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77-78, Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 7/83 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. August 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, es wurde eine Kopie des unfallversicherungsrechtlichen Urteils des hiesigen Gericht in Sachen des Beschwerdeführers vom 7. September 2012 (Prozess Nr. UV.2011.00077; Urk. 13) zu den Akten genommen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Während die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 16), liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2013 zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass er seit Ablauf des Wartejahres am 10. September 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei (Urk. 1 S. 5). Auf das Gutachten des B.___ vom 12. November 2010 (Urk. 7/35/1-22) könne nicht abgestellt werden, weil er sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mangels Beizugs eines Dolmetschers durch die Gutachter aus sprachlichen Gründen nur ungenügend mit dem Gutachter habe verständigen können (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
3.2 Die Ärzte des C.___ (nachfolgend: C.___) erwähnten im Austrittsbericht vom 13. September 2009 (Urk. 7/13/91-92), dass der Beschwerdeführer am 11. September 2009 von einer einstürzenden Decke auf der Baustelle teilweise verschüttet worden sei und sich dabei multiple Prellungen und Schürfungen zugezogen habe. Sie stellten die folgenden Diagnosen:
- Hand- und Handgelenkskontusion rechts
- Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Thoraxkompression rechts lateral
- Unterschenkelkontusion rechts
- asymptomatische Umbilikalhernie
Ossäre Läsionen und Organverletzungen seien radiologisch beziehungsweise sonographisch auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei vom 11. bis 13. September 2009 hospitalisiert gewesen und unter Analgesie in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1).
3.3 Am 2. März 2010 stellte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter einer Schwäche des rechten Beines leide und als Bauarbeiter nicht einsatzfähig sei. Seit einem gescheiterten Arbeitsversuch im November 2009 hätten die Beschwerden im Bereich seines rechten Beines und die Muskelschwäche zugenommen (Urk. 7/13/39).
Mit Bericht vom 3. März 2010 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 wegen einer Schwäche im Bereich seines rechten Beines eine weitere Arbeitsaufnahme abgebrochen habe und stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (Urk. 12/26).
3.4 Im MRI-Bericht vom 15. März 2010 (Urk. 7/13/9) führten die Ärzte des E.___, Institut für Radiologie, aus, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Oberschenkels des Beschwerdeführers als einzige Abnormalität ein geringes Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femurkopfes ergeben habe. Differenzialdiagnostisch könne es sich auch um eine kleine osteochondrale Läsion oder um ein Residuum nach einem Knochenmarksödem-Syndrom handeln. Je nach Klinik sei eine weitere Abklärung der Hüfte mittels MR-Arthrographie angezeigt.
3.5 SUVA-Kreisarzt PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 30. April 2010 (Urk. 7/13/1922), dass der Beschwerdeführer vor allem unter Rückenschmerzen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs bis zur Glutealregion leide. Die Beschwerden im Bereich seines rechten Oberschenkels seien deutlich besser geworden. Einen in der vergangenen Woche durchgeführten Arbeitsversuch habe er beschwerdebedingt abbrechen müssen (S. 2). Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer vornehmlich unter Lumbalgien ohne klinischen Nachweis einer neurologischen Symptomatik. Strukturelle Verletzungen seien auszuschliessen (S. 3).
3.6 Die Ärzte des E.___, Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 21. April 2010 (Urk. 7/13/14-16) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes und möglicherweise -radikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit/bei:
- osteodiskal enge Foramina intervertebralia beidseits L5/S1 mit möglicher foraminaler Kompression der Wurzeln L5 beidseits
- Weichteilkontusion des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels bei Status nach Arbeitsunfall auf einer Baustelle mit Sturz aus 6 Metern Höhe und Verschüttung am 11. September 2009 mit/bei:
- geringem Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femurkopfes
- Status nach Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der LWS, des Beckens, der rechten Hüfte, des rechten Handgelenks, des rechten Unterschenkels und des rechten oberen Sprungglenks am 11. September 2009
- Status nach sonographischem Ausschluss einer abdominellen Organverletzung am 11. September 2009
Die Ärzte führten aus, unmittelbar nach dem Unfall vom 11. September 2009 habe der Beschwerdeführer an einer stark druckschmerzhaften Schwellung im Bereich des lateralen rechten Ober- und Unterschenkels gelitten. Seither klage er trotz Rückgangs der Schwellung am rechten Bein über Schmerzen im Bereich des rechten Unter- und Oberschenkels bis in den Rücken, über ein Taubheitsgefühl im Bereich der Füsse und über eine subjektive Kraftminderung im rechten Bein. Die Beweglichkeit der LWS sei deutlich eingeschränkt mit fast aufgehobener Flexion. Eine MRI-Untersuchung der LWS und des rechten Oberschenkels habe osteodiskal enge Foramina intervertebralia beidseits im Bereich L5/S1 mit positionsabhängig möglicher Kompression der Wurzeln L5 beidseits ergeben. Im Bereich des rechten Oberschenkels habe als einzige Abnormität ein geringes Knochenmarksödem im posterioren Abschnitt des Femurkopfes resultiert. In der neurologischen elektrophysiologischen Untersuchung habe sich kein Hinweis für eine Nervenläsion oder Beteiligung des Plexus sacralis finden lassen.
Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 8. April 2010 sei der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei gewesen, weshalb eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab dem 12. April 2010 mit zunächst 50 % geplant worden sei. Am 27. April 2010 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden während der Arbeit geklagt, da er nicht wie vorgesehen für leichte, sondern vorwiegend für schwere Arbeit eingesetzt worden sei. Bis zum 23. Mai 2010 werde dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (S. 3).
3.7 Am 14. Juni 2010 stellten die Ärzte des E.___ fest, dass aktuell aus rheumatologischer Sicht keine eindeutige Ursache der geschilderten Beschwerden eruiert werden könne, weshalb eine orthopädische Beurteilung angezeigt sei. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer und Bauarbeiter habe vom 11. September 2009 bis 12. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 12. April bis 23. Mai 2010 eine solche von 50 % bestanden (Urk. 7/17/6-9 S. 3).
3.8 Die Ärzte der G.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2010 aus, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers kein pathologischer Befund erkennen lasse, welcher die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erklären könne. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht zu erklären (Urk. 7/23/7).
3.9 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 24. Juni 2010 einen besserungsfähigen Gesundheitszustand fest und stellte vom 19. bis 27. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 18. April 2010 eine solche von 100 % fest (Urk. 7/22/5-6 S. 1).
3.10 Die Ärzte des B.___ erwähnten in ihrem interdisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. November (richtig wohl Dezember; vgl. S. 2 oben; Urk. 7/35/1-22) 2010, dass sie den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 orthopädisch und psychiatrisch untersucht hätten, dass am 25. November 2010 eine Upright-MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden sei, und dass die Konsensbeurteilung am 29. November 2010 stattgefunden habe (S. 2). Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 19 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- mässige Osteochondrose L4-S1 mit Gelenksergüssen der Zwischenwirbelgelenke L4-S1
- Präadipositas
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Oberschenkel- und Unterschenkelkontusion rechts
- Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit September 2009
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa September 2009
Die Gutachter führten aus, in orthopädischer Hinsicht seien die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS auf die im MRI sichtbare Osteochondrose im Bereich der Wirbelkörper L4-S1 und auf die Gelenksergüsse im Bereich der Zwischenwirbelgelenke L4-S1 zurückzuführen. Die bei der Untersuchung der rechten Hüfte festgestellten Schmerzen im LWSBereich mit gleichzeitiger Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit seien nicht eindeutig zu interpretieren. Die MRI-Untersuchung des rechten Oberschenkels habe kein Impingement ergeben; es sei ein Residuum nach einem Knochenmarksödemsyndrom beziehungsweise eine kleine osteochondrale Läsion in Erwägung gezogen worden (S. 6 Ziff. 5.3).
Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und körperlich schwere Tätigkeiten, überwiegend stehende oder sitzende sowie Tätigkeiten, welche oft die Einnahme inklinierter, reklinierter oder rotierender Körperhaltungen sowie das Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilogramm erforderten, seien dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (S. 6 Ziff. 5.5). Körperlich leichte Tätigkeiten, welche sowohl sitzend als auch stehend auszuführende Verrichtungen umfassten, und welche nicht oft die Einnahme von inklinierten, reklinierten oder rotierenden Körperhaltungen sowie nicht oft ein Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm erforderten, seien dem Beschwerdeführer ohne Leistungseinbusse im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 7 Ziff. 5.6).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 11. September 2009 eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ohne Krankheitswert entwickelt. Zusätzlich bestünden Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die organisch nicht hinreichend zu erklärenden Schmerzen träten in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf (S. 15 Ziff. 3.5.1). Da die Symptome der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sehr gering ausgeprägt seien und keinen Krankheitswert erreichten, sei keine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit anzunehmen (S. 16 oben). Es sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende psychische Ressourcen verfüge, und dass er in der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung nicht beeinträchtigt sei. Neben der somatoformen Schmerzstörung bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die nicht organisch begründbaren Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maurer und (Bau)Hilfsarbeiter sowie die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne Einschränkungen in vollzeitlichem Umfang zuzumuten (S. 12 und S. 16 f. Ziff. 3.6).
Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt; daneben liessen sich erhebliche psychosozial belastende Faktoren mit mangelnder Integration, sozialer Isolierung und finanziellen Problemen erheben (S. 21 Ziff. 9.7). Dem Beschwerdeführer sei die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (S. 20 Ziff. 9.1). Behinderungsangepasste, körperlich leichte, sitzend und stehend auszuführende Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm seien dem Beschwerdeführer hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten (S. 20 Ziff. 9.2). Zu der davon abweichenden Beurteilung durch Dr. D.___ könnten sie nicht Stellung nehmen, da diese nicht mit entsprechenden somatischen Befunden begründet worden sei (S. 20 Ziff. 9.3).
3.11 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), med. pract. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7/76/5) aus, dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 angegeben hätten, dass sie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ mangels somatischer Befunde nicht kommentieren könnten, dass sich indes ihre gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit derjenigen durch Dr. D.___ decken würde. Aus diesem Grunde könne auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ abgestellt werden. Vom 11. September 2009 bis 18. April 2010 sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit vom 19. April 2010 bis 28. November 2010 von einer solchen von 50 % auszugehen.
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 11. September 2009, als er von einer einstürzenden Decke auf einer Baustelle teilweise verschüttet wurde, multiple Prellungen und Schürfungen, eine Kontusion der rechten Hand und des rechten Handgelenks, eine Kontusion der LWS, eine Thoraxkompression und eine Kontusion des rechten Unterschenkels ohne ossäre Läsionen oder Organverletzungen zugezogen hat. In der Folge litt er unter einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, unter Schmerzen im Bereich der LWS und im rechten Bein und Unterschenkel.
4.2 Die Ärzte des B.___ gingen in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2010 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch sein Rückenleiden, hingegen nicht durch ein Leiden im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels und nicht durch ein psychisches Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne inklinierte und reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne ein häufiges Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm, seien ihm hingegen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten. Damit übereinstimmend attestierten die Ärzte des E.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 12. April 2010 bis 23. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.6). Demgegenüber vertrat Dr. D.___ die Meinung, dass vom 19. bis 27. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für die Zeit ab 18. April 2010 eine solche von 100 % bestanden habe (vorstehende E. 3.9).
4.3 Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 12. Dezember 2010 erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4). Denn einerseits waren mit einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus denjenigen medizinischen Teilgebieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerdeführers angezeigt waren. Andererseits setzten sich die Gutachter des B.___ eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander und führten eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch ein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er sich anlässlich des versicherten Unfalls zwar eine Kontusion des rechten Ober- und Unterschenkels zugezogen habe, dass dieses Leiden den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigte. Auf diese nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung der Gutachter des B.___ kann in somatischer Hinsicht abgestellt werden. Die Beurteilung der Ärzte des B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer an keinem behandlungsbedürftigen und die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Leiden von Krankheitswert leide.
4.4 Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ vom 24. Juni 2010 (vorstehend E. 3.9) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit ab 18. April 2010 fehlt. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. D.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten nach der Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, ausser die behandelnden Ärzte brächten objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies trifft hier nicht zu.
4.5 In psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass der psychiatrische Teil des B.___-Gutachtens sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (vgl. vorstehend E. 4.3). Denn der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. I.___, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung der geklagten psychischen Beschwerden angezeigte Spezialisierung verfügt, setzte sich eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
Der Beschwerdeführer wandte gegen das B.___ Gutachten ein, dass er nur schlecht deutsch spreche, und dass die Ärzte des B.___ für die psychiatrische Untersuchung einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hätten beiziehen müssen (Urk. 1 S. 6).
Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug einer Übersetzungshilfe im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der versicherten Person nicht mächtig, erscheint es grundsätzlich medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143
E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts U 99/06 vom 25. April 2007 E. 3.2 und I 642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1).
