Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00865 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, ist gelernte Krankenpflegerin und Kosmetikerin (Urk. 8/2/1-4). Sie arbeitet seit 1994 als selbständige Kosmetikerin und war ab Oktober 2006 teilzeitlich als Nachtwache im Pflegeheim Y.___ tätig (Urk. 8/6/3, Urk. 8/28/2, Urk. 8/28/4). Am 18. Oktober 2007 meldete sie sich wegen Schlaflosigkeit, eines Restless-Legs-Syndroms, Schlafapnoe, Übergewicht, und vegetativen sowie psychischen Störungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihr nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 12. Dezember 2008, Urk. 8/31) mit Verfügung vom 26. März 2009 ab dem 1. Juli 2008 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 8/33, Urk. 8/45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Mitteilung vom 14. Januar 2010 gewährte die IV-Stelle der Versicherten ausserdem ein selbstamortisierendes Darlehen für die Anschaffung einer Behandlungsliege (Urk. 8/61).
1.2 Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle eine Er-höhung der Invalidenrente mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/66). Dem Schreiben legte sie den Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 6. Juni 2011 über die stationäre Behandlung vom 27. April bis 29. Mai 2011 (Urk. 8/65) bei. Die IV-Stelle holte zudem die Berichte der schlafmedizinischen Klinik A.___ vom 5. August 2011 (Urk. 8/69) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. September 2011 (Urk. 8/70) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches an (Urk. 8/74). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar (Urk. 8/75) und vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/78) Einwände. Die IV-Stelle holte zusätzlich den Bericht der Psychotherapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 4. September 2012 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 3. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihr ab dem 5. Juli 2011 statt einer halben eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12 S. 2). Mit Replik vom 17. Dezember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte ausserdem den Eventualantrag, es sei zur Beurteilung ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine interdisziplinäre medizinische Abklärung vorzunehmen (Urk. 13 S. 2). Zusammen mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin die Berichte der Psychotherapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 14/1) und von der Klinik A.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 14/3) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2013 auf eine Stellung (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) gültig gewesenen Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung eine erhebliche, andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie einem Invaliditätsgrad von 53 % aus. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nur für die Zeit während der stationären Behandlung vom 27. April bis 29. Mai 2011 ausgewiesen. Ansonsten seien keine klaren Befunde ersichtlich, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausweisen würden (Urk. 2 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, in den Berichten der Klinik Z.___, der schlafmedizinischen Klinik A.___, der Hausärztin Dr. B.___ und der Psychotherapeutin C.___ sowie des delegierenden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit klar ausgewiesen. Es sei unzutreffend, dass nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ der Vorzustand erreicht gewesen sei, der bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2008 vorgelegen habe. Die heutigen Beschwerden seien hartnäckiger und beeinträchtigender. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich verkürzt. Zudem sei eine weitere Verschlechterung aufgrund der Chronifizierung und des fortschreitenden Alters zu erwarten. Auch würden sich diverse somatische Befunde (nächtliche Apnoe, Restless-Legs-Syndrom, Gelenkschmerzen, starke Rückenbeschwerden aufgrund der multiplen cervicalen und lumbalen Diskushernien) in Wechselwirkung mit den psychischen Befunden zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Sofern die Ausführungen der Klinik A.___ und des behandelnden Psychiaters sowie der behandelnden Psychotherapeutin für die Erhöhung der Rente nicht ausreichen sollten, seien ergänzende interdisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere auch die Rückenproblematik abzuklären, welche bisher nicht zureichend berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13 S. 2 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass erhöht hat.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin war beim rentenzusprechenden Entscheid vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/29/3-4) davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin zu 50 % eingeschränkt sei und die Tätigkeit als Nachtwache nicht mehr zumutbar sei. Ausserdem stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich der Tätigkeit als Kosmetikerin nachgegangen wäre, womit sie ausgehend vom Einkommen in den Jahren 1993 und 1994 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 54‘280.-- erzielt hätte. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 25‘687.-- fest und bestimmte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 8/28/6-7, Urk. 8/33/1).
Dr. E.___ hatte seine Einschätzung auf den Bericht der Klinik A.___ vom 27. Februar 2008 (Urk. 8/8) gestützt. Entsprechend dem dort aufgeführten Belastungsprofil sei die angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht weiter eingeschränkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Berichts der Psychotherapeutin C.___ vom 14. April 2008 (Urk. 8/10/1-3), welche ein komplexes Bild mit Schlafapnoe, Restless-Legs-Syndrom (RLS), Bulimie und Panikattacken dargestellt habe. Deren Einschätzung einer 25 bis 30%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, da von ihr keine zusätzlich beeinträchtigenden Befunde aufgeführt worden seien. Im Bericht der Klinik F.___ von Ende 2008 (richtig wohl: Ende Januar 2008, Urk. 8/10/4-8) sei zudem von einer ausgeglichenen Psyche und gut regredienten Skelettbeschwerden gesprochen worden (Urk. 8/29/3).
4.1.2 Die Ärzte der Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in Behandlung steht (Urk. 8/69/1), hatten im Bericht vom 27. Februar 2008 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Klinik A.___ angemeldet wegen massiven Ein- und Durchschlafstörungen sowie starker Tagesschläfrigkeit. Polysomnografisch seien ein RLS mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf festgestellt worden. Darüber hinaus würden nächtliche Panikattacken und Albträume bei Status nach sexuellem Missbrauch sowie bulimischer Symptomatik bestehen. Im Jahr 2007 sei ausserdem ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) festgestellt worden. In Anbetracht der multimorbiden Störungen sei momentan von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % in einer Tätigkeit ohne Schichtbetrieb auszugehen. Es bestehe eher die Tendenz zur Dis-simulation als zur Übertreibung der Symptomatik (Urk. 8/8).
Dem Bericht vom 30. Januar 2008 der Klinik F.___, wo die Beschwerdeführerin Anfang 2008 stationär behandelt worden war, ist zudem zu entnehmen, die Depression sei in den Hintergrund getreten. Sie leide ausser an den Schlafstörungen mit drei Stunden Schlaf pro Nacht, dem RLS und der Tagesmüdigkeit mit Kurzschlafattacken unter Herzrasen, Eisenmangel, Belastungsdyspnoe, Sodbrennen bis Magenkrämpfen, mangelndem Gespür für Sättigung oder Hunger und Neigung zur Ostipation seit der Kindheit (Urk. 8/10/6). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei Eintritt über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf bei deutlicher Kyphosierung in der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordosierung in der LWS sowie einer insuffizienten Rumpf- und Haltungsmuskulatur geklagt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Schlaf vertieft, sie habe sich aus der Erschöpfungskrise und der depressiven Grundhaltung lösen können, die Schmerzen hätten sich deutlich reduziert (Urk. 8/10/7).
Die Psychotherapeutin C.___ erklärte im Bericht vom 14. April 2008, der Umgang mit der Sauerstoffmaske sei Alltag geworden, die Schlafqualität habe sich insofern subjektiv gebessert, als längere Phasen an Tiefschlaf erreicht worden seien. Nach wie vor sei der Schlaf indes vier bis fünf Mal während längerer Zeit unterbrochen und die Gesamtschlafzeit somit kurz. Dies habe Auswirkungen auf Antrieb, Stimmung, Kontrollverhalten beim Essen und Anfälligkeit von Krankheiten. Möglich sei auch eine Kontrolleinbusse in Bezug auf Angstgefühle. Die Arbeit als Krankenpflegerin in einem Wohnheim für Alzheimerpatienten in Nachtarbeit bedeute auch objektiv eine Überforderung und bringe den ohnehin schwer zu findenden Schlafrhythmus immer wieder von Neuem durcheinander. Ausserdem sei das schwere Heben der Patienten den bestehenden Rücken- und Gelenkschmerzen nicht zuträglich. Überdies erzeuge die mangelnde Abgrenzungsfähigkeit zusätzliche psychische Belastungen. Der Zweitberuf (als Kosmetikerin) lasse eine Anpassung an die mannigfaltigen Probleme weit besser zu. Es sei eine Arbeit im Rahmen von zirka 25 bis 30 % angemessen (Urk. 8/10/2).
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, hatte gemäss dem Bericht vom 10. November 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit attestiert. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jene einer schweren chronischen Schlafstörung mit therapieresistentem RLS und chronischem OSAS sowie Depressionen mit vegetativen Beschwerden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die Diagnose einer Adipositas auf (Urk. 8/5/2-3).
4.1.3 Diese Sachlage bildet die Vergleichsbasis bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob eine relevante gesundheitliche Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) eingetreten ist.
4.2
4.2.1 Aus den medizinischen Berichten nach Erlass der Verfügung vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) geht Folgendes hervor:
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2009 benötigte die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Kosmetikerin wegen der Rückenbeschwerden neu einen elektrisch verstellbaren Behandlungstisch, nachdem sie diesen bisher noch mechanisch bedient habe (Urk. 8/54). Im Bericht vom 3. Dezember 2009 hielt Dr. B.___ die Diagnose einer chronischen Lumbalgie mit muskulärer Insuffizienz bei Segmentdegeneration L2-S1 und kleiner Diskushernie L2/3 sowie einer muskulären Dysbalance cervical fest (Urk. 8/56).
Dem Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 6. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die stationäre Behandlung vom 27. April bis zum 29. Mai 2011 vor allem wegen psycho-physischer Erschöpfung bei langjährig bestehender Schlafstörung sowie einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom durchgeführt worden sei. Auch bestünden eine Panikstörung und Schlafstörungen. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. Psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) mit/bei sekundärer Schlafstörung (Einschlafstörung und Durchschlafstörung) bei RLS, posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); 2. Panikstörung (ICD-10 F41.0) vor allem nachts; 3. Chronisches cervicolumbales Schmerzsyndrom mit/bei eigenanamnestisch multiplen cervicalen und lumbalen Diskushernien, Ausstrahlung in die Extremitäten ohne Paresen/Hypästhesien; 4. Adipositas, BMI bei Eintritt 40,8 kg/m2, differentialdiagnostisch: Status nach Bulimia nervosa; 5. Rezidivierende Bronchitiden aktuell Medikation mit Symbicort, Status nach Pneumonie Herbst 2010; 6. Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 2006 bei/mit chronischer Tagesmüdigkeit, Epworth Sleepiness Scale 15/24, CPAP-Therapie während der Rehabilitation Mai 2011 wieder begonnen. Während der Hospitalisation habe sich die Schlafsituation deutlich gebessert und auch das Selbstvertrauen habe zugenommen. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin im Rehabilitationsverlauf psycho-physisch zunehmend rekonditioniert und sie habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis zum 5. Juni 2011 bescheinigt worden. Im Anschluss sei die Arbeitsfähigkeit durch die weiterbehandelnden Ärzte zu reevaluieren (Urk. 8/65/1-4).
Gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2011 standen aus schlafmedizinischer Sicht ein OSAS und ein schweres RLS im Vordergrund. Daneben bestünden zumindest phasenweise verstärkte Albträume mit teilweise massiven Gewalt- und Bedrohungsträumen und entsprechender emotionaler Reaktion sowie eine erhöhte Tagesschläfrigkeit. Es komme immer wieder zu Interaktionen der verschiedenen Störungen miteinander, welche die Therapien insgesamt nur sehr instabil durchführbar machten. Bei verstärktem Auftreten des RLS könne die CPAP nicht regelmässig getragen werden. Andererseits könne bei Verschlechterung der psychischen Symptomatik ebenfalls eine insomnische Problematik bestehen, was die Schlafstörungen und die Behandlung beeinträchtige. Auch sei bekannt, dass psychische Verschlechterungen und ebenfalls Psychopharmaka die RLS beeinflussen könnten. Darüber hinaus bestünden offenbar noch starke Rückenschmerzen mit Diskushernien, welche sich ebenfalls auf das RLS negativ auswirken könnten. Diese Symptomatik habe sich in den letzten Jahren eher verstärkt, insbesondere klage die Beschwerdeführerin seit Anfang 2010 vermehrt wieder über unerholsamen Schlaf und Tagesschläfrigkeit. Die Anpassung der Therapien habe vorübergehend eine leichte Verbesserung gebracht, habe aber nicht stabil gehalten werden können. Anfang 2011 habe die Beschwerdeführerin für eine Zweitmeinung das Spital G.___ aufgesucht, wo die Medikamente für die RLS-Behandlung noch einmal umgestellt worden seien, was vorübergehend die Situation wieder verbessert habe, dann aber nicht weiter angepasst worden sei. Auch sei ihr empfohlen worden, das CPAP-Gerät nicht mehr zu tragen. Im Rahmen des Aufenthalts in der psychosomatischen Klinik Z.___ sei erneut empfohlen worden, die Therapie wieder aufzunehmen. Seit Juni 2011 stehe die Beschwerdeführerin nun wieder in der Behandlung der Klinik A.___ und es werde empfohlen, die Therapie anzupassen. Aktuell könne sie die Maske lediglich zwei bis drei Stunden pro Nacht tragen. Es sei zu hoffen, dass dies wieder verbessert werden könne. Insgesamt bestehe jedoch eher eine Verschlechterung in den letzten beiden Jahren. Eine exakte Aussage über die Arbeitsfähigkeit könne indes nicht gemacht werden, weil der Abstand der Konsultationen zu gross sei (Urk. 8/69).
Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 1. September 2011, seit Januar 2011 bestehe eine akute Verschlechterung des Zustandes. Die Beschwerdeführerin leide an starken Schmerzen, Erschöpfung, Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und Überforderung. Körperlich seien wegen der Rückenprobleme schweres Heben und längeres Verharren in der gleichen Position zu vermeiden, in psychischer Hinsicht bestünden starke Konzentrationsstörungen und eine rasche Ermüdbarkeit. Ausserdem fehle eine Stressbelastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin betrage maximal 20 bis 30 %. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden chronische therapieresistente Schlafstörungen mit RLS, Schlafapnoesyndrom, Depressionen mit Panikstörungen und ein chronisches cervicales und lumbales Schmerzsyndrom bei multiplen cervicalen und lumbalen Diskushernien (Urk. 8/70/1-6).
Die Psychotherapeutin C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit September 2007 in Behandlung stand, führte im Bericht vom 4. April 2012 aus, es seien in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer Bulimie (ICD-10 F50.2, mit selten gewordenem Erbrechen bei adipösem Zustand), von Albträumen (ICD-10 F51.5), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) zu stellen. Die depressiven Verstimmungen hätten sich manchmal für ein paar Wochen oder wenige Monate gebessert, seien dann aber durch innere (Nächte ohne Schlaf mit Erstickungsgefühlen und Todesangst) und äussere Faktoren (körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkprobleme, Magenverstimmungen etc.) wieder stärker geworden. Insgesamt könne man sagen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin eher zugenommen habe, da ihr Alter und die damit zeitlich verbundenen Wiederholungen einerseits und die eingeschränkte Zukunftsperspektive andererseits alles noch schwieriger machen würden. Die Alltagsstruktur sei bereits derart stark belastet, das heisse ihre Ermüdung, ihre Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit in einem Masse eingeschränkt, dass häufig schon das Notwendige wie Körperpflege, Einkaufen, Reinigung der Wohnung etc. bereits eine Überforderung der Kräfte bedeute. In den letzten zwei Jahren sei die Arbeit als Kosmetikerin immer wieder mit verstärkten Gelenk- und Rückenschmerzen, mit Erschöpfung und anschliessender Schlaflosigkeit, was wieder in depressive Zustände gemündet habe, bezahlt worden. Es sei daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/80).
Im Bericht von C.___ und Dr. D.___ vom 20. Oktober 2012 wurde ergänzend festgehalten, angesichts der diversen Befunde sei weiterhin von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich verkürzt. Zu den psychischen Befunden kämen die somatischen Befunde hinzu. Die Beschwerden seien hartnäckiger und beeinträchtigender als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 14/1).
Die Ärzte der Klinik A.___ bestätigten im Bericht vom 30. Oktober 2012 sodann, die Arbeitsfähigkeit könne unter dem Gesichtspunkt des OSAS nicht abschliessend beurteilt werden. Die Behandlung gestalte sich sehr schwierig und sei insgesamt als unbefriedigend einzuschätzen, da es wiederholt zu Interaktionen mit den komorbiden Störungen komme, was zu einem stark instabilen Verlauf führe. Teilerfolge seien wiederholt zu verzeichnen, was jedoch die Behandlung des OSAS beziehungsweise die Gesamtsituation bei multimorbider Situation trotz hoher Motivation kaum beeinflussen könne. Um der komplexen Situation gerecht zu werden und die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen, bedürfe es dringendst einer interdisziplinären Beurteilung. Eine isolierte Beurteilung des Einflusses des OSAS sei abschliessend weder möglich noch sinnvoll (Urk. 14/3).
4.2.2 Beim Erlass des angefochtenen Entscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/72/2) und vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/84/2). Dieser kam zum Schluss, während der stationären Behandlung in der Klinik Z.___ vom 27. April bis 29. Mai 2011 wegen psychophysischer Erschöpfung habe eine gute Erholung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe die zuvor abgesetzte CPAP-(Continuous Positive Airway Pressure-)Therapie mit klarem Erfolg mit Verminderung der Desaturationsphasen wieder begonnen. Sie sei wieder mit deutlich gebessertem Zustand in die häusliche Umgebung entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nach einer vorübergehenden Verschlechterung ab dem 5. Juni 2011 nun wieder den zuvor bestandenen Zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kosmetikerin erreicht habe. Es seien keine klaren Befunde aufgeführt, welche eine anhaltende Verschlechterung belegen würden (Urk. 8/72/2). Auch aufgrund des Berichtes von C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) sei von einem unveränderten Zustand auszugehen (Urk. 8/84/2).
4.3
4.3.1 Wie aus diesen medizinischen Berichten hervorgeht, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 27. April 2011 verschlechtert, was eine stationäre Behandlung nötig machte und mindestens bis zum 5. Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin bedeutete. Es ist damit festzuhalten, dass gesundheitliche Veränderungen seit der Verfügung vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) ausgewiesen sind, die eine Neubeurteilung rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und den Ausführungen von Dr. E.___ (Urk. 8/72/2, Urk. 8/84/2) ist bei gegebener Aktenlage indes nicht erwiesen, dass ab Anfang Juni 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Zum einen werden im Vergleich zu den medizinischen Berichten, welche der Verfügung vom 26. März 2009 zugrunde gelegen hatten (vgl. Erwägung 4.1 hiervor), die Rückenbeschwerden als stark respektiv verstärkt bezeichnet (Urk. 8/69/1) und nunmehr als für die Arbeitsfähigkeit relevant eingeschätzt (Urk. 8/70/6). Zum anderen hat keiner der behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dr. B.___ schloss auf eine maximal 20-30%ige (Urk. 8/70/3). Die Ärzte der Klinik A.___ stellten insgesamt eine Verschlechterung der Symptomatik fest. Sie befanden die Beschwerdesymptomatik zudem als zu komplex für eine Einschätzung allein aus schlafmedizinischer Sicht und empfahlen nachvollziehbar eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/69, Urk. 14/3). Die behandelnde Psychotherapeutin schliesslich erachtete eine Arbeitsfähigkeit als vollends unzumutbar und beschrieb eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2008 (Urk. 8/80/3-4, Urk. 14/1).
Auch ist den Akten eine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betreffend die hier relevante Zeit nicht zu entnehmen. Des Weiteren liegt eine interdisziplinäre Beurteilung, welche hier aufgrund der multiplen psychischen und somatischen Beschwerden angezeigt ist, nicht vor. Damit ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Z.___ ab Juni 2011 so erheblich verbessert hat, dass wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht möglich.
4.3.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit unvollständig abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. Insbesondere hat sie eine fachärztliche, interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung seit Juni 2011 einzuholen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2011 um Erhöhung der Rente (Urk. 8/66) neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann