Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00854 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 14. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 7/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11-13, 7/18, 7/22, 7/25 und 7/30-35). Zusätzlich forderte sie das von der Y.___ veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 22. September 2006 (Urk. 7/8) an. Am 4. Juni 2010 erteilte sie sodann Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 16. August 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/41). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/43-44), liess ihn die Verwaltung im April 2012 von den Ärzten des A.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 31. Mai 2012 [Urk. 7/54/1-30]). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 hielt die IV-Stelle – nun insbesondere gestützt auf das A.___-Gutachten – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Rentenablehnung fest (Urk. 7/57 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze, eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das A.___-Gutachten vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) – damit, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Dezember 2009 zu 50 % zumutbar und ab Mai 2010 – und damit noch vor Ablauf der Wartezeit im Dezember 2010 – bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Arbeit. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘784.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘899.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden. Angesichts seiner multiplen Beschwerden lasse die betreffende Expertise eine gesamtheitliche Betrachtungsweise seiner Leiden vermissen und auch sein Hausarzt attestiere einzig noch eine 50%ige, leistungsreduzierte Arbeitsfähigkeit. Zudem sei bei der Begutachtung durch die A.___-Ärzte kein Kardiologe zugezogen worden (Urk. 1).
3.
3.1 Nachdem Dr. Z.___ den Beschwerdeführer am 4. August 2006 im Auftrag der Y.___ untersucht hatte, stellte er in seinem Gutachten vom 22. September 2006 (Urk. 7/8) folgende Diagnosen (S. 7):
- Chronifizierte, seit Jahren vorbestehende Kopfschmerzen, aktuell exazerbiert bei Verdacht auf eine medikamenteninduzierte/verstärkte Beschwerdesymptomatik. In diesem Zusammenhang vermehrtes Auftreten von Schwindelbeschwerden bei unauffälligen Befunden im neuerlich durchgeführten Untersuch an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___
- Status nach Rekonvaleszenzzustand/körperlicher Schwächung bei Blutverlust nach einer Darmoperation im März 2006
- Aktuell psychosoziale Partnerproblemsituation bei kranker Ehefrau mit Pflegeaufgaben des Versicherten
In der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig. Das Gleiche gelte für die im Rahmen einer betrieblichen Reorganisation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu von ihm zu übernehmenden Gartenarbeiten (S. 9).
3.2 Die an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des B.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 22. September 2006 eine Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1) mit einer möglichen schmerzmittelinduzierten Komponente und einem Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11/5-6).
3.3 Am 8. Dezember 2009 erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt und befand sich bis am 14. Dezember 2009 in Spitalpflege (Urk. 7/25/11-14).
3.4 Der Erst-Expertise zur Anpassung eines Hörgeräts links von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 14. Februar 2010 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit leidet. Es bestehe ein Zustand nach einer Operation eines infizierten Cholesteatomes im Jahr 1994. Seither sei das rechte Ohr das schlechter Hörende. In den letzten Jahren habe sich auch links das Hörvermögen stark verschlechtert und der Beschwerdeführer weise eine beidseitige kombinierte Schwerhörigkeit auf (Urk. 7/18/3-4).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. März 2010 (Urk. 7/22/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Myokardinfarkt
- Koronare Herzkrankheit
- Gonarthrose bilateral
- Hämorrhoidenoperation
- Migräne
- Otitis media chronica cholest.
- Radikal-Operation
Der Adipositas mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.
In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 3).
3.6 Dr. med. E.___ von der F.___ berichtete am 23. Juni 2010, der Beschwerdeführer sei nach Besuch des Aufbauprogramms vom 18. Januar 2010 bis am 22. April 2010 kardial beschwerdefrei und er fühle sich leistungsfähiger, beweglicher und wieder sicher (Urk. 7/30). Mit undatiertem Bericht (bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 14. September 2010) beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als steigerungsfähig. Anfänglich betrage sie 50 % (Urk. 7/34).
3.7 Dr. C.___ führte am 30. Juli 2010 aus, dank dem neu angepassten Hörgerät am linken Ohr bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hauswart (Urk. 7/31/5).
3.8 Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule zeigte am 8. Dezember 2010 ein leichtes Bandscheibenbulging auf der Höhe der LWK4/LWK5 mit einer geringen osteodiscalen neuroforaminalen Einengung und einer Tangierung der L4 rechts foraminal. Ausserdem war eine leichte Spondylarthrose auf der Höhe LWK4/5 beidseits – rechts aktiviert – ersichtlich (Urk. 7/43/3).
3.9 PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 13. Dezember 2010 eine beginnende Coxarthrose wie auch eine beginnende Gonarthrose fest (Bericht vom 14. Dezember 2010 [Urk. 7/43/4]).
3.10 Am 20. September 2011 erfolgte eine Abklärung im Zusammenhang mit der Anstrengungsdyspnoe im G.___. Die kardiale Magnetresonanz-Untersuchung zeigte eine weitgehend subendokardiale Narbe mit wenig ausgeprägter Randischämie und die Pumpfunktion des linken Ventrikels war erhalten. Weder die kleine Randischämie bei inferiorer Narbe noch die geringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ventrikels – so die beurteilenden Ärzte – erkläre die Symptomatik des Beschwerdeführers (Urk. 7/54/41-42).
3.11 Am 31. Oktober 2011 wurde in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ am linken Ohr des Beschwerdeführers eine offene Mastoidoepitympanektomie durchgeführt (Urk. 7/54/33-34). Im Anschluss daran wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 13. November 2011 attestiert (Urk. 7/54/36).
3.12 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, stellte am 8. März 2012 folgende Diagnosen:
- Koronare 1-Gefässerkrankung:
- Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt im Dezember 2009
- distaler RCX-Verschluss, RIVA unauffällig, RCA hypoplastisch
- normale Funktion/Morphologie des linken Ventrikels, EF 60 %, LVMMI 87 gr/m2
- keine Hinweise auf eine Myokardischämie unter Belastung bei eingeschränkter körperlicher Leistung (55 % Soll)
- im Herz-MRI vom 20. September 2011 minime Randischämie inferior
- NYHA II
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren:
- arterielle Hypertonie
- keine Mikroalbuminurie
- Dyslipidämie
- Status nach Nikotinabusus kumulativ 30 py (Dezember 2009 Stopp)
Der betreffende Arzt führte aus, zwei Monate nach Absetzen der Betablocker könne die kardiale Situation des Beschwerdeführers weiterhin als stabil beurteilt werden. Gegenüber der letzten Kontrolle im November 2011 hätten die Dimensionen des linken Ventrikels bei erhaltener systolischer Funktion weiter abgenommen und würden im Normbereich liegen. Das Fehlen von subjektiven und objektiven Myokardischämiezeichen auch nach Absetzen der Betablocker bestätige noch einmal die klinische Irrelevanz der im MRI nachgewiesenen minimen Randischämie inferior (Urk. 7/54/46-47).
3.13 Dr. D.___ bestätigte am 24. März 2012, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 betreue. In den letzten beiden Jahren hätten vor allem die Kniebeschwerden unter Belastung zugenommen. Die im Oktober 2011 durchgeführte Operation am linken Ohr habe zu keiner Verbesserung der Schwerhörigkeit und des Schwindels geführt. Von kardialer Seite bestehe weiterhin eine Dyspnoe unter Belastung (Urk. 7/54/37).
3.14 Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen stellten die A.___-Gutachter am 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 26):
- 1.Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- leichtgradige strukturelle Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne erkennbare Kompromittierung neuraler Strukturen (ICD-10 M47.86/M51.2)
- 2.Leichtgradiges subakrominales Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4)
- keine Hinweise auf eine funktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette
- 3.Pantonale kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert (ICD-10 H90.6)
- bei Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cholesteatom
- mit intermittierendem Tinnitus beidseits
- 4.Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung (ICD-10 H81.3)
- bei differentialdiagnostischem Zustand nach Radikal-Operation (offene MET) beidseits bei Cholesteatom
- 5.Koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I21.9)
- Status nach inferoposteriorem Myokardinfarkt im Dezember 2009
- erhaltene linksventrikuläre Funktion
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- metabolisches Syndrom
- Status nach Nikotinkonsum bis Dezember 2009
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 26):
- 1.Symptomausweitung (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54)
- anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom, an vielen Körperstellen zumindest derzeit ohne fassbares Korrelat (ICD-10 R52.1)
- 2.Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
- Adipositas, BMI 33.5 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
- 3.Migräne (ICD-10 G43) mit passagerem Schmerzmittelüberkonsum
- 4.Hämorrhoidalleiden (ICD-10 I84.9)
Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 55-jährigen, adipösen Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (S. 9). Die neusten kardiologischen Untersuchungen würden eine erhaltene linksventrikuläre Funktion zeigen. Es bestehe lediglich eine geringe regionale Funktionseinschränkung des linken Ventrikels, welche die Dyspnoe des Beschwerdeführers nicht erklären könne. Aus diesem Grund sei einzig die Ausübung einer körperlich schweren Tätigkeit ungeeignet (S. 28).
