IV.2012.00853

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Slavik
Urteil vom 20. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Habegger Biedermann Rechtsanwälte
Wiesenstrasse 1, Postfach 530, 4902 Langenthal

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1977, gab im Februar 2004 ihre berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Einpackerin, Obstsortiererin) auf und meldete sich unter Angabe eines „chronischen Panvertebralsyndroms li und lumbalbetont; Exazerbation seit Sturz am 10. 07. 2004; Dekonditionierung“ am 18. April 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/25) und sprach der Versicherten mit Verfügung gleichen Datums bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % gestützt auf die Diagnosen „Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten; Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom“ (psychiatrisches Gutachten Dr. med. Y.___ vom 16. November 2005, Urk. 9/19) eine ganze Rente ab Juli 2005 zu (Urk. 9/26). Gleichzeitig teilte sie ihr mit, dass sie sich im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht einer intensiven psychiatrischen/psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 9/24). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 wurde überdies der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 9/29). Sämtliche Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten. Vom 25. Februar bis 8. März 2008 hatte sich die Versicherte in der RehaClinic Z.___ aufgehalten. Dort wurden eine deutliche Somatisierungstendenz und eine Fixierung auf die Schmerzsituation mit eindeutiger Vermeidungstendenz beschrieben sowie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine depressive Episode mittleren Grades diagnostiziert. Ferner wurden eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess beginnend mit 50 % und rascher Steigerung bis zum vollen Pensum empfohlen (Urk. 9/50/9-10). Gestützt auf diese ärztliche Beurteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juni  2008 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 9/57) und teilte ihr gleichentags mit, dass sie sich aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht einer antidepressiven Therapie sowie einer aktiven Muskelkonditionierung unterziehen müsse (Urk. 8/55). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. September 2008 bestätigte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/60).
1.3     Im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Expertise des Medizinischen Gutachtenzentrums A.___, vom 13. April/18. Mai 2010, Urk. 9/78) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 15. Juli 2010 (Urk. 9/83) die Aufhebung der laufenden halben Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiergegen am 8. September 2010 (und mit ergänzender Begründung vom 14. Oktober 2010, Urk. 9/90) eingewendet hatte, es liege kein Revisionsgrund vor, da sich der medizinische Sachverhalt nicht geändert habe (Urk. 9/87), holte die IV-Stelle ergänzende medizinische Stellungnahmen ein (Urk. 9/92-93). Mit Vorbescheid vom 25. März 2011 (Urk. 9/102) teilte sie der Versicherten mit, dass sie ihr weiterhin eine ganze Rente gewähren werde. Darauf erhob die AXA als zuständige Pensionskasse der Versicherten am 13. April 2011 Einwand (Urk. 9/105), worauf die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Mai 2012 (Urk. 9/111) die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht stellte. Nachdem die Versicherte hiergegen am 5. Juni 2012 Einwand erhoben hatte, bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann am 31. August 2012 unter Beilage eines Berichtes ihres Hausarztes Dr. med. B.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 3/3) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Ferner reichte sie am 4. Oktober 2012 (Urk. 6) einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2012 (Urk. 7) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und teilte am 1. November 2012 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum eingereichten Bericht von Dr. C.___ verzichte (Urk. 12). Über diese beiden Eingaben wurde die Beschwerdeführerin am 7. November 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).

3.       Auf Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.3     Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
         Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.4     Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
         Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
1.5     Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).
         Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massgeblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachpersonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
         Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz. 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. Eine - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt nach der Rechtsprechung jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unverändert oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, Flucht in die Krankheit), oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung oder dieser verwandten Beschwerdebildern (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).

2.       Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 2) die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin zur Recht gestützt auf die Schlussbestimmung lit. a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 aufgehoben hat.

3.       Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 9/26) wie auch bei der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 9/60) standen bei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie das Problem der Krankheitsbewältigung bzw. Somatisierungstendenzen im Vordergrund. Eine eigenständige psychiatrische Diagnose im Sinne eines selbständigen Beschwerdebildes wurde nicht diagnostiziert, vielmehr standen die vorhandenen psychischen Probleme (Anpassungsstörung, Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, depressive Episode) stets in engem Zusammenhang mit der Schmerzproblematik, die ärztlicherseits durch objektive Befunde am Bewegungsapparat nicht bzw. nicht hinreichend plausibilisiert werden konnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stützen sich daher beide Rentenzusprachen auf ein Krankheitsgeschehen, das als pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild nicht hinreichend durch organische Ursachen erklärt werden kann und in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit. a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die laufende halbe Rente somit zu Recht unter diesem Titel überprüft. Zu beurteilen ist daher nachfolgend, ob die Aufhebung der laufenden halben Rente rechtmässig erfolgt ist.

4.      
4.1     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin im Medizinischen Gutachtenszentrum A.___ durch Dr. med. D.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Expertise vom 13. April/18. Mai 2010, Urk 9/78). In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (S. 25 f.) wurde berichtet, dass die Beschwerdeführerin seit einem Sturz von der Treppe am 7. Juli 2004 an zunehmenden therapierestistenten Schmerzen in der linken Schulter leide, die in den Kopf und in sämtliche Finger links ausstrahlten sowie eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme bedingen würden. Bei quasi unauffälligem Untersuchungsbefund der linken Schulter könnten die Schmerzen teilweise als fortgeleitete Beschwerden bei im MRI sichtbarer mässiger Osteochondrose und Retrospondylose C4 bis C7 ohne neurale Kompression interpretiert werden. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne die Ausstrahlung der Schmerzen in die Finger links aber nicht plausibilisiert werden. Auch manifestierten sich seit dem erwähnten Unfall therapieresistente lumbale Schmerzen, die sich in die linke Ferse fortsetzten. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule könnten bei altersentsprechend normalem MRI nicht nachvollzogen werden, insbesondere nicht die Ausstrahlung der Schmerzen in die linke Ferse bei radiologisch fehlender neuraler Kompression. Seit 2008 leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im linken Kniegelenk, die nach einer arthroskopischen medialen Teilmeniskektomie und Plicaresektion links am 9. Dezember 2008 an Intensität zugenommen und auf konservative Therapie nicht angesprochen hätten. Die Ursache der Kniegelenksschmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde des linken Kniegelenks sei bei unauffälligem MRI unklar.
         Im psychiatrischen Zustand habe die Beschwerdeführerin bei anhaltender Schmerzsymptomatik nach dem Sturzgeschehen 2004 anfänglich eine Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten entwickelt. In der Folge hätten sich seit etwa 2006 chronisch depressive Verstimmungen entsprechend einer Dysthymie erheben lassen, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden nicht die Kriterien einer leichten oder mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfüllten. Es würden durchwegs Stimmungsschwankungen angegeben, die meist zwei bis drei Tage andauerten, wechselnd mit Stimmungsaufhellungen über zwei bis drei Tage, wobei die Intensität der depressiven Störung auch kurzen mittelgradigen depressiven Störung entsprechen könne. Jedoch seien aufgrund der kurzen Dauer die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung nicht erfüllt. Daneben würden sich Hinweise für eine Somatisierungsstörung mit Ausbreitungstendenzen der Beschwerden finden, die nach den vorliegenden Befunden durch körperliche Störungen nicht ausreichend erklärt werden könnten. Die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation. Trotzdem habe bisher keine wesentliche Besserung der Beschwerdesymptomatik erreicht werden können. Aufgrund der chronischen depressiven Verstimmung, leichten bis mittelgradigen depressiven Stimmungsschwankungen und der Somatisierungsstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Nachdem es sich bei der Dysthymie um eine überwiegend leichte psychische Störung handle, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe, sei bei gleichzeitiger Somatisierungsstörung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, womit die Beschwerdeführerin ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und diese, sofern sie nicht organisch begründbar seien, durch eine zumutbare Willensanstrengung ausreichend überwinden könnte.
         Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: (1) moderate Osteochondrosen und Retrospondylodesen C4 bis C7 mit Spinalkanalstenosen ohne neurale Kompression, (2) chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) seit etwa 2006, ICD-10: F34.1, (3) Somatisierungsstörung seit etwa 2005, ICD-10: F45.0 (S. 26).
         Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als Obstsortiererin bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 auf 80 % festgelegt worden, da bei chronisch depressiver Verstimmung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Gesamthaft bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung in der bisherigen Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, da bei moderater Osteochondrose und Retrospondylose C4 bis C7 ohne neurale Kompression Arbeiten mit vorwiegend inklinierter Kopfhaltung nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung könnten gesamthaft seit mindestens Januar 2010 bei voller Stundenpräsenz zu 90 % zugemutet werden (S. 26 f.).
4.2     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin Verlaufsberichte ihrer behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ ein.
4.2.1   Dr. B.___ berichtete am 24. Juli 2012, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2005 insgesamt stationär sei mit leichter Zunahme der Beschwerden im Nacken und im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Schmerzen befänden sich jetzt vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule mit linksseitigen Druckschmerzen sowie in der Halswirbelsäule und im linken Schulterbereich. Die Schmerzen im Knie seien nur vorübergehend gelindert worden. Das Gelenk sei stabil, es bestünden aber Druckschmerzen. Die psychische Verfassung zeige eine chronische depressive Stimmungslage mit Antriebsstörung. Die Beschwerdeführerin sei seit 2005 immer zu 100 % arbeitsunfähig und benötige Hilfe bei der Haushaltführung durch die Angehörigen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht möglich (Urk. 3/3).
4.2.2   Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Aktuell überschreite das Zustandsbild den Schweregrad einer Dysthymie. Neben der depressiven Symptomatik bestehe ein Schmerzsyndrom, welches durch körperliche Störungen nicht vollständig erklärt werden könne. Durch die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt (Urk. 7).
4.3     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das A.___-Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und plausibel. Danach bestehen bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht kleinere Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats, die jedoch lediglich Einfluss auf das Anforderungsprofil der an sich vollzeitlich zumutbaren Erwerbstätigkeiten haben (v.a. keine Arbeiten mit vorwiegend inklinierter Kopfhaltung). Diese geringen somatischen Befunde werden auch durch den behandelnden Arzt Dr. B.___ bestätigt (E. 4.2.1). Die darüber hinaus geklagten Schmerzen konnten bis anhin durch keine medizinische Fachpersonen durch organische Befunde erklärt werden. Insbesondere finden die in der Beschwerde geltend gemachten „Rheumaschübe“ in den medizinischen Akten keinerlei Erwähnung.
         Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Auffassungen darüber, ob die Beschwerdeführerin trotz der geklagten Schmerzen einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, divergieren in den ärztlichen Berichten. Hierzu haben die A.___-Gutachter nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres psychischen Zustands die ihr angestammte Tätigkeit als Obsteinpackerin zu 70 % und eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar wäre. Insbesondere haben die Gutachter anhand des erhobenen Psychostatus und der gestellten Diagnose (chronische depressive Verstimmung) aufgezeigt, dass keine psychiatrische Störung vorliegt, die als eigenständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Beschwerdebild die Schmerzverarbeitung derart beeinträchtigen könnte, dass die Aufnahme einer Erwerbsarbeit, welche den Fähigkeiten und Kenntnissen der Beschwerdeführerin entspricht und somit eher geringe Anforderungen an die Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit stellt, nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr haben sie dargetan, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfügt, die es ihr ermöglichen würden, trotz der körperlichen Beeinträchtigungen und der von ihr geklagten Schmerzen einer Erwerbsarbeit im umschriebenen Anforderungsprofil nachzugehen. Die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zeigen, dass sich an dieser gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung nichts Wesentliches geändert hat. Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ hat einzig statt einer depressiven Verstimmung gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Das Vorliegen einer Schmerzstörung konnte Dr. C.___ nicht bestätigen, sondern äusserte lediglich einen Verdacht darauf. Im Übrigen dürfte der Leidensdruck im psychischen Bereich gering sein, begab sich die Beschwerdeführerin erst nach Erlass des Vorbescheids vom 8. Mai 2012 am 6. Juni 2012 auf Zuweisung durch Dr. B.___ in Behandlung zu Dr. C.___ (Urk. 7 S. 1). Zuvor war die Beschwerdeführerin beim Psychiater Dr. med. F.___ in Behandlung, von dem der letzte aktenkundige Bericht vom 8. April 2008 datiert (Urk. 9/46). Eine depressive Episode hat aber definitionsgemäss vorübergehenden Charakter und ist nicht geeignet, als eigenständige psychiatrische Störung die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, länger dauernd zu beeinträchtigen, weshalb sie grundsätzlich weder einen invalidisierenden Gesundheitsschaden noch eine psychiatrische Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Darüber hinaus ist durchaus verständlich, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ aufgrund ihres Behandlungsauftrages, bei dem ganz andere Aspekte eine Rolle spielen als bei einer unabhängigen Begutachtung, undifferenziert und ohne eingehendere Begründung eine vollständige bzw. eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ohne Besserungsaussichten seit 2005 attestiert haben. Vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen ist dies jedoch keineswegs nachvollziehbar.
         Damit ist mit den A.___-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht trotz der bestehenden Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in angepassten Tätigkeiten nur unwesentlich eingeschränkt ist und ihr somit aus medizinischer Sicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang zumutbar wäre. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass auch die rechtsprechungsgemässen Kriterien, anhand derer die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung zu prüfen ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind (E. 1.5 hiervor). Wie dargelegt, fehlt es an einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Demnach müssten die übrigen qualifizierten Kriterien mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllt sein. Hier ist aber schon das erste Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung und dem mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission gänzlich zu verneinen, bestehen bei der Beschwerdeführerin doch aktenkundig nur geringe Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat (so im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule), die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der ganzen Bevölkerung sehr häufig vorkommen und nicht geeignet sind, die Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit erheblich zu mindern. Auf die übrigen Kriterien braucht daher nicht näher eingegangen zu werden, und es genügt ein Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8)
         Bei dieser weitgehend uneingeschränkten medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit, die aufgrund der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bezüglich Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der bisher ausgeübten Hilfstätigkeit als Einpackerin/Obstsortiererin entspricht, erübrigt sich ein Einkommensvergleich und hat die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Biedermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).