IV.2012.00867

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 28. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1967 geborene X.___ war als Autospengler vollerwerbst?tig gewesen, als er sich am 2. Dezember 1995 beim Eishockeyspielen eine Z.___ation der linken Schulter zuzog. Am 5. Juli 2004 luxierte die linke Schulter erneut (vgl. Urk. 8/59/59). Am 20. September 2009 zog sich der Versicherte eine Schnittverletzung an der linken Hand zu (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 23. Oktober 2009 [Urk. 8/155/44-45]). Am 12. Februar 2009 und 10. Juni 2010 wurden die letzten Schulteroperationen durchgef?hrt (vgl. Austrittsberichte der Universit?tsklinik B.___ vom 19. Februar 2009 [Urk. 8/155/38-39] und vom 10. Juni 2010 [8/155/50-51]). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Winterthur Versicherung erbrachten die gesetzlichen Leistungen.
1.2???? Im Juni 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Schulterluxation vom 5. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen. Insbesondere zog sie die Akten der Winterthur Versicherung (Urk. 8/8, 8/19) und der SUVA bei (Urk. 8/29, 8/35, vgl. zum entsprechenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2011.00238 das Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag) und holte (im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens, vgl. Urk. 8/58) ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 4. Dezember 2009 ein (Urk. 8/67). Darauf stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 23. November 2011 (Urk. 8/112) r?ckwirkend ab 1. Juli 2005 bis 30. April 2009 eine befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht (nach Massgabe eines Invalidit?tsgrades von 48 %). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands und nach Einholung einer (weiteren) Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r An?sthesiologie, vom 5. April 2012 (Feststellungsblatt vom 10. April 2012 [Urk. 8/129]) verf?gte die IV-Stelle am 8. August 2012 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).

2.
2.1???? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle liess X.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi, Winterthur, am 4. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine h?here und unbefristete Rente zuzusprechen, ausserdem seien ihm auf den verf?gten Rentennachzahlungen von Fr. 860.-- und Fr. 19'312.-- Verzugszinsen auszurichten; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdef?hrer um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi nachsuchen (vgl. Urk. 1 S. 2). Zudem liess er diverse medizinische Berichte einreichen (Urk. 3/3-17). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; mit Aktennotiz betreffend Verg?tungszinsen vom 7. November 2012 [Urk. 9] und mit Aktenbeilage [Urk. 8/1-155]). Mit Zuschrift vom 22. Januar 2013 liess der Beschwerdef?hrer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege f?r das vorliegende Verfahren zur?ckziehen (Urk. 12).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1???? Zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers. Streitig ist dabei sowohl die Zusprache der Viertelsrente (Rentenh?he) als auch die Rentenaufhebung per Ende April 2009. F?r einen Entscheid ?ber Verzugszinsen (vgl. Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2) beziehungsweise ?Verg?tungszinsen? (vgl. Urk. 9) fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da die Beschwerdegegnerin einzig ?ber den Rentenanspruch verf?gte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die zugesprochene Viertelsrente damit, dass gem?ss Gutachten von Dr. Z.___ (vom 4. Dezember 2009) die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der Zeit von Juli 2004 bis Mitte Februar 2009 f?r leichte T?tigkeiten bei 70 % gelegen habe. Dabei resultiere aus dem auf Tabellenl?hne gest?tzten Einkommensvergleich nach Ablauf des Wartejahres ein Invalidit?tsgrad von 48 %. Die Rentenbefristung beziehungsweise -aufhebung begr?ndete die Beschwerdegegnerin damit, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers deutlich verbessert habe. Der Beschwerdef?hrer, dem seit Mitte Februar 2009 eine angepasste T?tigkeit voll zumutbar sei, k?nnte nun ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Invalidit?tsgrad: 22 %), weshalb ab Verbesserung der Arbeitsf?higkeit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.3???? Demgegen?ber stellt sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden k?nne. Von Juli 2005 (Ablauf des Wartejahres) bis Februar 2009 m?sse statt von einer Arbeitsf?higkeit von 70 % in leichten T?tigkeiten von einer vollen Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9). Auch im Februar 2009 - bis mindestens Ende Dezember 2010 - habe eine Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit bestanden; er sei bis heute eingeschr?nkt. Bis Dezember 2010 sei keine stabile Gesundheitsverbesserung eingetreten, die eine Rentenaufhebung nach Art. 88a Abs. 2 IVV erlaubt h?tte (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 6). Hierbei verweist der Beschwerdef?hrer insbesondere auf die medizinischen Berichte der Universit?tsklinik B.___.

3.
3.1???? In medizinischer Hinsicht st?tzte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der Zeit von Juli 2004 bis Mitte Februar 2009 f?r leichte T?tigkeiten wie Administration, Kundenberatung oder Betriebsarbeiten, bei 70 % gelegen und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers ab Mitte Februar 2009 deutlich verbessert habe, auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2009 sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 14. Januar 2010 (Urk. 8/109/2) und vom 5. April 2012 (Urk. 8/129).
???????? In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigener Untersuchung vom 30. November 2009 beruhenden Gutachten (vom 4. Dezember 2009) hielt Dr. Z.___ folgende ?Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit? fest (Urk. 8/67/11):
- traumatisch bedingte Schulterluxationen links seit 1994
- 05.07.04 Sturzereignis mit Schulterluxation links
- 12.11.04 arthroskopischer Bankart-Repair links
- 12.11.04 Schulterarthroskopie: plastische Rekonstruktion wegen Bankartl?sion
- 05.10.05 offener Bankart-Repair links wegen Rezidivinstabilit?t
- 05.05.06 Latarjet-Operation wegen anteriorer Instabilit?t und Status nach 2-maliger Bankart-Operation
- 01.06.07 arhtroskopische Schraubenentfernung, D?bridement, Biopsie und Bizepstenodese wegen antero-superiorer, statischer und dynamischer Subluxation und beginnenden degenerativen Ver?nderungen glenohumeral links und SLAP II
- 04.12.07 Schulterarthrodese links
- 12.02.09 Schulterrevision mit partieller Metallentfernung (Schrauben) und mit Schulterarthrodese (11-Loch-Platte)
???????? Dr. Z.___ erkl?rte, dass dem Beschwerdef?hrer die T?tigkeiten als Autospengler, Automaler, Autokosmetiker oder Automechaniker aufgrund seines Schulterleidens nicht mehr m?glichen seien, soweit f?r diese ein k?rperlicher Einsatz erforderlich sei (S. 2 und 12). Zusammenfassend hielt er fest (S. 16 f.), dass ab 8. Juli 2004 f?r k?rperlich leichtgradig belastende Arbeiten der bisherigen T?tigkeit - wie beispielsweise Administration - eine Arbeitsf?higkeit von 70 % bestanden habe. Seit Mitte Februar 2009 bestehe f?r k?rperlich leichtgradig belastende Arbeiten keine dauerhafte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit mehr. F?r angepasste T?tigkeiten w?rden die gleichen Arbeitsf?higkeiten wie f?r die k?rperlich leichtgradig belastenden T?tigkeiten in der bisherigen T?tigkeit gelten. F?r die Zeit nach den jeweiligen Operationen sei auch in diesen T?tigkeiten eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % f?r je maximal vier Wochen anzunehmen. Angepasst seien leicht- bis mittelgradig k?rperlich belastende T?tigkeiten, die bei Raumtemperatur in Wechselbelastung - sitzend, stehend, gehend - durchgef?hrt werden k?nnten. Das Einhalten der R?ckenergonomie sei w?nschenswert. Die linke Hand beziehungsweise der linke Arm k?nne f?r einfache Halte- und Gegenhaltefunktionen (Zudienhand) eingesetzt werden. Die mit dem linken Arm zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 5 kg sein, und der linke Arm sollte nicht f?r Arbeiten oberhalb der Schulterh?he eingesetzt und nicht St?ssen und Vibrationen ausgesetzt werden.
???????? RAD-Arzt Dr. A.___ beurteilte in der Folge das Gutachten von Dr. Z.___ als f?r die Anspruchsbeurteilung zuverl?ssig (Stellungnahme vom 14. Januar 2010, Urk. 8/109/2), weshalb seit Februar 2009 von einer vollen Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit auszugehen sei.
???????? In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. April 2012 (Urk. 8/129) hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, dass im Bericht der ?rzte der Uniklinik B.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/155/53-54) die Osteosynthesematerialentfernung vom 10. Juni 2010 bei Status nach Plattenarthrodese Schulter links 02/09 vermerkt sei. Dabei werde ein guter postoperativer Verlauf beschrieben mit einem vollst?ndigen Durchbau des glenohumeralen Gelenkspaltes. Der Eingriff von Februar 2009 sei aus dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2009 bekannt; nach diesem Eingriff habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdef?hrers richtungsweisend verbessert. Zusammenfassend sei an seiner RAD-?rztlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2010, insbesondere an der dort angegebenen vollen Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit, festzuhalten (Urk. 8/129/2).
3.2???? Der Beschwerdef?hrer st?tzt sich dagegen bei seiner Annahme, dass sich sein Gesundheitszustand bis zur Aufhebung der Rente nicht verbessert habe, unter anderem auf die Berichte der behandelnden ?rzte der Universit?tsklinik B.___.
???????? Im Austrittsbericht der Universit?tsklinik B.___ vom 19. Februar 2009 wurde eine als ?Revision Schulter links mit partieller Schraubenentfernung, Platten-Arthrodese (11-Loch 4.5 Reko-Platte)? bezeichnete Operation vom 12. Februar 2009 festgehalten. Dabei wurde dem Beschwerdef?hrer eine volle Arbeitsunf?higkeit bis zum Kontrolltermin (sechs Wochen postoperativ) vom 23. M?rz 2009 attestiert (Urk. 8/155/38-39; vgl. auch Operationsbericht von Dr. med. C.___ vom 30. November 2009 [Urk. 8/67/22-23]). Im (Verlaufs-)Bericht vom 8. April 2009 (Urk. 8/155/40-41) wurde sodann als Befund ein reizloses Integument ohne Druckdolenz im Bereich der Narbe festgehalten. Gem?ss diesem Bericht waren Hand-zu-Mund- und Hand-zu-Gurt-Bewegungen m?glich; Schmerzen bestanden bei passiver und aktiver Mobilisation der Arthrodese. Die behandelnden ?rzte der Universit?tsklinik B.___ hielten daf?r, dass bei weiterhin erfreulichem regelrechtem postoperativen Verlauf der Beschwerdef?hrer innerhalb der n?chsten vier Wochen die Abduktionsschiene abnehmen k?nne.

4.
4.1???? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit wesentlich eingeschr?nkt ist. Umstritten ist seine Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit (ab Rentenbeginn). Dabei erf?llen das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2009 sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverl?ssiger medizinischer Vorakten erstattet.
???????? Die Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit von Dr. Z.___ und von RAD-Arzt Dr. A.___, nach welchen sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdef?hrers nach dem Eingriff von Februar 2009 richtungsweisend verbessert hat beziehungsweise keine dauerhafte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit - in einer angepassten T?tigkeit - mehr besteht, erweisen sich als plausibel. Gest?tzt auf die Empfehlung der behandelnden ?rzte der Universit?tsklinik B.___, die Abduktionsschiene innerhalb von vier Wochen nach der Verlaufskontrolle vom 23. M?rz 2009 wegzulassen, rechtfertigt es sich allerdings, den Beginn der Verbesserung der Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit auf Ende April 2009 festzusetzen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdef?hrer die - in jeder T?tigkeit - st?rende Abduktionsschiene nicht mehr zu tragen brauchte (vgl. auch Urk. 3/7 und 3/8 betreffend Hauspflegebeitr?ge M?rz und April 2009).
4.2???? Dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers, er sei aufgrund einer Handverletzung (?Verdacht auf chronischen Infekt mit Strecksehnenadh?sion des dritten Strahls links nach infizierter Schnittverletzung vom 23. September 2009? im Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Y.___ vom 23. Oktober 2009 ?ber die dortige Hand-Revision vom 21. Oktober 2009 mit Hospitalisation vom 19. bis 23. Oktober 2009 [Urk. 8/155/44-45 mit Angabe einer vollen Arbeitsunf?higkeit ab 12. Oktober 2009]) l?ngere Zeit arbeitsunf?hig gewesen, ist entgegenzuhalten, dass bereits ab 4. Januar 2010 hinsichtlich der erlittenen Schnittverletzung wieder eine volle Arbeitsf?higkeit bestand (vgl. entsprechendes Zeugnis der behandelnden Ober?rztin des Y.___ vom 3. Dezember 2009 [Urk. 8/155/46]), weshalb aufgrund der Handverletzung eine relevante Ver?nderung der Arbeits(un)f?higkeit, insbesondere in angepasster T?tigkeit, zu verneinen ist.
4.3???? Soweit der Beschwerdef?hrer vorbringt, die behandelnden ?rzte der Universit?tsklinik B.___ h?tten ihm eine h?here Arbeitsunf?higkeit attestiert - etwa aufgrund des weiteren Eingriffs vom 10. Juni 2010 (Metallentfernung der 11-Loch 4.5 Reko-Platte Schulter links gem?ss [provisorischem] Austrittsbericht mit Arbeitsunf?higkeitsattest der ?rzte der Universit?tsklinik B.___ vom 10. Juni 2010 [Urk. 8/155/50-52]; vgl. auch Verlaufsbericht vom 28. September 2010 [Urk. 8/155/53-54]) -, ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinik-?rzte dabei haupts?chlich zur Arbeits(un)f?higkeit des Beschwerdef?hrers als ?Autospengler? ?usserten (vgl. Bericht vom 13. April 2010 [Urk. 8/155/49]) und sie sich in diesen Berichten nicht gen?gend mit der Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit auseinandersetzten (vgl. jedoch den in Bezug auf die Arbeits(un)f?higkeit differenzierten fr?heren Klinik-Bericht vom 21. Mai 2008 mit Angabe einer vollen Arbeitsf?higkeit in leichten k?rperlichen T?tigkeit nach Arthrodese-Heilung [Urk. 8/37/8 Ziff. 5.2]).
4.4???? Damit ist nach Ablauf des Wartejahres von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen und - bei Vergleich der relevanten Sachverhalte (vgl. E. 1.4 hievor) - ab Ende Juli 2009 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustandes von Ende April 2009 [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV]) der verbesserten Arbeitsf?higkeit in angepassten T?tigkeiten von 100 % Rechnung zu tragen, welche durch die Hand-Revision vom 21. Oktober 2009 und die Metallentfernung vom 10. Juni 2010 f?r kurze, nicht relevante Zeit beeintr?chtigt worden ist (vgl. E. 4.2 hievor und Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 5. April 2012 [Urk. 8/129]).

5.
5.1???? In ihrer Verf?gung vom 8. August 2012 (Urk. 2, siehe auch Urk. 8/108) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Tabellenl?hne der LSE ab, wobei sie vom Einkommen eines gelernten Autospenglers in Anstellung in der H?he von Fr. 65'075.-- ausgegangen war (LSE 2008 TA1 Ziff. 50 [Handel, Reparatur, Automobile], Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]), welcher Wert vom Beschwerdef?hrer nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 8/108). Dieses Valideneinkommen ist - mangels anderer verl?sslicher Angaben - nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1?? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
5.2.2?? Das Invalideneinkommen in angepasster T?tigkeit ist, da der Beschwerdef?hrer keine (dauerhafte) neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, anhand der LSE zu bestimmen. Dabei stufte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer zu Recht als Hilfsarbeiter ein (Anforderungsniveau 4 der LSE). Das entsprechende Invalideneinkommen im zumutbaren Pensum von 70 % betrug - unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % auf dem Invalideneinkommen - Fr. 33'588.-- (da nur leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten bei Raumtemperatur m?glich seien und die Funktionsf?higkeit des linken Armes vermindert und zudem nur Teilzeitarbeit m?glich sei [vgl. Urk. 2, Verf?gungsteil 2]). Bei Gegen?berstellung dieser nicht zu beanstandenden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'487.-- respektive ein Invalidit?tsgrad von 48 %, womit der Beschwerdef?hrer bei Rentenbeginn Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
???????? Ab Ende Juli 2009 betr?gt das Invalideneinkommen - bei zumutbarem vollem Pensum mit dementsprechend geringerem, im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstandendem Leidensabzug von 15 %, welcher laut Beschwerdegegnerin der verminderten Funktionsf?higkeit des linken Armes Rechnung tr?gt (vgl. Urk. 2, Verf?gungsteil 2]) - nun Fr. 50'982.--. Dabei resultiert neu eine Einbusse von Fr. 14'093.-- respektive ein Invalidit?tsgrad von gerundet 22 %, welcher unter dem anspruchsbegr?ndenden Mindestwert von 40 % liegt.
???????? Nach dem Gesagten ist die Verf?gung vom 8. August 2012 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzu?ndern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ?ber Ende April 2009 hinaus bis Ende Juli 2009 (d.h. drei Monate l?nger) Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

6.
6.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Der Beschwerdef?hrer hat gemessen an seinem Antrag (h?here und unbefristete Invalidenrente) nur in einem kleinen Mass obsiegt. In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu vier F?nfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem F?nftel aufzuerlegen.
6.2???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem der Beschwerdef?hrer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 8. August 2012 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ?ber Ende April 2009 hinaus bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu vier F?nfteln dem Beschwerdef?hrer und zu einem F?nftel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
AXA Winterthur, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).