Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00862 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, MLaw Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___, verheiratet und Mutter dreier schulpflichtiger Kinder, war ab 1. November 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % als Pflegehelferin im Z.___ angestellt, als ihr am 4. April 2011 nach wiederholten Arbeitsausfällen und Niederlegung der Arbeit wegen mangelnder Belastungsfähigkeit per 30. Juni 2011 gekündigt wurde (Urk. 8/12). Am 28. Februar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Genickschmerzen, bestehend seit fünf Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/6-8) und erwerblich-beruflichen (Urk. 8/9, Urk. 8/12) Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Januar 2012 [Urk. 8/17]) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Juli 2012 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über ihren Gesundheitszustand beziehungsweise über ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung beanspruchen kann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei aufgrund ihrer Abklärungen nicht ausgewiesen. An dieser Auffassung hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7) fest.
2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, gemäss den Feststellungen der behandelnden Ärzte sei sie für längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch der Krankentaggeldversicherer habe bisher eine Arbeitsunfähigkeit als begründet angesehen und Leistungen ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer leistungsverweigernden Verfügung zu Unrecht auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestellt, welche mangels einer persönlichen Untersuchung keine differenzierte Auseinandersetzung mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beinhalte und eine blosse Behauptung darstelle. Damit erfülle sie die bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht nicht und sei rechtlich nicht verwertbar (Urk. 1 S. 2-4).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Vom 7. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (AISP) des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, teil. Die Diagnosestellung im Abschlussbericht vom 15. März 2011 (Urk. 8/6/11-13) lautete folgendermassen (S. 1):
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits linksbetont (EM 2006) mit/bei
- Haltungsinsuffizienz, Kopf- und Schulterprotraktion
- ausgeprägten myofaszialen Befunden occipital und Trapezius beidseits rechtsbetont
- muskulärer Dekonditionierung
- Tendenz zur Schmerzausweitung in ein panvertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsionstrauma (Auffahrunfall) am 31.08.10 mit passagerer Schmerzverstärkung
- MRI HWS 14.09.2010: mediane Diskusprotrusion C4/5 ohne Kompression Myelon/Wurzeln, leichtgradige Unkarthrose C3/4 linksbetont und C4/5 rechtsbetont
- Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- Schwerer Vitamin D-Mangel (25-OH-Vitamin D 9.9ug/l)
- Normozytäre normochrome Anämie
- Anamnestisch Migräne ca. 1x/Monat (Ponstan bei Bedarf)
Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig am Programm zur Steigerung der Schmerz- und Belastungstoleranz teilgenommen habe und teilweise aus Müdigkeit eingeschlafen sei. Die Überforderung und das Dilemma mit der Doppelrolle Beruf und Haushalt hätten sie durch das ganze Programm begleitet und seien das Hauptthema in den psychologischen Gesprächen gewesen. Im Verlauf hätten sich zunehmende depressive Symptome, eine Erschöpfung und Schlafstörungen gezeigt. In einer psychiatrischen Konsultation sei eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die psychische Situation habe sicherlich einen wesentlichen Einfluss auf die Schmerzverarbeitung. Erschwerend komme eine Perspektivenlosigkeit dazu, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie könne sich eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht vorstellen (S. 2).
Im abschliessenden Gespräch sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, nach Programmabbruch weiterhin die Sitzungen mit ihrem türkischsprachigen Psychiater wahrzunehmen und ein Abonnement für ein Fitnesscenter zu lösen, da auf eine aktive Therapie Wert gelegt werden sollte. Sie sei erneut auf den Teufelskreis Stress - vermehrte Muskelanspannung - Schmerz - Depression und auf die Notwendigkeit eines biopsychosozialen Ansatzes aufmerksam gemacht worden (S. 3).
3.3 Der ab 15. Februar 2011 behandelnde Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, schloss im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 8/6/6-7) an die Beschwerdegegnerin diagnostisch auf eine langdauernde depressive Episode, aktuell mittelgradig und Angst gemischt, sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom, welches seit Jahren bestehe und in letzter Zeit zugenommen habe. Er erklärte, die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in ungünstigen finanziellen und soziokulturellen Verhältnissen. Die psychischen Beschwerden und die emotional-instabile Persönlichkeit ihres Ehemannes belaste sie täglich enorm, wobei eine Scheidung nicht in Frage komme. Unter den ungünstigen Verhältnissen habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allmählich verschlechtert, sodass sie zuerst ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Später – vor allem nach der Abtreibung von Zwillingen im Februar 2011 – seien auch depressive Symptome hinzugekommen. Er führe stützende Gespräche in türkischer Sprache und eine medikamentöse Therapie durch. In letzter Zeit gehe es der Beschwerdeführerin etwas besser als zu Beginn der Behandlung. Jedoch sei diese Besserung noch nicht genügend, damit sie alleine nach einer geeigneten Tätigkeit suchen könnte. Sie sei gewillt, wieder zu arbeiten, falls sie sich wieder dazu in der Lage fühle. Seit 7. Februar 2011 bis aktuell und möglicherweise noch während einiger Monate bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er könne sich gut vorstellen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Invalidenversicherung in den nächsten Monaten zunächst im Umfang von 50 % wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. Die Prognose sei günstig.
3.4 Ebenfalls vom 13. September 2011 datiert der Bericht der ab 22. September 2010 behandelnden pract. med. C.___, Praktische Ärztin, zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/7/1-5). Darin nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Nacken-Schulter-Myogelosen mit Schmerzen (seit 2005)
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (seit 2007)
- Depressives Syndrom mit generalisiertem Schmerzsyndrom (seit 3/2011)
- Schwerer Vitamin D-Mangel (9.9 ug/l; seit 3/2011)
- Ausgeprägte Anämie bei Hypermenorrhoe
- Haltungsinsuffizienz mit Tendenz zur Schmerzausweitung (seit 3/2011)
- Überlastungssyndrom
Pract. med. C.___ befand, eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar. Durch eine stationäre Kur mit Herausholen aus der Belastungssituation, intensive Physio- und Psychotherapie sowie Konditionstraining könnten die Einschränkungen vermindert werden. Bei günstiger Prognose sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen, wobei jedoch deren Zeitpunkt und Umfang noch nicht festgelegt werden könnten.
3.5 In der RAD-Stellungnahme vom 10. November 2011 (Urk. 8/16 S. 3 f.) konstatierte pract. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, versicherungsmedizinisch gehörten die vorliegenden Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor.
3.6 Zuhanden des Krankentaggeldversicherers berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Januar 2012 (Urk. 8/24), diagnostisch sei von einer depressiven Episode respektive einer Anpassungsstörung mit somatisch-funktionellem Syndrom (Differenzialdiagnose: Schmerzproblematik auch als larvierte depressive Störung) auszugehen, wobei deren Krankheitswert ausgewiesen sei. Aufgrund der Art, des Ausmasses und des Schweregrades der Störung ohne Besserungstendenz sei eine stationär-psychiatrische Behandlung (mit ergotherapeutischer Aktivierung und Tagesstrukturierung) zu diskutieren. Er empfehle eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten.
3.7 In der Folge hielt der RAD-Arzt pract. med. D.___ mit Stellungnahmen vom 6. März und 26. April 2012 (Urk. 8/27 S. 2 f.) an seiner Beurteilung fest.
4.
4.1 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage sowie den übrigen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen im Rahmen eines Schmerzgeschehens und einer mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise einer Anpassungsstörung interpretiert wurden. Ein somatisches Korrelat, welches die geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte, konnte im Rahmen der medizinischen Abklärungen unbestrittenermassen nicht gefunden werden. Folglich ist in somatischer Hinsicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte eine durch entsprechendes Training behebbare muskuläre Dekonditionierung – welche für die Frage einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ausser Acht zu lassen ist – als mitursächlich für die Beschwerden betrachteten und eine aktive Therapie befürworteten (vgl. E. 3.2 und E. 3.4 hiervor).
4.2
4.2.1 Die Frage, inwieweit beim vorliegenden Krankheitsbild eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht auch von versicherungsrechtlicher Relevanz ist (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG), beurteilt sich nach Massgabe der so genannten Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. E. 1.4 hiervor).
4.2.2 Nach Lage der Akten ist das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte depressive Leiden zum einen als Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens (vgl. insbesondere E. 3.3 hiervor), zum anderen als Folge erheblicher psychosozialer und soziokultureller Belastungen (Doppelrolle Beruf/Haushalt, Perspektivenlosigkeit, finanzielle Situation, schwierige Beziehung zum Ehegatten ohne Option einer Scheidung, Abtreibung von Zwillingen) – welche vom invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a) – zu verstehen. Demzufolge kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einem selbstständigen, vom Schmerzsyndrom respektive von den psychosozialen und soziokulturellen Umständen losgelösten Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer gesprochen werden. Vielmehr ist von einer (reaktiven) Begleiterscheinung des syndromalen Zustandes sowie der belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auszugehen.
Praxisgemäss stellen denn auch mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, welche es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Alsdann ist eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2).
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bislang keine adäquate fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, verfügen doch weder Dr. B.___ noch pract. med. C.___ über einen entsprechenden Facharzttitel. Demgemäss sind die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.
Damit kann auch von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person nicht die Rede sein. Ebenso wenig liegen eine erhebliche chronische körperliche Begleiterkrankung und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens sind in den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte auszumachen. Schliesslich gibt es auch keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, welcher die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erscheinen liesse, wogegen ein aus der Krankenrolle gezogener Nutzen (sekundärer Krankheitsgewinn) nicht auszuschliessen ist. Damit ist keines der massgebenden Morbiditätskriterien (vgl. E. 1.4 hiervor) erfüllt.
Folglich besteht in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Mit anderen Worten bestehen aus juristischer Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit – wie sie bis 2010/2011 ausgeübt wurde – weiterhin in vollem Umfang auszuüben.
4.2.3 Vor diesem Hintergrund gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes pract. med. D.___ das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinne verneinte.
Der beschwerdeweise erhobenen Rüge der fehlenden persönlichen Untersuchung durch den RAD (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 10 und Ziff. 15) ist nichts abzugewinnen. Eine solche Vorkehr ist – wie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zutreffend festgehalten wurde – nicht zwingend erforderlich. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab, weshalb das Absehen von eigenen Untersuchungen für sich alleine nicht ein Grund ist, um eine Einschätzung des RAD in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es – wie vorliegend – im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, der Krankentaggeldversicherer habe die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit anerkannt und Leistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Krankentaggeldversicherer kommt für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung zu.
4.3 Die vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin. Beweismässige Weiterungen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf und insbesondere auf die eventualiter (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 16) beantragte polydisziplinäre Begutachtung am F.___ zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
4.4 Zusammenfassend steht nach dem Ausgeführten fest, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht keine Invalidität im Rechtssinne vorliegt. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 2), mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin verneint wurde, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter
AN/TB/MPversandt