IV.2012.00848
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 9. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, leidet an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 401 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) im Sinne eines atypischen Autismus (vgl. Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich [KJPD] vom 17. November 2009 [Urk. 9/138/5-6]). Seit seinem 2. Lebensjahr bezog bzw. bezieht er verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung heilpädagogischer und medizinischer Art (Zusammenstellung Urk. 9/131) sowie seit dem 1. August 2012 eine ausserordentliche ganze Rente (Urk. 9/210 und 9/215). Die bisherige Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit (Urk. 9/151) wurde mit Erreichen des 18. Altersjahres auf eine solche für leichte Hilflosigkeit reduziert (Urk. 9/196-198).
1.2 X.___ besuchte die Regelklassen der Primarschule und absolvierte die Sekundarstufe in der Oberstufenschule Y.___, einer Tagessonderschule für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten (vgl. Schulbericht vom 28. November 2009, Urk. 9/140). Im Rahmen der beruflichen Abklärungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, absolvierte X.___ im Juli und Oktober 2010 mehrere Schnupperwochen in der Gärtnerei der Stiftung Z.___. Aufgrund der Erfahrungen in den Probewochen erachtete die Stiftung Z.___ die Voraussetzungen für eine Ausbildung im geschützten Rahmen für gegeben und teilte der IV-Stelle mit, X.___ könne in die zweijährige Ausbildung zum Gärtnereipraktiker PrA (Stauden) nach INSOS mit Beginn am 15. August 2011 aufgenommen werden (Bericht vom 17. November 2010, Urk. 9/157). Die Berufsberatung schloss sich dieser Beurteilung grundsätzlich an und empfahl, die Ausbildung vorerst für ein Jahr zu bewilligen (vgl. Verlaufsprotokoll vom 8. Dezember 2010, Urk. 9/159). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Ausbildung zum Gärtnereipraktiker PrA (Stauden) bei der Stiftung Z.___ ab 15. August 2011 (Urk. 9/160).
Am 12. März 2012 berichtete B.___, Leiter Ausbildung der Stiftung Z.___, über das erste Ausbildungsjahr. Er befürwortete aus Sicht der Ausbildungsstätte ein zweites Ausbildungsjahr, da nur mit der fundierten Ausbildung zum Gärtnereipraktiker PrA im Sommer 2013 der Übertritt an einen geschützten Arbeitsplatz in einer anderen Institutsgärtnerei möglich sei. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass X.___ in einigen Jahren an einen geeigneten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt wechseln könnte (Urk. 9/176/6). Mit Vorbescheid vom 26. März 2012 eröffnete die IV-Stelle X.___, er habe keinen Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr, da er auch längerfristig keine rententangierende Erwerbsfähigkeit erreichen könne (Urk. 9/179). Dagegen liess X.___ durch seinen Rechtsvertreter Einwände erheben (Urk. 9/193). Am 27. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 29. August 2012 liessen die Eltern des inzwischen entmündigten und wieder der elterlichen Sorge unterstellten X.___ durch Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap, Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer das zweite Ausbildungsjahr zum Gärtnereipraktiker zu bewilligen. Im Weiteren liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; dem Beschwerdeführer zugestellt am 8. Oktober 2012, Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u.a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Abs. 2 lit. a).
1.4 Als geschützte Werkstätten gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 183). Die Arbeitsleistung der versicherten Person, die durch die berufliche Ausbildung bzw. durch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte erreicht werden soll, muss eine gewisse wirtschaftliche Verwertbarkeit aufweisen. Die Praxis verlangt im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG im Hinblick auf die Eingliederungswirksamkeit nur eine minimale sachliche Angemessenheit. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit eines Versicherten nach der Ausbildung in einer geschützten Werkstätte wurde bereits bejaht, wenn der Lohn dem Minimallohn entsprach, der für die Gewährung von Betriebsbeiträgen für Werkstätten nach dem per 1. Januar 2001 aufgehobenen Art. 106 IVV erforderlich war (Meyer, a.a.O., S. 184 mit Hinweisen). Diese Praxis gilt weiterhin. Der Minimallohn beläuft sich heute auf Fr. 2.55 pro Stunde (Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE).
1.5 Betreffend die von der IV zu finanzierende Dauer der Vorbereitung der Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hält Rz 3020 KSBE fest, dass die im vom BSV genehmigten Ausbildungsprogramm vorgesehene Ausbildungszeit, höchstens jedoch eine solche von zwei Jahren gelte. IV-Anlehren sowie Praktische Ausbildungen nach INSOS seien für ein Jahr zu verfügen. Sie könnten im Einzelfall um ein zweites Jahr verlängert werden, sofern die Evaluation ergebe, dass gute Aussichten bestünden auf eine Erwerbstätigkeit im ersten Ar-beitsmarkt, selbst wenn diese zunächst nicht rentenbeeinflussend sei (vgl. auch Rundschreiben 299 des BSV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich bei Ablehnung des zweiten Ausbildungsjahres für den Beschwerdeführer auf die vorerwähnten Weisungen bzw. Rundschreiben des BSV und macht geltend, der Beschwerdeführer erfülle die genannten Voraussetzungen für die Gewährung des zweiten Ausbildungsjahres nicht. Aufgrund des Berichts der Stiftung Z.___ könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer je ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen werde. Die Zusprache eines zweiten Ausbildungsjahres wäre unter diesen Umständen unverhältnismässig (Urk. 2 und Urk. 8).
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
In Rz 3013 KSBE wird Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG dahingehend konkretisiert, als Ausbildungen für eine Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte dann gewährt werden, sofern Aussicht auf wirt-schaftlich ausreichende Verwertbarkeit besteht, d.h. wenn ein Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 erzielt werden kann (Rz 3010) und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung im ersten Arbeitsmarkt oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht möglich ist. In einem gewissen Widerspruch dazu steht nun die Bestimmung in Rz 3020 KSBE, wonach bei IV-Anlehren und Praktischen Ausbildungen nach INSOS ein zweites Ausbildungsjahr nur gewährt wird, wenn gute Aussichten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen. Ein Jugendlicher unter 21 Jahren müsste gemäss dieser Auslegung ein Erwerbseinkommen von etwa Fr. 1'400.-- pro Monat erzielen, damit eine ganze Rente reduziert werden könnte (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Ein derartiges Einkommen liegt in aller Regel weit über den Möglichkeiten von in geschützten Werkstätten beschäftigten Behinderten und entspricht rund dem dreifachen des in Rz 3013 KSBE festgelegten Minimallohnes. Wenn aber gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG eine erstmalige berufliche Ausbildung auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ermöglichen soll, dann kann eine derart hohe Lohnhürde kein Anspruchskriterium sein. Vielmehr muss es - wie in E. 1.4 dargelegt - genügen, wenn der Minimallohn von Fr. 2.55 erreicht werden kann. In diesem Sinn ist zumindest fraglich, ob das in Rz 3020 KSBE aufgestellte Erfordernis der künftigen Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass gesetzeskonform ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (Urk. 1 S. 4). Es rechtfertigt sich daher - im Sinne der bisherigen Praxis (vgl. E. 1.4) - den Anspruch des Beschwerdeführers auf das zweite Ausbildungsjahr unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Ausbildung in einer geschützten Werkstätte zu beurteilen.
2.2 Die vom nationalen Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung INSOS konzipierte zweijährige Praktische Ausbildung (PrA) richtet sich an Menschen mit Beeinträchtigung, welche die Voraussetzungen für eine Berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht oder noch nicht erfüllen. Gemäss den Richtlinien der INSOS wird mit der Praktischen Ausbildung (PrA) - wenn immer möglich - eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt angestrebt. Wer die zweijährige Praktische Ausbildung (PrA) erfolgreich durchlaufen hat, erhält via INSOS Schweiz einen Ausweis PrA nach INSOS. Er berechtigt die Inhaber/in, den darin genannten Titel zu führen (weitere Informationen: www.insos.ch).
2.3 Über das erste Lehrjahr berichtete der Leiter Ausbildung der Stiftung Z.___, B.___, der Beschwerdeführer habe fast ein halbes Jahr benötigt, um sich im neuen Umfeld der Stiftung Z.___ einzufinden, sich zu entspannen und sich mit Abläufen der Arbeit vertraut zu machen und dann Routine zu erlangen. Er betonte wiederholt, der Beschwerdeführer brauche viel Zeit, um Neues zu erlernen. Bekannte Arbeiten erledige er mit Ausdauer und sehr genau, was aber ein geringes Arbeitstempo zur Folge habe. Aufgrund des heutigen Standes wäre er im ersten Arbeitsmarkt wegen seines langsamen Arbeitstempos, seines Rückzuges bei Unstimmigkeiten und seiner grossen Unsicherheit bei neuen Situationen überfordert. Nach dem ersten Ausbildungsjahr habe der Beschwerdeführer erst einen Teil der erforderlichen Kulturarbeiten gelernt, die für den Einsatz in einer Produktionsgruppe, auch einer sozialen Institutiongärtnerei, nötig seien. Sein aktueller Ausbildungsstand schliesse den Übertritt in eine geschützte Werkstätte aus. Würde die angefangene Ausbildung abgebrochen, müsste er in einer Tagesstätte mit sehr einfachen und niederschwelligen Arbeiten beschäftigt werden. Der Ausbildungsleiter äusserte die Befürchtung, dass mit der abrupten Beendigung der gegenwärtigen Aufbauphase auch die Persönlichkeit deutlich leiden könnte und ein Rückschritt in der Entwicklung sehr wahrscheinlich sei. Im zweiten Ausbildungsjahr könnten mit dem Beschwerdeführer weitere Fortschritte in seinen sozialen und methodischen Fähigkeiten erarbeitet werden. Mit der fundierten Ausbildung zum Gärtnereipraktiker PrA bestehe die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer nach einigen Jahren in den gärtnerischen Arbeiten so sicher fühle, dass auch ein Einsatz in der freien Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 9/176).
2.4 Die Ausbildungsinstitution befürwortet damit klar das zweite Ausbildungsjahr und erachtet den Beschwerdeführer auch als fähig, die Lehre erfolgreich abzuschliessen. Damit wäre zumindest der Einsatz in einer Produktionsgruppe an einem geschützten Arbeitsplatz möglich. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass der Beschwerdeführer diese minimale Anforderung an die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit nach der Ausbildung in einer geschützten Werkstätte erfüllen kann (vgl. Urk. 2). Die Ablehnung des zweiten Ausbildungsjahres gründet sich einzig in der - wahrscheinlich richtigen Einschätzung - dass der Beschwerdeführer auch längerfristig kein rententangierendes Einkommen wird erzielen können. Nach dem Gesagten kann dieser sehr restriktiven Auslegung des Erfordernisses der Eingliederungswirksamkeit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die Verwaltung nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass es wenig Sinn macht, eine auf zwei Jahre konzipierte Ausbildung abzubrechen, ohne dass hierfür zwingende persönliche Gründe wie z.B. offensichtliche Überforderung oder mangelnder Leistungswille vorhanden wären. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer das zweite Ausbildungsjahr zum Gärtnereipraktiker PrA zu bewilligen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 1'400.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
3.2 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das zweite Ausbildungsjahr zum Gärtnereipraktiker PrA hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).