IV.2012.00849
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 26. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, ist gelernter Maurer (Urk. 7/2 Ziff. 5.2). Ab 1971 arbeitete er als Chauffeur, vorerst als Linienbuschauffeur und zuletzt vom 16. November 2006 bis 31. Mai 2010 als Lastwagenchauffeur im Gemüsetransport bei der Y. AG in Z.___ (Urk. 7/1 sowie Urk. 7/8 Ziff. 2.1 und 2.7).
1.2 Am 26. Juli 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, Vorfussamputation, Schulterbeschwerden und Muskelschwund bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt Kantons Zürich, IV-Stelle, holte vorweg einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) ein. Nach Eingang eines Berichtes von Hausarzt pract. med. A.___ (Urk. 7/14), der als Grund für die ab Juni 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unter anderem einen Alkoholabusus aufführte, auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. Dezember 2010 im Sinne der Schadenminderungspflicht eine ärztlich begleitete Alkoholabstinenz für die Dauer von sechs Monaten (Urk. 7/15). Der Versicherte kam dieser Aufforderung nach, und der Hausarzt erstattete am 18. Februar 2011 Bericht, X.___ nehme nun Antabus und gehe in die Drogenberatung (Urk. 16/7).
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein, am 24. Juli 2011 beim Hausarzt (Urk. 7/20) sowie am 17. August 2011 beim Spital B.___ (Urk. 7/21) und veranlasste eine Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Berichte vom 28. November 2011, Urk. 7/26 und Urk. 7/27).
1.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 7/29) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis auf das noch nicht abgelaufene Wartejahr und gewährte dem Versicherten am 17. Februar 2012 (Urk. 7/33) Arbeitsvermittlung in Sinne von Unterstützung bei der Stellensuche.
1.5 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46) wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Juli 2012 (richtig: 28. Juni 2012) ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2012 erhob der Versicherte am 30. August 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Juni 2011 eine ganze, eventuell eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzlich Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wie beantragt bewilligt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 28. Juni 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel Sachbearbeiter, Bürohilfe oder Allrounder zu 100 % zumutbar und errechnete einen Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2 S. 2). Sie stützte diese Schlüsse im Wesentlichen auf die Untersuchungen und Beurteilungen der beiden Ärzte Dr. med. C.___ und Dr. Dr. med. D.___ vom RAD (Arztberichte vom 28. November 2011, Urk. 7/26 und Urk. 7/27).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. August 2012 geltend, die Beurteilung durch die beiden Ärzte vom RAD sei in Verkennung wesentlicher Fakten ergangen. Es könne insbesondere nicht aus den Aussagen des Hausarztes geschlossen werden, dass die volle Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund von Alkoholmissbrauch attestiert werde. Ferner sei die Aussage der Ärztin des neurochirurgischen Ambulatoriums nicht korrekt wiedergegeben. Diese Ärztin gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit und nicht in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor:
3.2 Im Bericht vom 21. November 2010 nannte der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers pract. med. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 Ziff. 1.1 f.):
- Äthylabusus seit 2005
- Nikotinabusus seit 1998
- lumbospondylogenes Syndrom seit 1994
- Status nach TUR-Blase
- Status nach Humurusfraktur 2007
- Status nach traumatischer Vorfussamputation 1991
Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2010 bis auf weiteres. Die weitere Prognose machte er vom Erfolg der Blasenoperation sowie der Abstinenz von Alkohol und Nikotin abhängig (Ziff. 1.4). Wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zumutbar.
3.3 Nach der auf Anordnung der IV-Stelle durchgeführten Alkoholabstinenz berichtete pract. med. A.___ am 24. Juli 2011 erneut und nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/1-18 S. 1 Ziff. 1.1) einen Äthylabusus, zurzeit unter Antabus, einen Nikotinabusus, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I, eine Plexuslumbalisläsion bei Diskopathie, degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderung und eine Stenosierung. Alle diese Diagnosen bestünden seit Jahren. Weiter führte er einen Status nach Vorfussamputation Ende 1991 sowie einen Status nach Plattenosteosynthese einer Humeruskopffraktur im November 2007 auf. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte der Hausarzt einen Status nach Blasen-Ca, eine TUR-Blase und eine arterielle Hypertonie. Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin ein 100%tige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Lastwagenchauffeur (S. 2 Ziff. 1.6).
Er verwies auf Abklärungen am Spital B.___, Abteilung Neuro-Chirurgie, und erachtete eine Dekompression/Stabilisierungsoperation der Lendenwirbelsäule als angezeigt (Ziff. 1.5). Dem Bericht legte er unter anderem die Beurteilung einer MRI-Aufnahme der Lendenwirbelsäule vom 18. Mai 2011 des Röntgeninstituts E.___ bei (Urk. 7/20/17-18). Er schloss, dass die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bei Wiedererteilung des Fahrausweises sowie erfolgreicher Rückenoperation zumutbar sei. Ferner attestierte der Hausarzt eine verminderte Leistungsfähigkeit bei langem Sitzen und Heben von Lasten über 10 Kilogramm. Für weitere Einschätzungen müsse zuerst die Operation an der Lendenwirbelsäule abgewartet werden (Ziff. 1.7). Aktuell bescheinigte der Hausarzt, dass wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien im Umfang von 3-4 Stunden im Tag mit eingeschränkter Hebefähigkeit von 5-10 Kilogramm körpernah (Urk. 7/20/4).
3.4 Dr. med. F.___, Assistenzärztin, im Spital B.___ , Klinik für Neurochirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer nach Zuweisung durch den Hausarzt zur neurologischen Beurteilung und Therapievorschlag betreffend die in der MRI-Bildgebung aufgefallene multiple Discushernie (Urk. 7/21/7-8 S. 2). In ihrem Bericht vom 16. August 2011 nannte sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
1. Ausgeprägte Quadricepsatrophie rechts mit/bei
a. Klinisch: diskreter Kraftminderung, diskreten elektrisierenden Kribbelparästhesien an der Oberschenkelinnenseite, verminderten PSR rechts, verminderten ASR rechts
b. mässiger Spinalkanalstenose auf Höhe L3/4 und L5 durch Diskushernien, Rezessus- und neuroforaminale Stenosierung L4/5-L5/S1 (mit Verweis auf das Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 18. Mai 2011)
Aktuell: brennender Schmerz in der rechten Fusssohle bei Status nach Vorfussamputation nach Unfall (ca. 1990).
2. Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremität mit/bei paVK I mit rechts langstreckigem Abgangsverschluss a. femuralis superficialis (mit Verweis auf den Bericht des Spitals Q.___ vom Juni 2011).
Die Ärztin prognostizierte, dass die Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und die diskreten Kribbelparästhesien voraussichtlich bestehen blieben (Ziff. 1.4). Sie erachtete eine rein „sitzende“ Tätigkeit von 6 Stunden als zumutbar und wies auf die Notwendigkeit eines rückengerechten Arbeitsplatzes hin (Urk. 7/21/5). Aufgrund der geringen klinischen Symptomatik und des mangelnden Erfolgsversprechens beurteilte sie im beigelegten Ambulatoriumsbericht vom 16. August 2011 eine operative Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt eher zurückhaltend (Urk. 7/21/7-8 S. 2).
3.5 Am 9. November 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin, vom RAD untersucht.
3.5.1 Im Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 7/26/1-6) führte Dr. C.___ aus orthopädischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5 Ziff. 8):
- Quadricepsatrophie rechts mit/bei klinisch funktionell diskreter Kraftminderung, MRI 18.05.2011: Spinalkanalstenose L3/L4/L5 durch Diskushernien und Recessus- und neuroforaminaler Stenosierung L4/L5 - L5/S1
- Status nach Vorfussamputation nach anamnestischem Unfall 1990
- Anamnestisch periphere Verschlusskrankheit der unteren Extremität mit/bei PAVK I mit rechts langstreckigem Abgangsverschluss der A. superficialis 06/2011
Dr. C.___ stellte anhand der ihm vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 9. November 2011 einen somatischen Gesundheitszustand fest, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur Gemüsetransport bestehe beim Beschwerdeführer seit Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (mit Verweis auf das Arztzeugnis des Spitals B.__ vom 17. August 2011). In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die angepasste Tätigkeit umschrieb Dr. C.___ mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne längere Tätigkeiten über Kopf sowie in Armvorhalten und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Die vom Hausarzt seit Juni 2010 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Alkoholabusus und dem damit verbundenen Fahrausweisentzug begründet worden und erscheine versicherungstechnisch als reines, nicht IV-relevantes Suchtgeschehen (Ziff. 10).
3.5.2 RAD-Arzt Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 28. November 2011 aus allgemeinmedizinischer/internistischer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/27 Ziff. 10):
- Inzwischen eingestelltes Alkoholabhängigkeitssyndrom unter laufender Anabustherapie
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I nach Fontaine (langstreckiger Verschluss der A. femoralis superficialis rechts) ohne schmerzhafte Gehstreckeneinschränkung
- Atherogenes Risikoprofil: Hypercholesterinämie, Nikotinabusus und familiäre Belastung
Dr. D.___ kam zum Schluss, der vom Hausarzt aufgeführte Gesundheitsschaden (inzwischen eingestellter Alkoholabusus, periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I) lasse auf internistischem Gebiet keine Diagnosen mit einer fortbestehenden Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit erkennen. Ein jahrelanger Alkoholabusus sei sistiert, und der Beschwerdeführer nehme regelmässig Antabus. Im Rahmen einer angiologischen Untersuchung sei eine periphere arterielle Verschlusskrankheit am rechten Bein bei ausgeprägtem atherogenem Risikoprofil aufgefallen. Die Gehstrecke sei nicht schmerzhaft, jedoch im Sinne einer Caldicatio intermittens-Symptomatik eingeschränkt (Ziff. 11).
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung kam der Arzt zum Schluss, es liege aus internistischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden vor. Ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sei inzwischen nicht mehr relevant. Eine periphere arterielle Verschlusskrankheit sei lediglich kontrollbedürftig. Für den 60-jährigen Versicherten sei auch für eine adaptierte Tätigkeit von einer kompletten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Revision werde im Routineintervall empfohlen, wobei das Lebensalter Berücksichtigung finden solle (Ziff. 12).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass die Berichte der beiden RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen (vgl. E. 1.4). Die beiden Berichte beantworten die gestellten Fragen umfassend. Dr. D.___ verneinte aus allgemeinmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5.2) und Dr. C.___ gab im Bericht detailliert über die aus orthopädischer Sicht verbleibende Arbeitsfähigkeit Auskunft (100 % Arbeitsfähigkeit in einer an die orthopädischen Beschwerden angepassten, das heisst körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne längere Tätigkeiten über Kopf sowie in Armvorhalten und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände [E. 3.5.1]).
Die Berichte ergingen nach einlässlicher Anamnese und Befunderhebung, namentlich in orthopädischer, allgemeinmedizinischer und internistischer Hinsicht. Die untersuchenden Fachärzte kannten und berücksichtigten die fallrelevanten Vorakten des Beschwerdeführers, insbesondere die MRI-Bilder vom 18. Mai 2011, den Bericht vom Spital B.__ vom 17. August 2011 und die Berichte des Hausarztes. Der orthopädische Bericht von Dr. C.___ beschreibt denselben Befund wie der Bericht des Spitals B.___, nämlich einen Muskelschwund rechts, auf der Seite, wo dem Beschwerdeführer im Jahr 1990 nach einem Unfall der Vorfuss amputiert wurde sowie die bei der MRI-Untersuchung entdecke Spinalkanalstenose L3/L4/L5 durch Diskushernien und Recessus- und neuroforaminaler Stenosierung L4/L5-L5/S1. Ferner weist der Bericht auf die anamnestische periphere Verschlusskrankheit hin.
Die Berichte der RAD-Ärzte sind sorgfältig abgefasst und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Dr. C.___ führte auf, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur im Gemüsetransport eine 50%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung bestehe. Er begründete dies mit der schweren körperlichen Arbeit im Gemüsetransport. Welche angepassten Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausführen kann, legte Dr. C.___ differenziert dar. Der Bericht zeigt, dass der Beschwerdeführer bei den rückenrelevanten Untersuchungen angab, keine Schmerzen zu empfinden (Urk. 7/26 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer erklärte, er fühle sich nach „überstandenem“ Alkoholabusus und Rückgabe der Fahrerlaubnis wieder in der Lage einer Chauffeurtätigkeit nachzugehen (Urk. 7/27 Ziff. 6, Urk. 7/26 Ziff. 1). Nachdem auch die Ärztin vom Spital B.___ in ihrem Bericht eine bloss geringe klinische Symptomatik schilderte, ist die Schlussfolgerung von Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, nachvollziehbar und schlüssig.
4.2 Dass die Auseinandersetzung mit der vom Hausarzt seit Juni 2010 attestierten Arbeitsfähigkeit in den beiden RAD-Berichten den Schwerpunkt klar beim Alkoholabusus setzt, leuchtet - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5) - ein. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers machte in seinem ersten Arztbericht vom 21. November 2010 (E. 3.2) seine Prognose im Wesentlichen vom Erfolg der Alkoholabstinenz sowie einer gelungenen Blasenoperation abhängig. Im Schreiben vom 7. März 2011 an das Sozialamt G.___ (Urk. 7/19) schrieb pract. med A.___, der Beschwerdeführer wäre theoretisch wieder als Buschchauffeur zu 100 % arbeitsfähig, sollte es ihm gelingen, trocken zu werden/bleiben und das Strassenverkehrsamt von seiner erneuten Tauglichkeit als Chauffeur zu überzeugen. Im zweiten Arztbericht vom 24. Juli 2011 (E. 3.3) stellte er fest, die bisherige Tätigkeit im angestammtem körperlich anspruchsvollen Beruf als Lastwagenchauffeur im Gemüsetransport sei noch zumutbar, falls dem Beschwerdeführer der Fahrausweis wieder erteilt und er am Rücken erfolgreich operiert werde. Zur weiteren Abklärungen in Bezug auf den Rücken überwies der Hausarzt den Beschwerdeführer in der Folge ans Spital B.__, wo die behandelnde Ärztin, wie bereits ausgeführt, aufgrund der geringen klinischen Symptomatik und des mangelnden Erfolgsversprechens keinen operativen Eingriff empfahl. Das Ergebnis des Berichts der RAD-Ärzte ist somit durchaus mit den eher summarischen Einschätzungen des Hausarztes vereinbar.
4.3 Zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. C.___ die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ vom Spital B.__ in ihrem Arztbericht vom 17. August 2011 nicht richtig wiedergab (vgl. Urk. 7 S. 9 Ziff. 5). Dr. C.___ schrieb in seinem Bericht, er könne die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Spitals B.___ bestätigen (Ziff. 9). Er ging davon aus, das Spital B.__ habe „mit Arztzeugnis“ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur im Gemüsetransport attestiert (Ziff. 10). Dieser (vermeintlichen) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmte er mit Hinweis auf die schwere körperliche Arbeit als Gemüselastwagenchauffeur zu. Dem aktenkundigen Bericht von Dr. F.___ lässt sich eine solche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit indes nicht entnehmen. Die berichtende Ärztin nahm zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Stellung (E. 3.3), sondern attestierte, dass eine behinderungsangepasste, rein sitzende Tätigkeit in Umfang von 6 Stunden oder 50 % zumutbar sei.
Dieses Missverständnis führte dazu, dass der Bericht von Dr. C.___ vom Bericht von Dr. F.___ abweicht, obwohl Dr. C.___ selber davon ausging, dass sein Bericht mit der Einschätzung der Ärztin des Spitals B.___ übereinstimme. In Tat und Wahrheit bestätigte er zwar dieselbe Gesundheitsstörung, zog daraus aber eigene Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Schlussfolgerungen sind allerdings begründet und differenziert, während im Bericht des Spitals B.___ die Einschätzung, es sei einzig eine rein „sitzende“ Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden oder 50 % zumutbar, nicht begründet wird. Die Ärztin verzichtete ferner auf eine Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Ob der Verweis auf rein „sitzende“ Tätigkeit nicht sogar eher die Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Chauffeurberuf meint, kann offen bleiben. Die Empfehlung einer rein „sitzenden“ Tätigkeit erscheint bei den beschriebenen Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule auf jeden Fall problematisch. Der Hausarzt des Beschwerdeführers und Dr. C.___ empfahlen denn auch beide eine wechselbelastende Tätigkeit. Die Einschätzung des Spitals B.___ erscheint somit in Bezug auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit unklar. Die pauschale und unbegründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf eine 50%ige sitzende Tätigkeit kann insofern nicht nachvollzogen wegen. Sie steht auch mit der Einschätzung im Ambulatoriumsbericht des Spitals B.___, wonach eine geringe klinische Symptomatik vorliege, im Widerspruch.
4.4 Zusammenfassend ist somit auf die Berichte der beiden RAD-Ärzte abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten und länger Tätigkeiten über Kopf sowie in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ist. Die medizinischen Aktenlage ist in diesem Sinne hinreichend klar; Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung bestehen keine (BGE 135 V 465 E. 4.4).
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung.
5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer war seit Ende Mai 2010 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/8/1-10 S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen daher gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit ist auf ein Valideneinkommen von Fr. 69‘863.-- abzustellen (Urk. 2 S. 2).
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2.2 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010).
Demnach betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4‘901.-- pro Monat, mithin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 91 Tabelle 10.2 und S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 61‘925.-- (Fr. 58‘812.-- x 1.01 : 40 x 41.7).
5.2.3 Ob und in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. vorstehend E. 5.2.1). Bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 5b dd Erw. 6).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen leidensbedingten Abzug vor mit der Begründung, Alter, Dienstjahr und Aufenthaltskategorie rechtfertigten beim Beschwerdeführer keinen Abzug (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Eventualbegründung einen Abzug von 20 % mit Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter sowie die gemäss seinem Dafürhalten bestehende lediglich teilweise Erwerbsfähigkeit und die spezifischen Anforderungen an einen möglichen Arbeitsplatz (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6).
Der bei Erlass der Verfügung 60-jährige Beschwerdeführer kann zu 100 % einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen. Es bestehen spezifische Anforderungen an die Tätigkeit, insgesamt ist er aber nur leicht eingeschränkt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 75 E. 7b).
Dem Alter wird im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten kein hoher Stellenwert eingeräumt und der Beschwerdeführer ist noch vollzeitlich arbeitsfähig. Indessen besteht in der Tat ein eingeschränktes Leistungsprofil, weshalb die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht rechtens ist. Angemessen erscheint ein Abzug von 10%.
5.2.4 Weiter ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es ihm angesichts seines fortgeschrittenen Alters sowie der spezifischen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gänzlich unzumutbar sei, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
Grundsätzlich gilt, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter wegen seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist in diesen Fällen zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, die ihm die Möglichkeit bieten, die ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise noch ganz oder teilweise zu verwerten. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2011 vom 21. Februar 2012 E. 4.3; SVR 2003 IV Nr. 35 S. 107; Urteil I 401/01 vom 4. April 2001).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung 60 Jahr alt. In diesem Alter ist es für den in seiner Erwerbsfähigkeit nicht massiv eingeschränkten Beschwerdeführer nicht grundsätzlich realitätsfremd, noch eine Stelle zu finden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
5.3 Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘733.-- (Fr. 61‘925.-- x 0.9). Damit ergibt der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69‘863.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55‘733.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘130.--, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die rentenabweisende Verfügung rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach vom 1. Februar 2013 (Urk. 16) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 1‘657.55 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'657.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).