Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00846 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ war als Verkäuferin bei Beck Y.___ vollerwerbstätig, als sie am 7. März 2010 bei einem Auffahrunfall (Unfallmeldung vom 23. März 2010, Urk. 8/11/12) eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Arztzeugnis vom 31. März 2010, Urk. 8/11/11). Die Mobiliar Versicherung holte ein interdisziplinäres Gutachten der Institution Z.___ (Dr. phil. A.___, Neuropsychologe FSP) vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/22) ein und verneinte ihre diesbezügliche Leistungspflicht ab 1. Juli 2011 (Verfügung vom 22. März 2012, Urk. 8/32/2-5).
1.2 X.___ meldete sich unter Hinweis auf Unfallfolgen, namentlich Schleudertrauma mit Dauerkopfschmerzen, auch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Antrag auf Massnahmen für berufliche Eingliederung (im Oktober 2010, Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Institution Z.___ (vom 20. Juli 2011) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Juni 2012 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/43 = 2).
2.
2.1Gegen die Verfügung der IV-Stelle (vom 26. Juni 2012, Urk. 2) liess X.___ mit Eingabe vom 28. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dabei liess die Beschwerdeführerin diverse medizinische Stellungnahmen einreichen (Urk. 3/5). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die am 7. März 2010 verunfallte Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen von März bis Juni 2010 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ab Juli 2010 habe dagegen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr bestanden. Da die Wartefrist von einem Jahr nicht erfüllt sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2012 hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Institution Z.___ kein organisch nachweisbares Korrelat für die multiplen, organisch-strukturell nicht plausiblen Befunde bestehe, weshalb die vorliegenden Beschwerden als überwindbar zu betrachten seien (Urk. 7).
2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die nach dem Unfall vom 7. März 2010 eingetretenen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen hätten sich in der Folge akzentuiert. Das Gutachten der Institution Z.___ sei in entscheidenden Punkten wenig überzeugend. Im Gutachten würden beispielsweise Einschränkungen im Inklinations- und Reklinationsbereich festgehalten, jedoch seien entsprechende Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht diskutiert worden. Vom Unfalltag bis 30. April 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Ab dem 1. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % und ab 14. Juli 2010 zu 40 % zu arbeiten begonnen. Ab 19. August 2010 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab 17. November 2010 auf 60 % erfolgt. Ab dem 3. März 2011 habe die Arbeitsfähigkeit wiederum 50 % betragen. Seit dem 17. Oktober 2011 betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 30 % und seit August 2012 noch 20 %. Anders als der Unfallversicherer, der infolge der spezifischen Adäquanzrechtsprechung seine Leistungen habe einstellen können, habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von April (bzw. März) bis Dezember 2011 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1).
3. In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen beruhenden interdisziplinären Gutachten vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/22) hielten Dr. A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Manualmedizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 30 Ziff. 6):
- Status nach Autounfall am 7. März 2010 mit initialer Diagnose einer HWS-Distorsion QTF Grad I oder II, entsprechend einem leichten Zervikalsyndrom, aktuell ohne nachweisbare unfallbedingte organisch-strukturelle Läsionen an den Hals- und Kopforganen und ohne zu postulierende anhaltende Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 S13.6)
- unfallfremde akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren und ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit/bei
- rascher Entwicklung einer „Beschwerdefehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten leichten Zervikalsyndroms zu einem somatoform anmutenden, vielgestaltigen funktionellen Beschwerdebild mit körperlichen, vegetativen und kognitiven Anteilen
- ängstlich-katastrophisierender Beschwerdeverarbeitung
- dysfunktionalem subjektivem Krankheitsverständnis
- dysfunktionalem Schon- und Vermeidungsverhalten
- erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn
- anamnestisch kongenitaler Herzfehler mit operativer Korrektur im Alter von neun Monaten (ICD-10 Q24.9)
Die Gutachter führten aus („versicherungsmedizinische Schlussfolgerungen“ S. 29 Ziff. 5), es sei kein organisch-struktureller Hintergrund auszumachen, welcher das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vielgestaltige, im weitesten Sinne „somatoform“ anmutende funktionelle Beschwerdebild sowie die subjektiven Einschränkungen inklusive einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von aktuell 50 % begründen liesse. Im Rahmen der aktuellen orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung sowie der rezenten MR-Tomographie der HWS würden sich heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Befunde oder gesundheitliche Beeinträchtigungen mehr feststellen lassen, die auf den Unfall vom 7. März 2010 mit initialer Diagnose einer isolierten HWS-Distorsion Grad I (Spital E.___ am 8. März 2010) oder II (Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, am 9. März 2010), entsprechend einem leichten Zervikalsyndrom, zurückgeführt werden könnten. Eine Mitbeteiligung der Kopforgane im Sinne einer Schädelhirn-Traumatisierung durch den besagten Heckauffahrunfall könne ausgeschlossen werden. Gehe man davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 7. März 2010 mit initialer Diagnose einer HWS-Distorsion des Schweregrades QTF Grad I oder II hypothetisch zu postulierende Zerrungen im Bereich der Weichteile der HWS zugezogen habe, so könne aufgrund der natürlichen Reparaturvorgänge eine Heilung ad integrum innerhalb von wenigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten erwartet werden (verletzungskonformer Heilverlauf). Dagegen habe sich bei der Beschwerdeführerin schon früh ein somatoform anmutendes, vielgestaltiges Beschwerdebild funktioneller Natur mit einer Vielzahl körperlicher, vegetativer und kognitiver Beschwerden und Einschränkungen ausgebildet, die sich als subjektive Befindlichkeitsstörungen subsumieren liessen. Diese sei das Ergebnis einer psychischen „Fehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten Zervikalsyndroms, ohne dass die „Beschwerdefehlverarbeitung“ aber das Ausmass einer eigenständigen, krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne der ICD-10 erreiche. Somit könnten auch aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit postuliert werden. Im Zentrum für den vorliegend nicht verletzungskonformen Heilverlauf stünden eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und ängstlichen Zügen, ein ebenfalls intrinsisch verankertes dysfunktionales Krankheitsverständnis sowie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor dem Hintergrund spezifischer „äusserer“ Rahmenbedingungen, welche die „Beschwerdefehlverarbeitung“ mitbegünstigt hätten.
Die Gutachter der Institution Z.___ führten sodann aus (S. 33 Ziff. 1), die festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und das somatoform anmutende, vielgestaltige funktionelle Beschwerdebild seien für sich genommen keine gesundheitliche Störungen mit Krankheitswert und würden keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Gutachter hielten auch fest (S. 22 Ziff. 2a), bei einem Fall ohne nachweisbares geschädigtes Substrat sei ein Status quo ante beziehungsweise sine nach einigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten zu postulieren. Da entsprechende retrospektive Beurteilungen aber problematisch seien, sei vorliegend davon auszugehen, dass der Status quo sine beziehungsweise ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Datum der gutachterlichen Untersuchungen erreicht worden sei. Was die weitere Diagnose „Beschwerdefehlverarbeitung“ anbelange, komme dem entsprechenden funktionellen Beschwerdebild kein Krankheitswert im Sinne der ICD-10 zu; eine entsprechende anhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse sich (auch retrospektiv) nicht begründen (S. 33 Ziff. 2b).
4.
4.1 Das interdisziplinäre Gutachten der Institution Z.___ ist nachvollziehbar, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. Die im neurologischen Befund angegebenen, von der Beschwerdeführerin geklagten schmerzbedingten Einschränkungen im Bereich der HWS bei Inklination und Reklination (bei freier Rotation, vgl. „Schmerzangaben bei klinischer Prüfung und Beobachtung“ [Gutachten S. 18]) erschienen den Gutachtern teilweise „erheblich inkonsistent“ sowie „nicht ansatzweise objektivierbar“ und wurden insbesondere auf Selbstlimitierung und erhebliche Symptomausweitung zurückgeführt (vgl. Gutachten S. 31 Ziff. 5.3), weshalb das Gutachten - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch diesbezüglich widerspruchsfrei begründet ist. Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen, weshalb auf weitere Abklärungen, insbesondere auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein an ihrem Arbeitsplatz in der Bäckerei Y.___ zu verzichten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2).
4.2 Während die Gutachter der Institution Z.___ vom Fehlen von nachweisbaren organischen Grundlagen für die geklagten Beschwerden ausgingen (vgl. etwa auch Berichte des Spitals E.___ vom 11. März 2010 [in Urk. 3/5] und vom 27. Juni 2011 [Urk. 3/3], in welchen fehlende Hinweise auf ossäre Läsionen angegeben wurden), hielt der behandelnde Chiropraktor Dr. G.___ in seinem Bericht vom 10. bzw. 18. Oktober 2011 fest, die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Röntgenbilder vom Unfalltag würden eine „Alordose“ sowie eine Rotation des Atlas auf Axis mit massiver Abweichung des Dornfortsatzes des Axis nach rechts zeigen; diagnostisch liege ein posttraumatisches oberes Zervikalsyndrom und eine posttraumatische BWS-Distorsion vor (in Urk. 3/5). Vorliegend sind allerdings die Befunde und Diagnosen von Chiropraktor Dr. G.___ nicht genügend begründet, weshalb sie das - auf radiologischer Zusatzabklärung beruhende (vgl. S. 4 Ziff. 1.3) – Gutachten der Institution Z.___, nicht in Frage zu stellen vermögen.
4.3 Soweit im Weiteren der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, unter Hinweis auf eine mögliche somatoforme Überlagerung des kraniozervikalen Beschleunigungstraumas (Bericht vom 30. März 2011 [Urk. M9 in 3/5]), eine bei Ablauf des Wartejahres im März 2011 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte (von 50 %, vgl. Urk. 8/39/1-2 und Vorbringen der Beschwerdeführerin in E. 2.3 hievor), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit des kraniozervikalen Beschleunigungstraumas (ohne nachweisbare organische Grundlage) vorliegen, insbesondere da bei der Beschwerdeführerin keine relevante psychische Komorbidität besteht. Die Gutachter der Institution Z.___ erklärten nachvollziehbar, dass der „Beschwerdefehlverarbeitung“ der initial zervikalen Beschwerden kein Krankheitswert zukommt, und dass diese Diagnose keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründet (Gutachten S. 33 Ziff. 2a). Zu verneinen ist diesbezüglich auch die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit (der Beschwerden aufgrund des erlittenen Schleudertraumas der HWS) gemäss den von der Praxis aufgestellten Alternativkriterien: Körperliche Begleiterkrankungen liegen nicht vor und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist bei der Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann zusammenlebt und gute soziale Kontakte pflegt (vgl. Gutachten S. 10 Ziff. 2.7, S. 12 Ziff. 2.9), nicht ausgewiesen. Nicht ersichtlich ist sodann ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Die somatisch orientierten therapeutischen Bemühungen beschränkten sich vorliegend - nach abgebrochener anfänglicher Physiotherapie - im Wesentlichen auf Akupunkturmassage, Behandlungen beim Chiropraktiker, Kraniosakraltherapie, Fussreflexzonenmassage und regelmässige Neuraltherapie beim Hausarzt. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung fand sodann nicht statt (Gutachten S. 9 Ziff. 2.4). Damit ist - entgegen der in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit abweichenden Einschätzung von Hausarzt Dr. H.___ nicht auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Beschwerden aufgrund des Schleudertraumas der HWS zu schliessen.
4.4 In zeitlicher Hinsicht ist schliesslich zu bemerken, dass die Gutachter der Institution Z.___ zwar angaben, die gutachterliche Arbeits(un)fähigkeit gelte teilweise erst ab Begutachtung vom Juni 2011 („problematische retrospektive Beurteilung“, Gutachten S. 33 Ziff. 2a), dass sie hingegen gleichzeitig auch ausführten, der von ihnen postulierten „Beschwerdefehlverarbeitung“ komme kein Krankheitswert im Sinne der ICD-10 zu, sodass sich damit auch retrospektiv keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen lasse (a.a.O.). Weiter ergeben sich auch aus dem eingereichten Bericht von Dr. H.___ vom 30. März 2011 (Urk. M9 in 3/5) bei Ablauf des Wartejahres (März 2011) keine Hinweise auf (unfallbedingte) Läsionen, dagegen Hinweise auf eine nunmehr im Vordergrund stehende psychische Problematik, welche indes dergestalt ist, dass sie in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – aufgrund der Überwindbarkeit – nicht von Relevanz ist.
4.5 Demzufolge ist (spätestens) bei Ablauf des Wartejahres von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse – kein Rentenanspruch besteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der gegen diese erhobene Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli