IV.2012.00864

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 12. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, meldete sich am 17. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 17. März 2008 (Urk. 9/65, Urk. 9/56) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine Viertelsrente zu. Dagegen erhob dieser am 17. April 2008 Beschwerde (Urk. 9/73/3-15). Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 (Urk. 9/89 S. 7 Dispositiv Ziff. 1) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid über einen Rentenanspruch zurückgewiesen wurde.
1.2     Die IV-Stelle gab in der Folge ein psychiatrisches (Urk. 9/120) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/138) in Auftrag.
         Am 10. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 9/169 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Verfahrensrechtlich beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-5).
         Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 10/1) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Juli 2012 wiedererwägungsweise auf und stellte eine neue Verfügung in Aussicht. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2010 (Urk. 8) beantragte sie die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter (vgl. BGE 113 V 237).

2.       Die Beschwerdegegnerin verfügte am 10. Juli 2012, dass die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2012 Beschwerde (Urk. 1).
         Die Beschwerdegegnerin hat mit der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Oktober 2012 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) nicht entsprochen. Die Abschreibung des Verfahrens fällt daher vorliegend ausser Betracht.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin hob in der angefochtenen Verfügung eine Rente auf, obschon die Verfügung vom 17. März 2008 und die darin dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente ab dem 1. August 2006 (Urk. 9/65) mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Oktober 2008 (Verfahren Nr. IV.2008.00398) aufgehoben, und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Urk. 9/89 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).
         Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012, sie hätte eine mögliche erstmalige Zusprache einer Invalidenrente prüfen müssen. Eine Einstellung sei wegen der nie erfolgten Rentenzusprache nicht möglich gewesen (Urk. 8 Ziff. 3). Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2012 beruht daher auf einem Versehen.
3.2     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den massgebenden Zeitraum neu verfüge. In diese Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
         Unter diesen Umständen erübrigt sich die - beantragte - Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

4.      
4.1     Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Vorliegend sind die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
4.2     Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2012 wird Vormerk genommen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 10/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).