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer klage über diverse körperliche Beschwerden, deren subjektives Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Es müsse deshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich dabei um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 11).
Dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kann entnommen werden, dass sich im Anschluss an den Myokardinfarkt im Dezember 2009 kontinuierliche Beschwerden an weiteren Teilen des Bewegungsapparates entwickelt haben. Vertiefte Abklärungen seien in erster Linie hinsichtlich der Lendenwirbelsäule erfolgt, ohne dass bei leichtgradigen strukturellen Alterationen im distalen Abschnitt wesentliche pathologische Befunde erhoben werden konnten. Seit mehr als einem Jahr würden offenbar auch keine spezifischen Behandlungsmassnahmen mehr stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme die Schmerzmedikamente sodann mehrheitlich aufgrund seiner Kopfschmerzen und nicht wegen seinen Beschwerden am Bewegungsapparat ein (S. 15).
Das Gangbild des Beschwerdeführers auf der Treppe und auf ebenem Terrain – so Dr. K.___ weiter – sei unauffällig. Es gelinge ihm auch, sehr zügig eine tiefe Hocke einzunehmen, bevor der Kauergang beschwerlich wirke, was in Anbetracht der Körperfülle nicht erstaunlich sei. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. Auch die ausgiebige Palpation des Rückens führe nicht zu erkennbaren Schmerzäusserungen und die paravertebrale Muskulatur sei gut entwickelt ohne tastbare Verspannungen. An den unteren Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Leichte Einschränkungen würden sich durch die erheblichen periartikulären Weichteile ergeben. Der Gutachter berichtete weiter, an den oberen Extremitäten würden sich Hinweise auf ein leichtgradiges subakromiales Impingement an der rechten Schulter ergeben. Eine funktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette habe aber nicht festgestellt werden können. Ansonsten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Insbesondere seien auch die Spontanbewegungen der rechten Schulter ohne Auffälligkeiten. Die vorliegende Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule zeige einen nahezu unauffälligen Befund mit nur geringgradigen strukturellen Alterationen. Diese könnten allenfalls eine etwas verminderte Belastbarkeit begründen (S. 15 f.)
Zusammenfassend führte Dr. K.___ aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat würden sich anlässlich der heutigen Untersuchung nur sehr eingeschränkt durch objektivierbare Befunde begründen lassen. Es könne postuliert werden, dass die Belastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils allenfalls leichtgradig eingeschränkt sei. Dies sei durch die geringen degenerativen Veränderungen begründbar. An der rechten Schulter sollten repetitive Überkopfbewegungen vermieden werden, um nicht unnötige Schmerzen zu provozieren. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm – ausnahmsweise 15 Kilogramm – und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes sowie ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 16).
Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, berichtete in seinem neurologischen Teilgutachten, der Beschwerdeführer klage über langjährige Kopfschmerzen, welche als Migräne eingeordnet werden könnten. Es seien Hinweise auf einen Schmerzmittelüberkonsum ersichtlich, worauf schon die behandelnde Ärztin 2005 hingewiesen habe. Das 2005 respektive 2006 festgestellte leichte Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur sei nicht mehr ersichtlich. Der Beschwerdeführer klage noch über Schwindelzustände, welche allerdings uncharakteristisch beschrieben würden und auch der neurologische Status sei diesbezüglich unauffällig. Vor dem Hintergrund der Schwindelbeschwerden sollten Tätigkeiten auf Leitern und auf Gerüsten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr vermieden werden. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.).
Die anlässlich der otorhinolaryngologischen Untersuchung durch Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, durchgeführte audiologische Abklärung ergab eine rechtsakzentuierte, pantonale kombinierte Schwerhörigkeit beidseits. Aus diesem Grund würden auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen und bei einem gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel bestehen. Der zusätzlich vorhandene Tinnitus könne am ehesten ursächlich auf die bekannte Hörstörung sowie den postoperativen Zustand zurückgeführt werden. Im Rahmen der subjektiven Wahrnehmung könne er zurzeit noch als kompensiert bezeichnet werden. Seitens der peripheren Funktionen könnten aktuell vereinzelte Provokationsnystagmen objektiviert werden, so dass im Gegensatz zu den vorgängigen otoneurologischen Untersuchungsbefunden von einer peripheren vestibulären Funktionsstörung auszugehen sei (S. 23). Aufgrund der beidseits bestehenden pantonalen kombinierten Schwerhörigkeit – so der Gutachter weiter – seien auditiv qualifizierende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung ans Hörvermögen für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Zusätzlich seien Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit einer Akzentuierung des Tinnitus als auch der auditiven Einschränkungen zu meiden. Angesichts der Schwindelbeschwerden sei zudem auf sturzgefährdende Tätigkeiten zu verzichten. Unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 24).
In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, beim Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen, für Tätigkeiten unter einem gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel, für sturzgefährdende Tätigkeiten und für Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung. Körperlich leichte bis mittelschwere, behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt zumutbar (S. 28 f.).
4.
4.1 Das Gutachten des A.___ vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) nimmt umfassend Stellung zur Frage der vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/54/1-30 S. 11 f., S. 15 ff., S. 19 f., S. 23 f. und S. 27 f.), basiert auf internistischen (Urk. 7/54/1-30 S. 9), psychiatrischen (Urk. 7/54/1-30 S. 10 f.), orthopädischen (Urk. 7/54/1-30 S. 13 ff.), neurologischen (Urk. 7/54/1-30 S. 18 f.) und otorhinolaryngologischen (Urk. 7/54/1-30 S. 22 f.) Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden (Urk. 7/54/1-30 S. 7 f., S. 9 f., S. 13, S. 18 und S. 21 f.), erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/54/1-30 S. 2 ff. und S. 18) und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 7/54/1-30 S. 26 ff.). Sofern – was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Urk. 1 S. 3 ff.) – die gutachterliche Darlegung der medizinischen Zusammenhänge beziehungsweise die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 1.4 hievor).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das A.___-Gutachten eine gesamtheitliche Betrachtungsweise vermissen lasse (Urk. 1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Schlussfolgerung, wonach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht, beruht auf einem multidisziplinären Konsensus (Urk. 7/54/1-30 S. 26 ff.) und die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Teildisziplinen festgehaltenen Einschränkungen ermittelt (Urk. 7/54/1-30 S. 28 f.). Zudem wurde das A.___-Gutachten von allen daran beteiligten Experten unterzeichnet (Urk. 7/54/1-30 S. 30).
Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der einzelnen – grösstenteils geringfügigen – Beschwerden sowohl die behandelnden Spezialärzte als auch die A.___-Gutachter von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen, ist nicht nachvollziehbar, wieso im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einzig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultieren soll. In der Beschwerdeschrift findet sich denn auch keine entsprechende Begründung.
4.2.2 Die Beweiskraft des Gutachtens wird auch durch die abweichende Einschätzung von Dr. D.___ (Urk. 7/22/1-4 und Urk. 7/54/37) nicht in Frage gestellt. Der Hausarzt des Beschwerdeführers legte in seinen Berichten nicht schlüssig dar, aufgrund welcher funktionellen Einschränkungen der Versicherte ausserstande sei, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So begründete er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nicht mit objektiven Befunden, sondern mit den subjektiv empfundenen Beschwerden des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung – der Beschwerdeführer befindet sich seit 1991 bei Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 7/54/37) – in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.2.3 Im Rahmen der Begutachtung durch das A.___ im April 2012 wurde der Beschwerdeführer internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhinolaryngologisch untersucht (Urk. 7/54/1-30). Hinsichtlich seines Vorbringens, die Expertise weise (auch) mangels Mitwirkung eines Kardiologen einen schwerwiegenden Mangel auf (Urk. 1 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem A.___ überlassen war, über Art und Umfang der für die konkrete Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Angesichts der bereits erfolgten, zeitnahen – die letzte Untersuchung durch den Kardiologen Dr. H.___ fand im März 2012 statt (Urk. 7/54/46-47) – klinischen und bildgebenden kardiologischen Abklärungen (Urk. 7/34, 7/43/6-7, 7/54/31-32, 7/54/41-42 und 7/54/44-47), deren Ergebnisse den Experten des A.___ bekannt waren, ist nicht zu beanstanden, dass das A.___ auf eine zusätzliche klinische Untersuchung durch einen kardiologischen Facharzt verzichtete. In Anbetracht der von Dr. H.___ festgestellten stabilen kardialen Situation, der fehlenden subjektiven und objektiven Myokardischämiezeichen (Urk. 7/54/46-47 S. 2) und der nicht durch objektivierbare Befunde erklärbaren Symptomatik des Beschwerdeführers (Urk. 7/54/41-42 S. 2) ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung einer adaptierten Tätigkeit eingeschränkt ist, zumal sich auch die kardiologische Behandlung in jährlichen Kontrolluntersuchungen erschöpft (Urk. 7/54/46-47 S. 2; vgl. auch Urk. 7/54/31-32). Ausserdem dürften das starke Übergewicht und das mangelnde Kreislauftraining nicht ohne Einfluss auf die Atemnot, die der Beschwerdeführer bei körperlichen Anstrengungen erleidet, sein.
