Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00845




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler

S-E-K Advokaten

Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf


dieser substituiert durch Fürsprecher Urs Kröpfli

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, von Beruf Coiffeuse, meldete sich im Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte zunächst am 5. Juli 2011 mit der Versicherten ein Ressourcengespräch durch, in dessen Anschluss sie gleichentags die schriftliche Mitteilung erliess, es seien derzeit aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 11/6). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 11/9; Urk. 11/12; Urk. 11/14; Urk. 11/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 11/10), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/11), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/13) bei. Am 11. Januar 2012 teilte sie der Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 11/18). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht der Y.___ vom 23. Februar 2012 ein. Die behandelnden Klinikärzte kamen darin zum Ergebnis, derzeit bestehe bei der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, per 1. April 2012 sei das Pensum auf 50 % steigerbar (Urk. 11/24). Zu diesen Akten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt Neurologie und zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, am 1. März 2012 Stellung (Urk. 11/32/4). Gestützt auf diese Beurteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Mai 2012 für den Zeitraum ab 1. Dezember 2011 die Zusprache einer Dreiviertelsrente und ab 1. April 2012 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht (Urk. 11/34). Nachdem seitens der Versicherten dagegen keine Einwände erhoben wurden, verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 11/37 und Urk. 11/41-50).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt U. Kröpfli, mit Eingabe vom 29. August 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zu leisten; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 31. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 5), welches diese am 28. September 2012 unter Einreichung weiterer Beilagen ausgefüllt retournierte (Urk. 7-9). Am 3. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 10). Der Beschwerdeführerin wurde dies mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Beschluss vom 22. November 2013 eröffnete das Gericht der Beschwerdeführerin, dass es eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin in Aussicht nehme, und gab ihr Gelegenheit die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen:

2.1    Am 5. Januar 2011 (Urk. 11/9/13-14) berichtete das A.___ über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2010 bis 5. Januar 2011. In dem Austrittsbericht werden folgende Diagnosen genannt:

- Schwindel, bislang unklarer Genese

- anamnestisch transiente Fazialisparese;

- aktuell: massiver Drehschwindel mit Nausea, Erbrechen & Hyperventilation;

- 3.1.11 MRI Schädel: 2 intraaxiale Prozesse Zona semiovalis und dorsale Pons links;

- Status nach C2-Abusus

- aktuell unter Antabus.

    Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Rettungsdienst zugewiesen worden, bei massivem Drehschwindel und starker Nausea.         

    Gemäss den Ergebnissen eines neurologischen Konsiliums vom 31. Dezember 2010 könne die Symptomatik bei fehlenden richtungweisenden klinischen Befunden möglicherweise auf einer Neuronitis vestibularis oder aber einem benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel gründen. Die Symptomatik werde sicherlich durch die ängstliche Grundhaltung der Beschwerdeführerin verstärkt.

    Ein MRI Schädel vom 3. Januar 2011 habe zwei sehr ungewöhnliche intraaxiale Prozesse in der Zone semiovalis auf der linken Seite sowie in der dorsalen Pons links mit deutlichen ringartigen Diffusionsrestriktionen und einem gemischten Verhalten nach Kontrastmittelgabe gezeigt. Aufgrund der morphologischen Erscheinungen gebe es mehrere Differentialdiagnosen, die damit erklärbar wären. Es sollte an eine multiple Sklerose gedacht werden. Ein ischämisches Geschehen wäre prinzipiell denkbar, aufgrund der Morphologie indes weniger wahrscheinlich. Theoretisch könnte auch eine andere Form einer Vaskulitis vorliegen. Ein entzündlicher Prozess sei insgesamt weniger wahrscheinlich, insbesondere weil die Beschwerdeführerin ansonsten keine systemischen Veränderungen wie Fieber oder CRP-Erhöhung aufgewiesen habe (Urk. 11/9/13-16).