Vorliegend hielten die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten fest, dass die psychiatrische Begutachtung ohne weitere anwesende Personen durchgeführt worden sei, und dass in der psychiatrischen Untersuchung eine ausreichende Verständigung mit dem Beschwerdeführer, welcher gebrochen deutsch spreche, möglich gewesen sei (Urk. 7/35/1-22 S. 5 unten). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausführlich und differenziert über seine Lebensgeschichte, seinen Alltag und sein Leben berichten konnte. So erwähnten die Ärzte des B.___ beispielsweise, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin ständig unruhig fühle und nachts im Schlaf und im Traum das Gefühl habe, zu fallen, dass er morgens um sechs Uhr aufstehe, Kaffee trinken und ungefähr eine halbe Stunde spazieren gehen würde, dass er anschliessend ungefähr eine Stunde liegen und anschliessend erneut spazieren würde (Urk. 7/35/1-22 S. 9). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in ausreichendem Masse auch ohne Dolmetscher mit Dr. I.___ verständigen konnte. Unter diesen Umständen ist die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers bei der psychiatrischen Begutachtung nicht erstellt. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass Dr. I.___ die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als ausreichend für eine Exploration erachtete, zumal der Beschwerdeführer auch nicht explizit eine Übersetzungshilfe wünschte. Dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Ärzte des B.___ auf seine Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, wird weder behauptet, noch wäre dies nachvollziehbar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Auf Grund der Akten bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass Verständigungsschwierigkeiten die Untersuchung durch Dr. I.___ beeinträchtigt hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Begutachtung durch die Ärzte des B.___ auch in psychiatrischer Hinsicht beweisrechtlich verwertbare Aussagen gebracht hat, sodass darauf abgestellt werden kann.
4.6 Den nachvollziehbaren Beurteilungen der Ärzte des B.___ ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde und über genügend psychische Ressourcen zu deren Überwindung verfüge (Urk. 7/35/1-22 S. 12). Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008,
E. 3.3.1).
Vorliegend ist auf Grund der Akten indes keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei den von den Ärzten des B.___ festgestellten, sehr gering ausgeprägten Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion. Denn diesem Leiden kommt gemäss der Beurteilung durch die Gutachter kein Krankheitswert zu, weshalb es sich dabei nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handeln kann. Zudem gilt praxisgemäss selbst eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als selbstständige, von der Schmerzverarbeitungsstörung losgelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinweisen). Eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität liegt somit nicht vor. Auch die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht, beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten.
4.7 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ und durch die Ärzte des E.___ ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und Maurer und in Bezug auf weitere körperlich schwere Tätigkeiten ab 12. April 2010 im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass ihm spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die B.___-Gutachter vom 27. Oktober 2010 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, sitzend und stehend in temperierten Räumen auszuführender Tätigkeiten ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.
5. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 6) angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
6.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
6.3 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
6.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt. Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen.
6.5 Gemäss der medizinischen Aktenlage war der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 11. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, vorerst im Umfang von 100 %, ab 12. April 2010 im Umfang von 50 % (vgl. vorstehende E. 4.7). Da sich der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 für den Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 7/13/6), konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. November 2010 und die Wartezeit von einem Jahr frühestens am 1. November 2009 entstehen. Beim Einkommensvergleich sind daher die erwerblichen Verhältnisse des Jahres 2010 massgebend.
6.6 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/11/1-5) hat dieser vor dem Unfall vom 11. September 2009 im Jahre 2008 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 65‘496.--, im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 66‘476.-- und im Jahre 2006 einen solchen von Fr. 72‘724.-- erzielt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - infolge der nicht unerheblichen Schwankungen in der Einkommenserzielung - bei der Bemessung des Valideneinkommens den Durchschnittswert der Jahre 2006 bis 2008 berücksichtigte (vgl. Urk. 7/44/1).
6.7 Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2007 von 1.6 %, im Jahre 2008 von 2.0 %, im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 71‘584.-- ([Fr. 72‘724 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr 66‘476.-- x 1.02 x 1.021 x 1.008 + Fr. 65‘496.-- x 1.021 x 1.008] ÷ 3).
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/aa; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).
7.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 % vorgenommen. Gemäss der Beurteilung durch die B.___-Gutachter (vorstehend E. 3.10) ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierende Körperhaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von fünf Kilogramm im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten. Da der Beschwerdeführer, welchem lediglich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten ist, auf Grund seines Gesundheitsschadens mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswegen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 7/7/1) und wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohneinbusse rechnen müsste. In Würdigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten, die beim Beschwerdeführer als abzugsrelevant in Betracht fallen können, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 % zugestand.
7.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 (www.bfs.admin.ch ) von Fr. 4‘901.--, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (vgl. vorstehende E. 7.3) resultiert im Jahre 2010 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51‘990.-- (Fr. 4‘901. x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 0.85).
8. Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 51‘990.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘584.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘594.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.
Da ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen ist, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 16. Dezember 2013 (Urk. 18), ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 61.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz