IV.2012.00847
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Y.___fach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile erwachsener Töchter, gelernte Pelznäherin, war vom 11. Januar 1993 bis am 30. Juni 2000 bei der Y.___ in '___' als Sortiererin im Bereich Y.___Mail des Briefzentrums '___' tätig (Arbeitsbestätigung vom 10. Dezember 2004, Urk. 7/1/3). Dr. med. Z.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, '___', attestierte X.___ seit dem 7. März 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht von Dr. Z.___ vom 4. März 2005, Urk. 7/9/5).
Am 15. Februar 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem Jahr 2002 bestehenden Krankheit zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % rückwirkend ab dem 1. März 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/19). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. August 2006 ab (Urk. 7/29). Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 beantragte die Versicherte eine Rentenrevision (Urk. 7/31) und stellte am 25. Februar 2008 der IV-Stelle den ausgefüllten Revisionsfragebogen zu mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2007 verschlimmert (Urk. 8/33-34). Diese holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/35) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/36-38) ein und führte am 18. November 2008 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 9. Januar 2009, Urk. 7/39) durch. Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2009 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % an (Urk. 7/43). Am 19. März 2009 erliess die IV-Stelle die entsprechenden Verfügungen (Urk. 7/46).
Die von X.___ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. August 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00422, Urk. 7/50) in dem Sinne gut, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Hierbei wurde ihr aufgegeben, bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', die komplette Krankengeschichte und hernach ein aussagekräftiges psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine neue Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchzuführen (Urk. 7/50/11-12). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Die IV-Stelle holte hernach bei Dr. A.___ einen weiteren medizinischen Bericht ein (Bericht vom 21. Januar 2011, Urk. 7/55), wobei er ihr mitteilte, dass ihm die Zusendung der Krankengeschichte unmöglich sei (vgl. Telefonnotiz vom 10. Dezember 2010, Urk. 7/54), und liess die Versicherte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt an der Klinik C.___ AG, C.___, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2011, Urk. 7/59). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ die Einstellung ihrer bisherigen Invalidenrente mit (Urk. 7/63). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 11. Juli 2012 Einwand und bat um weitere Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 7/69). Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 entschied die IV-Stelle wie angekündigt und stellte die bisherige Invalidenrente per 1. September 2012 ein (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 30. August 2012 durch den Patronato INCA Zurigo, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 28. November 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 26. Juli 2012 (Urk. 10) nach, und am 28. November bzw. 12. Dezember 2012 legten beide Parteien den Bericht von Dr. A.___ vom 7. Dezember 2012 auf (Urk. 10-14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach August 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
1.1 Laut Abs. 1 der ersten Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung - das heisst dem 1. Januar 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817) - überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Bei einer Herabsetzung oder Aufhebung wird die betreffende bisherige Invalidenrente bis zum Abschluss allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a Abs. 2 IVG weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (aufgrund von Abs. 3 der ersten Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011).
1.2 Abs. 1 der ersten Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung - das heisst dem 1. Januar 2012 (E. 1.1) - das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4 der ersten Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, '___', gab in ihrem Bericht vom 27./28. Februar 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem Jahr 1998 bestehende Epilepsie, nicht sicher klassifizierbar, mit sporadischen komplex-partiellen und vereinzelt sekundär generalisierten Anfällen an (Urk. 7/8/1). Aus neurologisch-epileptologischer Sicht attestierte Dr. D.___ aber abgesehen vom Vermeiden von Nachtschichtarbeiten beziehungsweise unregelmässigen Arbeitszeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/8/1 und Urk. 7/8/3). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und in Reinigungsarbeiten ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/8/4).
2.2 E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, '___', wies in seinem Bericht vom 9. März 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin auf ein seit Jahren bestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links sowie einer anamnestischen Epilepsie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin, attestierte aber keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/10/1).
