Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00857 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 13. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie das Rentenbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Juni 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 30 % ab (Urk. 8/77).
1.2 Am 7. Januar 2010 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen (Urk. 8/79). In der Folge trat die IV-Stelle – unter Hinweis darauf, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der zuletzt erlassenen Verfügung nicht glaubhaft gemacht worden sei – mit Verfügung vom 1. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/82). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/83/3-7) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. April 2011 (Prozess-Nr. IV.2010.00259; Urk. 8/87) ab.
1.3 Am 25. Mai 2012 machte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, unter Beilage diverser Berichte der Ärzte der Klinik Z.___, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten geltend (Urk. 8/93). Sie selbst beantragte am 4. Juni 2012 abermals eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/98) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/102 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Leistungsgesuch sei einzutreten und es sei ihr allenfalls eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2009 zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands belegen. Sie leide neu an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und im Mai 2011 sei sie wegen einer Spondylolisthesis L4/5 operativ versorgt worden (Urk. 2).
3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 zu Recht nicht auf die abermalige Neuanmeldung (Urk. 8/93-94) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/77) und der Neuanmeldung am 25. Mai (Urk. 8/93) respektive 4. Juni 2012 (Urk. 8/94) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben (zum zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung: BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
4.
4.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/77) erging im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten der Dres. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Expertise vom 15. Januar 2008 [Urk. 8/21]), und B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 30. Juni 2008 [Urk. 8/33]).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/21 S. 6):
- Chronifiziertes Zervikal-Syndrom bei
- Status nach Dekompression C5/C6 mit ventraler interkorporeller Spondylodese
- leicht eingesenkter Cage C5/C6
- Status nach zweimaliger Corticoid-Infiltrationstherapie
- Massive generalisierte Ausweitung der Beschwerden mit schwerer somatoformer Schmerzstörung
- Depression
Er attestierte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit als Unterhaltsreinigerin und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 8 f.).
Dr. B.___ diagnostizierte (Urk. 7/33 S. 8) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Mittels einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könnte die Leistungsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf über 80 % gesteigert werden (S. 16 f.).
4.2 Dem im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Januar 2010 eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/79/3-4) sind folgende Diagnosen (S. 1) zu entnehmen:
- Chronisches zervikobrachiales Syndrom rechts und lumbospondylogenes Syndrom links bei / mit
- Status nach Diskushernienoperation C5/C6 mit ventraler Fusion am 13. April 2006
- Diskushernie C3/C4 paramediane links und foraminal (MRI vom 20. August 2009)
- Bilaterale Spondylolyse L4 mit Anterolisthesis L4 auf L5 (MRI vom 13. August 2009)
- Leichtgradige Ausbreitungstendenz möglich
- Vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur beidseits
Die Beschwerdeführerin klage seit der Diskushernienoperation vom 13. April 2006 über chronische Schmerzen zervikal. Zusätzlich leide sie unter chronischen lumbalen Beschwerden (S. 1).
4.3
4.3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, begründete die in der Neuanmeldung vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/93/1) geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit der am 30. Mai 2011 in der Klinik Z.___ durchgeführten Spondylodese L4/5 (Urk. 8/93/8-9) und einem beidseitigen lumbospondylogenen Syndrom.
4.3.2 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten sechs Monate nach dem operativen Eingriff von morphologisch regelrechten Verhältnissen. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe eine vollständig reponierte Anatomie L4/5 mit freien Platzverhältnissen gezeigt (Bericht vom 24. Januar 2012 [Urk. 8/93/4-5]).
4.3.3 Die gleichen Ärzte führten am 21. März 2012 aus, die Diskopathie Th12/L1 scheine nicht ursächlich für die von der Beschwerdeführerin geklagten belastungsabhängigen lumbalgiformen Beschwerden. Wenn sich die Patientin nicht stärker belaste, sei die Symptomatik auch tolerabel. Weitere Behandlungsmöglichkeiten bestünden momentan keine (Urk. 8/93/2-3).
5. Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit der – seit Jahren bestehenden – chronischen Rückensymptomatik nun eine operative Versorgung der Spondylolisthesis L4/5 nötig wurde (Urk. 8/93/8-9), leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, wie sie sie schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung beklagte. Die aktenkundigen Arztberichte enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/77) eine anspruchsrelevante Verschlechterung dieser Beschwerden eingestellt hätte. Die zwischenzeitlich erhobenen Befunde deuten dabei nicht auf neu hinzugekommene Gesundheitsstörungen hin, sondern vermögen allenfalls (teilweise) die Schmerzen, unter denen die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenablehnung in ähnlichem Ausmass gelitten hatte (vgl. Urk. 8/79/3-4), zu erklären (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. April 2011 E. 4.4 [Prozess-Nr. IV.2010.00259; Urk. 8/87]). Hinsichtlich der in der Neuanmeldung erwähnten Depression (Urk. 8/94 S. 1), die bereits vor Erlass des rentenabweisenden Entscheids diagnostiziert wurde (Urk. 8/33 und Urk. 8/74), sind in den medizinischen Beurteilungen nach der Verfügung vom 9. Juni 2009 keine Anzeichen für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich. So stellten weder die Dres. Y.___ (vgl. Berichte vom 5. Oktober 2009 [Urk. 8/79/3-4] und 23. Februar 2010 [Urk. 8/83/13]) und C.___ (vgl. Bericht vom 25. Mai 2012 [Urk. 8/93/1]), noch die Ärzte der Klinik Z.___ (vgl. Berichte vom 8. Dezember 2009 [Urk. 8/83/14-18], 20. April 2011 [Urk. 8/93/10-11], 15. Dezember 2011 [Urk. 8/93/6-7], 24. Januar 2012 [Urk. 8/93/4-5] und 21. März 2012 [Urk. 8/93/2-3]) eine depressive Stimmungslage fest und eine der ärztlichen Empfehlung folgende (vgl. Urk. 8/83/22-24 S. 3) psychiatrische Behandlung wurde bislang – soweit ersichtlich – nicht eingeleitet. Was schliesslich die Rückensymptomatik betrifft, ist angesichts der zwischenzeitlich indiziert gewesenen Operation (Urk. 8/93/8-9) zwar tatsächlich eine gewisse – zeitlich jedoch begrenzte – Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Dabei handelt es sich indes um keine rentenrelevante und damit vorliegend bedeutsame Veränderung, sind doch aufgrund der lumbalen Beschwerden keine Auswirkungen auf das verbliebene funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Nach der durchgeführten Spondylodese berichteten die behandelnden Ärzte von einer vollständig reponierten Anatomie L4/5 mit freien Platzverhältnissen respektive von morphologisch regelrechten Verhältnissen (Urk. 8/93/4-5 S. 2), sodass unterdessen vielmehr von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
6. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine zwischen der Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/77) und der Neuanmeldung vom 25. Mai (Urk. 8/93) respektive 4. Juni 2012 (Urk. 8/94) eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat bzw. machen konnte, ist die Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten (Urk. 2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher
DM/CL/ESversandt