2.2    Am 17. Februar 2011 berichtete das A.___ über vier ambulante neurologische Konsilien vom 10. und 14. Januar 2011 sowie vom 4. und 7. Februar 2011, wobei sich bei letzterem ein stationärer Verlauf gezeigt habe. Damit habe die Beschwerdeführerin mittlerweile innerhalb von ca. sechs Wochen drei Episoden mit neurologischen Ausfällen erlitten. Mitte Dezember 2010 seien Schwindel und eine Fazialisparese links aufgetreten, Anfang Januar 2011 eine Armparese rechts und Anfang Februar eine weitere Episode mit heftigstem Schwindel und Erbrechen. Die kernspintomographischen Befunde hätten im Verlauf progrediente Läsionen periventrikulär und im Bereich des Pons zum Teil Gadolinium aufnehmend nachgewiesen. Somit seien zwei der revidierten McDonald Kriterien zur Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata morphologisch erfüllt. Ergänzend spreche der Liquorbefund mit Nachweis oligoklonaler Banden ebenfalls für diese Diagnose. Entsprechend dem klinischen Verlauf sei die Beschwerdeführerin jeweils mit einer Cortison-Stosstherapie behandelt worden, worauf sich die Beschwerden zurückgebildet hätten. In Anbetracht der verhältnismässig raschen Abfolge der Schübe sei eine immunmodulatorische Behandlung indiziert (Urk. 11/9/8-9).

2.3    Dem Austrittsbericht vom 7. März 2011 ist eine weitere Hospitalisation vom 5. bis 11. Februar 2011 im A.___ zu entnehmenDabei stellten die Ärzte die Diagnosen einer Multiplen Sklerose (EM 12/2010, ED 01/2011) sowie eines Status nach C2-Abusus.

    Hinsichtlich des Verlaufs führte das Spital aus, die Beschwerdeführerin habe sich selbst zugewiesen bei erneutem akuten Auftreten der Drehschwindelsymptomatik mit Übelkeit und Erbrechen. Wegen der gleichen Problematik habe die letzte Hospitalisation bis 5. Januar 2011 stattgefunden. Dabei sei differentialdiagnostisch am ehesten an eine demyelinisierende Erkrankung, eine Vaskulitis oder ein infektiöses Geschehen gedacht worden. Die daraufhin ambulant durchgeführte MRI-HWS-Untersuchung habe keine demyelinisierenden Läsionen im Myelon gezeigt. Laborchemisch seien positive OKB im Liquor nachweisbar gewesen. Anamnestisch sei es nach dem letzten Austritt zu einer Lähmung des rechten Arms gekommen, wobei das Gesicht auch mitbetroffen gewesen sei. Im ambulanten Rahmen sei die Steroidtherapie über fünf Tage durchgeführt worden, anschliessend habe sich eine Regredienz der Symptomatik eingestellt, aktuell mit persistierender leichter Feinmotorikstörung in der rechten Hand.

    Klinisch neurologisch hätten sich beim aktuellen Eintritt keine Hinweise auf eine Neuronitis vestibularis, einen M. Menière oder einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel gezeigt. Eine symptomatische antiemetische Therapie sei begonnen worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin über Doppelbilder geklagt sowie über ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte. Es hätten sich ein spontaner rotatorischer Nystagmus nach rechts und eine periphere Fazialisparese links präsentiert. Im Kontroll-MRI-Schädel vom 8. Februar 2011 seien im Vergleich zum 3. Januar 2011 grössenprogrediente Läsionen im Centrum semiovale links und im dorsalen Pons links, letztere im Bereich des Vestibularisgebietes als wahrscheinliche Ursache für die Beschwerden nachweisbar gewesen. Aufgrund der Anamnese, des Verlaufs mit aktuell zweitem Schub, positivem OKB im Liquor und grössenprogredienten Läsionen im MRI Schädel habe die Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata gestellt werden können. Eine dreitägige intravenöse Steroidtherapie sei durchgeführt worden, darunter sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 11. Februar 2011 bei gutem stabilem Zustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/11/8-11).

2.4    Am 20. Mai 2011 berichtete das A.___ über eine ambulante Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2011 betreffend Verlaufskontrolle bei Encephalomyelitis disseminata unter Rebif-Therapie. Die behandelnden Ärzte erklärten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die Dosis regelmässig in Eigenregie zu spritzen. Obwohl sie regelmässig vorgängig Dafalgan einnehme, leide sie unter Fieber und Gliederschmerzen in der auf die Injektion folgenden Nacht. Möglicherweise wäre hier eine Bedarfsmedikation mit Ibuprofen anzudenken. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin jedoch berichtet, insgesamt seit mittlerweile drei Wochen eine stetige Verbesserung der Restschwindelsymptomatik erfahren zu haben. Im Augenblick fühle sie sich emotional stabil und zuversichtlich. Gelegentliche Angstzustände könne sie gut beherrschen. Sie habe mittlerweile auch begonnen, stundenweise ihrer Arbeit nachzugehen (Urk. 11/9/6).

2.5    Im von der IV-Stelle einverlangten Arztbericht vom 8. Juli 2011 erklärte das A.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, diese sei nach Massgabe des Hausarztes entsprechend der jeweiligen Beschwerden festzulegen (Urk. 11/9/1-4).

2.6    Der Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem IV-Arztbericht vom 20. Juli 2011 aus, aktuell bestünden noch Schwindel. Die Beschwerdeführerin spreche indes gut auf Benzodiazepine an. Weiter seien Konzentrationsschwierigkeiten sowie rasche Ermüdbarkeit – sowohl körperlich als auch geistig – gegeben. Die Feinmotorik sei noch verlangsamt, aber soweit intakt. Seit dem 20. Dezember 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies mindestens noch bis 31. Juli 2011. Bei der Arbeit als Coiffeuse habe die Beschwerdeführerin Mühe mit längerem Stehen, sie müsse sich immer wieder hinsetzen. Weiter seien eine etwas verlangsamte Feinmotorik sowie gewisse Konzentrationsstörungen festzustellen (Urk. 11/12/1-6). Am 29. September 2011 berichtete Dr. B.___, seit dem Bericht vom 20. Juli 2011 hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (Urk. 11/14/5-6).

2.7    Mit Schreiben vom 23. September 2011 bat die Beschwerdegegnerin die Ärzte des A.___ erneut um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Diese erklärten sodann im Bericht vom 28. September 2011, bei schubweise fluktuierender Symptomatik sei eine langfristige Aussage nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit richte sich nach dem aktuellen klinischen Bild bzw. sei sie jeweils durch Rücksprache mit dem Hausarzt zu bestimmen (Urk. 11/15).

2.8    Die Beschwerdeführerin befand sich vom 20. Oktober bis 14. Dezember 2011 in stationärer Behandlung in der Y.___. Die Oberärztin führte in ihrem Arztbericht vom 23. Februar 2012 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose, bestehend seit dem Jahr 2010, auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent, bestehend seit ca. 2008, ein schädlicher Nikotinkonsum, bestehend seit Jahren, sowie die Substitution mit Benzodiazepinen (Oxazepan) DD: Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, bestehend seit 2010.

    Die Klinikärztin legte dar, die Beschwerdeführerin habe sich am Entlassungstag wach, in sehr gepflegtem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand präsentiert. Sie habe zu allen Qualitäten ausreichend orientiert gewirkt. Die Konzentration und das Gedächtnis hätten sich leichtgradig eingeschränkt gezeigt, Merkfähigkeit und Auffassung hätten sich uneingeschränkt prüfen lassen. Es hätten keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörung, Sinnestäuschung oder Ich-Störung bestanden. Affektiv sei die Beschwerdeführerin euthym erschienen und die Schwingungsfähigkeit sei regelrecht erhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Ängste im Hinblick auf ihre berufliche Situation, aber auch im Hinblick auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose bzw. den zukünftigen Krankheitsverlauf beschrieben. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwänge ergeben, die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität glaubhaft distanziert gewesen.

    Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin sehr hohe Ansprüche an sich selbst und die eigene Leistungsfähigkeit habe. Infolge dieses hohen Anspruchs hätten sich bei ihr in der Vergangenheit häufig starke Spannungszustände in Verbindung mit Versagensängsten entwickelt. Diese Symptomatik habe sie eigenständig mit Alkohol mediziert, sodass sich im Verlauf eine Alkoholsuchterkrankung entwickelt habe. Im Jahr 2010 sei dann die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt worden. Diese Beeinträchtigung und der unvorhersehbare Verlauf der Erkrankung hätten zu einer deutlichen psychischen Destabilisierung und Verschlechterung der Suchtproblematik geführt. So habe sich bei der Beschwerdeführerin ein sich ständig verstärkender Teufelskreis mit Anspannung, Versagensängsten, Alkoholkonsum und körperlichen Einschränkungen entwickelt, welcher letztlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.

    Im Verlauf der stationären Behandlung seien eine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung im Einzel- und Gruppensetting, eine medikamentöse Einstellung sowie Sport-, Bewegungs- und Gestaltungstherapie erfolgt. Es empfehle sich zukünftig eine weiterführende therapeutische Begleitung zum Erhalt der psychischen Stabilität. Eine ambulante Begleitung werde von der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf auch angestrebt.

    Prognostisch führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei zunächst mit einer 40%-Arbeitsfähigkeit entlassen worden. Im Verlauf sollte eine geringgradige Steigerung erfolgen. Bei einer reduzierten Arbeitsbelastung und entsprechender psychotherapeutischer Begleitung sei die Prognose günstig zu stellen. Im Verlauf der stationären Behandlung sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin, bedingt durch einen akzentuierten Perfektionismus in ihrem Bestreben, Leistung zu erbringen, eher habe gebremst werden müssen, sodass insbesondere in Bezug auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zum Erhalt der günstigen Prognose zunächst auf ein reduziertes Pensum zu achten sei.

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde von der Klinik ausgeführt, zwischen dem 20. Oktober und 14. Dezember 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Vom 15. Dezember 2011 bis 31. März 2012 sei eine Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen und ab dem 1. April 2012 eine solche von 50 %. Wann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzustreben sei, sollte Mitte bis Ende des Jahres 2012 neu beurteilt werden (Urk. 11/24/4-7).

3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid auf den Arztbericht der Y.___ vom 23. Februar 2012. In dem Bericht wird als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose genannt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Diagnose findet allerdings nicht statt. Namentlich kommt in der Beurteilung nicht zur Sprache, inwieweit damit eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist. Davon abgesehen muss die Zuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch insoweit in Frage gestellt werden, als die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit einerseits mit dem Alkoholabusus begründeten, welcher einleitend unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, und andererseits hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit andere Faktoren eine Rolle zu spielen scheinen, deren IV-rechtlicher Krankheitswert unklar ist, so die erwähnten Befunde Anspannung und Versagensängste. Nicht schlüssig erscheint sodann, ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte oder auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht. Gesamthaft kann deshalb dem Bericht der Y.___ hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer invalidisierenden Krankheit kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. In Bezug auf die Beurteilungen der anderen behandelnden Ärzte ist festzustellen, dass vom A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden (Urk. 11/9, Urk. 11/11/9-11). Demgegenüber äusserte sich der Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 11/12) zwar zur Arbeitsfähigkeit, allerdings erscheint die betreffende Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 20. Dezember 2010 und dem 31. Juli 2011 nicht plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2011 gegenüber dem A.___ angegeben hatte, sie habe ihre Arbeit mittlerweile stundenweise wieder aufgenommen (Urk. 11/9/6). Ohnehin wird von Dr. B.___ die IV-rechtlich bedeutsame Frage, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, nicht beantwortet. Schliesslich kommt hinzu, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Mai 2012 – also vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses – ein neuer schwerer Krankheitsschub aufgetreten sein soll. Näher dokumentiert wurde dies nicht. Es ist deshalb unklar, ob mit diesem neuen Schub ein dauerhafter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbunden war oder ob die Beschwerdeführerin sich davon erholt hat. Jedenfalls erscheint dies abklärungsbedürftig.

3.2    Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundlagen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Grundsätze, welche in gleich gelagerten Fällen einen maximalen Aufwand von 10 Stunden als angemessen erscheinen lässt, nach Einsicht in die Aufstellung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 14), worin Barauslagen von Fr. 47. dargelegt sind, sowie unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 200.— wird die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘200.— (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.3    Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Urs Kröpfli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie bzw. des Doppels von Urk. 14 und Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger