IV.2012.00867
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ war als Autospengler vollerwerbstätig gewesen, als er sich am 2. Dezember 1995 beim Eishockeyspielen eine Z.___ation der linken Schulter zuzog. Am 5. Juli 2004 luxierte die linke Schulter erneut (vgl. Urk. 8/59/59). Am 20. September 2009 zog sich der Versicherte eine Schnittverletzung an der linken Hand zu (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 23. Oktober 2009 [Urk. 8/155/44-45]). Am 12. Februar 2009 und 10. Juni 2010 wurden die letzten Schulteroperationen durchgeführt (vgl. Austrittsberichte der Universitätsklinik B.___ vom 19. Februar 2009 [Urk. 8/155/38-39] und vom 10. Juni 2010 [8/155/50-51]). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Winterthur Versicherung erbrachten die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Im Juni 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Schulterluxation vom 5. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Winterthur Versicherung (Urk. 8/8, 8/19) und der SUVA bei (Urk. 8/29, 8/35, vgl. zum entsprechenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2011.00238 das Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag) und holte (im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens, vgl. Urk. 8/58) ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 4. Dezember 2009 ein (Urk. 8/67). Darauf stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 23. November 2011 (Urk. 8/112) rückwirkend ab 1. Juli 2005 bis 30. April 2009 eine befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 48 %). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands und nach Einholung einer (weiteren) Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 5. April 2012 (Feststellungsblatt vom 10. April 2012 [Urk. 8/129]) verfügte die IV-Stelle am 8. August 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, Winterthur, am 4. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine höhere und unbefristete Rente zuzusprechen, ausserdem seien ihm auf den verfügten Rentennachzahlungen von Fr. 860.-- und Fr. 19'312.-- Verzugszinsen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi nachsuchen (vgl. Urk. 1 S. 2). Zudem liess er diverse medizinische Berichte einreichen (Urk. 3/3-17). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; mit Aktennotiz betreffend Vergütungszinsen vom 7. November 2012 [Urk. 9] und mit Aktenbeilage [Urk. 8/1-155]). Mit Zuschrift vom 22. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zurückziehen (Urk. 12).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Streitig ist dabei sowohl die Zusprache der Viertelsrente (Rentenhöhe) als auch die Rentenaufhebung per Ende April 2009. Für einen Entscheid über Verzugszinsen (vgl. Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2) beziehungsweise „Vergütungszinsen“ (vgl. Urk. 9) fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch verfügte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die zugesprochene Viertelsrente damit, dass gemäss Gutachten von Dr. Z.___ (vom 4. Dezember 2009) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit von Juli 2004 bis Mitte Februar 2009 für leichte Tätigkeiten bei 70 % gelegen habe. Dabei resultiere aus dem auf Tabellenlöhne gestützten Einkommensvergleich nach Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 48 %. Die Rentenbefristung beziehungsweise -aufhebung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer, dem seit Mitte Februar 2009 eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, könnte nun ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Invaliditätsgrad: 22 %), weshalb ab Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Von Juli 2005 (Ablauf des Wartejahres) bis Februar 2009 müsse statt von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in leichten Tätigkeiten von einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9). Auch im Februar 2009 - bis mindestens Ende Dezember 2010 - habe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden; er sei bis heute eingeschränkt. Bis Dezember 2010 sei keine stabile Gesundheitsverbesserung eingetreten, die eine Rentenaufhebung nach Art. 88a Abs. 2 IVV erlaubt hätte (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 6). Hierbei verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die medizinischen Berichte der Universitätsklinik B.___.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit von Juli 2004 bis Mitte Februar 2009 für leichte Tätigkeiten wie Administration, Kundenberatung oder Betriebsarbeiten, bei 70 % gelegen und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mitte Februar 2009 deutlich verbessert habe, auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2009 sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 14. Januar 2010 (Urk. 8/109/2) und vom 5. April 2012 (Urk. 8/129).
In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigener Untersuchung vom 30. November 2009 beruhenden Gutachten (vom 4. Dezember 2009) hielt Dr. Z.___ folgende „Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ fest (Urk. 8/67/11):
- traumatisch bedingte Schulterluxationen links seit 1994
- 05.07.04 Sturzereignis mit Schulterluxation links
- 12.11.04 arthroskopischer Bankart-Repair links
- 12.11.04 Schulterarthroskopie: plastische Rekonstruktion wegen Bankartläsion
- 05.10.05 offener Bankart-Repair links wegen Rezidivinstabilität
- 05.05.06 Latarjet-Operation wegen anteriorer Instabilität und Status nach 2-maliger Bankart-Operation
- 01.06.07 arhtroskopische Schraubenentfernung, Débridement, Biopsie und Bizepstenodese wegen antero-superiorer, statischer und dynamischer Subluxation und beginnenden degenerativen Veränderungen glenohumeral links und SLAP II
- 04.12.07 Schulterarthrodese links
- 12.02.09 Schulterrevision mit partieller Metallentfernung (Schrauben) und mit Schulterarthrodese (11-Loch-Platte)
Dr. Z.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeiten als Autospengler, Automaler, Autokosmetiker oder Automechaniker aufgrund seines Schulterleidens nicht mehr möglichen seien, soweit für diese ein körperlicher Einsatz erforderlich sei (S. 2 und 12). Zusammenfassend hielt er fest (S. 16 f.), dass ab 8. Juli 2004 für körperlich leichtgradig belastende Arbeiten der bisherigen Tätigkeit - wie beispielsweise Administration - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden habe. Seit Mitte Februar 2009 bestehe für körperlich leichtgradig belastende Arbeiten keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Für angepasste Tätigkeiten würden die gleichen Arbeitsfähigkeiten wie für die körperlich leichtgradig belastenden Tätigkeiten in der bisherigen Tätigkeit gelten. Für die Zeit nach den jeweiligen Operationen sei auch in diesen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für je maximal vier Wochen anzunehmen. Angepasst seien leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeiten, die bei Raumtemperatur in Wechselbelastung - sitzend, stehend, gehend - durchgeführt werden könnten. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die linke Hand beziehungsweise der linke Arm könne für einfache Halte- und Gegenhaltefunktionen (Zudienhand) eingesetzt werden. Die mit dem linken Arm zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 5 kg sein, und der linke Arm sollte nicht für Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe eingesetzt und nicht Stössen und Vibrationen ausgesetzt werden.
RAD-Arzt Dr. A.___ beurteilte in der Folge das Gutachten von Dr. Z.___ als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig (Stellungnahme vom 14. Januar 2010, Urk. 8/109/2), weshalb seit Februar 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei.
In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. April 2012 (Urk. 8/129) hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, dass im Bericht der Ärzte der Uniklinik B.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/155/53-54) die Osteosynthesematerialentfernung vom 10. Juni 2010 bei Status nach Plattenarthrodese Schulter links 02/09 vermerkt sei. Dabei werde ein guter postoperativer Verlauf beschrieben mit einem vollständigen Durchbau des glenohumeralen Gelenkspaltes. Der Eingriff von Februar 2009 sei aus dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2009 bekannt; nach diesem Eingriff habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers richtungsweisend verbessert. Zusammenfassend sei an seiner RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2010, insbesondere an der dort angegebenen vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, festzuhalten (Urk. 8/129/2).
3.2 Der Beschwerdeführer stützt sich dagegen bei seiner Annahme, dass sich sein Gesundheitszustand bis zur Aufhebung der Rente nicht verbessert habe, unter anderem auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___.
Im Austrittsbericht der Universitätsklinik B.___ vom 19. Februar 2009 wurde eine als „Revision Schulter links mit partieller Schraubenentfernung, Platten-Arthrodese (11-Loch 4.5 Reko-Platte)“ bezeichnete Operation vom 12. Februar 2009 festgehalten. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum Kontrolltermin (sechs Wochen postoperativ) vom 23. März 2009 attestiert (Urk. 8/155/38-39; vgl. auch Operationsbericht von Dr. med. C.___ vom 30. November 2009 [Urk. 8/67/22-23]). Im (Verlaufs-)Bericht vom 8. April 2009 (Urk. 8/155/40-41) wurde sodann als Befund ein reizloses Integument ohne Druckdolenz im Bereich der Narbe festgehalten. Gemäss diesem Bericht waren Hand-zu-Mund- und Hand-zu-Gurt-Bewegungen möglich; Schmerzen bestanden bei passiver und aktiver Mobilisation der Arthrodese. Die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___ hielten dafür, dass bei weiterhin erfreulichem regelrechtem postoperativen Verlauf der Beschwerdeführer innerhalb der nächsten vier Wochen die Abduktionsschiene abnehmen könne.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wesentlich eingeschränkt ist. Umstritten ist seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ab Rentenbeginn). Dabei erfüllen das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2009 sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
Die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ und von RAD-Arzt Dr. A.___, nach welchen sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach dem Eingriff von Februar 2009 richtungsweisend verbessert hat beziehungsweise keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - in einer angepassten Tätigkeit - mehr besteht, erweisen sich als plausibel. Gestützt auf die Empfehlung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___, die Abduktionsschiene innerhalb von vier Wochen nach der Verlaufskontrolle vom 23. März 2009 wegzulassen, rechtfertigt es sich allerdings, den Beginn der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf Ende April 2009 festzusetzen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die - in jeder Tätigkeit - störende Abduktionsschiene nicht mehr zu tragen brauchte (vgl. auch Urk. 3/7 und 3/8 betreffend Hauspflegebeiträge März und April 2009).
4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer Handverletzung („Verdacht auf chronischen Infekt mit Strecksehnenadhäsion des dritten Strahls links nach infizierter Schnittverletzung vom 23. September 2009“ im Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Y.___ vom 23. Oktober 2009 über die dortige Hand-Revision vom 21. Oktober 2009 mit Hospitalisation vom 19. bis 23. Oktober 2009 [Urk. 8/155/44-45 mit Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 12. Oktober 2009]) längere Zeit arbeitsunfähig gewesen, ist entgegenzuhalten, dass bereits ab 4. Januar 2010 hinsichtlich der erlittenen Schnittverletzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. entsprechendes Zeugnis der behandelnden Oberärztin des Y.___ vom 3. Dezember 2009 [Urk. 8/155/46]), weshalb aufgrund der Handverletzung eine relevante Veränderung der Arbeits(un)fähigkeit, insbesondere in angepasster Tätigkeit, zu verneinen ist.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___ hätten ihm eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert - etwa aufgrund des weiteren Eingriffs vom 10. Juni 2010 (Metallentfernung der 11-Loch 4.5 Reko-Platte Schulter links gemäss [provisorischem] Austrittsbericht mit Arbeitsunfähigkeitsattest der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 10. Juni 2010 [Urk. 8/155/50-52]; vgl. auch Verlaufsbericht vom 28. September 2010 [Urk. 8/155/53-54]) -, ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinik-Ärzte dabei hauptsächlich zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers als „Autospengler“ äusserten (vgl. Bericht vom 13. April 2010 [Urk. 8/155/49]) und sie sich in diesen Berichten nicht genügend mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auseinandersetzten (vgl. jedoch den in Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit differenzierten früheren Klinik-Bericht vom 21. Mai 2008 mit Angabe einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeit nach Arthrodese-Heilung [Urk. 8/37/8 Ziff. 5.2]).
4.4 Damit ist nach Ablauf des Wartejahres von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und - bei Vergleich der relevanten Sachverhalte (vgl. E. 1.4 hievor) - ab Ende Juli 2009 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustandes von Ende April 2009 [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV]) der verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 100 % Rechnung zu tragen, welche durch die Hand-Revision vom 21. Oktober 2009 und die Metallentfernung vom 10. Juni 2010 für kurze, nicht relevante Zeit beeinträchtigt worden ist (vgl. E. 4.2 hievor und Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 5. April 2012 [Urk. 8/129]).
5.
5.1 In ihrer Verfügung vom 8. August 2012 (Urk. 2, siehe auch Urk. 8/108) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE ab, wobei sie vom Einkommen eines gelernten Autospenglers in Anstellung in der Höhe von Fr. 65'075.-- ausgegangen war (LSE 2008 TA1 Ziff. 50 [Handel, Reparatur, Automobile], Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]), welcher Wert vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 8/108). Dieses Valideneinkommen ist - mangels anderer verlässlicher Angaben - nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
5.2.2 Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine (dauerhafte) neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, anhand der LSE zu bestimmen. Dabei stufte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als Hilfsarbeiter ein (Anforderungsniveau 4 der LSE). Das entsprechende Invalideneinkommen im zumutbaren Pensum von 70 % betrug - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % auf dem Invalideneinkommen - Fr. 33'588.-- (da nur leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bei Raumtemperatur möglich seien und die Funktionsfähigkeit des linken Armes vermindert und zudem nur Teilzeitarbeit möglich sei [vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2]). Bei Gegenüberstellung dieser nicht zu beanstandenden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'487.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 48 %, womit der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Ab Ende Juli 2009 beträgt das Invalideneinkommen - bei zumutbarem vollem Pensum mit dementsprechend geringerem, im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstandendem Leidensabzug von 15 %, welcher laut Beschwerdegegnerin der verminderten Funktionsfähigkeit des linken Armes Rechnung trägt (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2]) - nun Fr. 50'982.--. Dabei resultiert neu eine Einbusse von Fr. 14'093.-- respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 22 %, welcher unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % liegt.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 8. August 2012 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über Ende April 2009 hinaus bis Ende Juli 2009 (d.h. drei Monate länger) Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag (höhere und unbefristete Invalidenrente) nur in einem kleinen Mass obsiegt. In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über Ende April 2009 hinaus bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
AXA Winterthur, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).