2.3 In seinem Bericht vom 22. April 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit ca. dem Jahr 2002 bestehende neurotische Entwicklung mit Depressionen, Ängsten und Schlafstörungen, seit ca. dem Jahr 2005 vorhandene unklare, möglicherweise psychogene Anfälle, eine seit ca. dem Jahr 2000 bestehende Epilepsie sowie ein seit ca. dem Jahr 1998 vorhandenes rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (Urk. 7/11/1). Es sei davon auszugehen, dass die körperlichen Krankheiten und die Depression sich gegenseitig beeinflussten und in ihren Auswirkungen teilweise verstärkten. Insgesamt führten die vorliegenden körperlichen und psychiatrischen Krankheiten zu einer erheblichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau bestehe seit dem 7. März 2003 bis auf Weiteres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von ca. 35 %. In einer Tätigkeit als Y.___angestellte oder in einer vergleichbaren Tätigkeit (zum Beispiel im Verkauf) führten die Auswirkungen der verschiedenen Krankheiten zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. März 2003 von ca. 70 % (vgl. Urk. 7/11/6).
2.4 In seinem Bericht vom 19. März 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin schrieb Dr. A.___, die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit habe sich - bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 60 % - seit April 2005 massiv verstärkt. Spätestens seit November 2007 liege eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich noch 10-20 % vor. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich - bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 40 % - habe sich seit April 2005 ebenfalls massiv erhöht. Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin sowohl eine starke Abnahme der für sie möglichen Arbeitszeit als auch der Belastbarkeit/Leistungsfähigkeit festzustellen. Spätestens seit November 2007 liege eine Zunahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich von 26 % auf mindestens 50 % vor (Urk. 7/37/3).
2.5 Dr. med. F.___, Oberärztin an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am Spital G.___, erwähnte in ihrem Bericht vom 17. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin, aufgrund der rheumatologischen Befunde bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit. Die rheumatologischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, höchstens dahingehend, dass eine rein stehende oder körperlich schwer belastende Tätigkeit ungünstig wäre (Urk. 7/38/3).
2.6 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, '___', berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. April 2009, als Hausärztin sehe sie immer wieder, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit (Wochen) völlig arbeitsunfähig sei. Dies könne physisch wegen Schmerzsyndromen oder psychisch wegen fehlender Belastbarkeit sein. Für eine Arbeitsfähigkeit müsste die Beschwerdeführerin relativ zuverlässig dieser nachgehen können, was nicht möglich sei. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/47/11).
2.7 Im Urteil vom 26. August 2010 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass aufgrund der damals bekannten Akten unverändert davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ihrer bisherigen Tätigkeit als Y.___-Sortiererin wie auch leidensangepassten Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt nachzukommen vermag. In Bezug auf die Auswirkungen der psychischen Störungen auf die bisherige und eine behinderungsangepasste Tätigkeit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen als ergänzungsbedürftig erachtet (vgl. Urk. 7/50/5-11).
2.8 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neurotische Entwicklung (ICD-10 F48.9) mit Depressionen, Ängsten und Schlafstörungen (ICD-10 F32.1) (Urk. 7/55/9) sowie neu einen seit September 2010 bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Urk. 7/55/1) fest. Am wichtigsten und entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei das Vorliegen der ängstlich-depressiven Symptomatik. Die neurotische Entwicklung falle diesbezüglich viel weniger ins Gewicht. Aus psychiatrischer Sicht liesse sich auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer ängstlich-abhängigen Persönlichkeit (ICD-10 F61.0) vertreten (Urk. 7/55/9). Im Vordergrund des psychiatrischen Befunds stehe unverändert eine depressive Symptomatik. Neben der herabgesetzten Stimmung fänden sich vor allem eine starke Reduktion des Antriebs, Schlafstörungen, Anzeichen von Müdigkeit und Erschöpfung sowie Ängste, mit einer ausgeprägten Reduktion der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit. Prognostisch sei kaum mehr mit einer substantiellen Verbesserung des Befunds mehr zu rechnen. Da sich die Depression seit seinem letzten Bericht nochmals leicht verstärkt habe, sei zurzeit keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Urk. 7/55/10). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/55/3). Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark und das Auffassungsvermögen mittel eingeschränkt (Urk. 7/55/4).