4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die A.___-Ärzte hätten die beginnende Gon- und Coxarthrose nicht unter den von ihnen genannten Diagnosen angeführt (vgl. Urk. 1 S. 5). Tatsächlich wurden von den betreffenden Experten keine arthrotischen Beschwerden diagnostiziert. Der Grund hierfür liegt jedoch darin, dass weder an der Hüfte noch an den Knien des Beschwerdeführers ein Bewegungsschmerz oder Druckdolenzen erkennbar waren und sich an den unteren Extremitäten eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung zeigte (Urk. 7/54/1-30 S. 14 f.). Es bestehe – so der rheumatologische Gutachter – eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmerzäusserungen des Exploranden anlässlich der Untersuchung. So habe er insbesondere bei der Untersuchung derjenigen Gelenke und Strukturen, die er in der Anamnese als konstant schmerzhaft bezeichnet habe, keine - für den Untersucher erkennbare - Beschwerden geäussert. Einer Person mit relevanten Kniebeschwerden sei auch die Durchführung einer tiefen Hocke und einem Kauergang, wie ihn der Beschwerdeführer gezeigt habe, nicht möglich (Urk. 7/54/1-30 S. 17).
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Gutachtern gegenüber keine Hüftbeschwerden angegeben hat (Urk. 7/54/1-30 S. 7 f., S. 9, S. 13, S. 18 und S. 21 f.). In Übereinstimmung damit stellten die Gutachter fest, Hinweise auf ein wesentliches intraartikuläres Geschehen würden fehlen (Urk. 7/54/1-30 S. 16). Die besagten Diagnosen konnten daher von den Gutachtern nicht in einem relevanten Ausmass bestätigt werden. Im Übrigen wäre selbst bei einer beginnenden Gon- und Coxarthrose keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ersichtlich.
4.2.5 Der vom Beschwerdeführer angeführten Schwindelproblematik (Urk. 1 S. 4) wurde alsdann bereits in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, indem sturzgefährdende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar beurteilt wurden (Urk. 7/54/1-30 S. 20, S. 24 und S. 28). Ausserdem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in ärztlicher Behandlung steht und auch der Hausarzt hielt weitere Abklärungen – soweit aktenkundig – nicht für angezeigt.
4.3 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/54/1-30) – insbesondere gegen die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge – sprechen.
4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung der A.___-Gutachter mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Die weiteren Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
5.
5.1 Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ist insbesondere hinsichtlich der Bemessung des leidensbedingten Abzugs umstritten.
Dem Beschwerdeführer ist – wie dargelegt – zumutbar, mit einem Pensum von 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % vom Tabellenlohn (Urk. 2 S. 2) erscheint angesichts der Tatsache, dass dem über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden (vgl. Urk. 7/3) Beschwerdeführer noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen, die nicht im Rahmen eines gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel auszuführen sind und die keine sturzgefährdenden Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung beinhalten, zumutbar sind (Urk. 7/54/1-30 S. 29), als angemessen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt würden angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden schwerwiegende Hindernisse entgegenstehen (Urk. 1 S. 6), betrifft, ist anzumerken, dass derartige Schwierigkeiten bei der Stellensuche invalidenversicherungsrechtlich insofern irrelevant sind, als der ausgeglichene Arbeitsmarkt, der der Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss zugrunde zu legen ist (vgl. Art. 16 ATSG), die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht.
5.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hauswart bei der Gemeinde N.___ aufgegeben hat, weil er sich selbst aus gesundheitlichen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig betrachtete (Urk. 7/37 S. 3), weshalb die Gemeinde ihm schliesslich kündigte, und er als Selbständigerwerbender nie ein massgebliches Einkommen erzielte (Urk. 7/2 S. 5, 7/9, 7/16 und 7/37 S. 3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Hauswartslohn abstellte.
Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns – in casu Dezember 2010 (Urk. 7/2 S. 8 und Urk. 7/54/1-30 S. 28; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis), ist das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als Hauswart an die Nominallohnentwicklung bis 2010 anzupassen. In Entsprechung dazu ist auch das Invalideneinkommen für das Jahr 2010 zu ermitteln (LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer; vgl. auch Urk. 1 S. 6). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘338.-- (13 x Fr. 5‘716.90 x 2‘150 / 2‘014) resultiert im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 51‘990.-- (Fr. 4‘901.-- x 41.6 / 40 x 12 x 0.85) eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘348.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34,47 % d.h. gerundet 34 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher
DM/CL/ESversandt