2.9 Dr. B.___ nannte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2011 erstatteten psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/59) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Dysthymia (ICD-10 F43.1; S. 6). Die belastenden Ereignisse aus der Kindheit hätten zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrt ängstlich-abhängigen Zügen geführt, mit Besorgtheit und Kränkungen in der belastenden Familiensituation, Unterordnung der eigenen Bedürfnisse und insbesondere die Unfähigkeit, die eigenen Ansprüche gegenüber ihrer Mutter zu äussern. Die Beschwerdeführerin sei aber im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, sie habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung gebracht. Es sei aber im Rahmen der Akzentuierung der Persönlichkeitsmerkmale im Jahre 2005 nach einer Auseinandersetzung in der Familie (Kritik und Abweisung) zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit anamnestisch viermonatiger depressiver Reaktion gekommen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne eine Teilarbeitsunfähigkeit seit frühestens Januar 2005, dem Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. A.___, bestätigt werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben leide die Beschwerdeführerin unter chronischen depressiven Verstimmungen, die aber die Kriterien einer depressiven Störung kaum oder nie erfüllt hätten. Trotz der geklagten Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren fähig gewesen, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, und ihre Einschränkungen im Haushalt bestünden nach ihren Beschreibungen ausschliesslich aufgrund der körperlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin mache ihren Haushalt im Rahmen der körperlichen Möglichkeiten, sie koche für die Familie, sie gehe mit der Familie einkaufen, sie pflege regelmässige Kontakte, und die Sexualität sei vorhanden. Vor vier Jahren habe die Explorandin nach dem Tod der Schwägerin alle administrativen Angelegenheiten nach eigener Aussage selber in der Schweiz organisiert, was wiederum für die erhaltenen Fähigkeiten spreche. Es könne klar die Diagnose einer neurotischen Depression beziehungsweise Dysthymia gestellt werden, die seit dem Jahr 2005 vorhanden sei (S. 7). Damit könne der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. In der bisherigen, angestammten Tätigkeit sowie in anderen, adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei aus rein psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Es bestehe kein Bedarf an adaptierten Tätigkeiten. Die berufliche Eingliederung könne aus psychiatrischer Sicht jederzeit und ohne Einschränkungen erfolgen. Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit August 2006 aus rein psychiatrischer Sicht nicht geändert. Weder damals noch in der Zwischenzeit habe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (S. 8). Die Dysthymia habe bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nie über längere Zeit eingeschränkt (S. 9).
2.10 Med. pract. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2011 aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich aus psychiatrischer Sicht seit August 2006 nicht geändert. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. In bisheriger Tätigkeit bestehe seit August 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei mit der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/61/3).
Am 23. März 2012 ergänzte RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um ein unspezifisches Leiden ohne psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen handle (Urk. 7/61/3).
3. Gegenüber dem Gutachter Dr. B.___ gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen (vgl. E. 2.3). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
4.
4.1
4.1.1 In somatischer Hinsicht stellte das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. August 2010 fest, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Y.___-Sortiererin wie auch leidensangepassten Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt nachzukommen vermöge (vgl. E. 2.7). Dies geht aus den zuvor erstellten ärztlichen Berichten von Dr. D.___ (E. 2.1), E.___ (E. 2.2) sowie Dr. F.___ (E. 2.5) in klarer Weise hervor: Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin nur insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als sie Nachtschichtarbeiten beziehungsweise unregelmässige Arbeitszeiten zu meiden habe (vgl. E. 2.1), und Dr. F.___ hielt bloss rein stehende oder körperlich schwer belastende Tätigkeiten für ungünstig (vgl. E. 2.5), während E.___ überhaupt keinerlei Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. E. 2.2). Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Y.___-Sortiererin oder einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigten weder Dr. D.___ noch E.___ noch Dr. F.___.
4.1.2 Der Bericht der Hausärztin Dr. H.___ (E. 2.6) vermochte diese medizinischen Einschätzungen nicht zu erschüttern, da sie bei der Begründung der von ihr attestierten dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit mittels Schmerzsyndrome beziehungsweise psychisch bedingter fehlender Belastbarkeit als Nichtpsychiaterin Stellung zu psychischen Leiden nahm und damit offensichtlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte.
4.1.3 Seit dem oben erwähnten Urteil vom 26. August 2010 hat die Beschwerdegegnerin den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter näher abgeklärt, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, da Dr. med. K.___, Leitender Arzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt an der Klinik für Innere Medizin des Spitals G.___, in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 28. September 2010 über den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. bis am 28. September 2010 in somatischer Hinsicht einen Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose infolge einer hyperosmolarer Entgleisung), einen Status nach Currettage am 2. September 2010 bei Hypermenorrhoe und Abdeckelung eines vaginalen Abszesses bei Status nach rezidivierender Eisenmangelanämie, einen Harnwegsinfekt und eine Vaginalmykose, grenzwertig erhöhte Lipide sowie eine Epilepsie mit generalisierten Anfällen bei Status nach Meningitis in der Kindheit mit anamnestisch IPS-Pflichtigkeit während drei Monaten diagnostizierten. Ferner wird darin - ohne nähere Ausführungen - ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert, welches Dr. A.___ zwar in seinem Bericht vom 19. März 2008 bereits erwähnte und als leicht einstufte (vgl. Urk. 7/37), über dessen Verlauf jedoch nichts bekannt ist, obwohl als Beschwerden wiederholt von Schlafstörungen und Anzeichen von Müdigkeit und Erschöpfung berichtet wird, deren Ursache bzw. Auswirkungen der psychiatrische Gutachter selbstredend nur aus seinem Fachgebiet beurteilen konnte (Urk. 7/55/11). Diese z. T. neu gestellten Diagnosen können nicht zu den unspezifischen Leiden gezählt werden. Die Auswirkungen dieser objektiv festgestellten somatischen Leiden der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit wurden von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, so dass in somatischer Hinsicht die vorhandenen medizinischen Berichte keine verbindliche Feststellung über die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zulassen. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage.
4.2 In rein psychiatrischer Hinsicht beruht das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (E. 2.9) zwar auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - die Beschwerdeführerin wurde klinisch und testpsychologisch untersucht -, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es berücksichtigt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter jahrelang trotz einer Persönlichkeit mit vermehrt ängstlich-abhängigen Zügen eine konstante Arbeitsleistung erbracht hat, die psychiatrische Behandlung bei Dr. A.___ erst im Januar 2005 begann, die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig wurde, ihre Einschränkungen im Haushalt gemäss subjektiver Aussage der Beschwerdeführerin allein körperlich bedingt waren und sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühlt (vgl. E. 2.9). Das Gutachten wurde sodann auch in Kenntnis der Vorakten abgegeben, diese sind jedoch - wie vorstehend in E. 4.1.3 dargelegt - in somatischer Hinsicht unvollständig, so dass das Gutachten von Dr. B.___ in der Darlegung der medizinischen Situation ebenfalls nicht vollständig einzuleuchten vermag. Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.3) nicht vollumfänglich.
4.3 Auf die übrigen ärztlichen Berichte über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nebst der auch ihnen nicht zugrundeliegenden rechtsgenüglichen somatischerseitigen Abklärung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ weicht zwar von der Einschätzung Dr. B.___s ab (vgl. E. 2.3-4; E. 2.8). Insofern sich Dr. A.___ in somatischer Hinsicht äussert (vgl. E. 2.3; E. 2.8), kann jedoch von vornherein nicht darauf abgestellt werden, da Dr. A.___ kein Facharzt für physische Leiden ist. Die Aussage Dr. A.___s, dass bei der Beschwerdeführerin seit November 2007 die für sie mögliche Arbeitszeit sowie die Belastbarkeit/Leistungsfähigkeit stark abgenommen hätten (vgl. E. 2.4), ohne dass er jeweils einen konkreten objektiven Grund für diese behauptete gesundheitliche Verschlechterung angab, offenbart sein Abstellen auf entsprechende subjektive Äusserungen der Beschwerdeführerin. Dies zeigt, dass bezüglich seiner Aussagen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die RAD-Ärztinnen med. pract. I.___ und Dr. J.___ stützten ihre Einschätzung einzig auf die ihnen vorliegenden Akten (vgl. Urk. 7/61/3).
4.4 Zusammenfassend ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, welche Leiden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, in welchem Umfang tatsächlich beeinträchtigten und bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auswirkten. Damit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu umfassenden ergänzenden - vorzugsweise polydisziplinären gutachterlichen - Abklärungen zurückzuweisen ist. Nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen, wobei die Beschwerdegegnerin die Revision gemäss dem in der Botschaft des Bundesrates zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, dargelegten Verfahren vorzunehmen haben wird (BBI 2010 1843-1845). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil U 199/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11 sowie einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).